Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

verhengen / welches denn andern mehr vnd gleich vielbefuegten gleubigen nachteilig sein möchte / Auch inter Chijrographarios non privilegiatos creditores, vnser Bürger vnd Vnderthanen / so viel das haubtgelt anlanget / andern frembden vorgezogen werden.

Es sol auch vnser Schuldtheiß in den vnserer Fürstlichen Hoffgerichts Ordnungen einuerleibten vnd sonsten im Rechten zugelassenen fellen arresta zuuerhengen / Desgleichen wenn jemandts / so kein Bürger alhier auch vns immediate nicht vnterworffen / dem Rath oder vnsern Bürgern alhier mit richtigen vnlaugbahren oder in continenti beweislichen Schulden verhafft / vnd vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath an die vnmittelbahre Obrigkeit / darunter der Schuldener ohne mittel gesessen / Deswegen jhre Mitbürger zu drey vnterschiedlichen mahlen verschrieben / sie aber darauff hülff: vnd rechtloß gelassen worden / nicht alltine die rechten Gleubigere oder das jhrige / sondern auch andere der ersuchten Obrigkeiten angehörige oder jhre Güter / wenn sie oder dieselbigen in vnserer Heinrichstadt angetroffen werden / anzuhalten vnd zu bekümmern / Auch wenn auff ansetzung eines gewissen furderligsten Tages / damit gleichwol der abwesende Theil nicht zu vbereilen / solcher Kummer nicht loß gemacht oder in einen stilstant gebracht wirdet / die Güter nach beschehener vnpartheilichen Wardirung zu distrahiren vnd mit dem Gelde die Gleubiger sambt beweißlichem Vnkosten vnd Schaden zubezahlen oder jhnen solche Güter in taxirtem werth zu assigniren befugt: Gleichwol aber die jennigen / welche solchen Kummer außgebracht / vnsern Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath / wofern sie hierunter vnparteilich verfahren / do sie deswegen mit Rechte solten beklagt werden / zu entheben vnd zu benehmen schuldig sein.

verhengen / welches denn andern mehr vnd gleich vielbefuegten gleubigen nachteilig sein möchte / Auch inter Chijrographarios non privilegiatos creditores, vnser Bürger vnd Vnderthanen / so viel das haubtgelt anlanget / andern frembden vorgezogen werden.

