[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.Do sichs auch begeben solte / das einer Erbloß stürbe / oder die jennigen / welchen ex testamento vel ab intestato oder auch vnter Eheleuten Crafft einer bestendigen diesfals vltimae voluntatis vim habenden Ehestifftung die Erbschafft gehörig / nicht verhanden sein / oder sich angeben würden / Auff den fal wann haereditas vermutlich lucrosa, sol sie zur helffte zu behueff vnsers Ambts Wolffenbüttel an vnsern Schuldtheissen / vnd zur andern helffte an Bürgermeister vnd Rath fallen / dieselben auch sich deren vormittelst eines inventarij vnd anders nicht annehmen / vnd sie so lang behalten / bis in zeit Rechtens ein ander / das er mehr vnd besser darzu befugt / mit bestandt ausführen wirdet / Solte aber solche haereditas damnosa sein / Als dann wann sich kein Erbeder Erbschafft vnterfahen wil / sollen vnsere Schuldtheiß auch Bürgermeister vnd Rath einen curatorem bonorum zuuerordnen / vnd durch denselben was sich diesfals gebühret / verrichten zulassen / hiemit verbunden sein. XIX. Von der Bürgerschafft vnd andern Bürgerlichen Handtierungen vnd was bey demselben zufellig. ES sol auch keiner alhier sich weder Heuslich noch sonsten vber einen Monat enthalten / vielweiniger Bürgerliche Narung treiben / er habe dann das Bürger Recht gewonnen / vnd durch Corperliche Ayds- Do sichs auch begeben solte / das einer Erbloß stürbe / oder die jennigen / welchen ex testamento vel ab intestato oder auch vnter Eheleuten Crafft einer bestendigen diesfals vltimae voluntatis vim habenden Ehestifftung die Erbschafft gehörig / nicht verhanden sein / oder sich angeben würden / Auff den fal wann haereditas vermutlich lucrosa, sol sie zur helffte zu behueff vnsers Ambts Wolffenbüttel an vnsern Schuldtheissen / vnd zur andern helffte an Bürgermeister vnd Rath fallen / dieselben auch sich deren vormittelst eines inventarij vnd anders nicht annehmen / vnd sie so lang behalten / bis in zeit Rechtens ein ander / das er mehr vnd besser darzu befugt / mit bestandt ausführen wirdet / Solte aber solche haereditas damnosa sein / Als dann wann sich kein Erbeder Erbschafft vnterfahen wil / sollen vnsere Schuldtheiß auch Bürgermeister vnd Rath einen curatorem bonorum zuuerordnen / vnd durch denselben was sich diesfals gebühret / verrichten zulassen / hiemit verbunden sein. XIX. Von der Bürgerschafft vnd andern Bürgerlichen Handtierungen vnd was bey demselben zufellig. ES sol auch keiner alhier sich weder Heuslich noch sonsten vber einen Monat enthalten / vielweiniger Bürgerliche Narung treiben / er habe dann das Bürger Recht gewoñen / vnd durch Corperliche Ayds- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0036"/> <p>Do sichs auch begeben solte / das einer Erbloß stürbe / oder die jennigen / welchen ex testamento vel ab intestato oder auch vnter Eheleuten Crafft einer bestendigen diesfals vltimae voluntatis vim habenden Ehestifftung die Erbschafft gehörig / nicht verhanden sein / oder sich angeben würden / Auff den fal wann haereditas vermutlich lucrosa, sol sie zur helffte zu behueff vnsers Ambts Wolffenbüttel an vnsern Schuldtheissen / vnd zur andern helffte an Bürgermeister vnd Rath fallen / dieselben auch sich deren vormittelst eines inventarij vnd anders nicht annehmen / vnd sie so lang behalten / bis in zeit Rechtens ein ander / das er mehr vnd besser darzu befugt / mit bestandt ausführen wirdet / Solte aber solche haereditas damnosa sein / Als dann wann sich kein Erbeder Erbschafft vnterfahen wil / sollen vnsere Schuldtheiß auch Bürgermeister vnd Rath einen curatorem bonorum zuuerordnen / vnd durch denselben was sich diesfals gebühret / verrichten zulassen / hiemit verbunden sein.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XIX.</hi> Von der Bürgerschafft vnd andern Bürgerlichen Handtierungen vnd was bey demselben zufellig.</head><lb/> <p>ES sol auch keiner alhier sich weder Heuslich noch sonsten vber einen Monat enthalten / vielweiniger Bürgerliche Narung treiben / er habe dann das Bürger Recht gewoñen / vnd durch Corperliche Ayds- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0036]
Do sichs auch begeben solte / das einer Erbloß stürbe / oder die jennigen / welchen ex testamento vel ab intestato oder auch vnter Eheleuten Crafft einer bestendigen diesfals vltimae voluntatis vim habenden Ehestifftung die Erbschafft gehörig / nicht verhanden sein / oder sich angeben würden / Auff den fal wann haereditas vermutlich lucrosa, sol sie zur helffte zu behueff vnsers Ambts Wolffenbüttel an vnsern Schuldtheissen / vnd zur andern helffte an Bürgermeister vnd Rath fallen / dieselben auch sich deren vormittelst eines inventarij vnd anders nicht annehmen / vnd sie so lang behalten / bis in zeit Rechtens ein ander / das er mehr vnd besser darzu befugt / mit bestandt ausführen wirdet / Solte aber solche haereditas damnosa sein / Als dann wann sich kein Erbeder Erbschafft vnterfahen wil / sollen vnsere Schuldtheiß auch Bürgermeister vnd Rath einen curatorem bonorum zuuerordnen / vnd durch denselben was sich diesfals gebühret / verrichten zulassen / hiemit verbunden sein.
XIX. Von der Bürgerschafft vnd andern Bürgerlichen Handtierungen vnd was bey demselben zufellig.
ES sol auch keiner alhier sich weder Heuslich noch sonsten vber einen Monat enthalten / vielweiniger Bürgerliche Narung treiben / er habe dann das Bürger Recht gewoñen / vnd durch Corperliche Ayds-
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/36>, abgerufen am 16.02.2025. |