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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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Es sol kein Bürger bey vormeidung einer Heinrichstetischen Marck ohne vorwissen vnsers Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Raths kein Heußlinge / sie sein auch wer sie wollen / Wie auch vber Vier oder Fünff tage kein Hernloß Gesinde bey sich haben / Auch vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath dahin sehen / das sie der Leute / deren weder wir noch sie gebessert / ohnig werden mügen.

Es sol kein Bürger bey straffe eines Gülden jemandts des Nachtes herbergen / er habe dann des Abends vorher / seinen Namen vnd woher / Auch wes standes / handels vnd wandels er sey / vnserm bestalten Vestungs Haupman schrifftlich vbergeben.

Vnsere Bürgere vnd Bürger Kinder auch jhre Diener in jhrer Hern gescheffte vnd hendelen sollen in vnserm Ambt Wolffenbüttel mit jhrem handel vnd wandel Zolfrey sein / Auch an andern ortern vnserer Fürstenthumbe vber den alt hergebrachten Zol vnd Wegegelt nicht höher beschweret: vielweiniger von jemands wieder die billigkeit auffgehalten / sondern do jemandts sie worumb zubesprechen / in prima instantia vor vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath / wie obstehet / belanget: Gleichwol aber doselbst ohne verzug vnd parteiligkeit jedermenniglichen verholffen werden.

Würde ein Bürger vnserm Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath verachten / schimpfflich von jhnen reden / sich vngehorsamb gegen sie bezeigen / Item vnsern Schuldtheiß Bürgermeistere vnd Rath in den vor sie gehörigen sachen extra causam denegatae vel protractae justitiae vel etiam notoriae partialitatis in prima instantia vorbeygehen / der sol in Zwey Heinrichstetische Marck / oder nach befindung der verbrechung in höhere straffe verfallen sein.

Wann ein Bürger in nothfellen von vnsern Schuldtheissen Bürgermeister vnd Rath in jhren sachen (woferne die nicht wider vns / vnsere Erben / Fürstenthumbe vnd Lande / auch dem gemei-

Es sol kein Bürger bey vormeidung einer Heinrichstetischen Marck ohne vorwissen vnsers Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Raths kein Heußlinge / sie sein auch wer sie wollen / Wie auch vber Vier oder Fünff tage kein Hernloß Gesinde bey sich haben / Auch vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath dahin sehen / das sie der Leute / deren weder wir noch sie gebessert / ohnig werden mügen.

Es sol kein Bürger bey straffe eines Gülden jemandts des Nachtes herbergen / er habe dann des Abends vorher / seinen Namen vnd woher / Auch wes standes / handels vnd wandels er sey / vnserm bestalten Vestungs Haupman schrifftlich vbergeben.

Vnsere Bürgere vnd Bürger Kinder auch jhre Diener in jhrer Hern gescheffte vnd hendelen sollen in vnserm Ambt Wolffenbüttel mit jhrem handel vnd wandel Zolfrey sein / Auch an andern ortern vnserer Fürstenthumbe vber den alt hergebrachten Zol vnd Wegegelt nicht höher beschweret: vielweiniger von jemands wieder die billigkeit auffgehalten / sondern do jemandts sie worumb zubesprechen / in prima instantia vor vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath / wie obstehet / belanget: Gleichwol aber doselbst ohne verzug vnd parteiligkeit jedermenniglichen verholffen werden.

Würde ein Bürger vnserm Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath verachten / schimpfflich von jhnen reden / sich vngehorsamb gegen sie bezeigen / Item vnsern Schuldtheiß Bürgermeistere vnd Rath in den vor sie gehörigen sachen extra causam denegatae vel protractae justitiae vel etiam notoriae partialitatis in prima instantia vorbeygehen / der sol in Zwey Heinrichstetische Marck / oder nach befindung der verbrechung in höhere straffe verfallen sein.

Wann ein Bürger in nothfellen von vnsern Schuldtheissen Bürgermeister vnd Rath in jhren sachen (woferne die nicht wider vns / vnsere Erben / Fürstenthumbe vnd Lande / auch dem gemei-

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[0038] Es sol kein Bürger bey vormeidung einer Heinrichstetischen Marck ohne vorwissen vnsers Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Raths kein Heußlinge / sie sein auch wer sie wollen / Wie auch vber Vier oder Fünff tage kein Hernloß Gesinde bey sich haben / Auch vnser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath dahin sehen / das sie der Leute / deren weder wir noch sie gebessert / ohnig werden mügen. Es sol kein Bürger bey straffe eines Gülden jemandts des Nachtes herbergen / er habe dann des Abends vorher / seinen Namen vnd woher / Auch wes standes / handels vnd wandels er sey / vnserm bestalten Vestungs Haupman schrifftlich vbergeben. Vnsere Bürgere vnd Bürger Kinder auch jhre Diener in jhrer Hern gescheffte vnd hendelen sollen in vnserm Ambt Wolffenbüttel mit jhrem handel vnd wandel Zolfrey sein / Auch an andern ortern vnserer Fürstenthumbe vber den alt hergebrachten Zol vnd Wegegelt nicht höher beschweret: vielweiniger von jemands wieder die billigkeit auffgehalten / sondern do jemandts sie worumb zubesprechen / in prima instantia vor vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath / wie obstehet / belanget: Gleichwol aber doselbst ohne verzug vnd parteiligkeit jedermenniglichen verholffen werden. Würde ein Bürger vnserm Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath verachten / schimpfflich von jhnen reden / sich vngehorsamb gegen sie bezeigen / Item vnsern Schuldtheiß Bürgermeistere vnd Rath in den vor sie gehörigen sachen extra causam denegatae vel protractae justitiae vel etiam notoriae partialitatis in prima instantia vorbeygehen / der sol in Zwey Heinrichstetische Marck / oder nach befindung der verbrechung in höhere straffe verfallen sein. Wann ein Bürger in nothfellen von vnsern Schuldtheissen Bürgermeister vnd Rath in jhren sachen (woferne die nicht wider vns / vnsere Erben / Fürstenthumbe vnd Lande / auch dem gemei-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/38>, abgerufen am 21.11.2024.