[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.Orter / darein vnsere Stadthalter / Cantzler / Räthe / Secretarien vnd andere vnsere fürnehme Hoff Diener wohnen / Husiren gehen / sondern was einer zuuerkeuffen hat / auffm Marckt außleggen / es möchten dann solche Wahren bey vnsern Cramern nicht zubekommen sein / Es sollen sich auch die Cramere des Brandtweinsellens so wol in den Heusern als Cramboden vnter den Predigten / es sey an Son: oder Werckeltagen enthalten / bey Poen eines halben Gülden. XXVII. Von Gewandtschneidern vnd Tuchmachern. WEil die Tuchmacher alhie von hochgedachtem vnserm geliebten Herrn Vatern / etc. eine Ordnung des Tuchmachens vnd Segelns erlangt / so lassen wirs bey derselben auch pleiben. Es sol aber ein jeder verdacht sein / das er was guts mache / vnd dem Wande seine rechte breite vnd Namen gebe / Auch es nicht anders Teuffe / vnd etwan im geringern Kauff / so viel müglich / wie in den benachbarten vnd andern vnsern Städten vblich / vnd also einem jeden vnuersteigert lasse bey Poen Drey Heinrichstedtischer Marck. Was sie die Wandmacher auch machen / sollen sie nicht ehe in die benachbarten Städte verkeuffen / sie habens dann zuuorn Zween Wochenmarckte alhie offentlich feil gehabt / noch auch offentlich feil haben / viel weiniger verkeuffen / es sey dann von den Orter / darein vnsere Stadthalter / Cantzler / Räthe / Secretarien vnd andere vnsere fürnehme Hoff Diener wohnen / Husiren gehen / sondern was einer zuuerkeuffen hat / auffm Marckt außleggen / es möchten dann solche Wahren bey vnsern Cramern nicht zubekommen sein / Es sollen sich auch die Cramere des Brandtweinsellens so wol in den Heusern als Cramboden vnter den Predigten / es sey an Son: oder Werckeltagen enthalten / bey Poen eines halben Gülden. XXVII. Von Gewandtschneidern vnd Tuchmachern. WEil die Tuchmacher alhie von hochgedachtem vnserm geliebten Herrn Vatern / etc. eine Ordnung des Tuchmachens vnd Segelns erlangt / so lassen wirs bey derselben auch pleiben. Es sol aber ein jeder verdacht sein / das er was guts mache / vnd dem Wande seine rechte breite vnd Namen gebe / Auch es nicht anders Teuffe / vnd etwan im geringern Kauff / so viel müglich / wie in den benachbarten vnd andern vnsern Städten vblich / vnd also einem jeden vnuersteigert lasse bey Poen Drey Heinrichstedtischer Marck. Was sie die Wandmacher auch machen / sollen sie nicht ehe in die benachbarten Städte verkeuffen / sie habens dann zuuorn Zween Wochenmarckte alhie offentlich feil gehabt / noch auch offentlich feil haben / viel weiniger verkeuffen / es sey dann von den <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0058"/> Orter / darein vnsere Stadthalter / Cantzler / Räthe / Secretarien vnd andere vnsere fürnehme Hoff Diener wohnen / Husiren gehen / sondern was einer zuuerkeuffen hat / auffm Marckt außleggen / es möchten dann solche Wahren bey vnsern Cramern nicht zubekommen sein / Es sollen sich auch die Cramere des Brandtweinsellens so wol in den Heusern als Cramboden vnter den Predigten / es sey an Son: oder Werckeltagen enthalten / bey Poen eines halben Gülden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XXVII.</hi> Von Gewandtschneidern vnd Tuchmachern.</head><lb/> <p>WEil die Tuchmacher alhie von hochgedachtem vnserm geliebten Herrn Vatern / etc. eine Ordnung des Tuchmachens vnd Segelns erlangt / so lassen wirs bey derselben auch pleiben. Es sol aber ein jeder verdacht sein / das er was guts mache / vnd dem Wande seine rechte breite vnd Namen gebe / Auch es nicht anders Teuffe / vnd etwan im geringern Kauff / so viel müglich / wie in den benachbarten vnd andern vnsern Städten vblich / vnd also einem jeden vnuersteigert lasse bey Poen Drey Heinrichstedtischer Marck.</p> <p>Was sie die Wandmacher auch machen / sollen sie nicht ehe in die benachbarten Städte verkeuffen / sie habens dann zuuorn Zween Wochenmarckte alhie offentlich feil gehabt / noch auch offentlich feil haben / viel weiniger verkeuffen / es sey dann von den </p> </div> </body> </text> </TEI> [0058]
Orter / darein vnsere Stadthalter / Cantzler / Räthe / Secretarien vnd andere vnsere fürnehme Hoff Diener wohnen / Husiren gehen / sondern was einer zuuerkeuffen hat / auffm Marckt außleggen / es möchten dann solche Wahren bey vnsern Cramern nicht zubekommen sein / Es sollen sich auch die Cramere des Brandtweinsellens so wol in den Heusern als Cramboden vnter den Predigten / es sey an Son: oder Werckeltagen enthalten / bey Poen eines halben Gülden.
XXVII. Von Gewandtschneidern vnd Tuchmachern.
WEil die Tuchmacher alhie von hochgedachtem vnserm geliebten Herrn Vatern / etc. eine Ordnung des Tuchmachens vnd Segelns erlangt / so lassen wirs bey derselben auch pleiben. Es sol aber ein jeder verdacht sein / das er was guts mache / vnd dem Wande seine rechte breite vnd Namen gebe / Auch es nicht anders Teuffe / vnd etwan im geringern Kauff / so viel müglich / wie in den benachbarten vnd andern vnsern Städten vblich / vnd also einem jeden vnuersteigert lasse bey Poen Drey Heinrichstedtischer Marck.
Was sie die Wandmacher auch machen / sollen sie nicht ehe in die benachbarten Städte verkeuffen / sie habens dann zuuorn Zween Wochenmarckte alhie offentlich feil gehabt / noch auch offentlich feil haben / viel weiniger verkeuffen / es sey dann von den
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/58>, abgerufen am 07.07.2024. |