[N. N.]: Neuer Lust- und Lehrreicher Schau-Platz. Nürnberg, 1685.Ordnung/ und wie es mit denen Herbergen so wohl mit der Kost/ als Kleidung und andern gehalten werden sollte/ als Francifcus Modius in Pandect. Triumphal. pag. mihi. 117. & seqvent. 1. Ob schon einem iedweden Ritter Sammet und Perlen zu tragen vorbehalten; So hätten sie doch hierinne in Krafft dieses beschlossen / daß keiner von Ihnen kein gülden Stück/ noch keinen gestickten Sammet/ es wäre Rock oder Schaube/ darinne er sich auff solche und andere Turniere zu schmücken gesonnen/ tragen/ und wer des überführet/ von allen andern Rittern und Edlen verachtet seyn/ auch zu keinem Vortantze/ oder Danck gelassen werden sollte. 2. Solten die gemeine Edlen/ so nicht Ritter/ und doch Turniers- und Ritters-Genossen wären/ keinen Perlen-Schmuck/ oder Gestücke und dergleichen tragen/ als nur eine Schnure umb eine Kappe/ oder umb den Huth. 3. Wie dann auch keiner kein Gold von Ketten/ Schnüren/ oder Gestücke an sich zu haben/ er führte es denn/ gleich denen Vorfahren/ verdeckt an sich/ viel weniger Sammet/ darein Er sich auf solchem Turniere zu kleiden gedächte/ als zu einem Wambste zu tragen erlaubet/ und dergleichen überführet würde/ der sollte von denen anderen Rittern/ und Edlen verachtet/ und deß Vortantzes beraubet seyn. 4. Uber dieses sollten alle Ritter und Edle/ und insonderheit ein Ritter keine güldene Decken/ der gemeine von Adel aber keine dergleichen/ viel weniger Wappen-Röcke von Sammet/ und Damasken führen/ und welcher dasselbe nicht hielte/ der sollte von denen Andern verächtlich gehalten/ in Turniere von denen Francken abgesondert/ und der Vortäntze zusamt des Turniers-Däncke verlustiget werden. 5. Eine iede Frau/ oder Jungfrau sollte nicht über vier Röcke von Sammet/ oder gesticket haben/ darunter zweene dem Sammete gemäß/ und die andern nachdeme / was denen von Adel wohl anständig/ und nach alter Gewonheit hergebracht; Welche nun das nicht hielte/ und sich bey dem Turniere zu weit heraus bräche/ die sollte von gemeiner Ritterschafft Frauen und Jungfrauen verachtet/ und ihr den Vortantz/ und Turnieres-Danck hinzugeben benommen seyn. 6. Und ob gleich etliche Adeliche Frauen und Jungfrauen mit Sammet und Seiden / oder solcher Kleidung/ wie es sich gehörete/ nicht angethan/ so sollten sie dennoch ihrem Stande gemäs zu allen vorfallenden Ehren gezogen werden. Straff-Artickel hey dem Turnieren. Was aber anbelanget die bißhero bey denen Turnieren eingerissenen Mängel und Gebrechen/ so sollten dieselben hiermit abgeschaffet/ und folgende Dinge bestrafft werden: als 1. Der/ welcher wissentlich einen Meineyd/ oder falsch Zeugnuß gegeben. 2. Wer im Kriege gefangen/ mit gewisser Bedingung loßgelaßen/ und das jenige / was er versprochen/ nicht hält. 3. Welcher Feldflüchtig/ und theils seinen Herren/ theils auch seine Spieß-Gesellen aus Betrug/ oder umb Furcht willen gegen die Feinde verläst. 4. Welcher einem das Seinige mit Gewalt entwendet/ und sich deßwegen entweder für dem Richter zu stehen/ noch hierüber Rede und Antwort zu geben weigert. 5. Welcher sich entweder Frauen oder Jungfrauen mit Worten / Ordnung/ und wie es mit denen Herbergen so wohl mit der Kost/ als Kleidung und andern gehalten werden sollte/ als Francifcus Modius in Pandect. Triumphal. pag. mihi. 117. & seqvent. 