[N. N.]: Neuer Lust- und Lehrreicher Schau-Platz. Nürnberg, 1685.oder Wercken zu beleidigen oder sich etwas unbilliches von ihnen zu berühmen unterstehet. 6. Welcher durch Recht und Unrecht anderer Leute Güter an sich ziehet/ den gemeinen Mann durch verbothene Mittel unterdrücket/ und öffentliche Wucher treibet. 7. Alle die ihren Adel-Stand mit dem Strassenraube/ Mord/ und Verrätherey / auch anderer Boßheit beflecken. 8. Die Jenigen/ so Kirchen/ und andere Gottes-Häuser zerstören/ oder an selbige Hand anlegen. 9. Die/ welche wissentlich einer Ketzerey oder verkehrten Glaubens zugethan. 10. Alle Hurer/ und Ehebrecher. 11. Die Einem Andern das Seinige entwenden/ oder es sonsten auf eine andere Art und Weise zu thun suchen. 12. Die ausserhalb ihres Adels sich unehrlich beweiben. 13. Die jenigen aber/ so von denen gebohren/ die vordessen denen Ritter-Spielen beygewohnet/ hernachmahls aber dieselben verlassen/ und sich dem Ritterlichen Urthel nicht unterworffen/ sind nichts destoweniger strafffällig. 14. Alle unehlich gebohrne sollten gäntzlich von den Ritter-Spielen ausgeschlossen seyn. 15. Ingleichen die/ so Commercien und Handlung treiben. 16. Wie nicht weniger die/ welche nicht durch zweene Rittermäffige Personen darthun/ und erweisen können/ daß ihre Eltern für 50. Jahren auch Turnieret / könte die Kundschafft aber nicht auf diesem Turniere beygebracht werden/ so wäre es Ihnen auf einen andern zu thun unbenommen. 17. Der jenige/ so den Turnier Lauff bey dem Rennen nicht beobachtet/ der soll sein Turnier-Zeugk/ und Roß verlohren/ auch des Turnieres gäntzlich beraubet seyn. 18. Alle die jenige/ so zum Turnieren beniehmet die sollten sich umb zehen Uhr auf dem Platze befinden lassen. 19. Letzlich sollte das Schwerdt zum meisten drittehalb quer Finger breit/ und durchaus stumpff und abgeschliffen seyn/ damit solches weder schneide/ noch steche. A. C. 1480. Der Neun- und Zwanzigste Turnier in der Woche nach S. Bartholomaei, von der Ritterschafft am Rhein unter Keyser Friedrichen dem Dritten. Darunter vier Graffen/ drey Herren/ und drey und dreyssig Ritter und Edele. A. C. 1481. Der Dreyssigste Turnier von der Ritterschafft am Rhein-Strohme zu Heydelberg Pfaltz-Graff Philippsen zu Ehren / in der Woche S. Bartholomaei, worbey fünff Fürsten/ benahmentlich Pfaltz-Graff Friedrich am Rhein/ Churfürst/ Herzog George zu Beyern/ Herzog Otto zu Beyern / Marggraff Friedrich zu Brandenburgk/ und Marggraff Albert zu Baden/ 20. Grafen/ 4. Frey-Herren/ 69. Ritter/ 358. Edle/ und 3499. Pferde. Nochmalige Verneuerung der vorigen Turniers-Ordnung/ und die darauff Bey diesem angestellten Turniere verbesserten die Ritterschafft/ und Turniers - Genossen/ die vorige Turnier - Ordnung auf folgende Weise abermahls: Und zwar daß keiner zum Turnieren solte zugelassen werden/ Er oder Wercken zu beleidigen oder sich etwas unbilliches von ihnen zu berühmen unterstehet. 6. Welcher durch Recht und Unrecht anderer Leute Güter an sich ziehet/ den gemeinen Mann durch verbothene Mittel unterdrücket/ und öffentliche Wucher treibet. 7. Alle die ihren Adel-Stand mit dem Strassenraube/ Mord/ und Verrätherey / auch anderer Boßheit beflecken. 8. Die Jenigen/ so Kirchen/ und andere Gottes-Häuser zerstören/ oder an selbige Hand anlegen. 9. Die/ welche wissentlich einer Ketzerey oder verkehrten Glaubens zugethan. 10. Alle Hurer/ und Ehebrecher. 11. Die Einem Andern das Seinige entwenden/ oder es sonsten auf eine andere Art und Weise zu thun suchen. 12. Die ausserhalb ihres Adels sich unehrlich beweiben. 13. Die jenigen aber/ so von denen gebohren/ die vordessen denen Ritter-Spielen beygewohnet/ hernachmahls aber dieselben verlassen/ und sich dem Ritterlichen Urthel nicht unterworffen/ sind nichts destoweniger strafffällig. 14. Alle unehlich gebohrne sollten gäntzlich von den Ritter-Spielen ausgeschlossen seyn. 15. Ingleichen die/ so Commercien und Handlung treiben. 16. Wie nicht weniger die/ welche nicht durch zweene Rittermäffige Personen darthun/ und erweisen können/ daß ihre Eltern für 50. Jahren auch Turnieret / könte die Kundschafft aber nicht auf diesem Turniere beygebracht werden/ so wäre es Ihnen auf einen andern zu thun unbenommen. 17. Der jenige/ so den Turnier Lauff bey dem Rennen nicht beobachtet/ der soll sein Turnier-Zeugk/ und Roß verlohren/ auch des Turnieres gäntzlich beraubet seyn. 18. Alle die jenige/ so zum Turnieren beniehmet die sollten sich umb zehen Uhr auf dem Platze befinden lassen. 