[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.DIe Kannengiesser sollen guete vnwandelbare Wahren machen / nach Leipziger wehrung / vnd wan jhnen was zu machen gebracht wirdet / das Gut nicht verwechseln / vnd auff alles / was sie machen / jhre Zeichen neben der Heinrichstadt Wapen schlagen / einem jeden auch frey stehen / das Zinnenwerck in seinem Hause vmbmachen zu lassen. XXXII. Von Schmieden in gemein. WIr lassen es bey der Schmiedegilde Privilegien so weit sie dieselbe her gebracht vnd in vblichem gebrauch haben / Auch den Rechten vnd des Heiligen Reichs abschieden nicht zu wiederlauffen / pleiben / Der Rath aber sol neben vnserm Schuldtheissen achtung haben / das so wol wir vnd vnsere Bürger alhier / als auch vnsere Vnterthanen vffm Lande von jhnen nicht vbernommen / sondern alles in dem Kauff wie es in den negst belegenen Stedten gekaufft wirdet / auch alhie gegeben werde / vnd das sie zu jhrer Arbeit gut / düchtig / vnbruchhafftig Eisen nehmen / vnd ein jeder seine Arbeit bezeichne / bey vormeidung der straffe / Darumb dann auch die Schmiede / wie im gleichen die andern Gilde / keine ausbenommen / Copey jhber habenden Gilden privilegien dem Rahte auscultirt vbergeben / auch dabey anfenglich das original legen vnd zeigen sollen / DIe Kannengiesser sollen guete vnwandelbare Wahren machen / nach Leipziger wehrung / vnd wan jhnen was zu machen gebracht wirdet / das Gut nicht verwechseln / vnd auff alles / was sie machen / jhre Zeichen neben der Heinrichstadt Wapen schlagen / einem jeden auch frey stehen / das Zinnenwerck in seinem Hause vmbmachen zu lassen. XXXII. Von Schmieden in gemein. WIr lassen es bey der Schmiedegilde Privilegien so weit sie dieselbe her gebracht vnd in vblichem gebrauch haben / Auch den Rechten vnd des Heiligen Reichs abschieden nicht zu wiederlauffen / pleiben / Der Rath aber sol neben vnserm Schuldtheissen achtung haben / das so wol wir vnd vnsere Bürger alhier / als auch vnsere Vnterthanen vffm Lande von jhnen nicht vbernommen / sondern alles in dem Kauff wie es in den negst belegenen Stedten gekaufft wirdet / auch alhie gegeben werde / vnd das sie zu jhrer Arbeit gut / düchtig / vnbruchhafftig Eisen nehmen / vnd ein jeder seine Arbeit bezeichne / bey vormeidung der straffe / Darumb dann auch die Schmiede / wie im gleichen die andern Gilde / keine ausbenommen / Copey jhber habenden Gilden privilegien dem Rahte auscultirt vbergeben / auch dabey anfenglich das original legen vnd zeigen sollen / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0062"/> <p>DIe Kannengiesser sollen guete vnwandelbare Wahren machen / nach Leipziger wehrung / vnd wan jhnen was zu machen gebracht wirdet / das Gut nicht verwechseln / vnd auff alles / was sie machen / jhre Zeichen neben der Heinrichstadt Wapen schlagen / einem jeden auch frey stehen / das Zinnenwerck in seinem Hause vmbmachen zu lassen.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XXXII.</hi> Von Schmieden in gemein.</head><lb/> <p>WIr lassen es bey der Schmiedegilde Privilegien so weit sie dieselbe her gebracht vnd in vblichem gebrauch haben / Auch den Rechten vnd des Heiligen Reichs abschieden nicht zu wiederlauffen / pleiben / Der Rath aber sol neben vnserm Schuldtheissen achtung haben / das so wol wir vnd vnsere Bürger alhier / als auch vnsere Vnterthanen vffm Lande von jhnen nicht vbernommen / sondern alles in dem Kauff wie es in den negst belegenen Stedten gekaufft wirdet / auch alhie gegeben werde / vnd das sie zu jhrer Arbeit gut / düchtig / vnbruchhafftig Eisen nehmen / vnd ein jeder seine Arbeit bezeichne / bey vormeidung der straffe / Darumb dann auch die Schmiede / wie im gleichen die andern Gilde / keine ausbenommen / Copey jhber habenden Gilden privilegien dem Rahte auscultirt vbergeben / auch dabey anfenglich das original legen vnd zeigen sollen / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0062]
DIe Kannengiesser sollen guete vnwandelbare Wahren machen / nach Leipziger wehrung / vnd wan jhnen was zu machen gebracht wirdet / das Gut nicht verwechseln / vnd auff alles / was sie machen / jhre Zeichen neben der Heinrichstadt Wapen schlagen / einem jeden auch frey stehen / das Zinnenwerck in seinem Hause vmbmachen zu lassen.
XXXII. Von Schmieden in gemein.
WIr lassen es bey der Schmiedegilde Privilegien so weit sie dieselbe her gebracht vnd in vblichem gebrauch haben / Auch den Rechten vnd des Heiligen Reichs abschieden nicht zu wiederlauffen / pleiben / Der Rath aber sol neben vnserm Schuldtheissen achtung haben / das so wol wir vnd vnsere Bürger alhier / als auch vnsere Vnterthanen vffm Lande von jhnen nicht vbernommen / sondern alles in dem Kauff wie es in den negst belegenen Stedten gekaufft wirdet / auch alhie gegeben werde / vnd das sie zu jhrer Arbeit gut / düchtig / vnbruchhafftig Eisen nehmen / vnd ein jeder seine Arbeit bezeichne / bey vormeidung der straffe / Darumb dann auch die Schmiede / wie im gleichen die andern Gilde / keine ausbenommen / Copey jhber habenden Gilden privilegien dem Rahte auscultirt vbergeben / auch dabey anfenglich das original legen vnd zeigen sollen /
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/62>, abgerufen am 07.07.2024. |