1. Ob schon einem iedweden Ritter Sammet und Perlen zu tragen vorbehalten; So hätten sie doch hierinne in Krafft dieses beschlossen / daß keiner von Ihnen kein gülden Stück/ noch keinen gestickten Sammet/ es wäre Rock oder Schaube/ darinne er sich auff solche und andere Turniere zu schmücken gesonnen/ tragen/ und wer des überführet/ von allen andern Rittern und Edlen verachtet seyn/ auch zu keinem Vortantze/ oder Danck gelassen werden sollte. 2. Solten die gemeine Edlen/ so nicht Ritter/ und doch Turniers- und Ritters-Genossen wären/ keinen Perlen-Schmuck/ oder Gestücke und dergleichen tragen/ als nur eine Schnure umb eine Kappe/ oder umb den Huth. 3. Wie dann auch keiner kein Gold von Ketten/ Schnüren/ oder Gestücke an sich zu haben/ er führte es denn/ gleich denen Vorfahren/ verdeckt an sich/ viel weniger Sammet/ darein Er sich auf solchem Turniere zu kleiden gedächte/ als zu einem Wambste zu tragen erlaubet/ und dergleichen überführet würde/ der sollte von denen anderen Rittern/ und Edlen verachtet/ und deß Vortantzes beraubet seyn. 4. Uber dieses sollten alle Ritter und Edle/ und insonderheit ein Ritter keine güldene Decken/ der gemeine von Adel aber keine dergleichen/ viel weniger Wappen-Röcke von Sammet/ und Damasken führen/ und welcher dasselbe nicht hielte/ der sollte von denen Andern verächtlich gehalten/ in Turniere von denen Francken abgesondert/ und der Vortäntze zusamt des Turniers-Däncke verlustiget werden. 5. Eine iede Frau/ oder Jungfrau sollte nicht über vier Röcke von Sammet/ oder gesticket haben/ darunter zweene dem Sammete gemäß/ und die andern nachdeme / was denen von Adel wohl anständig/ und nach alter Gewonheit hergebracht; Welche nun das nicht hielte/ und sich bey dem Turniere zu weit heraus bräche/ die sollte von gemeiner Ritterschafft Frauen und Jungfrauen verachtet/ und ihr den Vortantz/ und Turnieres-Danck hinzugeben benommen seyn. 6. Und ob gleich etliche Adeliche Frauen und Jungfrauen mit Sammet und Seiden / oder solcher Kleidung/ wie es sich gehörete/ nicht angethan/ so sollten sie dennoch ihrem Stande gemäs zu allen vorfallenden Ehren gezogen werden. Straff-Artickel hey dem Turnieren. Was aber anbelanget die bißhero bey denen Turnieren eingerissenen Mängel und Gebrechen/ so sollten dieselben hiermit abgeschaffet/ und folgende Dinge bestrafft werden: als 1. Der/ welcher wissentlich einen Meineyd/ oder falsch Zeugnuß gegeben. 2. Wer im Kriege gefangen/ mit gewisser Bedingung loßgelaßen/ und das jenige / was er versprochen/ nicht hält. 3. Welcher Feldflüchtig/ und theils seinen Herren/ theils auch seine Spieß-Gesellen aus Betrug/ oder umb Furcht willen gegen die Feinde verläst. 4. Welcher einem das Seinige mit Gewalt entwendet/ und sich deßwegen entweder für dem Richter zu stehen/ noch hierüber Rede und Antwort zu geben weigert. 5. Welcher sich entweder Frauen oder Jungfrauen mit Worten / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0042" n="34"/> Ordnung/ und wie es mit denen Herbergen so wohl mit der Kost/ als Kleidung und andern gehalten werden sollte/ als</p> <p><note place="left">Francifcus Modius in Pandect. Triumphal. pag. mihi. 117. & seqvent.</note> 1. Ob schon einem iedweden Ritter Sammet und Perlen zu tragen vorbehalten; So hätten sie doch hierinne in Krafft dieses beschlossen / daß keiner von Ihnen kein gülden Stück/ noch keinen gestickten Sammet/ es wäre Rock oder Schaube/ darinne er sich auff solche und andere Turniere zu schmücken gesonnen/ tragen/ und wer des überführet/ von allen andern Rittern und Edlen verachtet seyn/ auch zu keinem Vortantze/ oder Danck gelassen werden sollte.