[N. N.]: Neuer Lust- und Lehrreicher Schau-Platz. Nürnberg, 1685.ihr freyen Unterhalt haben: Jedermann soll Euch ehren/ und Glauben zustellen. Und dafern ihr hierbey keinen Betrug / Hinterlist/ noch Falschheit begehet/ so sollet ihr auch alle diejenigen/ so entweder ehrlichen Weibesbildern Ubels nachreden/ schmähen und schänden/ oder fonst vor sich ein böses und ärgerliches Leben führen/ Ehr- und Wehr-loß machen. Niemand soll Euch zu Wasser und Lande aufhalten/ sondern ihr sollet wohnen und hinziehen/ wo es Euch beliebet/ und dafern sich auch an Euch/ oder denen Eurigen/ Einer/ oder der Ander mit Gewaltthätigkeit vergreiffen möchte / derselbe soll mit Thueydides ex Xenophonte. dem Schwerdt gestrafft werden. Zu solchem Privilegio setzte auch Alexander Magnus dieses hinzu/ und verordnete: daß denenselben allenthalben Gold/ Purpur / Königliche Kleider/ und Waffen zu tragen erlaubet/ und wer sich an Ihnen mit Worten/ oder in der That vergriffe/ der sollte aller seiner Güter/ und des Lebens verlustiget seyn. Heutiges Tages/ wenn bey hohen Keyserlichen und Königlichen/ Chur- und Fürstlichen Zusammenkunfften die angestellten Ritterspiele vor die Hand genommen werden/ so muß der Herold in seiner Herolds-Tracht des Tages vorhero/ wie hier auch bey dem vorhergehenden Ritterspiel geschehen/ oder denselbigen Tag/ wenn das Ritterspiel angehet / auf öffentlichen Plätzen/ und auf der Rennbahne die hierzu verfertigten Cartelle und Artickel nebenst denen Trompetern und Pauckern publiciren/ damit sich ein jeder Cavallier, der demselben beywohnen will/ wie die Treffen gelten / was man darbey durch die vorgehende Fehler für Verlust und Schaden zu gewarten haben/ und wie die Däncke nacheinander ausgetheilet werden sollen/ darnach richten könne/ inmassen dann solches alles durch ihn nicht nur/ wie gedacht / öffentlich abgelesen/ sondern auch auf eine Tafel an die Renn-Bahne/ oder Judicir-Hause/ damit gleicher Gestalt die Herren Judicirer darnach zu urtheilen / und die Gewinste hierzu einzutheilen haben/ angeschlagen wird. Sobald bemeldter Herold zum Ring-Rennen ausreitet/ geschiehet solches aus dem Schloße oder Burg desjenigen Potentatens und Herrns/ der das Ritterspiel ausgeschrieben: Vor Ihm reitet her/ wie es auch bey denn gegenwärtigen Rinck- und Quintan- Rennen gehalten worden/ ein Heerpaucker/ welchem etliche Trompeter folgen: Der Paucker schlägt im Reiten stets den Zug oder March: Auf die Trompeter folget der Herold/ neben welchem zweene oder mehr Diener zu Fuße gehen/ oder wie sonst gebräuchlich/ hinten nachreiten. Wann sie nun auf die offentlichen Strassen oder Plätze kommen/ schliessen die Trompeter und Heerpaucker einen Creyß umb den Heerold/ blasen zwey oder dreymahl eine Entrada, wornach der Herold die Cartelle und Artickel mit lauter Stimme ablieset / da dann wieder geblasen/ fort marchiret/ und auf den andern Plätzen gleichfalls also gebahret wird. Nach diesem muß der Herold beydes bey dem Ring-Rennen als Fuß-Turnieren sich in dem Judicir-Hause/ bey denen Mantenitorn befinden lassen/ und Acht haben/ daß wo einiger Disputat im Treffen und Rennen/ oder anderer Irrthum vorgienge/ er solchen denen Mantenitoren auf der Judicirer Gutachten zu remediren-hinterbringen/ wie nicht weniger die Aufzüge/ und insonderheit der Mantenitoren ersten Aufzug auf der Rennbahne auf- und abführen möge. Seine Verrichtungen aber bey den Fuß-Turnieren ist diese/ daß er in seinem Habite zu Fuße an unterschiedene Plätze marchire. Vorhero ihr