[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.Der Bürgermeister vnd Raths verwandten in der Heinrichstadt Aydt. ICh gelobe vnd schwere einen Aydt zu Gott vnd auff sein Wort / das ich wil vnd sol negst dem meinem gnedigen Fürsten vnd Herrn / Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig / etc. als meinem gnedigen Landesfürsten vnd hoher natürlicher Obrigkeit / Wie auch S. F. G. Erben vnd nachkommenden Regierenden Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. geleisteten Erbhuldigungs Aydt / Vnd so weit vnd ferne es demselben nicht nachteilig vnd zu gegen / bey euch Bürgermeistern vnd Rathmännen / Wie auch bey allen vnd jeden Bürgern vnd Einwohnern dieser Heinrichstadt mein Leib vnd Guth auffsetzen / Gottes Ehre vnd sein heiliges Wort als ein fromb Christ nach meinem höchsten vermügen helfen befordern / vnd darumb in keiner Noth außflucht suchen / Dann auch vber die albereit geleistete Bürger Pflicht / als ein [Tabelle] bestes in acht nehmen / einem jeden darzu er befugt / durch schleuniges Recht ohne ansehen der Personen befurdern helffen / vnd sonsten alles anders thun / leisten vnd verrichten / was die Fürstliche Heinrichstedtische Privilegia vnd Ordenung am Tage Pauli bekehrung Anno 1602. gegeben / in dem ein vnd andern Punct allenthalben mit sich bringen / So war mir Gott helffe vnd sein heiliges Wort.
Der Bürgermeister vnd Raths verwandten in der Heinrichstadt Aydt. ICh gelobe vnd schwere einen Aydt zu Gott vnd auff sein Wort / das ich wil vnd sol negst dem meinem gnedigen Fürsten vnd Herrn / Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig / etc. als meinem gnedigen Landesfürsten vnd hoher natürlicher Obrigkeit / Wie auch S. F. G. Erben vnd nachkommenden Regierenden Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. geleisteten Erbhuldigungs Aydt / Vnd so weit vnd ferne es demselben nicht nachteilig vnd zu gegen / bey euch Bürgermeistern vnd Rathmännen / Wie auch bey allen vnd jeden Bürgern vnd Einwohnern dieser Heinrichstadt mein Leib vnd Guth auffsetzen / Gottes Ehre vnd sein heiliges Wort als ein fromb Christ nach meinem höchsten vermügen helfen befordern / vnd darumb in keiner Noth außflucht suchen / Dann auch vber die albereit geleistete Bürger Pflicht / als ein [Tabelle] bestes in acht nehmen / einem jeden darzu er befugt / durch schleuniges Recht ohne ansehen der Personen befurdern helffen / vnd sonsten alles anders thun / leisten vnd verrichten / was die Fürstliche Heinrichstedtische Privilegia vnd Ordenung am Tage Pauli bekehrung Anno 1602. gegeben / in dem ein vnd andern Punct allenthalben mit sich bringen / So war mir Gott helffe vnd sein heiliges Wort.
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Der Bürgermeister vnd Raths verwandten in der Heinrichstadt Aydt.
ICh gelobe vnd schwere einen Aydt zu Gott vnd auff sein Wort / das ich wil vnd sol negst dem meinem gnedigen Fürsten vnd Herrn / Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig / etc. als meinem gnedigen Landesfürsten vnd hoher natürlicher Obrigkeit / Wie auch S. F. G. Erben vnd nachkommenden Regierenden Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. geleisteten Erbhuldigungs Aydt / Vnd so weit vnd ferne es demselben nicht nachteilig vnd zu gegen / bey euch Bürgermeistern vnd Rathmännen / Wie auch bey allen vnd jeden Bürgern vnd Einwohnern dieser Heinrichstadt mein Leib vnd Guth auffsetzen / Gottes Ehre vnd sein heiliges Wort als ein fromb Christ nach meinem höchsten vermügen helfen befordern / vnd darumb in keiner Noth außflucht suchen / Dann auch vber die albereit geleistete Bürger Pflicht / als ein
bestes in acht nehmen / einem jeden darzu er befugt / durch schleuniges Recht ohne ansehen der Personen befurdern helffen / vnd sonsten alles anders thun / leisten vnd verrichten / was die Fürstliche Heinrichstedtische Privilegia vnd Ordenung am Tage Pauli bekehrung Anno 1602. gegeben / in dem ein vnd andern Punct allenthalben mit sich bringen / So war mir Gott helffe vnd sein heiliges Wort.
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