[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.dem Rathe originaliter vorleggen vnd gleichlautende Copiam dauon lassen sollen) die zeit jhres wehrenden Dienstes oder Lebens nach inhalt eines jeden verschreibung / Desgleichen deren Witwe / welchen solche freyheit mit vorschrieben / so lange sie einen ehrlichen vnuerruckten Witwen standt halten / dabey vnbetrübt gelassen / Darzu den Bürgern / wie auch vnsern Dienern / mit einer gewissen anzahl Kühe vnd Schweine / die wir vnd vnsere Nachkommen jederzeit nach gueter gelegenheit anzuordnen haben wollen / Vnsere Weide vorm Keyserthor / alda bishero vnser Viehe geweidet worden / mit zubetreiben verstattet werden / Es sollen gleichwol die Güter / so anderswo in vnserm Fürstenthumben / Graff: vnd Herschafften so wol in vnd vor andern vnsern Stätten vnd Flecken / als auffm Lande gelegen / vnd dauon alda die Schatzunge vnd andere vnpflicht entrichtet wirdet / Wie auch die in vnsern Fürstenthumben / Graff: vnd Herschafften nicht erworbene ausser vnsers Landes habende Güter dieses orts nicht mit verschosset noch hierunter begriffen werden. XIII. Von der nehergeltung vnd dem Dritten Pfennig. OB wol ein jeder billig seines guets mechtig / Jedoch wollen wir / wann vnsere Bürgere vnd Diener jhre Erbgüter / so von jhrem Vater / Großvater vnd voreltern herkommen / verkeuffen oder versetzen wollen / das sie als dann die erstigkeit jhren Kindern / so jhre dem Rathe originaliter vorleggen vnd gleichlautende Copiam dauon lassen sollen) die zeit jhres wehrenden Dienstes oder Lebens nach inhalt eines jeden verschreibung / Desgleichen deren Witwe / welchen solche freyheit mit vorschrieben / so lange sie einen ehrlichen vnuerruckten Witwen standt halten / dabey vnbetrübt gelassen / Darzu den Bürgern / wie auch vnsern Dienern / mit einer gewissen anzahl Kühe vnd Schweine / die wir vnd vnsere Nachkommen jederzeit nach gueter gelegenheit anzuordnen haben wollen / Vnsere Weide vorm Keyserthor / alda bishero vnser Viehe geweidet worden / mit zubetreiben verstattet werden / Es sollen gleichwol die Güter / so anderswo in vnserm Fürstenthumben / Graff: vnd Herschafften so wol in vnd vor andern vnsern Stätten vnd Flecken / als auffm Lande gelegen / vnd dauon alda die Schatzunge vnd andere vnpflicht entrichtet wirdet / Wie auch die in vnsern Fürstenthumben / Graff: vnd Herschafften nicht erworbene ausser vnsers Landes habende Güter dieses orts nicht mit verschosset noch hierunter begriffen werden. XIII. Von der nehergeltung vnd dem Dritten Pfennig. OB wol ein jeder billig seines guets mechtig / Jedoch wollen wir / wann vnsere Bürgere vnd Diener jhre Erbgüter / so von jhrem Vater / Großvater vnd voreltern herkommen / verkeuffen oder versetzen wollen / das sie als dann die erstigkeit jhren Kindern / so jhre <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0026"/> dem Rathe originaliter vorleggen vnd gleichlautende Copiam dauon lassen sollen) die zeit jhres wehrenden Dienstes oder Lebens nach inhalt eines jeden verschreibung / Desgleichen deren Witwe / welchen solche freyheit mit vorschrieben / so lange sie einen ehrlichen vnuerruckten Witwen standt halten / dabey vnbetrübt gelassen / Darzu den Bürgern / wie auch vnsern Dienern / mit einer gewissen anzahl Kühe vnd Schweine / die wir vnd vnsere Nachkommen jederzeit nach gueter gelegenheit anzuordnen haben wollen / Vnsere Weide vorm Keyserthor / alda bishero vnser Viehe geweidet worden / mit zubetreiben verstattet werden / Es sollen gleichwol die Güter / so anderswo in vnserm Fürstenthumben / Graff: vnd Herschafften so wol in vnd vor andern vnsern Stätten vnd Flecken / als auffm Lande gelegen / vnd dauon alda die Schatzunge vnd andere vnpflicht entrichtet wirdet / Wie auch die in vnsern Fürstenthumben / Graff: vnd Herschafften nicht erworbene ausser vnsers Landes habende Güter dieses orts nicht mit verschosset noch hierunter begriffen werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XIII.</hi> Von der nehergeltung vnd dem Dritten Pfennig.</head><lb/> <p>OB wol ein jeder billig seines guets mechtig / Jedoch wollen wir / wann vnsere Bürgere vnd Diener jhre Erbgüter / so von jhrem Vater / Großvater vnd voreltern herkommen / verkeuffen oder versetzen wollen / das sie als dann die erstigkeit jhren Kindern / so jhre </p> </div> </body> </text> </TEI> [0026]
dem Rathe originaliter vorleggen vnd gleichlautende Copiam dauon lassen sollen) die zeit jhres wehrenden Dienstes oder Lebens nach inhalt eines jeden verschreibung / Desgleichen deren Witwe / welchen solche freyheit mit vorschrieben / so lange sie einen ehrlichen vnuerruckten Witwen standt halten / dabey vnbetrübt gelassen / Darzu den Bürgern / wie auch vnsern Dienern / mit einer gewissen anzahl Kühe vnd Schweine / die wir vnd vnsere Nachkommen jederzeit nach gueter gelegenheit anzuordnen haben wollen / Vnsere Weide vorm Keyserthor / alda bishero vnser Viehe geweidet worden / mit zubetreiben verstattet werden / Es sollen gleichwol die Güter / so anderswo in vnserm Fürstenthumben / Graff: vnd Herschafften so wol in vnd vor andern vnsern Stätten vnd Flecken / als auffm Lande gelegen / vnd dauon alda die Schatzunge vnd andere vnpflicht entrichtet wirdet / Wie auch die in vnsern Fürstenthumben / Graff: vnd Herschafften nicht erworbene ausser vnsers Landes habende Güter dieses orts nicht mit verschosset noch hierunter begriffen werden.
XIII. Von der nehergeltung vnd dem Dritten Pfennig.
OB wol ein jeder billig seines guets mechtig / Jedoch wollen wir / wann vnsere Bürgere vnd Diener jhre Erbgüter / so von jhrem Vater / Großvater vnd voreltern herkommen / verkeuffen oder versetzen wollen / das sie als dann die erstigkeit jhren Kindern / so jhre
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/26>, abgerufen am 07.07.2024. |