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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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Dann furter ein jeder in dessen Behausung oder Wohnung Vnzucht getrieben wirdet / solches obgenanten vnsern Großvogt vnd Ambtman / so bald er dessen wissenschafft bekommet / anzeigen / oder in verbleibung dessen vnserer wilkürlichen ernsten straffe / welche vnser Landtfiscal ein zufordern / hiemit beuehligt sein sol / vnterworffen sein.

Letzlich auch hinfuhro nach außgang des negstkünfftigen Monats Martij keine Heußlinge / an Man: oder Weibs Personen / sie sein Jung oder Alt / bey vnserer Hoffhaltung alhier mehr geduldet / sondern alle vnd jede / so vns den Bürger Aydt oder Dienstpflicht nicht geleistet / oder bey demselbigen so das gethan / in gewissem Dienste sein / oder alhier bey vns oder vnser Regierung nichts zuthun haben / Wie auch dieselben nach verrichteter sachen sich von hinnen wiederumb an gehörende orter zuuerfügen / solches auch die jennigen dabey sie einkehren / jhnen vnnachleßig anzumelden schüldig / oder in verbleibung dessen nach befindung wilkürlicher straffe gewertig: Darzu vnsern Pfortnern / geschwornen Botten vnd Marckmeistern nicht allein jtz erwehnte Heußling vnd frembden / sondern auch die / dabey sie jhren auffenthalt haben / obgemelten vnsern Großvogt vnd Ambtman anzuzeigen / bey verlust jhres Dienstes ernstlich eingebunden sein sol. Daran thut jhr sambt vnd sonders vnsere zuuerleßige endliche meinung / den gehorsamb in gnaden zu erkennen. Geben vnter vnserm Handzeichen vnd fürgetrucktem Cantzley Secret auff vnser Veste Wolfenbüttel den 8. Decembris Anno 1593.

Dann furter ein jeder in dessen Behausung oder Wohnung Vnzucht getrieben wirdet / solches obgenanten vnsern Großvogt vnd Ambtman / so bald er dessen wissenschafft bekommet / anzeigen / oder in verbleibung dessen vnserer wilkürlichen ernsten straffe / welche vnser Landtfiscal ein zufordern / hiemit beuehligt sein sol / vnterworffen sein.

Letzlich auch hinfuhro nach außgang des negstkünfftigen Monats Martij keine Heußlinge / an Man: oder Weibs Personen / sie sein Jung oder Alt / bey vnserer Hoffhaltung alhier mehr geduldet / sondern alle vnd jede / so vns den Bürger Aydt oder Dienstpflicht nicht geleistet / oder bey demselbigen so das gethan / in gewissem Dienste sein / oder alhier bey vns oder vnser Regierung nichts zuthun haben / Wie auch dieselben nach verrichteter sachen sich von hinnen wiederumb an gehörende orter zuuerfügen / solches auch die jennigen dabey sie einkehren / jhnen vnnachleßig anzumelden schüldig / oder in verbleibung dessen nach befindung wilkürlicher straffe gewertig: Darzu vnsern Pfortnern / geschwornen Botten vnd Marckmeistern nicht allein jtz erwehnte Heußling vnd frembden / sondern auch die / dabey sie jhren auffenthalt haben / obgemelten vnsern Großvogt vnd Ambtman anzuzeigen / bey verlust jhres Dienstes ernstlich eingebunden sein sol. Daran thut jhr sambt vnd sonders vnsere zuuerleßige endliche meinung / den gehorsamb in gnaden zu erkennen. Geben vnter vnserm Handzeichen vnd fürgetrucktem Cantzley Secret auff vnser Veste Wolfenbüttel den 8. Decembris Anno 1593.

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[0080] Dann furter ein jeder in dessen Behausung oder Wohnung Vnzucht getrieben wirdet / solches obgenanten vnsern Großvogt vnd Ambtman / so bald er dessen wissenschafft bekommet / anzeigen / oder in verbleibung dessen vnserer wilkürlichen ernsten straffe / welche vnser Landtfiscal ein zufordern / hiemit beuehligt sein sol / vnterworffen sein. Letzlich auch hinfuhro nach außgang des negstkünfftigen Monats Martij keine Heußlinge / an Man: oder Weibs Personen / sie sein Jung oder Alt / bey vnserer Hoffhaltung alhier mehr geduldet / sondern alle vnd jede / so vns den Bürger Aydt oder Dienstpflicht nicht geleistet / oder bey demselbigen so das gethan / in gewissem Dienste sein / oder alhier bey vns oder vnser Regierung nichts zuthun haben / Wie auch dieselben nach verrichteter sachen sich von hinnen wiederumb an gehörende orter zuuerfügen / solches auch die jennigen dabey sie einkehren / jhnen vnnachleßig anzumelden schüldig / oder in verbleibung dessen nach befindung wilkürlicher straffe gewertig: Darzu vnsern Pfortnern / geschwornen Botten vnd Marckmeistern nicht allein jtz erwehnte Heußling vnd frembden / sondern auch die / dabey sie jhren auffenthalt haben / obgemelten vnsern Großvogt vnd Ambtman anzuzeigen / bey verlust jhres Dienstes ernstlich eingebunden sein sol. Daran thut jhr sambt vnd sonders vnsere zuuerleßige endliche meinung / den gehorsamb in gnaden zu erkennen. Geben vnter vnserm Handzeichen vnd fürgetrucktem Cantzley Secret auff vnser Veste Wolfenbüttel den 8. Decembris Anno 1593.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/80>, abgerufen am 24.11.2024.