[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.jahr erreichet / oder do die nicht können oder wollen / jhren Brüdern Schwestern / Vettern / Wasen ond Blut freunden / so a communi stipite, dauon die Güter herkommen / aus ehelicher Geburt entsprossen / vor allen andern gönnen / Wann die aber nicht wollen / als dann andern verkauffen vnd die contractus vber Bürgerhaus: vnd dabey vnd angelegenen Hoff ins Raths: Vber der Diener befreyete Wohnung aber / Wie auch in gemein vber Garten / Acker / Wiesen vnd derogleichen Güter von den Heusern abgesundert / vorm Thor gelegen / in vnsers Fürstlichen Hauses Wolffenbüttel Ambtbuch verzeichen lassen / Jedoch sol obbenanten Persohnen / jnnerhalb jahr vnd Tages solche mit frembden auffgerichtete contractus, wenn sie neben erstatung dessen was inmittels darein vnd an nothwendig vnd nützlich gebawet oder sonst gebessert / alles geben vnd thun / was der contrahent gethan / vnd zuthun schüldig gewesen / zu jhrer selbst eignen behueff zu retractiren vnbenommen / Auch die Bürger einem frembden an Stadtpflichtigen gütern ohne vorwissen vnsers Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Raths / etwas zuuerschreiben nicht mechtig / Darzu die Bürgere jhre Heuser / Stelle vnd Schewren / in baw: vnd besserung zuhalten / Auch alle vnd jede Rathsverwandten vnd Bürgere / so das widerspiel sehen / solches vnserm Schuldtheissen / vnd Rath anzumelden / bey vnnachleßiger straffe schuldig sein. Wann auch ein Bürger sich von hinnen ausserhalb Fürstenthumb oder innerhalb desselben in andere Städte vnd Flecke / so auff gemeine Landtage verschrieben werden / do der dritte Pfennig in gleichen fellen innenbehalten wirdet / begeben / oder seine Erben die Güter von hinnen ausserhalb Fürstenthumbs oder jnnerhalb desselben in itzgemelte Städte vnd Flecke bringen wollen / sollen sie als dan / sonsten aber nicht / den Dritten Pfennig alhie lassen / vnd derselbige halb vnserm Schuldtheissen zu behueff vnsers Ambts Wolffenbüttel / vnd die ander helffte dem Rathe ge- jahr erreichet / oder do die nicht können oder wollen / jhren Brüdern Schwestern / Vettern / Wasen ond Blut freunden / so à communi stipite, dauon die Güter herkommen / aus ehelicher Geburt entsprossen / vor allen andern gönnen / Wann die aber nicht wollen / als dann andern verkauffen vnd die contractus vber Bürgerhaus: vnd dabey vnd angelegenen Hoff ins Raths: Vber der Diener befreyete Wohnung aber / Wie auch in gemein vber Garten / Acker / Wiesen vnd derogleichen Güter von den Heusern abgesundert / vorm Thor gelegen / in vnsers Fürstlichen Hauses Wolffenbüttel Ambtbuch verzeichen lassen / Jedoch sol obbenanten Persohnen / jnnerhalb jahr vnd Tages solche mit frembden auffgerichtete contractus, wenn sie neben erstatung dessen was inmittels darein vnd an nothwendig vnd nützlich gebawet oder sonst gebessert / alles geben vnd thun / was der contrahent gethan / vnd zuthun schüldig gewesen / zu jhrer selbst eignen behueff zu retractiren vnbenommen / Auch die Bürger einem frembden an Stadtpflichtigen gütern ohne vorwissen vnsers Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Raths / etwas zuuerschreiben nicht mechtig / Darzu die Bürgere jhre Heuser / Stelle vnd Schewren / in baw: vnd besserung zuhalten / Auch alle vnd jede Rathsverwandten vnd Bürgere / so das widerspiel sehen / solches vnserm Schuldtheissen / vnd Rath anzumelden / bey vnnachleßiger straffe schuldig sein. Wann auch ein Bürger sich von hinnen ausserhalb Fürstenthumb oder innerhalb desselben in andere Städte vnd Flecke / so auff gemeine Landtage verschrieben werden / do der dritte Pfennig in gleichen fellen innenbehalten wirdet / begeben / oder seine Erben die Güter von hiñen ausserhalb Fürstenthumbs oder jnnerhalb desselben in itzgemelte Städte vnd Flecke bringen wollen / sollen sie als dan / sonsten aber nicht / den Dritten Pfennig alhie lassen / vnd derselbige halb vnserm Schuldtheissen zu behueff vnsers Ambts Wolffenbüttel / vnd die ander helffte dem Rathe ge- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0027"/> jahr