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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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XVI. Von absteigenden Erben ohn Testament.

WAn die Eltern ohne Testament versterben / vnd ehelich von jhnen geborne Kinder hinter sich verlassen / ist billig / das sie zu gleicher theilung der Väterlichen vnd Mütterlichen Erbgüter / vnd was in die Erbschafft gehörig? Die Söhne aber alleine zu den Lehengütern verstattet / Auch der abgestorbenen Söhne oder Tochter Kinder an jhrer Eltern stat / jedoch zu des abgestorbenen Vaters oder Mutter theils allein / vnd nicht in capita diesfals zugelassen / jedoch einem jeden das jennige / was er von den Eltern / von deren Erbtheilung gehandelt wirdet / zur aussteur bekommen / wann er dasselbige in gemeine theiluug nicht einbringen wil / an seinem antheil abgekürtzet vnd dem jüngsten Sohn / oder wan der nicht wil / den negsten vor jme her / nach Landtssitlichem gebrauch / seine mit Erben abzulegen vnd das Haus zubehalten: Keines weges aber dem Stiff Vater seine Stiff Kinder / oder hinwieder sie jhne ohne Testament zu erben vergönnet werden.

XVII. Von auffsteigenden Erben ohn Testament.
XVI. Von absteigenden Erben ohn Testament.

WAn die Eltern ohne Testament versterben / vnd ehelich von jhnen geborne Kinder hinter sich verlassen / ist billig / das sie zu gleicher theilung der Väterlichen vnd Mütterlichen Erbgüter / vnd was in die Erbschafft gehörig? Die Söhne aber alleine zu den Lehengütern verstattet / Auch der abgestorbenen Söhne oder Tochter Kinder an jhrer Eltern stat / jedoch zu des abgestorbenen Vaters oder Mutter theils allein / vnd nicht in capita diesfals zugelassen / jedoch einem jeden das jennige / was er von den Eltern / von deren Erbtheilung gehandelt wirdet / zur aussteur bekommen / wann er dasselbige in gemeine theiluug nicht einbringen wil / an seinem antheil abgekürtzet vnd dem jüngsten Sohn / oder wan der nicht wil / den negsten vor jme her / nach Landtssitlichem gebrauch / seine mit Erben abzulegen vnd das Haus zubehalten: Keines weges aber dem Stiff Vater seine Stiff Kinder / oder hinwieder sie jhne ohne Testament zu erben vergönnet werden.

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[0032] XVI. Von absteigenden Erben ohn Testament. WAn die Eltern ohne Testament versterben / vnd ehelich von jhnen geborne Kinder hinter sich verlassen / ist billig / das sie zu gleicher theilung der Väterlichen vnd Mütterlichen Erbgüter / vnd was in die Erbschafft gehörig? Die Söhne aber alleine zu den Lehengütern verstattet / Auch der abgestorbenen Söhne oder Tochter Kinder an jhrer Eltern stat / jedoch zu des abgestorbenen Vaters oder Mutter theils allein / vnd nicht in capita diesfals zugelassen / jedoch einem jeden das jennige / was er von den Eltern / von deren Erbtheilung gehandelt wirdet / zur aussteur bekommen / wann er dasselbige in gemeine theiluug nicht einbringen wil / an seinem antheil abgekürtzet vnd dem jüngsten Sohn / oder wan der nicht wil / den negsten vor jme her / nach Landtssitlichem gebrauch / seine mit Erben abzulegen vnd das Haus zubehalten: Keines weges aber dem Stiff Vater seine Stiff Kinder / oder hinwieder sie jhne ohne Testament zu erben vergönnet werden. XVII. Von auffsteigenden Erben ohn Testament.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/32>, abgerufen am 24.11.2024.