Es sol auch vnser Schuldtheiß in den vnserer Fürstlichen Hoffgerichts Ordnungen einuerleibten vnd sonsten im Rechten zugelassenen fellen arresta zuuerhengen / Desgleichen wenn jemandts / so kein Bürger alhier auch vns immediatè nicht vnterworffen / dem Rath oder vnsern Bürgern alhier mit richtigen vnlaugbahren oder in continenti beweislichen Schulden verhafft / vnd vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath an die vnmittelbahre Obrigkeit / darunter der Schuldener ohne mittel gesessen / Deswegen jhre Mitbürger zu drey vnterschiedlichen mahlen verschrieben / sie aber darauff hülff: vnd rechtloß gelassen worden / nicht alltine die rechten Gleubigere oder das jhrige / sondern auch andere der ersuchten Obrigkeiten angehörige oder jhre Güter / wenn sie oder dieselbigen in vnserer Heinrichstadt angetroffen werden / anzuhalten vnd zu bekümmern / Auch weñ auff ansetzung eines gewissen furderligsten Tages / damit gleichwol der abwesende Theil nicht zu vbereilen / solcher Kummer nicht loß gemacht oder in einen stilstant gebracht wirdet / die Güter nach beschehener vnpartheilichen Wardirung zu distrahiren vnd mit dem Gelde die Gleubiger sambt beweißlichem Vnkosten vnd Schaden zubezahlen oder jhnen solche Güter in taxirtem werth zu assigniren befugt: Gleichwol aber die jennigen / welche solchen Kum̃er außgebracht / vnsern Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath / wofern sie hierunter vnparteilich verfahren / do sie deswegen mit Rechte solten beklagt werden / zu entheben vnd zu benehmen schuldig sein.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0023"/>
verhengen / welches denn andern mehr vnd gleich                      vielbefuegten gleubigen nachteilig sein möchte / Auch inter Chijrographarios non                      privilegiatos creditores, vnser Bürger vnd Vnderthanen / so viel das haubtgelt                      anlanget / andern frembden vorgezogen werden.</p>
        <p>Es sol auch vnser Schuldtheiß in den vnserer Fürstlichen Hoffgerichts Ordnungen                      einuerleibten vnd sonsten im Rechten zugelassenen fellen arresta zuuerhengen /                      Desgleichen wenn jemandts / so kein Bürger alhier auch vns immediatè nicht                      vnterworffen / dem Rath oder vnsern Bürgern alhier mit richtigen vnlaugbahren                      oder in continenti beweislichen Schulden verhafft / vnd vnser Schuldtheiß /                      Bürgermeister vnd Rath an die vnmittelbahre Obrigkeit / darunter der Schuldener                      ohne mittel gesessen / Deswegen jhre Mitbürger zu drey vnterschiedlichen mahlen                      verschrieben / sie aber darauff hülff: vnd rechtloß gelassen worden / nicht                      alltine die rechten Gleubigere oder das jhrige / sondern auch andere der                      ersuchten Obrigkeiten angehörige oder jhre Güter / wenn sie oder dieselbigen in                      vnserer Heinrichstadt angetroffen werden / anzuhalten vnd zu bekümmern / Auch                          wen&#x0303; auff ansetzung eines gewissen furderligsten Tages / damit                      gleichwol der abwesende Theil nicht zu vbereilen / solcher Kummer nicht loß                      gemacht oder in einen stilstant gebracht wirdet / die Güter nach beschehener                      vnpartheilichen Wardirung zu distrahiren vnd mit dem Gelde die Gleubiger sambt                      beweißlichem Vnkosten vnd Schaden zubezahlen oder jhnen solche Güter in taxirtem                      werth zu assigniren befugt: Gleichwol aber die jennigen / welche solchen Kum&#x0303;er außgebracht / vnsern Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath                      / wofern sie hierunter vnparteilich verfahren / do sie deswegen mit Rechte                      solten beklagt werden / zu entheben vnd zu benehmen schuldig sein.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0023] verhengen / welches denn andern mehr vnd gleich vielbefuegten gleubigen nachteilig sein möchte / Auch inter Chijrographarios non privilegiatos creditores, vnser Bürger vnd Vnderthanen / so viel das haubtgelt anlanget / andern frembden vorgezogen werden. Es sol auch vnser Schuldtheiß in den vnserer Fürstlichen Hoffgerichts Ordnungen einuerleibten vnd sonsten im Rechten zugelassenen fellen arresta zuuerhengen / Desgleichen wenn jemandts / so kein Bürger alhier auch vns immediatè nicht vnterworffen / dem Rath oder vnsern Bürgern alhier mit richtigen vnlaugbahren oder in continenti beweislichen Schulden verhafft / vnd vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath an die vnmittelbahre Obrigkeit / darunter der Schuldener ohne mittel gesessen / Deswegen jhre Mitbürger zu drey vnterschiedlichen mahlen verschrieben / sie aber darauff hülff: vnd rechtloß gelassen worden / nicht alltine die rechten Gleubigere oder das jhrige / sondern auch andere der ersuchten Obrigkeiten angehörige oder jhre Güter / wenn sie oder dieselbigen in vnserer Heinrichstadt angetroffen werden / anzuhalten vnd zu bekümmern / Auch weñ auff ansetzung eines gewissen furderligsten Tages / damit gleichwol der abwesende Theil nicht zu vbereilen / solcher Kummer nicht loß gemacht oder in einen stilstant gebracht wirdet / die Güter nach beschehener vnpartheilichen Wardirung zu distrahiren vnd mit dem Gelde die Gleubiger sambt beweißlichem Vnkosten vnd Schaden zubezahlen oder jhnen solche Güter in taxirtem werth zu assigniren befugt: Gleichwol aber die jennigen / welche solchen Kum̃er außgebracht / vnsern Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath / wofern sie hierunter vnparteilich verfahren / do sie deswegen mit Rechte solten beklagt werden / zu entheben vnd zu benehmen schuldig sein.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/23
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/23>, abgerufen am 21.11.2024.