19. Letzlich sollte das Schwerdt zum meisten drittehalb quer Finger breit/ und durchaus stumpff und abgeschliffen seyn/ damit solches weder schneide/ noch steche. A. C. 1480. Der Neun- und Zwanzigste Turnier in der Woche nach S. Bartholomaei, von der Ritterschafft am Rhein unter Keyser Friedrichen dem Dritten. Darunter vier Graffen/ drey Herren/ und drey und dreyssig Ritter und Edele. A. C. 1481. Der Dreyssigste Turnier von der Ritterschafft am Rhein-Strohme zu Heydelberg Pfaltz-Graff Philippsen zu Ehren / in der Woche S. Bartholomaei, worbey fünff Fürsten/ benahmentlich Pfaltz-Graff Friedrich am Rhein/ Churfürst/ Herzog George zu Beyern/ Herzog Otto zu Beyern / Marggraff Friedrich zu Brandenburgk/ und Marggraff Albert zu Baden/ 20. Grafen/ 4. Frey-Herren/ 69. Ritter/ 358. Edle/ und 3499. Pferde. Nochmalige Verneuerung der vorigen Turniers-Ordnung/ und die darauff Bey diesem angestellten Turniere verbesserten die Ritterschafft/ und Turniers - Genossen/ die vorige Turnier - Ordnung auf folgende Weise abermahls: Und zwar daß keiner zum Turnieren solte zugelassen werden/ Er <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0043" n="35"/> oder Wercken zu beleidigen oder sich etwas unbilliches von ihnen zu berühmen unterstehet.</p> <p>6. Welcher durch Recht und Unrecht anderer Leute Güter an sich ziehet/ den gemeinen Mann durch verbothene Mittel unterdrücket/ und öffentliche Wucher treibet.</p> <p>7. Alle die ihren Adel-Stand mit dem Strassenraube/ Mord/ und Verrätherey / auch anderer Boßheit beflecken.</p> <p>8. Die Jenigen/ so Kirchen/ und andere Gottes-Häuser zerstören/ oder an selbige Hand anlegen.</p> <p>9. Die/ welche wissentlich einer Ketzerey oder verkehrten Glaubens zugethan.</p> <p>10. Alle Hurer/ und Ehebrecher.</p> <p>11. Die Einem Andern das Seinige entwenden/ oder es sonsten auf eine andere Art und Weise zu thun suchen.</p> <p>12. Die ausserhalb ihres Adels sich unehrlich beweiben.</p> <p>13. Die jenigen aber/ so von denen gebohren/ die vordessen denen Ritter-Spielen beygewohnet/ hernachmahls aber dieselben verlassen/ und sich dem Ritterlichen Urthel nicht unterworffen/ sind nichts destoweniger strafffällig.</p> <p>14. Alle unehlich gebohrne sollten gäntzlich von den Ritter-Spielen ausgeschlossen seyn.</p> <p>15. Ingleichen die/ so Commercien und Handlung treiben.</p> <p>16. Wie nicht weniger die/ welche nicht durch zweene Rittermäffige Personen darthun/ und erweisen können/ daß ihre Eltern für 50. Jahren auch Turnieret / könte die Kundschafft aber nicht auf diesem Turniere beygebracht werden/ so wäre es Ihnen auf einen andern zu thun unbenommen.</p> <p>17. Der jenige/ so den Turnier Lauff bey dem Rennen nicht beobachtet/ der soll sein Turnier-Zeugk/ und Roß verlohren/ auch des Turnieres gäntzlich beraubet seyn.</p> <p>18. Alle die jenige/ so zum Turnieren beniehmet die sollten sich umb zehen Uhr auf dem Platze befinden lassen.</p> <p>19. Letzlich sollte das Schwerdt zum meisten drittehalb quer Finger breit/ und durchaus stumpff und abgeschliffen seyn/ damit solches weder schneide/ noch steche.</p> <p><note place="right">A. C. 1480.</note> Der Neun- und Zwanzigste Turnier in der Woche nach S. Bartholomaei, von der Ritterschafft am Rhein unter Keyser Friedrichen dem Dritten. Darunter vier Graffen/ drey Herren/ und drey und dreyssig Ritter und Edele.</p> <p><note place="right">A. C. 1481.</note> Der Dreyssigste Turnier von der Ritterschafft am Rhein-Strohme zu Heydelberg Pfaltz-Graff Philippsen zu Ehren / in der Woche S. Bartholomaei, worbey fünff Fürsten/ benahmentlich Pfaltz-Graff Friedrich am Rhein/ Churfürst/ Herzog George zu Beyern/ Herzog Otto zu Beyern / Marggraff Friedrich zu Brandenburgk/ und Marggraff Albert zu Baden/ 20. Grafen/ 4. Frey-Herren/ 69. Ritter/ 358. Edle/ und 3499. Pferde.</p> <p><note place="right">Nochmalige Verneuerung der vorigen Turniers-Ordnung/ und die darauff</note> Bey diesem angestellten Turniere verbesserten die Ritterschafft/ und Turniers - Genossen/ die vorige Turnier - Ordnung auf folgende Weise abermahls:</p> <p>Und zwar daß keiner zum Turnieren solte zugelassen werden/ Er </p> </div> </body> </text> </TEI> [35/0043]
oder Wercken zu beleidigen oder sich etwas unbilliches von ihnen zu berühmen unterstehet.
