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[N. N.]: Neuer Lust- und Lehrreicher Schau-Platz. Nürnberg, 1685.

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oder Wercken zu beleidigen oder sich etwas unbilliches von ihnen zu berühmen unterstehet.

6. Welcher durch Recht und Unrecht anderer Leute Güter an sich ziehet/ den gemeinen Mann durch verbothene Mittel unterdrücket/ und öffentliche Wucher treibet.

7. Alle die ihren Adel-Stand mit dem Strassenraube/ Mord/ und Verrätherey / auch anderer Boßheit beflecken.

8. Die Jenigen/ so Kirchen/ und andere Gottes-Häuser zerstören/ oder an selbige Hand anlegen.

9. Die/ welche wissentlich einer Ketzerey oder verkehrten Glaubens zugethan.

10. Alle Hurer/ und Ehebrecher.

11. Die Einem Andern das Seinige entwenden/ oder es sonsten auf eine andere Art und Weise zu thun suchen.

12. Die ausserhalb ihres Adels sich unehrlich beweiben.

13. Die jenigen aber/ so von denen gebohren/ die vordessen denen Ritter-Spielen beygewohnet/ hernachmahls aber dieselben verlassen/ und sich dem Ritterlichen Urthel nicht unterworffen/ sind nichts destoweniger strafffällig.

14. Alle unehlich gebohrne sollten gäntzlich von den Ritter-Spielen ausgeschlossen seyn.

15. Ingleichen die/ so Commercien und Handlung treiben.

16. Wie nicht weniger die/ welche nicht durch zweene Rittermäffige Personen darthun/ und erweisen können/ daß ihre Eltern für 50. Jahren auch Turnieret / könte die Kundschafft aber nicht auf diesem Turniere beygebracht werden/ so wäre es Ihnen auf einen andern zu thun unbenommen.

17. Der jenige/ so den Turnier Lauff bey dem Rennen nicht beobachtet/ der soll sein Turnier-Zeugk/ und Roß verlohren/ auch des Turnieres gäntzlich beraubet seyn.

18. Alle die jenige/ so zum Turnieren beniehmet die sollten sich umb zehen Uhr auf dem Platze befinden lassen.

19. Letzlich sollte das Schwerdt zum meisten drittehalb quer Finger breit/ und durchaus stumpff und abgeschliffen seyn/ damit solches weder schneide/ noch steche.

A. C. 1480. Der Neun- und Zwanzigste Turnier in der Woche nach S. Bartholomaei, von der Ritterschafft am Rhein unter Keyser Friedrichen dem Dritten. Darunter vier Graffen/ drey Herren/ und drey und dreyssig Ritter und Edele.

A. C. 1481. Der Dreyssigste Turnier von der Ritterschafft am Rhein-Strohme zu Heydelberg Pfaltz-Graff Philippsen zu Ehren / in der Woche S. Bartholomaei, worbey fünff Fürsten/ benahmentlich Pfaltz-Graff Friedrich am Rhein/ Churfürst/ Herzog George zu Beyern/ Herzog Otto zu Beyern / Marggraff Friedrich zu Brandenburgk/ und Marggraff Albert zu Baden/ 20. Grafen/ 4. Frey-Herren/ 69. Ritter/ 358. Edle/ und 3499. Pferde.

Nochmalige Verneuerung der vorigen Turniers-Ordnung/ und die darauff Bey diesem angestellten Turniere verbesserten die Ritterschafft/ und Turniers - Genossen/ die vorige Turnier - Ordnung auf folgende Weise abermahls:

Und zwar daß keiner zum Turnieren solte zugelassen werden/ Er

oder Wercken zu beleidigen oder sich etwas unbilliches von ihnen zu berühmen unterstehet.

6. Welcher durch Recht und Unrecht anderer Leute Güter an sich ziehet/ den gemeinen Mann durch verbothene Mittel unterdrücket/ und öffentliche Wucher treibet.