</p> <p>2. Solten die gemeine Edlen/ so nicht Ritter/ und doch Turniers- und Ritters-Genossen wären/ keinen Perlen-Schmuck/ oder Gestücke und dergleichen tragen/ als nur eine Schnure umb eine Kappe/ oder umb den Huth.</p> <p>3. Wie dann auch keiner kein Gold von Ketten/ Schnüren/ oder Gestücke an sich zu haben/ er führte es denn/ gleich denen Vorfahren/ verdeckt an sich/ viel weniger Sammet/ darein Er sich auf solchem Turniere zu kleiden gedächte/ als zu einem Wambste zu tragen erlaubet/ und dergleichen überführet würde/ der sollte von denen anderen Rittern/ und Edlen verachtet/ und deß Vortantzes beraubet seyn.</p> <p>4. Uber dieses sollten alle Ritter und Edle/ und insonderheit ein Ritter keine güldene Decken/ der gemeine von Adel aber keine dergleichen/ viel weniger Wappen-Röcke von Sammet/ und Damasken führen/ und welcher dasselbe nicht hielte/ der sollte von denen Andern verächtlich gehalten/ in Turniere von denen Francken abgesondert/ und der Vortäntze zusamt des Turniers-Däncke verlustiget werden.</p> <p>5. Eine iede Frau/ oder Jungfrau sollte nicht über vier Röcke von Sammet/ oder gesticket haben/ darunter zweene dem Sammete gemäß/ und die andern nachdeme / was denen von Adel wohl anständig/ und nach alter Gewonheit hergebracht; Welche nun das nicht hielte/ und sich bey dem Turniere zu weit heraus bräche/ die sollte von gemeiner Ritterschafft Frauen und Jungfrauen verachtet/ und ihr den Vortantz/ und Turnieres-Danck hinzugeben benommen seyn.</p> <p>6. Und ob gleich etliche Adeliche Frauen und Jungfrauen mit Sammet und Seiden / oder solcher Kleidung/ wie es sich gehörete/ nicht angethan/ so sollten sie dennoch ihrem Stande gemäs zu allen vorfallenden Ehren gezogen werden.</p> <p><note place="left">Straff-Artickel hey dem Turnieren.</note> Was aber anbelanget die bißhero bey denen Turnieren eingerissenen Mängel und Gebrechen/ so sollten dieselben hiermit abgeschaffet/ und folgende Dinge bestrafft werden: als</p> <p>1. Der/ welcher wissentlich einen Meineyd/ oder falsch Zeugnuß gegeben.</p> <p>2. Wer im Kriege gefangen/ mit gewisser Bedingung loßgelaßen/ und das jenige / was er versprochen/ nicht hält.</p> <p>3. Welcher Feldflüchtig/ und theils seinen Herren/ theils auch seine Spieß-Gesellen aus Betrug/ oder umb Furcht willen gegen die Feinde verläst.</p> <p>4. Welcher einem das Seinige mit Gewalt entwendet/ und sich deßwegen entweder für dem Richter zu stehen/ noch hierüber Rede und Antwort zu geben weigert.</p> <p>5. Welcher sich entweder Frauen oder Jungfrauen mit Worten / </p> </div> </body> </text> </TEI> [34/0042]
Ordnung/ und wie es mit denen Herbergen so wohl mit der Kost/ als Kleidung und andern gehalten werden sollte/ als
1. Ob schon einem iedweden Ritter Sammet und Perlen zu tragen vorbehalten; So hätten sie doch hierinne in Krafft dieses beschlossen / daß keiner von Ihnen kein gülden Stück/ noch keinen gestickten Sammet/ es wäre Rock oder Schaube/ darinne er sich auff solche und andere Turniere zu schmücken gesonnen/ tragen/ und wer des überführet/ von allen andern Rittern und Edlen verachtet seyn/ auch zu keinem Vortantze/ oder Danck gelassen werden sollte.
