[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.gern vnd andern / durch mannicherley weise / heimblich vnd offentlich / auch zu zeiten nicht aus vnwissenheit / sondern aus für gefaster freuentlicher Vermessenheit / Stoltz / Hoffarth / vnd anderer böser neidischer neigunge vnd boßheit verletzt / vberfahren / vnd verbrochen / Vnd dann auch durch die Wirthe / vnser Bürger / jhr Haußgesindt / solche verbrechung / freuel vnd muthwillen gedempfet / verholen vnd verschwiegen ist worden / alles vns an vnser Fürstlichen Autoritet nicht zu geringer verkleinerung / verachtung / vnd vngehorsamb / des wir zum höchsten beschwernus vnd vngnediges gefallen tragen / vnd nicht gedencken / solchem muthwillen vnd vngehorsamb vngestrafft lenger zuzusehen / dardurch wir dann jtzo hiemit verursacht / denselben vnsern Burgk: vnd Haußfrieden alhier an vnser Hoffhaltung vnd durch vnser gantz Fürstenthumb zuuerneweren vnd den menniglichen zuuerkündigen. Gebieten demnach allen vnd jeden obgenanten / auch den frembden vnd gesten / so vnsere Hoffhaltung besuchen / vnd sich in den Orten / dahin sich dieser Fried erstreckt / enthalten werden / Ordnen / setzen vnd wollen / das hinfuro alhier zu Wolffenbüttel auff dem Schloß / auffm Damm vnd in vnser Heinrichstadt / so weit vnsere Vestung wendet vnd sich vnsere vor den Thoren verordente Tagewachte erstrecken / keiner den andern vorsetzlicher muthwilliger weise mit Wehren / wie die nahmen haben einigerley weise verwunden / vergwaltigen / vnd verletzen oder beschedigen / Son- gern vnd andern / durch mannicherley weise / heimblich vnd offentlich / auch zu zeiten nicht aus vnwissenheit / sondern aus für gefaster freuentlicher Vermessenheit / Stoltz / Hoffarth / vñ anderer böser neidischer neigunge vnd boßheit verletzt / vberfahren / vnd verbrochen / Vnd dañ auch durch die Wirthe / vnser Bürger / jhr Haußgesindt / solche verbrechung / freuel vnd muthwillẽ gedempfet / verholen vnd verschwiegen ist worden / alles vns an vnser Fürstlichen Autoritet nicht zu geringer verkleinerung / verachtung / vnd vngehorsamb / des wir zum höchsten beschwernus vnd vngnediges gefallen tragen / vnd nicht gedencken / solchem muthwillen vnd vngehorsamb vngestrafft lenger zuzusehen / dardurch wir dann jtzo hiemit verursacht / denselben vnsern Burgk: vnd Haußfrieden alhier an vnser Hoffhaltung vnd durch vnser gantz Fürstenthumb zuuerneweren vnd den menniglichen zuuerkündigen. Gebieten demnach allen vnd jeden obgenanten / auch den frembden vnd gesten / so vnsere Hoffhaltung besuchen / vnd sich in den Orten / dahin sich dieser Fried erstreckt / enthalten werden / Ordnen / setzen vnd wollen / das hinfuro alhier zu Wolffenbüttel auff dem Schloß / auffm Dam̃ vnd in vnser Heinrichstadt / so weit vnsere Vestung wendet vnd sich vnsere vor den Thoren verordente Tagewachte erstrecken / keiner den andern vorsetzlicher muthwilliger weise mit Wehren / wie die nahmen haben einigerley weise verwunden / vergwaltigen / vnd verletzen oder beschedigen / Son- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0085"/> gern vnd andern / durch mannicherley weise / heimblich vnd offentlich / auch zu zeiten nicht aus vnwissenheit / sondern aus für gefaster freuentlicher Vermessenheit / Stoltz / Hoffarth / vñ anderer böser neidischer neigunge vnd boßheit verletzt / vberfahren / vnd verbrochen / Vnd dañ auch durch die Wirthe / vnser Bürger / jhr Haußgesindt / solche verbrechung / freuel vnd muthwillẽ gedempfet / verholen vnd verschwiegen ist worden / alles vns an vnser Fürstlichen Autoritet nicht zu geringer verkleinerung / verachtung / vnd vngehorsamb / des wir zum höchsten beschwernus vnd vngnediges gefallen tragen / vnd nicht gedencken / solchem muthwillen vnd vngehorsamb vngestrafft lenger zuzusehen / dardurch wir dann jtzo hiemit verursacht / denselben vnsern Burgk: vnd Haußfrieden alhier an vnser Hoffhaltung vnd durch vnser gantz Fürstenthumb zuuerneweren vnd den menniglichen zuuerkündigen. Gebieten demnach allen vnd jeden obgenanten / auch den frembden vnd gesten / so vnsere Hoffhaltung besuchen / vnd sich in den Orten / dahin sich dieser Fried erstreckt / enthalten werden / Ordnen / setzen vnd wollen / das hinfuro alhier zu Wolffenbüttel auff dem Schloß / auffm Dam̃ vnd in vnser Heinrichstadt / so weit vnsere Vestung wendet vnd sich vnsere vor den Thoren verordente Tagewachte erstrecken / keiner den andern vorsetzlicher muthwilliger weise mit Wehren / wie die nahmen haben einigerley weise verwunden / vergwaltigen / vnd verletzen oder beschedigen / Son- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0085]
gern vnd andern / durch mannicherley weise / heimblich vnd offentlich / auch zu zeiten nicht aus vnwissenheit / sondern aus für gefaster freuentlicher Vermessenheit / Stoltz / Hoffarth / vñ anderer böser neidischer neigunge vnd boßheit verletzt / vberfahren / vnd verbrochen / Vnd dañ auch durch die Wirthe / vnser Bürger / jhr Haußgesindt / solche verbrechung / freuel vnd muthwillẽ gedempfet / verholen vnd verschwiegen ist worden / alles vns an vnser Fürstlichen Autoritet nicht zu geringer verkleinerung / verachtung / vnd vngehorsamb / des wir zum höchsten beschwernus vnd vngnediges gefallen tragen / vnd nicht gedencken / solchem muthwillen vnd vngehorsamb vngestrafft lenger zuzusehen / dardurch wir dann jtzo hiemit verursacht / denselben vnsern Burgk: vnd Haußfrieden alhier an vnser Hoffhaltung vnd durch vnser gantz Fürstenthumb zuuerneweren vnd den menniglichen zuuerkündigen. Gebieten demnach allen vnd jeden obgenanten / auch den frembden vnd gesten / so vnsere Hoffhaltung besuchen / vnd sich in den Orten / dahin sich dieser Fried erstreckt / enthalten werden / Ordnen / setzen vnd wollen / das hinfuro alhier zu Wolffenbüttel auff dem Schloß / auffm Dam̃ vnd in vnser Heinrichstadt / so weit vnsere Vestung wendet vnd sich vnsere vor den Thoren verordente Tagewachte erstrecken / keiner den andern vorsetzlicher muthwilliger weise mit Wehren / wie die nahmen haben einigerley weise verwunden / vergwaltigen / vnd verletzen oder beschedigen / Son-
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/85>, abgerufen am 16.02.2025. |