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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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gen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnser liebe Herrn Elter: vnd Großväter auch Vater / Christmilter vnd löblicher gedechtnus / Wie auch andere vnsere Voreltern vnd Vorfaren die Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Den gemeinen Burgk: vnd Haußfrieden in jhren LL. Schlössern / Heusern / Stedten / Ambten vnd täglichen Hoffhaltung zwischen allen vnd jeden jhren Dienern / Vnterthanen / vnd Verwanten / bey höchster Leibsstraffe / zu erhaltung Friedes vnd Einigkeit auch pflantzung vnd mehrung desselben / strenglich vnd ernstlich gehalten vnd gehandhabet haben: Darumb wir auch anfangs vnser Regierung (nach dem vns von hochgedachten vnsern Eltern / Voreltern / vnd Vorfahren / derselbige Burgk: vnd Haußfried angestammet ist /) Als der den Fußstapffen JJ. LL. in dem / vnd andern Fürstlichen Christlichen Tugenden nachzuwandeln / vnd nicht minder / dann JJ. LL. Fried / Ruhe vnd Einigkeit zu befördern vnd zu erhalten gemeinet / denselben Burgk: vnd Haußfrieden in gnaden confir. miret vnd bestetiget / Inmassen solchs vnter andern aus vnser negsten gemachten Hoffordnung außtrücklich zuersehen / So haben wir doch ein zeitlang gespüret vnd in der Tadt befunden / Das derselbe so wol in vnsern Schlössern / Ambten / Heusern / Clöstern / Stedten / Flecken vnd Dörffern / als auch vnd beuoraus alhie zu Wolffenbüttel von etzlichen vnsern Hoffdienern / Bür-

gen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnser liebe Herrn Elter: vnd Großväter auch Vater / Christmilter vnd löblicher gedechtnus / Wie auch andere vnsere Voreltern vnd Vorfaren die Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Den gemeinen Burgk: vnd Haußfrieden in jhren LL. Schlössern / Heusern / Stedten / Ambten vnd täglichen Hoffhaltung zwischen allen vnd jeden jhren Dienern / Vnterthanen / vnd Verwanten / bey höchster Leibsstraffe / zu erhaltung Friedes vnd Einigkeit auch pflantzung vnd mehrung desselben / strenglich vñ ernstlich gehalten vnd gehandhabet haben: Darumb wir auch anfangs vnser Regierung (nach dem vns von hochgedachten vnsern Eltern / Voreltern / vnd Vorfahren / derselbige Burgk: vnd Haußfried angestammet ist /) Als der den Fußstapffen JJ. LL. in dem / vnd andern Fürstlichen Christlichen Tugenden nachzuwandeln / vnd nicht minder / dann JJ. LL. Fried / Ruhe vnd Einigkeit zu befördern vnd zu erhalten gemeinet / denselben Burgk: vnd Haußfrieden in gnaden confir. miret vnd bestetiget / Inmassen solchs vnter andern aus vnser negsten gemachten Hoffordnung außtrücklich zuersehen / So haben wir doch ein zeitlang gespüret vnd in der Tadt befunden / Das derselbe so wol in vnsern Schlössern / Ambten / Heusern / Clöstern / Stedten / Flecken vnd Dörffern / als auch vnd beuoraus alhie zu Wolffenbüttel von etzlichen vnsern Hoffdienern / Bür-

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[0084] gen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. vnser liebe Herrn Elter: vnd Großväter auch Vater / Christmilter vnd löblicher gedechtnus / Wie auch andere vnsere Voreltern vnd Vorfaren die Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Den gemeinen Burgk: vnd Haußfrieden in jhren LL. Schlössern / Heusern / Stedten / Ambten vnd täglichen Hoffhaltung zwischen allen vnd jeden jhren Dienern / Vnterthanen / vnd Verwanten / bey höchster Leibsstraffe / zu erhaltung Friedes vnd Einigkeit auch pflantzung vnd mehrung desselben / strenglich vñ ernstlich gehalten vnd gehandhabet haben: Darumb wir auch anfangs vnser Regierung (nach dem vns von hochgedachten vnsern Eltern / Voreltern / vnd Vorfahren / derselbige Burgk: vnd Haußfried angestammet ist /) Als der den Fußstapffen JJ. LL. in dem / vnd andern Fürstlichen Christlichen Tugenden nachzuwandeln / vnd nicht minder / dann JJ. LL. Fried / Ruhe vnd Einigkeit zu befördern vnd zu erhalten gemeinet / denselben Burgk: vnd Haußfrieden in gnaden confir. miret vnd bestetiget / Inmassen solchs vnter andern aus vnser negsten gemachten Hoffordnung außtrücklich zuersehen / So haben wir doch ein zeitlang gespüret vnd in der Tadt befunden / Das derselbe so wol in vnsern Schlössern / Ambten / Heusern / Clöstern / Stedten / Flecken vnd Dörffern / als auch vnd beuoraus alhie zu Wolffenbüttel von etzlichen vnsern Hoffdienern / Bür-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/84>, abgerufen am 24.11.2024.