[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.nige sperrung wiedersetzigkeit vnd vermeinten Praetext, die gewönliche schüldige Erbhuldigung vndertheniglich zuleisten vnd zu praestiren, in der form / wie in gemein andere vnsere Vnderthanen so wol in andern Städten als auffm Lande. I. Vom Fürstlichen Schuldtheissen. ERstlich so wollen wir vnd vnsere Nachkommen die Regierende Hertzogen zu Braunschweig / etc. Vnsern sonderbaren Schuldtheissen in vnnd bey dem Rath halten / vnd denselben entweder aus der Bürgerschafft alhie oder nach vnser vnd vnser mit benanten wolgefallen vnd jedes mahls befindtlicher gelegenheit einen vnser Diener / oder sonsten einen andern / so darzu qualificiret vnd eines ehrlichen herkommens auch erbarn vffrichtigen gemüths / handels vnd wandels ist / dafür bestellen / Auch deswegen in vnsere sonderbahre Pflicht nehmen / das er vnser vnd vnser Nachkommen auctoritet; hocheit vnd interesse in fleißiger vffacht halten / auch allen vngehorsamb / wiedersetzigkeit / vntrew vnd empörung des Rahts vnd Burgerschafft hindern / vnd es bey zeiten vns vnd vnsern nachkommen ohn schew entdecken / keines weges aber verschweigen oder vertuschen. nige sperrung wiedersetzigkeit vnd vermeinten Praetext, die gewönliche schüldige Erbhuldigung vndertheniglich zuleisten vnd zu praestiren, in der form / wie in gemein andere vnsere Vnderthanen so wol in andern Städten als auffm Lande. I. Vom Fürstlichen Schuldtheissen. ERstlich so wollen wir vnd vnsere Nachkommen die Regierende Hertzogen zu Braunschweig / etc. Vnsern sonderbaren Schuldtheissen in vnnd bey dem Rath halten / vnd denselben entweder aus der Bürgerschafft alhie oder nach vnser vnd vnser mit benanten wolgefallen vnd jedes mahls befindtlicher gelegenheit einen vnser Diener / oder sonsten einen andern / so darzu qualificiret vnd eines ehrlichen herkommens auch erbarn vffrichtigen gemüths / handels vnd wandels ist / dafür bestellen / Auch deswegen in vnsere sonderbahre Pflicht nehmen / das er vnser vnd vnser Nachkommen auctoritet; hocheit vnd interesse in fleißiger vffacht halten / auch allen vngehorsamb / wiedersetzigkeit / vntrew vnd empörung des Rahts vnd Burgerschafft hindern / vnd es bey zeiten vns vnd vnsern nachkommen ohn schew entdecken / keines weges aber verschweigen oder vertuschen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0005"/> nige sperrung wiedersetzigkeit vnd vermeinten <hi rendition="#i">Praetext,</hi> die gewönliche schüldige Erbhuldigung vndertheniglich zuleisten vnd zu <hi rendition="#i">praestiren,</hi> in der form / wie in gemein andere vnsere Vnderthanen so wol in andern Städten als auffm Lande.</p> </div> <div> <head>I. Vom Fürstlichen Schuldtheissen.</head><lb/> <p>ERstlich so wollen wir vnd vnsere Nachkommen die Regierende Hertzogen zu Braunschweig / etc. Vnsern sonderbaren Schuldtheissen in vnnd bey dem Rath halten / vnd denselben entweder aus der Bürgerschafft alhie oder nach vnser vnd vnser mit benanten wolgefallen vnd jedes mahls befindtlicher gelegenheit einen vnser Diener / oder sonsten einen andern / so darzu qualificiret vnd eines ehrlichen herkommens auch erbarn vffrichtigen gemüths / handels vnd wandels ist / dafür bestellen / Auch deswegen in vnsere sonderbahre Pflicht nehmen / das er vnser vnd vnser Nachkommen auctoritet; hocheit vnd interesse in fleißiger vffacht halten / auch allen vngehorsamb / wiedersetzigkeit / vntrew vnd empörung des Rahts vnd Burgerschafft hindern / vnd es bey zeiten vns vnd vnsern nachkommen ohn schew entdecken / keines weges aber verschweigen oder vertuschen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0005]
nige sperrung wiedersetzigkeit vnd vermeinten Praetext, die gewönliche schüldige Erbhuldigung vndertheniglich zuleisten vnd zu praestiren, in der form / wie in gemein andere vnsere Vnderthanen so wol in andern Städten als auffm Lande.
I. Vom Fürstlichen Schuldtheissen.
ERstlich so wollen wir vnd vnsere Nachkommen die Regierende Hertzogen zu Braunschweig / etc. Vnsern sonderbaren Schuldtheissen in vnnd bey dem Rath halten / vnd denselben entweder aus der Bürgerschafft alhie oder nach vnser vnd vnser mit benanten wolgefallen vnd jedes mahls befindtlicher gelegenheit einen vnser Diener / oder sonsten einen andern / so darzu qualificiret vnd eines ehrlichen herkommens auch erbarn vffrichtigen gemüths / handels vnd wandels ist / dafür bestellen / Auch deswegen in vnsere sonderbahre Pflicht nehmen / das er vnser vnd vnser Nachkommen auctoritet; hocheit vnd interesse in fleißiger vffacht halten / auch allen vngehorsamb / wiedersetzigkeit / vntrew vnd empörung des Rahts vnd Burgerschafft hindern / vnd es bey zeiten vns vnd vnsern nachkommen ohn schew entdecken / keines weges aber verschweigen oder vertuschen.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/5>, abgerufen am 07.07.2024. |