[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.XI. Vom Heergeweth auch Frawen: vnd Nifftelgerädt. OB wol vnter etlichen in vnserm Fürstenthumb das Hergeweth vnd Frawen: Auch Nifftelgeräde nicht vngebreuchlich / so sol doch dasselbige vnter vnsern Bürgern in vnser Heinrichstadt kein stat haben / Jedoch jedem diesfals bestendige dispositio in Ehestifftungen / darzu Rechtlicher verordnung nach / die donatio inter vivos, wie auch causa mortis desgleichen die vermachung legati vel fidei commissi nomine, wie auch nach außweisung der Rechte testamenti factio frey gelassen werden. XII. Vom Pfaltzinse / Wechter gelde / vor: vnd nachschos / Bier Accise vnd der Viehdrifft. DIe jennigen so albereit alhier wohnen / oder sich künfftig anhero begeben werden / sollen vns vnd vnsern Erben in den negst volgenden Zwantzig Jahren / Jedoch den eussersten Nothfal ausbescheiden / mehr nichts als ein XI. Vom Heergeweth auch Frawen: vnd Nifftelgerädt. OB wol vnter etlichen in vnserm Fürstenthumb das Hergeweth vnd Frawen: Auch Nifftelgeräde nicht vngebreuchlich / so sol doch dasselbige vnter vnsern Bürgern in vnser Heinrichstadt kein stat haben / Jedoch jedem diesfals bestendige dispositio in Ehestifftungen / darzu Rechtlicher verordnung nach / die donatio inter vivos, wie auch causa mortis desgleichen die vermachung legati vel fidei commissi nomine, wie auch nach außweisung der Rechte testamenti factio frey gelassen werden. XII. Vom Pfaltzinse / Wechter gelde / vor: vnd nachschos / Bier Accise vnd der Viehdrifft. DIe jennigen so albereit alhier wohnen / oder sich künfftig anhero begeben werden / sollen vns vnd vnsern Erben in den negst volgenden Zwantzig Jahren / Jedoch den eussersten Nothfal ausbescheiden / mehr nichts als ein <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0024"/> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XI.</hi> Vom Heergeweth auch Frawen: vnd Nifftelgerädt.</head><lb/> <p>OB wol vnter etlichen in vnserm Fürstenthumb das Hergeweth vnd Frawen: Auch Nifftelgeräde nicht vngebreuchlich / so sol doch dasselbige vnter vnsern Bürgern in vnser Heinrichstadt kein stat haben / Jedoch jedem diesfals bestendige dispositio in Ehestifftungen / darzu Rechtlicher verordnung nach / die donatio inter vivos, wie auch causa mortis desgleichen die vermachung legati vel fidei commissi nomine, wie auch nach außweisung der Rechte testamenti factio frey gelassen werden.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XII.</hi> Vom Pfaltzinse / Wechter gelde / vor: vnd nachschos / Bier Accise vnd der Viehdrifft.</head><lb/> <p>DIe jennigen so albereit alhier wohnen / oder sich künfftig anhero begeben werden / sollen vns vnd vnsern Erben in den negst volgenden Zwantzig Jahren / Jedoch den eussersten Nothfal ausbescheiden / mehr nichts als ein </p> </div> </body> </text> </TEI> [0024]
XI. Vom Heergeweth auch Frawen: vnd Nifftelgerädt.
OB wol vnter etlichen in vnserm Fürstenthumb das Hergeweth vnd Frawen: Auch Nifftelgeräde nicht vngebreuchlich / so sol doch dasselbige vnter vnsern Bürgern in vnser Heinrichstadt kein stat haben / Jedoch jedem diesfals bestendige dispositio in Ehestifftungen / darzu Rechtlicher verordnung nach / die donatio inter vivos, wie auch causa mortis desgleichen die vermachung legati vel fidei commissi nomine, wie auch nach außweisung der Rechte testamenti factio frey gelassen werden.
XII. Vom Pfaltzinse / Wechter gelde / vor: vnd nachschos / Bier Accise vnd der Viehdrifft.
DIe jennigen so albereit alhier wohnen / oder sich künfftig anhero begeben werden / sollen vns vnd vnsern Erben in den negst volgenden Zwantzig Jahren / Jedoch den eussersten Nothfal ausbescheiden / mehr nichts als ein
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