erreichet / oder do die nicht können oder wollen / jhren Brüdern Schwestern / Vettern / Wasen ond Blut freunden / so à communi stipite, dauon die Güter herkommen / aus ehelicher Geburt entsprossen / vor allen andern gönnen / Wann die aber nicht wollen / als dann andern verkauffen vnd die contractus vber Bürgerhaus: vnd dabey vnd angelegenen Hoff ins Raths: Vber der Diener befreyete Wohnung aber / Wie auch in gemein vber Garten / Acker / Wiesen vnd derogleichen Güter von den Heusern abgesundert / vorm Thor gelegen / in vnsers Fürstlichen Hauses Wolffenbüttel Ambtbuch verzeichen lassen / Jedoch sol obbenanten Persohnen / jnnerhalb jahr vnd Tages solche mit frembden auffgerichtete contractus, wenn sie neben erstatung dessen was inmittels darein vnd an nothwendig vnd nützlich gebawet oder sonst gebessert / alles geben vnd thun / was der contrahent gethan / vnd zuthun schüldig gewesen / zu jhrer selbst eignen behueff zu retractiren vnbenommen / Auch die Bürger einem frembden an Stadtpflichtigen gütern ohne vorwissen vnsers Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Raths / etwas zuuerschreiben nicht mechtig / Darzu die Bürgere jhre Heuser / Stelle vnd Schewren / in baw: vnd besserung zuhalten / Auch alle vnd jede Rathsverwandten vnd Bürgere / so das widerspiel sehen / solches vnserm Schuldtheissen / vnd Rath anzumelden / bey vnnachleßiger straffe schuldig sein.</p> <p>Wann auch ein Bürger sich von hinnen ausserhalb Fürstenthumb oder innerhalb desselben in andere Städte vnd Flecke / so auff gemeine Landtage verschrieben werden / do der dritte Pfennig in gleichen fellen innenbehalten wirdet / begeben / oder seine Erben die Güter von hiñen ausserhalb Fürstenthumbs oder jnnerhalb desselben in itzgemelte Städte vnd Flecke bringen wollen / sollen sie als dan / sonsten aber nicht / den Dritten Pfennig alhie lassen / vnd derselbige halb vnserm Schuldtheissen zu behueff vnsers Ambts Wolffenbüttel / vnd die ander helffte dem Rathe ge- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0027]
jahr erreichet / oder do die nicht können oder wollen / jhren Brüdern Schwestern / Vettern / Wasen ond Blut freunden / so à communi stipite, dauon die Güter herkommen / aus ehelicher Geburt entsprossen / vor allen andern gönnen / Wann die aber nicht wollen / als dann andern verkauffen vnd die contractus vber Bürgerhaus: vnd dabey vnd angelegenen Hoff ins Raths: Vber der Diener befreyete Wohnung aber / Wie auch in gemein vber Garten / Acker / Wiesen vnd derogleichen Güter von den Heusern abgesundert / vorm Thor gelegen / in vnsers Fürstlichen Hauses Wolffenbüttel Ambtbuch verzeichen lassen / Jedoch sol obbenanten Persohnen / jnnerhalb jahr vnd Tages solche mit frembden auffgerichtete contractus, wenn sie neben erstatung dessen was inmittels darein vnd an nothwendig vnd nützlich gebawet oder sonst gebessert / alles geben vnd thun / was der contrahent gethan / vnd zuthun schüldig gewesen / zu jhrer selbst eignen behueff zu retractiren vnbenommen / Auch die Bürger einem frembden an Stadtpflichtigen gütern ohne vorwissen vnsers Schuldtheissen / Bürgermeister vnd Raths / etwas zuuerschreiben nicht mechtig / Darzu die Bürgere jhre Heuser / Stelle vnd Schewren / in baw: vnd besserung zuhalten / Auch alle vnd jede Rathsverwandten vnd Bürgere / so das widerspiel sehen / solches vnserm Schuldtheissen / vnd Rath anzumelden / bey vnnachleßiger straffe schuldig sein.
Wann auch ein Bürger sich von hinnen ausserhalb Fürstenthumb oder innerhalb desselben in andere Städte vnd Flecke / so auff gemeine Landtage verschrieben werden / do der dritte Pfennig in gleichen fellen innenbehalten wirdet / begeben / oder seine Erben die Güter von hiñen ausserhalb Fürstenthumbs oder jnnerhalb desselben in itzgemelte Städte vnd Flecke bringen wollen / sollen sie als dan / sonsten aber nicht / den Dritten Pfennig alhie lassen / vnd derselbige halb vnserm Schuldtheissen zu behueff vnsers Ambts Wolffenbüttel / vnd die ander helffte dem Rathe ge-
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