6. Welcher durch Recht und Unrecht anderer Leute Güter an sich ziehet/ den gemeinen Mann durch verbothene Mittel unterdrücket/ und öffentliche Wucher treibet.
7. Alle die ihren Adel-Stand mit dem Strassenraube/ Mord/ und Verrätherey / auch anderer Boßheit beflecken.
8. Die Jenigen/ so Kirchen/ und andere Gottes-Häuser zerstören/ oder an selbige Hand anlegen.
9. Die/ welche wissentlich einer Ketzerey oder verkehrten Glaubens zugethan.
10. Alle Hurer/ und Ehebrecher.
11. Die Einem Andern das Seinige entwenden/ oder es sonsten auf eine andere Art und Weise zu thun suchen.
12. Die ausserhalb ihres Adels sich unehrlich beweiben.
13. Die jenigen aber/ so von denen gebohren/ die vordessen denen Ritter-Spielen beygewohnet/ hernachmahls aber dieselben verlassen/ und sich dem Ritterlichen Urthel nicht unterworffen/ sind nichts destoweniger strafffällig.
14. Alle unehlich gebohrne sollten gäntzlich von den Ritter-Spielen ausgeschlossen seyn.
15. Ingleichen die/ so Commercien und Handlung treiben.
16. Wie nicht weniger die/ welche nicht durch zweene Rittermäffige Personen darthun/ und erweisen können/ daß ihre Eltern für 50. Jahren auch Turnieret / könte die Kundschafft aber nicht auf diesem Turniere beygebracht werden/ so wäre es Ihnen auf einen andern zu thun unbenommen.
17. Der jenige/ so den Turnier Lauff bey dem Rennen nicht beobachtet/ der soll sein Turnier-Zeugk/ und Roß verlohren/ auch des Turnieres gäntzlich beraubet seyn.
18. Alle die jenige/ so zum Turnieren beniehmet die sollten sich umb zehen Uhr auf dem Platze befinden lassen.
19. Letzlich sollte das Schwerdt zum meisten drittehalb quer Finger breit/ und durchaus stumpff und abgeschliffen seyn/ damit solches weder schneide/ noch steche.
Der Neun- und Zwanzigste Turnier in der Woche nach S. Bartholomaei, von der Ritterschafft am Rhein unter Keyser Friedrichen dem Dritten. Darunter vier Graffen/ drey Herren/ und drey und dreyssig Ritter und Edele.
A. C. 1480. Der Dreyssigste Turnier von der Ritterschafft am Rhein-Strohme zu Heydelberg Pfaltz-Graff Philippsen zu Ehren / in der Woche S. Bartholomaei, worbey fünff Fürsten/ benahmentlich Pfaltz-Graff Friedrich am Rhein/ Churfürst/ Herzog George zu Beyern/ Herzog Otto zu Beyern / Marggraff Friedrich zu Brandenburgk/ und Marggraff Albert zu Baden/ 20. Grafen/ 4. Frey-Herren/ 69. Ritter/ 358. Edle/ und 3499. Pferde.
A. C. 1481. Bey diesem angestellten Turniere verbesserten die Ritterschafft/ und Turniers - Genossen/ die vorige Turnier - Ordnung auf folgende Weise abermahls:
Nochmalige Verneuerung der vorigen Turniers-Ordnung/ und die darauff Und zwar daß keiner zum Turnieren solte zugelassen werden/ Er
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