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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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Schawern der lengde vnd breite auch düchtigkeit halber besichtiget / Wardiret / vnd der Wandtschneider Gilde Siegel daran gehenget worden.

Wer aber an Engelischem vnd anderm frembden Gewand ein Laden halten wil / welches dann einem jeden in gemein zugelassen sein sol / der sol solches nicht auff der nahe: sondern zu Embden / Hamburg / Staden oder sonst des orts / darein jedes am wolfeilesten zu bekommen / einkauffen / damit dergestalt nach müglicheit allerhandt Teurung verhütet pleibe.

XXVIII. Von Schustern.

WIR lassen die Schuster bey jhren erlangten Privilegien, wollen aber das sie denselben mit allem ernst nach setzen / vnd jhre Wahren also machen / das niemandt vbersetzet werde / darauff dann der Rath neben vnserm Schuldtheissen fleißige achtung haben / vnd die verbrechere nach gestalt der vberfahrung straffen sol / Dann wie man dieselben in vnser Erb: vnd Landstadt Braunschweig vnd andern vnsern Städten kauffen kan / dabey werden sie auch wol pleiben können / Solte aber das nicht geschehen / so mag vnser Schuldtheiß vnd Rath tegliches frembde Schuster auff dem Marckt jhre Wahr feil haben / vnd einem jeden kauffen lassen.

Ihre Gehrkulen / wie droben gemeldet / sollen sie draussen vorm Thore haben / Zu erhaltung des Rathstuls sol ein jeder frembder / der aus der Stadt Rauch Ledder führen wil / dem Rathe von jedem Gülden einen Scharff geben.

Schawern der lengde vnd breite auch düchtigkeit halber besichtiget / Wardiret / vnd der Wandtschneider Gilde Siegel daran gehenget worden.

Wer aber an Engelischem vnd anderm frembden Gewand ein Laden halten wil / welches dann einem jeden in gemein zugelassen sein sol / der sol solches nicht auff der nahe: sondern zu Embden / Hamburg / Staden oder sonst des orts / darein jedes am wolfeilesten zu bekommen / einkauffen / damit dergestalt nach müglicheit allerhandt Teurung verhütet pleibe.

XXVIII. Von Schustern.

WIR lassen die Schuster bey jhren erlangten Privilegien, wollen aber das sie denselben mit allem ernst nach setzen / vnd jhre Wahren also machen / das niemandt vbersetzet werde / darauff dann der Rath neben vnserm Schuldtheissen fleißige achtung haben / vnd die verbrechere nach gestalt der vberfahrung straffen sol / Dann wie man dieselben in vnser Erb: vnd Landstadt Braunschweig vnd andern vnsern Städten kauffen kan / dabey werden sie auch wol pleiben können / Solte aber das nicht geschehen / so mag vnser Schuldtheiß vnd Rath tegliches frembde Schuster auff dem Marckt jhre Wahr feil haben / vnd einem jeden kauffen lassen.

Ihre Gehrkulen / wie droben gemeldet / sollen sie draussen vorm Thore haben / Zu erhaltung des Rathstuls sol ein jeder frembder / der aus der Stadt Rauch Ledder führen wil / dem Rathe von jedem Gülden einen Scharff geben.

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[0059] Schawern der lengde vnd breite auch düchtigkeit halber besichtiget / Wardiret / vnd der Wandtschneider Gilde Siegel daran gehenget worden. Wer aber an Engelischem vnd anderm frembden Gewand ein Laden halten wil / welches dann einem jeden in gemein zugelassen sein sol / der sol solches nicht auff der nahe: sondern zu Embden / Hamburg / Staden oder sonst des orts / darein jedes am wolfeilesten zu bekommen / einkauffen / damit dergestalt nach müglicheit allerhandt Teurung verhütet pleibe. XXVIII. Von Schustern. WIR lassen die Schuster bey jhren erlangten Privilegien, wollen aber das sie denselben mit allem ernst nach setzen / vnd jhre Wahren also machen / das niemandt vbersetzet werde / darauff dann der Rath neben vnserm Schuldtheissen fleißige achtung haben / vnd die verbrechere nach gestalt der vberfahrung straffen sol / Dann wie man dieselben in vnser Erb: vnd Landstadt Braunschweig vnd andern vnsern Städten kauffen kan / dabey werden sie auch wol pleiben können / Solte aber das nicht geschehen / so mag vnser Schuldtheiß vnd Rath tegliches frembde Schuster auff dem Marckt jhre Wahr feil haben / vnd einem jeden kauffen lassen. Ihre Gehrkulen / wie droben gemeldet / sollen sie draussen vorm Thore haben / Zu erhaltung des Rathstuls sol ein jeder frembder / der aus der Stadt Rauch Ledder führen wil / dem Rathe von jedem Gülden einen Scharff geben.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/59>, abgerufen am 24.11.2024.