freyen Unterhalt haben: Jedermann soll Euch ehren/ und Glauben zustellen. Und dafern ihr hierbey keinen Betrug / Hinterlist/ noch Falschheit begehet/ so sollet ihr auch alle diejenigen/ so entweder ehrlichen Weibesbildern Ubels nachreden/ schmähen und schänden/ oder fonst vor sich ein böses und ärgerliches Leben führen/ Ehr- und Wehr-loß machen. Niemand soll Euch zu Wasser und Lande aufhalten/ sondern ihr sollet wohnen und hinziehen/ wo es Euch beliebet/ und dafern sich auch an Euch/ oder denen Eurigen/ Einer/ oder der Ander mit Gewaltthätigkeit vergreiffen möchte / derselbe soll mit Thueydides ex Xenophonte. dem Schwerdt gestrafft werden. Zu solchem Privilegio setzte auch Alexander Magnus dieses hinzu/ und verordnete: daß denenselben allenthalben Gold/ Purpur / Königliche Kleider/ und Waffen zu tragen erlaubet/ und wer sich an Ihnen mit Worten/ oder in der That vergriffe/ der sollte aller seiner Güter/ und des Lebens verlustiget seyn. Heutiges Tages/ wenn bey hohen Keyserlichen und Königlichen/ Chur- und Fürstlichen Zusammenkunfften die angestellten Ritterspiele vor die Hand genommen werden/ so muß der Herold in seiner Herolds-Tracht des Tages vorhero/ wie hier auch bey dem vorhergehenden Ritterspiel geschehen/ oder denselbigen Tag/ wenn das Ritterspiel angehet / auf öffentlichen Plätzen/ und auf der Rennbahne die hierzu verfertigten Cartelle und Artickel nebenst denen Trompetern und Pauckern publiciren/ damit sich ein jeder Cavallier, der demselben beywohnen will/ wie die Treffen gelten / was man darbey durch die vorgehende Fehler für Verlust und Schaden zu gewarten haben/ und wie die Däncke nacheinander ausgetheilet werden sollen/ darnach richten könne/ inmassen dann solches alles durch ihn nicht nur/ wie gedacht / öffentlich abgelesen/ sondern auch auf eine Tafel an die Renn-Bahne/ oder Judicir-Hause/ damit gleicher Gestalt die Herren Judicirer darnach zu urtheilen / und die Gewinste hierzu einzutheilen haben/ angeschlagen wird. Sobald bemeldter Herold zum Ring-Rennen ausreitet/ geschiehet solches aus dem Schloße oder Burg desjenigen Potentatens und Herrns/ der das Ritterspiel ausgeschrieben: Vor Ihm reitet her/ wie es auch bey denn gegenwärtigen Rinck- und Quintan- Rennen gehalten worden/ ein Heerpaucker/ welchem etliche Trompeter folgen: Der Paucker schlägt im Reiten stets den Zug oder March: Auf die Trompeter folget der Herold/ neben welchem zweene oder mehr Diener zu Fuße gehen/ oder wie sonst gebräuchlich/ hinten nachreiten. Wann sie nun auf die offentlichen Strassen oder Plätze kommen/ schliessen die Trompeter und Heerpaucker einen Creyß umb den Heerold/ blasen zwey oder dreymahl eine Entrada, wornach der Herold die Cartelle und Artickel mit lauter Stimme ablieset / da dann wieder geblasen/ fort marchiret/ und auf den andern Plätzen gleichfalls also gebahret wird. Nach diesem muß der Herold beydes bey dem Ring-Rennen als Fuß-Turnieren sich in dem Judicir-Hause/ bey denen Mantenitorn befinden lassen/ und Acht haben/ daß wo einiger Disputat im Treffen und Rennen/ oder anderer Irrthum vorgienge/ er solchen denen Mantenitoren auf der Judicirer Gutachten zu remediren-hinterbringen/ wie nicht weniger die Aufzüge/ und insonderheit der Mantenitoren ersten Aufzug auf der Rennbahne auf- und abführen möge. Seine Verrichtungen aber bey den Fuß-Turnieren ist diese/ daß er in seinem Habite zu Fuße an unterschiedene Plätze marchire. Vorhero <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0050" n="42"/> ihr