[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.Maltz kombt / einen Goltgülden entrichten / Dagegen aber das Maltz frey gemahlen werden / Vnd sol ein jeder Brawer auch der Rath mit darauff sehen / das wie vor etlichen jahren guete vntadelhafftige Bier alhie gefallen / auch dasselbe wieder in schwang komme / damit sie sich von andern nicht dürffen auszehren lassen. Zu einem jeden Mertz: oder frischen Bier zu Achtehalb fessern sol man nemen Vier Scheffel Vier Himbten gut wolgewachsen vnd getröget Maltz. Der Rath sol nicht mehr Brawmeister annemen / als nach der zeit gelegenheit von nöten / vnd dieselben auff jhr Ambt beeydigen / Auch mit ein Auge dabey haben / das sie guet düchtig / wolschmeckig Bier einem wie dem andern Brawen / Vnd do jrgend mangel an den Fessern oder Braw zeuge von jhnen befunden / als die faulstinckend / das sie solches in keinem wege gestatten / sondern anzeigen / vnd jhnen dagegen düchtig zeug schaffen lassen. Wer den Brawmeister anspricht / dem sol er zu Brawen schüldig sein / für einem andern / vnd einem so viel als dem andern bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck. Wer sein eigen Brawzeugt helt / der sol dem Rath zu behuff der Fabrica vnd anders jehrlichs Zehen Mariengroschen geben / ehe er anfanget zu Brawen. Der Rath sol macht haben dem Brawer sein Lohn nach gelegenheit zu setzen. Wir vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath den Bierkauff setzen vnd ordnen / darüber sol man nicht schreiten / bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck. So sol auch der Rath darauff gedencken / das von jhnen mit der zeit an sichern abörtern gemeine Brawheuser gebawet / vnd wer darein Brawet / von denen jhnen die gebühr gegeben / Auch als dann das Brawen in den Bürgerheusern dabey vortheilhafftige verdacht oder Fewrs gefahr / nach befindung verhanden / Maltz kombt / einen Goltgülden entrichten / Dagegen aber das Maltz frey gemahlen werden / Vnd sol ein jeder Brawer auch der Rath mit darauff sehen / das wie vor etlichen jahren guete vntadelhafftige Bier alhie gefallen / auch dasselbe wieder in schwang komme / damit sie sich von andern nicht dürffen auszehren lassen. Zu einem jeden Mertz: oder frischen Bier zu Achtehalb fessern sol man nemen Vier Scheffel Vier Himbten gut wolgewachsen vnd getröget Maltz. Der Rath sol nicht mehr Brawmeister annemen / als nach der zeit gelegenheit von nöten / vnd dieselben auff jhr Ambt beeydigen / Auch mit ein Auge dabey haben / das sie guet düchtig / wolschmeckig Bier einem wie dem andern Brawen / Vnd do jrgend mangel an den Fessern oder Braw zeuge von jhnen befunden / als die faulstinckend / das sie solches in keinem wege gestatten / sondern anzeigen / vnd jhnen dagegen düchtig zeug schaffen lassen. Wer den Brawmeister anspricht / dem sol er zu Brawen schüldig sein / für einem andern / vnd einem so viel als dem andern bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck. Wer sein eigen Brawzeugt helt / der sol dem Rath zu behuff der Fabrica vnd anders jehrlichs Zehen Mariengroschen geben / ehe er anfanget zu Brawen. Der Rath sol macht haben dem Brawer sein Lohn nach gelegenheit zu setzen. Wir vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath den Bierkauff setzen vnd ordnen / darüber sol man nicht schreiten / bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck. So sol auch der Rath darauff gedencken / das von jhnen mit der zeit an sichern abörtern gemeine Brawheuser gebawet / vnd wer darein Brawet / von denen jhnen die gebühr gegeben / Auch als dann das Brawen in den Bürgerheusern dabey vortheilhafftige verdacht oder Fewrs gefahr / nach befindung verhanden / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0047"/> Maltz kombt / einen Goltgülden entrichten / Dagegen aber das Maltz frey gemahlen werden / Vnd sol ein jeder Brawer auch der Rath mit darauff sehen / das wie vor etlichen jahren guete vntadelhafftige Bier alhie gefallen / auch dasselbe wieder in schwang komme / damit sie sich von andern nicht dürffen auszehren lassen.