[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.vermelden sollen / welche die Thäter damit sie jhrer verwirckung nach gestrafft werden / einzuziehen vnd anzuhalten / bey jhren gethanen Eyden vnd Pflichten schüldig sein sollen / Welcher aber von den Wirten vnd Bürgern oder andern solchs würde verschweigen / verhelen vnd nicht von sich sagen / die sollen nach gelegenheit der Person vnd dazu der Gelt Poen / als wir vnsern Bürgern / in jhrer Bürgerlichen Ordnung darauff gesetzt haben / gebüsset werden / Welcher auch den Thättern oder Verbrechern dieses Friedens es sey der Beschediger oder Beschedigter / mit Worten / Schrifften / Wincken Deuten / oder andern Zeichen / warnen / oder zu seiner Verbergung fürschub thun / oder hinwegk helffen / oder Rath / Taht vnd Hülffe dazu thun würde / der sol als der Schüldiger vnd Verbrecher des Friedens / ernstlich gestraffet werden / So sollen auch die Wirte vnd vnsere Bürger diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrieden jren täglichen vnd frembden Gesten / so bey jhnen herbergen / so offt das die nodturfft erfordert / zu jederzeit vermelden / sich für vnfahl / straff vnd schaden wissen zuuerhüten / Dann wir hiemit außdrücklichen ordnen vnnd setzen / das hinfuro niemandt die Vnwissenheit / Füllerey / Trunckenheit / Geselschafft / oder ander entschüldigung fürtragen / noch entschüldigen sol / Derobehueff dann auch vnser Stadthalter / Marschalck / Cantzler / oder Großvogt alhie diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrie- vermelden sollen / welche die Thäter damit sie jhrer verwirckung nach gestrafft werden / einzuziehen vnd anzuhalten / bey jhren gethanen Eyden vnd Pflichten schüldig sein sollen / Welcher aber von den Wirten vnd Bürgern oder andern solchs würde verschweigen / verhelen vnd nicht von sich sagen / die sollen nach gelegenheit der Person vnd dazu der Gelt Poen / als wir vnsern Bürgern / in jhrer Bürgerlichen Ordnung darauff gesetzt haben / gebüsset werden / Welcher auch den Thättern oder Verbrechern dieses Friedens es sey der Beschediger oder Beschedigter / mit Worten / Schrifften / Wincken Deuten / oder andern Zeichen / warnen / oder zu seiner Verbergung fürschub thun / oder hinwegk helffen / oder Rath / Taht vnd Hülffe dazu thun würde / der sol als der Schüldiger vnd Verbrecher des Friedens / ernstlich gestraffet werden / So sollen auch die Wirte vnd vnsere Bürger diesen vnsern Burgk: vñ Haußfrieden jren täglichen vnd frembden Gesten / so bey jhnen herbergen / so offt das die nodturfft erfordert / zu jederzeit vermeldẽ / sich für vnfahl / straff vnd schaden wissen zuuerhüten / Dann wir hiemit außdrücklichen ordnen vnnd setzen / das hinfuro niemandt die Vnwissenheit / Füllerey / Trunckenheit / Geselschafft / oder ander entschüldigung fürtragen / noch entschüldigen sol / Derobehueff dann auch vnser Stadthalter / Marschalck / Cantzler / oder Großvogt alhie diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrie- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0090"/> vermelden sollen / welche die Thäter damit sie jhrer verwirckung nach gestrafft werden / einzuziehen vnd anzuhalten / bey jhren gethanen Eyden vnd Pflichten schüldig sein sollen / Welcher aber von den Wirten vnd Bürgern oder andern solchs würde verschweigen / verhelen vnd nicht von sich sagen / die sollen nach gelegenheit der Person vnd dazu der Gelt Poen / als wir vnsern Bürgern / in jhrer Bürgerlichen Ordnung darauff gesetzt haben / gebüsset werden / Welcher auch den Thättern oder Verbrechern dieses Friedens es sey der Beschediger oder Beschedigter / mit Worten / Schrifften / Wincken Deuten / oder andern Zeichen / warnen / oder zu seiner Verbergung fürschub thun / oder hinwegk helffen / oder Rath / Taht vnd Hülffe dazu thun würde / der sol als der Schüldiger vnd Verbrecher des Friedens / ernstlich gestraffet werden / So sollen auch die Wirte vnd vnsere Bürger diesen vnsern Burgk: vñ Haußfrieden jren täglichen vnd frembden Gesten / so bey jhnen herbergen / so offt das die nodturfft erfordert / zu jederzeit vermeldẽ / sich für vnfahl / straff vnd schaden wissen zuuerhüten / Dann wir hiemit außdrücklichen ordnen vnnd setzen / das hinfuro niemandt die Vnwissenheit / Füllerey / Trunckenheit / Geselschafft / oder ander entschüldigung fürtragen / noch entschüldigen sol / Derobehueff dann auch vnser Stadthalter / Marschalck / Cantzler / oder Großvogt alhie diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrie- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0090]
vermelden sollen / welche die Thäter damit sie jhrer verwirckung nach gestrafft werden / einzuziehen vnd anzuhalten / bey jhren gethanen Eyden vnd Pflichten schüldig sein sollen / Welcher aber von den Wirten vnd Bürgern oder andern solchs würde verschweigen / verhelen vnd nicht von sich sagen / die sollen nach gelegenheit der Person vnd dazu der Gelt Poen / als wir vnsern Bürgern / in jhrer Bürgerlichen Ordnung darauff gesetzt haben / gebüsset werden / Welcher auch den Thättern oder Verbrechern dieses Friedens es sey der Beschediger oder Beschedigter / mit Worten / Schrifften / Wincken Deuten / oder andern Zeichen / warnen / oder zu seiner Verbergung fürschub thun / oder hinwegk helffen / oder Rath / Taht vnd Hülffe dazu thun würde / der sol als der Schüldiger vnd Verbrecher des Friedens / ernstlich gestraffet werden / So sollen auch die Wirte vnd vnsere Bürger diesen vnsern Burgk: vñ Haußfrieden jren täglichen vnd frembden Gesten / so bey jhnen herbergen / so offt das die nodturfft erfordert / zu jederzeit vermeldẽ / sich für vnfahl / straff vnd schaden wissen zuuerhüten / Dann wir hiemit außdrücklichen ordnen vnnd setzen / das hinfuro niemandt die Vnwissenheit / Füllerey / Trunckenheit / Geselschafft / oder ander entschüldigung fürtragen / noch entschüldigen sol / Derobehueff dann auch vnser Stadthalter / Marschalck / Cantzler / oder Großvogt alhie diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrie-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/90 |
Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/90>, abgerufen am 16.02.2025. |