freyen Unterhalt haben: Jedermann soll Euch ehren/ und Glauben zustellen. Und dafern ihr hierbey keinen Betrug / Hinterlist/ noch Falschheit begehet/ so sollet ihr auch alle diejenigen/ so entweder ehrlichen Weibesbildern Ubels nachreden/ schmähen und schänden/ oder fonst vor sich ein böses und ärgerliches Leben führen/ Ehr- und Wehr-loß machen. Niemand soll Euch zu Wasser und Lande aufhalten/ sondern ihr sollet wohnen und hinziehen/ wo es Euch beliebet/ und dafern sich auch an Euch/ oder denen Eurigen/ Einer/ oder der Ander mit Gewaltthätigkeit vergreiffen möchte / derselbe soll mit <note place="left">Thueydides ex Xenophonte.</note> dem Schwerdt gestrafft werden. Zu solchem Privilegio setzte auch Alexander Magnus dieses hinzu/ und verordnete: daß denenselben allenthalben Gold/ Purpur / Königliche Kleider/ und Waffen zu tragen erlaubet/ und wer sich an Ihnen mit Worten/ oder in der That vergriffe/ der sollte aller seiner Güter/ und des Lebens verlustiget seyn. Heutiges Tages/ wenn bey hohen Keyserlichen und Königlichen/ Chur- und Fürstlichen Zusammenkunfften die angestellten Ritterspiele vor die Hand genommen werden/ so muß der Herold in seiner Herolds-Tracht des Tages vorhero/ wie hier auch bey dem vorhergehenden Ritterspiel geschehen/ oder denselbigen Tag/ wenn das Ritterspiel angehet / auf öffentlichen Plätzen/ und auf der Rennbahne die hierzu verfertigten Cartelle und Artickel nebenst denen Trompetern und Pauckern publiciren/ damit sich ein jeder Cavallier, der demselben beywohnen will/ wie die Treffen gelten / was man darbey durch die vorgehende Fehler für Verlust und Schaden zu gewarten haben/ und wie die Däncke nacheinander ausgetheilet werden sollen/ darnach richten könne/ inmassen dann solches alles durch ihn nicht nur/ wie gedacht / öffentlich abgelesen/ sondern auch auf eine Tafel an die Renn-Bahne/ oder Judicir-Hause/ damit gleicher Gestalt die Herren Judicirer darnach zu urtheilen / und die Gewinste hierzu einzutheilen haben/ angeschlagen wird.</p> <p>Sobald bemeldter Herold zum Ring-Rennen ausreitet/ geschiehet solches aus dem Schloße oder Burg desjenigen Potentatens und Herrns/ der das Ritterspiel ausgeschrieben: Vor Ihm reitet her/ wie es auch bey denn gegenwärtigen Rinck- und Quintan- Rennen gehalten worden/ ein Heerpaucker/ welchem etliche Trompeter folgen: Der Paucker schlägt im Reiten stets den Zug oder March: Auf die Trompeter folget der Herold/ neben welchem zweene oder mehr Diener zu Fuße gehen/ oder wie sonst gebräuchlich/ hinten nachreiten. Wann sie nun auf die offentlichen Strassen oder Plätze kommen/ schliessen die Trompeter und Heerpaucker einen Creyß umb den Heerold/ blasen zwey oder dreymahl eine Entrada, wornach der Herold die Cartelle und Artickel mit lauter Stimme ablieset / da dann wieder geblasen/ fort marchiret/ und auf den andern Plätzen gleichfalls also gebahret wird.</p> <p>Nach diesem muß der Herold beydes bey dem Ring-Rennen als Fuß-Turnieren sich in dem Judicir-Hause/ bey denen Mantenitorn befinden lassen/ und Acht haben/ daß wo einiger Disputat im Treffen und Rennen/ oder anderer Irrthum vorgienge/ er solchen denen Mantenitoren auf der Judicirer Gutachten zu remediren-hinterbringen/ wie nicht weniger die Aufzüge/ und insonderheit der Mantenitoren ersten Aufzug auf der Rennbahne auf- und abführen möge.</p> <p>Seine Verrichtungen aber bey den Fuß-Turnieren ist diese/ daß er in seinem Habite zu Fuße an unterschiedene Plätze marchire. Vorhero </p> </div> </body> </text> </TEI> [42/0050]
