[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.Diener jemands anzunehmen vnd zu gefengknus zu bringen zu schwach weren / Sollen auff jhr ansuchen alle vnd jede vnsere Bürger vnd Haußgesessen / sambt jhrem Gesinde / bey vermeidung vnser schweren vngnad vnd straff / ohne weigerung darzu zu helffen vnd rettung zu thun verpflichtet sein / So wollen wir auch das die Wirte vnsere Bürger auffm Damm / in der Heinrichstadt vnd an allen andern obgemelten Stedten / sambt allen denen / so in örtern dahin dieser vnser Fried sich erstrecket / in vnserm Fürstenthumb gesessen sein / keiner ausgenommen / was deren jtzo alhier sein oder künfftig kommen werden / diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrieden mit jhrem Gesinde vnd Haußgenossen / bey jhren Pflichten Eyden vnd Verwandnus / so sie vns geschworen vnd gethan haben / auch halten / Vnd wann in jhren Heusern derselbig vnser Burgk: vnd Haußfrieden gebrochen / vnd dagegen / inhalt dieser obbeschriebenen Articuln gehandelt wirdt / oder ein tädtlicher Zanck sich erhübe / daraus sich verbrechung dieses vnsers Friedens zubesorgen were / das sie solchs In oder kurtz nach frischer that / alhie vnserm Stadthalter / oder Großvogt / oder do sie die nicht haben mögen / vnserm Burggraffen vnd Hauptleuten auff den Türnen / vnd in den andern vnsern vnd vnsers Fürstenthumbs / Schlössern / Heusern vnd Ampten / dem Inhaber oder Befehlhaber daselbst zur stund anzeigen vnd Diener jemands anzunehmen vnd zu gefengknus zu bringen zu schwach weren / Sollen auff jhr ansuchen alle vnd jede vnsere Bürger vnd Haußgesessen / sambt jhrem Gesinde / bey vermeidung vnser schweren vngnad vnd straff / ohne weigerung darzu zu helffen vnd rettung zu thun verpflichtet sein / So wollen wir auch das die Wirte vnsere Bürger auffm Damm / in der Heinrichstadt vnd an allen andern obgemelten Stedten / sambt allen denen / so in örtern dahin dieser vnser Fried sich erstrecket / in vnserm Fürstenthumb gesessen sein / keiner ausgenommen / was deren jtzo alhier sein oder künfftig kommen werden / diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrieden mit jhrem Gesinde vnd Haußgenossen / bey jhren Pflichten Eyden vnd Verwandnus / so sie vns geschworen vnd gethan haben / auch halten / Vnd wann in jhren Heusern derselbig vnser Burgk: vnd Haußfrieden gebrochen / vnd dagegen / inhalt dieser obbeschriebenen Articuln gehandelt wirdt / oder ein tädtlicher Zanck sich erhübe / daraus sich verbrechung dieses vnsers Friedens zubesorgen were / das sie solchs In oder kurtz nach frischer that / alhie vnserm Stadthalter / oder Großvogt / oder do sie die nicht haben mögen / vnserm Burggraffen vnd Hauptleuten auff den Türnen / vnd in den andern vnsern vnd vnsers Fürstenthumbs / Schlössern / Heusern vnd Ampten / dem Inhaber oder Befehlhaber daselbst zur stund anzeigen vnd <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0089"/> Diener jemands anzunehmen vnd zu gefengknus zu bringen zu schwach weren / Sollen auff jhr ansuchen alle vnd jede vnsere Bürger vnd Haußgesessen / sambt jhrem Gesinde / bey vermeidung vnser schweren vngnad vnd straff / ohne weigerung darzu zu helffen vnd rettung zu thun verpflichtet sein / So wollen wir auch das die Wirte vnsere Bürger auffm Damm / in der Heinrichstadt vnd an allen andern obgemelten Stedten / sambt allen denen / so in örtern dahin dieser vnser Fried sich erstrecket / in vnserm Fürstenthumb gesessen sein / keiner ausgenommen / was deren jtzo alhier sein oder künfftig kommen werden / diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrieden mit jhrem Gesinde vnd Haußgenossen / bey jhren Pflichten Eyden vnd Verwandnus / so sie vns geschworen vnd gethan haben / auch halten / Vnd wann in jhren Heusern derselbig vnser Burgk: vnd Haußfrieden gebrochen / vnd dagegen / inhalt dieser obbeschriebenen Articuln gehandelt wirdt / oder ein tädtlicher Zanck sich erhübe / daraus sich verbrechung dieses vnsers Friedens zubesorgen were / das sie solchs In oder kurtz nach frischer that / alhie vnserm Stadthalter / oder Großvogt / oder do sie die nicht haben mögen / vnserm Burggraffen vnd Hauptleuten auff den Türnen / vnd in den andern vnsern vnd vnsers Fürstenthumbs / Schlössern / Heusern vnd Ampten / dem Inhaber oder Befehlhaber daselbst zur stund anzeigen vnd </p> </div> </body> </text> </TEI> [0089]
Diener jemands anzunehmen vnd zu gefengknus zu bringen zu schwach weren / Sollen auff jhr ansuchen alle vnd jede vnsere Bürger vnd Haußgesessen / sambt jhrem Gesinde / bey vermeidung vnser schweren vngnad vnd straff / ohne weigerung darzu zu helffen vnd rettung zu thun verpflichtet sein / So wollen wir auch das die Wirte vnsere Bürger auffm Damm / in der Heinrichstadt vnd an allen andern obgemelten Stedten / sambt allen denen / so in örtern dahin dieser vnser Fried sich erstrecket / in vnserm Fürstenthumb gesessen sein / keiner ausgenommen / was deren jtzo alhier sein oder künfftig kommen werden / diesen vnsern Burgk: vnd Haußfrieden mit jhrem Gesinde vnd Haußgenossen / bey jhren Pflichten Eyden vnd Verwandnus / so sie vns geschworen vnd gethan haben / auch halten / Vnd wann in jhren Heusern derselbig vnser Burgk: vnd Haußfrieden gebrochen / vnd dagegen / inhalt dieser obbeschriebenen Articuln gehandelt wirdt / oder ein tädtlicher Zanck sich erhübe / daraus sich verbrechung dieses vnsers Friedens zubesorgen were / das sie solchs In oder kurtz nach frischer that / alhie vnserm Stadthalter / oder Großvogt / oder do sie die nicht haben mögen / vnserm Burggraffen vnd Hauptleuten auff den Türnen / vnd in den andern vnsern vnd vnsers Fürstenthumbs / Schlössern / Heusern vnd Ampten / dem Inhaber oder Befehlhaber daselbst zur stund anzeigen vnd
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