</p> <p>Zu einem jeden Mertz: oder frischen Bier zu Achtehalb fessern sol man nemen Vier Scheffel Vier Himbten gut wolgewachsen vnd getröget Maltz.</p> <p>Der Rath sol nicht mehr Brawmeister annemen / als nach der zeit gelegenheit von nöten / vnd dieselben auff jhr Ambt beeydigen / Auch mit ein Auge dabey haben / das sie guet düchtig / wolschmeckig Bier einem wie dem andern Brawen / Vnd do jrgend mangel an den Fessern oder Braw zeuge von jhnen befunden / als die faulstinckend / das sie solches in keinem wege gestatten / sondern anzeigen / vnd jhnen dagegen düchtig zeug schaffen lassen.</p> <p>Wer den Brawmeister anspricht / dem sol er zu Brawen schüldig sein / für einem andern / vnd einem so viel als dem andern bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck.</p> <p>Wer sein eigen Brawzeugt helt / der sol dem Rath zu behuff der Fabrica vnd anders jehrlichs Zehen Mariengroschen geben / ehe er anfanget zu Brawen.</p> <p>Der Rath sol macht haben dem Brawer sein Lohn nach gelegenheit zu setzen.</p> <p>Wir vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath den Bierkauff setzen vnd ordnen / darüber sol man nicht schreiten / bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck.</p> <p>So sol auch der Rath darauff gedencken / das von jhnen mit der zeit an sichern abörtern gemeine Brawheuser gebawet / vnd wer darein Brawet / von denen jhnen die gebühr gegeben / Auch als dann das Brawen in den Bürgerheusern dabey vortheilhafftige verdacht oder Fewrs gefahr / nach befindung verhanden / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0047]
Maltz kombt / einen Goltgülden entrichten / Dagegen aber das Maltz frey gemahlen werden / Vnd sol ein jeder Brawer auch der Rath mit darauff sehen / das wie vor etlichen jahren guete vntadelhafftige Bier alhie gefallen / auch dasselbe wieder in schwang komme / damit sie sich von andern nicht dürffen auszehren lassen.
Zu einem jeden Mertz: oder frischen Bier zu Achtehalb fessern sol man nemen Vier Scheffel Vier Himbten gut wolgewachsen vnd getröget Maltz.
Der Rath sol nicht mehr Brawmeister annemen / als nach der zeit gelegenheit von nöten / vnd dieselben auff jhr Ambt beeydigen / Auch mit ein Auge dabey haben / das sie guet düchtig / wolschmeckig Bier einem wie dem andern Brawen / Vnd do jrgend mangel an den Fessern oder Braw zeuge von jhnen befunden / als die faulstinckend / das sie solches in keinem wege gestatten / sondern anzeigen / vnd jhnen dagegen düchtig zeug schaffen lassen.
Wer den Brawmeister anspricht / dem sol er zu Brawen schüldig sein / für einem andern / vnd einem so viel als dem andern bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck.
Wer sein eigen Brawzeugt helt / der sol dem Rath zu behuff der Fabrica vnd anders jehrlichs Zehen Mariengroschen geben / ehe er anfanget zu Brawen.
Der Rath sol macht haben dem Brawer sein Lohn nach gelegenheit zu setzen.
Wir vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath den Bierkauff setzen vnd ordnen / darüber sol man nicht schreiten / bey Poen ein Viertheil Heinrichstedtischen Marck.
So sol auch der Rath darauff gedencken / das von jhnen mit der zeit an sichern abörtern gemeine Brawheuser gebawet / vnd wer darein Brawet / von denen jhnen die gebühr gegeben / Auch als dann das Brawen in den Bürgerheusern dabey vortheilhafftige verdacht oder Fewrs gefahr / nach befindung verhanden /
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/47>, abgerufen am 30.07.2024. |