[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.Haus zu nehmen / vnd vor sich auch die jhrigen daselbst Kleider machen zulassen / hiemit außtrucklich vorbehalten haben / jedoch sonsten jhren von vnsern Vorfahren vnd vns habenden Gildebrieffen ohne schaden. XXX. Von Goldtschmieden. DIe Goldtschmiede sollen die Beschickung anders nicht verarbeiten als wie in vnser Erb: vnd Landtstadt Braunschweig gebreuchlich / darauff es auch allemahl sol probirt werden / vnnd sollen derobehueff vnter jhnen einẽ geschwornen Meister haben / welchen vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath beeydigen sol / von demselben sol alles an Silber vnd Goldt / was ein jeder macht / es sey bestalt oder nicht / in: oder ausserhalb der Heinrichstadt mit des Rahts vnd des Meisters Marck gezeichnet werden / damit man sehe woher vnd wer es gemacht / vnd ob auch das Gut verfelschet wirdet / Sie sollen auch niemandt wieder billigkeit vbersetzen / sondern an zimlichẽ Lohn sich begnügen lassen / darzu keine falsche Steine den Vnuerstendigen vor gute Steine verkeuffen noch machen / noch Meßing vnnd Kupffer vergülden / bey straffe nach ermeßigung. XXXI. Von Kannengiessern. Suche im WerkInformationen zum Werk
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