Francifcus Modius in Pandect. Triumphal. pag. mihi. 117. & seqvent. 2. Solten die gemeine Edlen/ so nicht Ritter/ und doch Turniers- und Ritters-Genossen wären/ keinen Perlen-Schmuck/ oder Gestücke und dergleichen tragen/ als nur eine Schnure umb eine Kappe/ oder umb den Huth.
3. Wie dann auch keiner kein Gold von Ketten/ Schnüren/ oder Gestücke an sich zu haben/ er führte es denn/ gleich denen Vorfahren/ verdeckt an sich/ viel weniger Sammet/ darein Er sich auf solchem Turniere zu kleiden gedächte/ als zu einem Wambste zu tragen erlaubet/ und dergleichen überführet würde/ der sollte von denen anderen Rittern/ und Edlen verachtet/ und deß Vortantzes beraubet seyn.
4. Uber dieses sollten alle Ritter und Edle/ und insonderheit ein Ritter keine güldene Decken/ der gemeine von Adel aber keine dergleichen/ viel weniger Wappen-Röcke von Sammet/ und Damasken führen/ und welcher dasselbe nicht hielte/ der sollte von denen Andern verächtlich gehalten/ in Turniere von denen Francken abgesondert/ und der Vortäntze zusamt des Turniers-Däncke verlustiget werden.
5. Eine iede Frau/ oder Jungfrau sollte nicht über vier Röcke von Sammet/ oder gesticket haben/ darunter zweene dem Sammete gemäß/ und die andern nachdeme / was denen von Adel wohl anständig/ und nach alter Gewonheit hergebracht; Welche nun das nicht hielte/ und sich bey dem Turniere zu weit heraus bräche/ die sollte von gemeiner Ritterschafft Frauen und Jungfrauen verachtet/ und ihr den Vortantz/ und Turnieres-Danck hinzugeben benommen seyn.
6. Und ob gleich etliche Adeliche Frauen und Jungfrauen mit Sammet und Seiden / oder solcher Kleidung/ wie es sich gehörete/ nicht angethan/ so sollten sie dennoch ihrem Stande gemäs zu allen vorfallenden Ehren gezogen werden.
Was aber anbelanget die bißhero bey denen Turnieren eingerissenen Mängel und Gebrechen/ so sollten dieselben hiermit abgeschaffet/ und folgende Dinge bestrafft werden: als
Straff-Artickel hey dem Turnieren. 1. Der/ welcher wissentlich einen Meineyd/ oder falsch Zeugnuß gegeben.
2. Wer im Kriege gefangen/ mit gewisser Bedingung loßgelaßen/ und das jenige / was er versprochen/ nicht hält.
3. Welcher Feldflüchtig/ und theils seinen Herren/ theils auch seine Spieß-Gesellen aus Betrug/ oder umb Furcht willen gegen die Feinde verläst.
4. Welcher einem das Seinige mit Gewalt entwendet/ und sich deßwegen entweder für dem Richter zu stehen/ noch hierüber Rede und Antwort zu geben weigert.
5. Welcher sich entweder Frauen oder Jungfrauen mit Worten /
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Zitationshilfe: | [N. N.]: Neuer Lust- und Lehrreicher Schau-Platz. Nürnberg, 1685, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_schauplatz_1685/42>, abgerufen am 16.02.2025. |