Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

gendts / als an den ortern erlaubt sein / welche vnser Großvoigt vnd Ambtman darzu jedes jahrs außweisen werden / welches doch an solche orte geschehen sol / da es wegen des gestanckes der Vestung nicht nachteilig noch den Fischereien schedlich ist.

Man sol auch bey ebenmeßiger straffe vnd erstattung alles schadens / so daraus erfolget / kein Flachs bey Liechte / Auch bey vnd mit dem Fewer schwingen / treuten / bracken / heckeln oder sonst rein machen / Auch in Back: oder andern Offen drucken / sondern solches bey Tage vnd Sonnenschein verrichten / Desgleichen sol kein Bürger bey straffe einer Heinrichstedtischen Marck sein Korn bey Liechte ausdroschen lassen / noch dasselbige / Wie auch Stroh / Flachs vnd derogleichen an gefehrliche orter legen / vielweiniger mit Fewr vnd Liecht darbey zur vngebühr vmbgehen.

Es sol keiner bey Tage oder Nacht etwas aus dem Fenster oder dem Hausse giessen / vnd damit vorübergehende beschmeissen / oder so offt es geschicht / vnd darüber von deme / so begossen worden / geklagt wirdet / desselben willen machen / vnd ein Viertheil Gülden straffe erleggen.

Es sol auch keiner dem andern ohne seinen willen auff seinen Steinweg auff oder an seine Wende vnd Mauren giessen / schütten / leggen oder werffen / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck.

Es sol keiner von Bürgern / frembden oder auch vnsern Dienern bey Poen eines halben Gülden mit einer Wehre bey Nechtlicher weile ohne Lucht auff der Strassen gehen / Darzu ein jeder des schreyens vnd jauchtzens vnd andern mutwillens vnd gewaltthaten / sich auff der Strassen enthalten / welches dann ein jeder seinem Gesinde vnd Gesten anzeigen / oder vor sie die straffe erleggen sol.

Man sol auch des Sommers von Ostern bis zu Michaelis des Abendts nach Neun Vhren / vnd des Winters nach Acht

gendts / als an den ortern erlaubt sein / welche vnser Großvoigt vnd Ambtman darzu jedes jahrs außweisen werden / welches doch an solche orte geschehen sol / da es wegen des gestanckes der Vestung nicht nachteilig noch den Fischereien schedlich ist.

Man sol auch bey ebenmeßiger straffe vnd erstattung alles schadens / so daraus erfolget / kein Flachs bey Liechte / Auch bey vnd mit dem Fewer schwingen / treuten / bracken / heckeln oder sonst rein machen / Auch in Back: oder andern Offen drucken / sondern solches bey Tage vnd Sonnenschein verrichten / Desgleichen sol kein Bürger bey straffe einer Heinrichstedtischen Marck sein Korn bey Liechte ausdroschen lassen / noch dasselbige / Wie auch Stroh / Flachs vnd derogleichen an gefehrliche orter legen / vielweiniger mit Fewr vnd Liecht darbey zur vngebühr vmbgehen.

Es sol keiner bey Tage oder Nacht etwas aus dem Fenster oder dem Hausse giessen / vnd damit vorübergehende beschmeissen / oder so offt es geschicht / vnd darüber von deme / so begossen worden / geklagt wirdet / desselben willen machen / vnd ein Viertheil Gülden straffe erleggen.

Es sol auch keiner dem andern ohne seinen willen auff seinen Steinweg auff oder an seine Wende vnd Mauren giessen / schütten / leggen oder werffen / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck.

Es sol keiner von Bürgern / frembden oder auch vnsern Dienern bey Poen eines halben Gülden mit einer Wehre bey Nechtlicher weile ohne Lucht auff der Strassen gehen / Darzu ein jeder des schreyens vnd jauchtzens vnd andern mutwillens vnd gewaltthaten / sich auff der Strassen enthalten / welches dann ein jeder seinem Gesinde vnd Gesten anzeigen / oder vor sie die straffe erleggen sol.