7. Alle die ihren Adel-Stand mit dem Strassenraube/ Mord/ und Verrätherey / auch anderer Boßheit beflecken.

8. Die Jenigen/ so Kirchen/ und andere Gottes-Häuser zerstören/ oder an selbige Hand anlegen.

9. Die/ welche wissentlich einer Ketzerey oder verkehrten Glaubens zugethan.

10. Alle Hurer/ und Ehebrecher.

11. Die Einem Andern das Seinige entwenden/ oder es sonsten auf eine andere Art und Weise zu thun suchen.

12. Die ausserhalb ihres Adels sich unehrlich beweiben.

13. Die jenigen aber/ so von denen gebohren/ die vordessen denen Ritter-Spielen beygewohnet/ hernachmahls aber dieselben verlassen/ und sich dem Ritterlichen Urthel nicht unterworffen/ sind nichts destoweniger strafffällig.

14. Alle unehlich gebohrne sollten gäntzlich von den Ritter-Spielen ausgeschlossen seyn.

15. Ingleichen die/ so Commercien und Handlung treiben.

16. Wie nicht weniger die/ welche nicht durch zweene Rittermäffige Personen darthun/ und erweisen können/ daß ihre Eltern für 50. Jahren auch Turnieret / könte die Kundschafft aber nicht auf diesem Turniere beygebracht werden/ so wäre es Ihnen auf einen andern zu thun unbenommen.

17. Der jenige/ so den Turnier Lauff bey dem Rennen nicht beobachtet/ der soll sein Turnier-Zeugk/ und Roß verlohren/ auch des Turnieres gäntzlich beraubet seyn.

18. Alle die jenige/ so zum Turnieren beniehmet die sollten sich umb zehen Uhr auf dem Platze befinden lassen.

19. Letzlich sollte das Schwerdt zum meisten drittehalb quer Finger breit/ und durchaus stumpff und abgeschliffen seyn/ damit solches weder schneide/ noch steche.

A. C. 1480. Der Neun- und Zwanzigste Turnier in der Woche nach S. Bartholomaei, von der Ritterschafft am Rhein unter Keyser Friedrichen dem Dritten. Darunter vier Graffen/ drey Herren/ und drey und dreyssig Ritter und Edele.

A. C. 1481. Der Dreyssigste Turnier von der Ritterschafft am Rhein-Strohme zu Heydelberg Pfaltz-Graff Philippsen zu Ehren / in der Woche S. Bartholomaei, worbey fünff Fürsten/ benahmentlich Pfaltz-Graff Friedrich am Rhein/ Churfürst/ Herzog George zu Beyern/ Herzog Otto zu Beyern / Marggraff Friedrich zu Brandenburgk/ und Marggraff Albert zu Baden/ 20. Grafen/ 4. Frey-Herren/ 69. Ritter/ 358. Edle/ und 3499. Pferde.

Nochmalige Verneuerung der vorigen Turniers-Ordnung/ und die darauff Bey diesem angestellten Turniere verbesserten die Ritterschafft/ und Turniers - Genossen/ die vorige Turnier - Ordnung auf folgende Weise abermahls:

Und zwar daß keiner zum Turnieren solte zugelassen werden/ Er

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        <p>10. Alle Hurer/ und Ehebrecher.</p>
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        <p>12. Die ausserhalb ihres Adels sich unehrlich beweiben.</p>
        <p>13. Die jenigen aber/ so von denen gebohren/ die vordessen denen Ritter-Spielen                      beygewohnet/ hernachmahls aber dieselben verlassen/ und sich dem Ritterlichen                      Urthel nicht unterworffen/ sind nichts destoweniger strafffällig.</p>
        <p>14. Alle unehlich gebohrne sollten gäntzlich von den Ritter-Spielen                      ausgeschlossen seyn.</p>
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        <p>16. Wie nicht weniger die/ welche nicht durch zweene Rittermäffige Personen                      darthun/ und erweisen können/ daß ihre Eltern für 50. Jahren auch Turnieret /                      könte die Kundschafft aber nicht auf diesem Turniere beygebracht werden/ so                      wäre es Ihnen auf einen andern zu thun unbenommen.</p>
        <p>17. Der jenige/ so den Turnier Lauff bey dem Rennen nicht beobachtet/ der soll                      sein Turnier-Zeugk/ und Roß verlohren/ auch des Turnieres gäntzlich beraubet                      seyn.</p>
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        <p>19. Letzlich sollte das Schwerdt zum meisten drittehalb quer Finger breit/ und                      durchaus stumpff und abgeschliffen seyn/ damit solches weder schneide/ noch                      steche.</p>
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        <p><note place="right">A. C. 1481.</note> Der Dreyssigste Turnier von der                      Ritterschafft am Rhein-Strohme zu Heydelberg Pfaltz-Graff Philippsen zu Ehren /                      in der Woche S. Bartholomaei, worbey fünff Fürsten/ benahmentlich Pfaltz-Graff                      Friedrich am Rhein/ Churfürst/ Herzog George zu Beyern/ Herzog Otto zu Beyern                     / Marggraff Friedrich zu Brandenburgk/ und Marggraff Albert zu Baden/ 20.                      Grafen/ 4. Frey-Herren/ 69. Ritter/ 358. Edle/ und 3499. Pferde.</p>
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[35/0043] oder Wercken zu beleidigen oder sich etwas unbilliches von ihnen zu berühmen unterstehet. 6. Welcher durch Recht und Unrecht anderer Leute Güter an sich ziehet/ den gemeinen Mann durch verbothene Mittel unterdrücket/ und öffentliche Wucher treibet. 7. Alle die ihren Adel-Stand mit dem Strassenraube/ Mord/ und Verrätherey / auch anderer Boßheit beflecken. 8. Die Jenigen/ so Kirchen/ und andere Gottes-Häuser zerstören/ oder an selbige Hand anlegen. 9. Die/ welche wissentlich einer Ketzerey oder verkehrten Glaubens zugethan. 10. Alle Hurer/ und Ehebrecher. 11. Die Einem Andern das Seinige entwenden/ oder es sonsten auf eine andere Art und Weise zu thun suchen. 12. Die ausserhalb ihres Adels sich unehrlich beweiben. 13. Die jenigen aber/ so von denen gebohren/ die vordessen denen Ritter-Spielen beygewohnet/ hernachmahls aber dieselben verlassen/ und sich dem Ritterlichen Urthel nicht unterworffen/ sind nichts destoweniger strafffällig. 14. Alle unehlich gebohrne sollten gäntzlich von den Ritter-Spielen ausgeschlossen seyn. 15. Ingleichen die/ so Commercien und Handlung treiben. 16. Wie nicht weniger die/ welche nicht durch zweene Rittermäffige Personen darthun/ und erweisen können/ daß ihre Eltern für 50. Jahren auch Turnieret / könte die Kundschafft aber nicht auf diesem Turniere beygebracht werden/ so wäre es Ihnen auf einen andern zu thun unbenommen. 17. Der jenige/ so den Turnier Lauff bey dem Rennen nicht beobachtet/ der soll sein Turnier-Zeugk/ und Roß verlohren/ auch des Turnieres gäntzlich beraubet seyn. 18. Alle die jenige/ so zum Turnieren beniehmet die sollten sich umb zehen Uhr auf dem Platze befinden lassen. 19. Letzlich sollte das Schwerdt zum meisten drittehalb quer Finger breit/ und durchaus stumpff und abgeschliffen seyn/ damit solches weder schneide/ noch steche. Der Neun- und Zwanzigste Turnier in der Woche nach S. Bartholomaei, von der Ritterschafft am Rhein unter Keyser Friedrichen dem Dritten. Darunter vier Graffen/ drey Herren/ und drey und dreyssig Ritter und Edele. A. C. 1480. Der Dreyssigste Turnier von der Ritterschafft am Rhein-Strohme zu Heydelberg Pfaltz-Graff Philippsen zu Ehren / in der Woche S. Bartholomaei, worbey fünff Fürsten/ benahmentlich Pfaltz-Graff Friedrich am Rhein/ Churfürst/ Herzog George zu Beyern/ Herzog Otto zu Beyern / Marggraff Friedrich zu Brandenburgk/ und Marggraff Albert zu Baden/ 20. Grafen/ 4. Frey-Herren/ 69. Ritter/ 358. Edle/ und 3499. Pferde. A. C. 1481. Bey diesem angestellten Turniere verbesserten die Ritterschafft/ und Turniers - Genossen/ die vorige Turnier - Ordnung auf folgende Weise abermahls: Nochmalige Verneuerung der vorigen Turniers-Ordnung/ und die darauff Und zwar daß keiner zum Turnieren solte zugelassen werden/ Er

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Zitationshilfe: [N. N.]: Neuer Lust- und Lehrreicher Schau-Platz. Nürnberg, 1685, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_schauplatz_1685/43>, abgerufen am 27.11.2024.