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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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vnserer publicirten Christlichen Kirchen Ordnung / auch ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sambt andern nothwendigen vmbstenden / in guete acht genommen / vnd nach befindung solche Geldtstraffe wilkürlich erhöhet / oder auch wol / wann der beschwerlichen vmbstende zu viel zusammen kommen / oder auch die Hurerey mehrmals widerholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ambts vnd Ehrenstandts oder der Thurm / stellung an den Pranger / Außklingung mit den Becken / Anhengung der Schandesteine vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die wir nach gelegenheit beschehener Vbertrettung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wann solche Hurerey in Clöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnd Ambtheusern nicht ohne grosse ergernus begangen / an Weibs vnd Mans Personen das Schwerdt / Wie auch wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mühlen: Braw: vnd Backheusern / Vorwercken vnnd Meyereyen geschehen / offentlich Staupenschlagen gebraucht / vnd sie des Landes ewig verwiesen werden: Keines weges auch bey vermeidung vnserer Vngnade jemandts / er sey Geistliches oder Weltliches stands eine Concubinam oder andere Weibs Personen / so jhme nicht offentlich durch einen Priester der gemeine Gottes gegeben worden / heimlich oder offentlich beyligens halber / Vielweniger die ausser der Ehe erzeugte oder Mantel Kinder per subsequens matrimonium oder in andere wege (Wann es vns oder andern Lehnherrn / oder auch dem Echt vnd Recht gebornen agnaten vnd mit belehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren vnd vns erlangten vnd confirmirten privilegijs zu nachteil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichen bösen Leben jederzeit gewehret / vnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten

vnserer publicirten Christlichen Kirchen Ordnung / auch ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sambt andern nothwendigen vmbstenden / in guete acht genommen / vnd nach befindung solche Geldtstraffe wilkürlich erhöhet / oder auch wol / wann der beschwerlichen vmbstende zu viel zusammen kommen / oder auch die Hurerey mehrmals widerholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ambts vnd Ehrenstandts oder der Thurm / stellung an den Pranger / Außklingung mit den Becken / Anhengung der Schandesteine vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die wir nach gelegenheit beschehener Vbertrettung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wann solche Hurerey in Clöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnd Ambtheusern nicht ohne grosse ergernus begangen / an Weibs vnd Mans Personen das Schwerdt / Wie auch wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mühlen: Braw: vnd Backheusern / Vorwercken vnnd Meyereyen geschehen / offentlich Staupenschlagen gebraucht / vnd sie des Landes ewig verwiesen werden: Keines weges auch bey vermeidung vnserer Vngnade jemandts / er sey Geistliches oder Weltliches stands eine Concubinam oder andere Weibs Personen / so jhme nicht offentlich durch einen Priester der gemeine Gottes gegeben worden / heimlich oder offentlich beyligens halber / Vielweniger die ausser der Ehe erzeugte oder Mantel Kinder per subsequens matrimonium oder in andere wege (Wann es vns oder andern Lehnherrn / oder auch dem Echt vnd Recht gebornen agnaten vnd mit belehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren vnd vns erlangten vnd confirmirten privilegijs zu nachteil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichen bösen Leben jederzeit gewehret / vnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten

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[0076] vnserer publicirten Christlichen Kirchen Ordnung / auch ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sambt andern nothwendigen vmbstenden / in guete acht genommen / vnd nach befindung solche Geldtstraffe wilkürlich erhöhet / oder auch wol / wann der beschwerlichen vmbstende zu viel zusammen kommen / oder auch die Hurerey mehrmals widerholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ambts vnd Ehrenstandts oder der Thurm / stellung an den Pranger / Außklingung mit den Becken / Anhengung der Schandesteine vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die wir nach gelegenheit beschehener Vbertrettung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wann solche Hurerey in Clöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnd Ambtheusern nicht ohne grosse ergernus begangen / an Weibs vnd Mans Personen das Schwerdt / Wie auch wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mühlen: Braw: vnd Backheusern / Vorwercken vnnd Meyereyen geschehen / offentlich Staupenschlagen gebraucht / vnd sie des Landes ewig verwiesen werden: Keines weges auch bey vermeidung vnserer Vngnade jemandts / er sey Geistliches oder Weltliches stands eine Concubinam oder andere Weibs Personen / so jhme nicht offentlich durch einen Priester der gemeine Gottes gegeben worden / heimlich oder offentlich beyligens halber / Vielweniger die ausser der Ehe erzeugte oder Mantel Kinder per subsequens matrimonium oder in andere wege (Wann es vns oder andern Lehnherrn / oder auch dem Echt vnd Recht gebornen agnaten vnd mit belehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren vnd vns erlangten vnd confirmirten privilegijs zu nachteil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichen bösen Leben jederzeit gewehret / vnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/76>, abgerufen am 25.11.2024.