Man sol auch des Sommers von Ostern bis zu Michaëlis des Abendts nach Neun Vhren / vnd des Winters nach Acht

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0043"/>
gendts / als an den ortern erlaubt sein /                      welche vnser Großvoigt vnd Ambtman darzu jedes jahrs außweisen werden / welches                      doch an solche orte geschehen sol / da es wegen des gestanckes der Vestung nicht                      nachteilig noch den Fischereien schedlich ist.</p>
        <p>Man sol auch bey ebenmeßiger straffe vnd erstattung alles schadens / so daraus                      erfolget / kein Flachs bey Liechte / Auch bey vnd mit dem Fewer schwingen /                      treuten / bracken / heckeln oder sonst rein machen / Auch in Back: oder andern                      Offen drucken / sondern solches bey Tage vnd Sonnenschein verrichten /                      Desgleichen sol kein Bürger bey straffe einer Heinrichstedtischen Marck sein                      Korn bey Liechte ausdroschen lassen / noch dasselbige / Wie auch Stroh / Flachs                      vnd derogleichen an gefehrliche orter legen / vielweiniger mit Fewr vnd Liecht                      darbey zur vngebühr vmbgehen.</p>
        <p>Es sol keiner bey Tage oder Nacht etwas aus dem Fenster oder dem Hausse giessen /                      vnd damit vorübergehende beschmeissen / oder so offt es geschicht / vnd darüber                      von deme / so begossen worden / geklagt wirdet / desselben willen machen / vnd                      ein Viertheil Gülden straffe erleggen.</p>
        <p>Es sol auch keiner dem andern ohne seinen willen auff seinen Steinweg auff oder                      an seine Wende vnd Mauren giessen / schütten / leggen oder werffen / bey Poen                      einer halben Heinrichstedtischen Marck.</p>
        <p>Es sol keiner von Bürgern / frembden oder auch vnsern Dienern bey Poen eines                      halben Gülden mit einer Wehre bey Nechtlicher weile ohne Lucht auff der Strassen                      gehen / Darzu ein jeder des schreyens vnd jauchtzens vnd andern mutwillens vnd                      gewaltthaten / sich auff der Strassen enthalten / welches dann ein jeder seinem                      Gesinde vnd Gesten anzeigen / oder vor sie die straffe erleggen sol.</p>
        <p>Man sol auch des Sommers von Ostern bis zu Michaëlis des Abendts nach Neun Vhren                      / vnd des Winters nach Acht
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0043] gendts / als an den ortern erlaubt sein / welche vnser Großvoigt vnd Ambtman darzu jedes jahrs außweisen werden / welches doch an solche orte geschehen sol / da es wegen des gestanckes der Vestung nicht nachteilig noch den Fischereien schedlich ist. Man sol auch bey ebenmeßiger straffe vnd erstattung alles schadens / so daraus erfolget / kein Flachs bey Liechte / Auch bey vnd mit dem Fewer schwingen / treuten / bracken / heckeln oder sonst rein machen / Auch in Back: oder andern Offen drucken / sondern solches bey Tage vnd Sonnenschein verrichten / Desgleichen sol kein Bürger bey straffe einer Heinrichstedtischen Marck sein Korn bey Liechte ausdroschen lassen / noch dasselbige / Wie auch Stroh / Flachs vnd derogleichen an gefehrliche orter legen / vielweiniger mit Fewr vnd Liecht darbey zur vngebühr vmbgehen. Es sol keiner bey Tage oder Nacht etwas aus dem Fenster oder dem Hausse giessen / vnd damit vorübergehende beschmeissen / oder so offt es geschicht / vnd darüber von deme / so begossen worden / geklagt wirdet / desselben willen machen / vnd ein Viertheil Gülden straffe erleggen. Es sol auch keiner dem andern ohne seinen willen auff seinen Steinweg auff oder an seine Wende vnd Mauren giessen / schütten / leggen oder werffen / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck. Es sol keiner von Bürgern / frembden oder auch vnsern Dienern bey Poen eines halben Gülden mit einer Wehre bey Nechtlicher weile ohne Lucht auff der Strassen gehen / Darzu ein jeder des schreyens vnd jauchtzens vnd andern mutwillens vnd gewaltthaten / sich auff der Strassen enthalten / welches dann ein jeder seinem Gesinde vnd Gesten anzeigen / oder vor sie die straffe erleggen sol. Man sol auch des Sommers von Ostern bis zu Michaëlis des Abendts nach Neun Vhren / vnd des Winters nach Acht

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/43
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/43>, abgerufen am 22.11.2024.