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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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ein Feur das er nicht leschen konte / so sol er seine Nachtbaren als balt vmb hülff anruffen / thete ehrs nicht / vnd der schade keme durch seine verwarlosung / sol er andern jhren Schaden gelten / sonsten sol er / wan er bey zeiten ruffet / vnd ohne beschwerliche verdacht ist / ohne wandel sein / wie wir dan auch wollen vnsers Geliebtes Herrn Vaters Anno 85. Publicirten Feurordnungs Extract Anhero repetirt haben / vnd dem Rath hiemit beuehlen / ob derselben ernstlich zuhalten / vnd alle Quartal die Feurstedte vnd Schornsteine wol zubesichtigen / vnd neben vnserm Schuldtheissen das vor zunehmen / was hierzu von nöten sein wil.

Beuehlen darauff vnseren Prälaten / Graffen / Herrn / denen vom Adel / Bürgermeistern in Stedten vnd Flecken / Auch in gemein allen vnsern Vnderthanen / wie dann auch vnseren Stadthaltern Cantzler vnd Rethen / deßgleichen vnsern Großvogten Haubt vnd Ambtleuten / darzu allen andern Dienern Beuelichhabern vnd Angehörigen / auch allen vnd jeden so sich alhie enthalten werden / bey vormeidung vnser Vngnade vnd Straff Hundert Goldtgülden halb vnserm Fisco vnd die andere helffte vnserer Heinrichstadt zu lieffern / vnd wollen das die Bürgermeister vnd Raht / auch gemeine Bürgerschafft alhie obinserirter Privilegien nach jhrem Buchstablichem inhalt wircklich geniessen lassen.

Wir wollen aber dabey zierlich bedinget haben / Das vielgemelte vnsere Privilegia, weiter nicht / als was in specie darin wortlich zu befinden / extendirt, noch per contrarios actus possessio vel quasi vielweiniger einige Gewonheit oder herkommen heimblich oder offentlich eingeführet / sondern alles was darin benantlich nicht gesetzet / pro omisso vnd vns vnd vnsern Erben / nach wie vor zugehörig gehalten / vnd verstanden werden soll. Getreulich vnd vngefehrlich / Dessen zu Vrkundt haben wir diese Privilegia mit eigen Handen vnterschrieben / vnd vnser Braun-

ein Feur das er nicht leschen konte / so sol er seine Nachtbaren als balt vmb hülff anruffen / thete ehrs nicht / vnd der schade keme durch seine verwarlosung / sol er andern jhren Schaden gelten / sonsten sol er / wan er bey zeiten ruffet / vnd ohne beschwerliche verdacht ist / ohne wandel sein / wie wir dan auch wollen vnsers Geliebtes Herrn Vaters Anno 85. Publicirten Feurordnungs Extract Anhero repetirt haben / vnd dem Rath hiemit beuehlen / ob derselben ernstlich zuhalten / vñ alle Quartal die Feurstedte vnd Schornsteine wol zubesichtigen / vnd neben vnserm Schuldtheissen das vor zunehmen / was hierzu von nöten sein wil.

Beuehlen darauff vnseren Prälaten / Graffen / Herrn / denen vom Adel / Bürgermeistern in Stedten vnd Flecken / Auch in gemein allen vnsern Vnderthanen / wie dann auch vnseren Stadthaltern Cantzler vnd Rethen / deßgleichen vnsern Großvogten Haubt vnd Ambtleuten / darzu allen andern Dienern Beuelichhabern vnd Angehörigen / auch allen vnd jeden so sich alhie enthalten werden / bey vormeidung vnser Vngnade vnd Straff Hundert Goldtgülden halb vnserm Fisco vnd die andere helffte vnserer Heinrichstadt zu lieffern / vnd wollen das die Bürgermeister vnd Raht / auch gemeine Bürgerschafft alhie obinserirter Privilegien nach jhrem Buchstablichem inhalt wircklich geniessen lassen.

Wir wollen aber dabey zierlich bedinget haben / Das vielgemelte vnsere Privilegia, weiter nicht / als was in specie darin wortlich zu befinden / extendirt, noch per contrarios actus possessio vel quasi vielweiniger einige Gewonheit oder herkommẽ heimblich oder offentlich eingeführet / sondern alles was darin benantlich nicht gesetzet / pro omisso vnd vns vnd vnsern Erben / nach wie vor zugehörig gehalten / vnd verstanden werden soll. Getreulich vnd vngefehrlich / Dessen zu Vrkundt haben wir diese Privilegia mit eigen Handen vnterschrieben / vnd vnser Braun-

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[0068] ein Feur das er nicht leschen konte / so sol er seine Nachtbaren als balt vmb hülff anruffen / thete ehrs nicht / vnd der schade keme durch seine verwarlosung / sol er andern jhren Schaden gelten / sonsten sol er / wan er bey zeiten ruffet / vnd ohne beschwerliche verdacht ist / ohne wandel sein / wie wir dan auch wollen vnsers Geliebtes Herrn Vaters Anno 85. Publicirten Feurordnungs Extract Anhero repetirt haben / vnd dem Rath hiemit beuehlen / ob derselben ernstlich zuhalten / vñ alle Quartal die Feurstedte vnd Schornsteine wol zubesichtigen / vnd neben vnserm Schuldtheissen das vor zunehmen / was hierzu von nöten sein wil. Beuehlen darauff vnseren Prälaten / Graffen / Herrn / denen vom Adel / Bürgermeistern in Stedten vnd Flecken / Auch in gemein allen vnsern Vnderthanen / wie dann auch vnseren Stadthaltern Cantzler vnd Rethen / deßgleichen vnsern Großvogten Haubt vnd Ambtleuten / darzu allen andern Dienern Beuelichhabern vnd Angehörigen / auch allen vnd jeden so sich alhie enthalten werden / bey vormeidung vnser Vngnade vnd Straff Hundert Goldtgülden halb vnserm Fisco vnd die andere helffte vnserer Heinrichstadt zu lieffern / vnd wollen das die Bürgermeister vnd Raht / auch gemeine Bürgerschafft alhie obinserirter Privilegien nach jhrem Buchstablichem inhalt wircklich geniessen lassen. Wir wollen aber dabey zierlich bedinget haben / Das vielgemelte vnsere Privilegia, weiter nicht / als was in specie darin wortlich zu befinden / extendirt, noch per contrarios actus possessio vel quasi vielweiniger einige Gewonheit oder herkommẽ heimblich oder offentlich eingeführet / sondern alles was darin benantlich nicht gesetzet / pro omisso vnd vns vnd vnsern Erben / nach wie vor zugehörig gehalten / vnd verstanden werden soll. Getreulich vnd vngefehrlich / Dessen zu Vrkundt haben wir diese Privilegia mit eigen Handen vnterschrieben / vnd vnser Braun-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/68>, abgerufen am 24.11.2024.