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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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vnd vort gepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Ruffer vnd Hurenwirtte so raht vnd taht oder fürschub zu obgesetzten vnzimlichen Hendeln geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen Vnzucht / mit Gefengnus / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken vnd anhengung der schande Steine / zeitlicher Verweisung eines jeden Orts / oder do diese Straffen keine besserung wircken werden / mit Staupen schlagen vnd ewiger Verweisung des Landes belegt werden sollen. Gepieten demnach von hoher Landes Fürstlicher Macht vnd Obrigkeit wegen allen vnd jeden / wie obstehet / ernstlich vnd wollen / das ein jeder sich dieser vnser Constitution vnd Ordnung gemeß erzeige / vnd derselben keines weges zu wieder handele / oder aber obgesetzter vnnachleßiger Straffe gewertig sey. Daran geschicht Gottes gnedigen willen zuuolge / vnsere ernstliche meinunge / Wir verlassen vns darzu / vnd seindt den Gehorsamb in gnaden zu erkennen geneigt. Datum auff vnser Veste Wolffenbüttel / den 3. Monats Tag lanuarij Anno 1593.

vnd vort gepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Ruffer vnd Hurenwirtte so raht vnd taht oder fürschub zu obgesetzten vnzimlichen Hendeln geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen Vnzucht / mit Gefengnus / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken vnd anhengung der schande Steine / zeitlicher Verweisung eines jeden Orts / oder do diese Straffen keine besserung wircken werden / mit Staupen schlagen vnd ewiger Verweisung des Landes belegt werden sollen. Gepieten demnach von hoher Landes Fürstlicher Macht vnd Obrigkeit wegen allen vnd jeden / wie obstehet / ernstlich vnd wollen / das ein jeder sich dieser vnser Constitution vnd Ordnung gemeß erzeige / vnd derselben keines weges zu wieder handele / oder aber obgesetzter vnnachleßiger Straffe gewertig sey. Daran geschicht Gottes gnedigen willen zuuolge / vnsere ernstliche meinunge / Wir verlassen vns darzu / vnd seindt den Gehorsamb in gnaden zu erkennen geneigt. Datum auff vnser Veste Wolffenbüttel / den 3. Monats Tag lanuarij Anno 1593.

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[0077] vnd vort gepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Ruffer vnd Hurenwirtte so raht vnd taht oder fürschub zu obgesetzten vnzimlichen Hendeln geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen Vnzucht / mit Gefengnus / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken vnd anhengung der schande Steine / zeitlicher Verweisung eines jeden Orts / oder do diese Straffen keine besserung wircken werden / mit Staupen schlagen vnd ewiger Verweisung des Landes belegt werden sollen. Gepieten demnach von hoher Landes Fürstlicher Macht vnd Obrigkeit wegen allen vnd jeden / wie obstehet / ernstlich vnd wollen / das ein jeder sich dieser vnser Constitution vnd Ordnung gemeß erzeige / vnd derselben keines weges zu wieder handele / oder aber obgesetzter vnnachleßiger Straffe gewertig sey. Daran geschicht Gottes gnedigen willen zuuolge / vnsere ernstliche meinunge / Wir verlassen vns darzu / vnd seindt den Gehorsamb in gnaden zu erkennen geneigt. Datum auff vnser Veste Wolffenbüttel / den 3. Monats Tag lanuarij Anno 1593.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/77>, abgerufen am 24.11.2024.