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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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VOn Gottes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulierter Bischoff zu Halberstadt / vnd Herzog zu Braunschweig vnd Lünenburgk etc. Bekennen vnd thun kund hiemit für vns / vnsere Erben vnd Nachkommen / auch sonderlich vor die nach vns jederzeit Regierende Hertzogen zu Braunschweig vnd Luneburgk / etc.

Als die Hochgeborne Fürsten / Weiland Herr Heinrich der Jünger / vnd Herr Julius Hertzogen zu Braunschweig vnd Lunenburgk / vnsere gnedige Herrn Groß: vnd herr Vater Christmilter gedechtnüs alhie die Neustadt / folgens die Heinrichstadt / vnd ein zeitlang Juliusfriedenstadt genandt / zubawen vnd zubefestigen angefangen / Vnd wir bey vnserer angeerbten Fürstlichen Braunschweigischen Regierung solch wolgemeintes fürnehmen mit allem ernst vnd deromassen mit Volck vnd gebeuden vortgesetzet / das wir in kurtzen Jaren eine vollig erbawete vnd wolbesetzte Stadt zuhaben gentzlich verhoffen. Darmit nun dieselbige zu desto besserm bestande gereichen / auch neben Gottes furcht / ehr vnd zucht / so viel mehr darein befürdert / vnd darü-

VOn Gottes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulierter Bischoff zu Halberstadt / vnd Herzog zu Braunschweig vnd Lünenburgk etc. Bekennen vnd thun kund hiemit für vns / vnsere Erben vnd Nachkommen / auch sonderlich vor die nach vns jederzeit Regierende Hertzogen zu Braunschweig vnd Luneburgk / etc.

Als die Hochgeborne Fürsten / Weiland Herr Heinrich der Jünger / vnd Herr Julius Hertzogen zu Braunschweig vnd Lunenburgk / vnsere gnedige Herrn Groß: vnd herr Vater Christmilter gedechtnüs alhie die Neustadt / folgens die Heinrichstadt / vnd ein zeitlang Juliusfriedenstadt genandt / zubawen vnd zubefestigen angefangen / Vnd wir bey vnserer angeerbten Fürstlichen Braunschweigischen Regierung solch wolgemeintes fürnehmen mit allem ernst vnd deromassen mit Volck vnd gebeuden vortgesetzet / das wir in kurtzen Jaren eine vollig erbawete vnd wolbesetzte Stadt zuhaben gentzlich verhoffen. Darmit nun dieselbige zu desto besserm bestande gereichen / auch neben Gottes furcht / ehr vnd zucht / so viel mehr darein befürdert / vnd darü-

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[0003] VOn Gottes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulierter Bischoff zu Halberstadt / vnd Herzog zu Braunschweig vnd Lünenburgk etc. Bekennen vnd thun kund hiemit für vns / vnsere Erben vnd Nachkommen / auch sonderlich vor die nach vns jederzeit Regierende Hertzogen zu Braunschweig vnd Luneburgk / etc. Als die Hochgeborne Fürsten / Weiland Herr Heinrich der Jünger / vnd Herr Julius Hertzogen zu Braunschweig vnd Lunenburgk / vnsere gnedige Herrn Groß: vnd herr Vater Christmilter gedechtnüs alhie die Neustadt / folgens die Heinrichstadt / vnd ein zeitlang Juliusfriedenstadt genandt / zubawen vnd zubefestigen angefangen / Vnd wir bey vnserer angeerbten Fürstlichen Braunschweigischen Regierung solch wolgemeintes fürnehmen mit allem ernst vnd deromassen mit Volck vnd gebeuden vortgesetzet / das wir in kurtzen Jaren eine vollig erbawete vnd wolbesetzte Stadt zuhaben gentzlich verhoffen. Darmit nun dieselbige zu desto besserm bestande gereichen / auch neben Gottes furcht / ehr vnd zucht / so viel mehr darein befürdert / vnd darü-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/3>, abgerufen am 21.11.2024.