ihr freyen Unterhalt haben: Jedermann soll Euch ehren/ und Glauben zustellen. Und dafern ihr hierbey keinen Betrug / Hinterlist/ noch Falschheit begehet/ so sollet ihr auch alle diejenigen/ so entweder ehrlichen Weibesbildern Ubels nachreden/ schmähen und schänden/ oder fonst vor sich ein böses und ärgerliches Leben führen/ Ehr- und Wehr-loß machen. Niemand soll Euch zu Wasser und Lande aufhalten/ sondern ihr sollet wohnen und hinziehen/ wo es Euch beliebet/ und dafern sich auch an Euch/ oder denen Eurigen/ Einer/ oder der Ander mit Gewaltthätigkeit vergreiffen möchte / derselbe soll mit dem Schwerdt gestrafft werden. Zu solchem Privilegio setzte auch Alexander Magnus dieses hinzu/ und verordnete: daß denenselben allenthalben Gold/ Purpur / Königliche Kleider/ und Waffen zu tragen erlaubet/ und wer sich an Ihnen mit Worten/ oder in der That vergriffe/ der sollte aller seiner Güter/ und des Lebens verlustiget seyn. Heutiges Tages/ wenn bey hohen Keyserlichen und Königlichen/ Chur- und Fürstlichen Zusammenkunfften die angestellten Ritterspiele vor die Hand genommen werden/ so muß der Herold in seiner Herolds-Tracht des Tages vorhero/ wie hier auch bey dem vorhergehenden Ritterspiel geschehen/ oder denselbigen Tag/ wenn das Ritterspiel angehet / auf öffentlichen Plätzen/ und auf der Rennbahne die hierzu verfertigten Cartelle und Artickel nebenst denen Trompetern und Pauckern publiciren/ damit sich ein jeder Cavallier, der demselben beywohnen will/ wie die Treffen gelten / was man darbey durch die vorgehende Fehler für Verlust und Schaden zu gewarten haben/ und wie die Däncke nacheinander ausgetheilet werden sollen/ darnach richten könne/ inmassen dann solches alles durch ihn nicht nur/ wie gedacht / öffentlich abgelesen/ sondern auch auf eine Tafel an die Renn-Bahne/ oder Judicir-Hause/ damit gleicher Gestalt die Herren Judicirer darnach zu urtheilen / und die Gewinste hierzu einzutheilen haben/ angeschlagen wird.
Thueydides ex Xenophonte. Sobald bemeldter Herold zum Ring-Rennen ausreitet/ geschiehet solches aus dem Schloße oder Burg desjenigen Potentatens und Herrns/ der das Ritterspiel ausgeschrieben: Vor Ihm reitet her/ wie es auch bey denn gegenwärtigen Rinck- und Quintan- Rennen gehalten worden/ ein Heerpaucker/ welchem etliche Trompeter folgen: Der Paucker schlägt im Reiten stets den Zug oder March: Auf die Trompeter folget der Herold/ neben welchem zweene oder mehr Diener zu Fuße gehen/ oder wie sonst gebräuchlich/ hinten nachreiten. Wann sie nun auf die offentlichen Strassen oder Plätze kommen/ schliessen die Trompeter und Heerpaucker einen Creyß umb den Heerold/ blasen zwey oder dreymahl eine Entrada, wornach der Herold die Cartelle und Artickel mit lauter Stimme ablieset / da dann wieder geblasen/ fort marchiret/ und auf den andern Plätzen gleichfalls also gebahret wird.
Nach diesem muß der Herold beydes bey dem Ring-Rennen als Fuß-Turnieren sich in dem Judicir-Hause/ bey denen Mantenitorn befinden lassen/ und Acht haben/ daß wo einiger Disputat im Treffen und Rennen/ oder anderer Irrthum vorgienge/ er solchen denen Mantenitoren auf der Judicirer Gutachten zu remediren-hinterbringen/ wie nicht weniger die Aufzüge/ und insonderheit der Mantenitoren ersten Aufzug auf der Rennbahne auf- und abführen möge.
Seine Verrichtungen aber bey den Fuß-Turnieren ist diese/ daß er in seinem Habite zu Fuße an unterschiedene Plätze marchire. Vorhero
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