[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.verhengen / welches denn andern mehr vnd gleich vielbefuegten gleubigen nachteilig sein möchte / Auch inter Chijrographarios non privilegiatos creditores, vnser Bürger vnd Vnderthanen / so viel das haubtgelt anlanget / andern frembden vorgezogen werden. Es sol auch vnser Schuldtheiß in den vnserer Fürstlichen Hoffgerichts Ordnungen einuerleibten vnd sonsten im Rechten zugelassenen fellen arresta zuuerhengen / Desgleichen wenn jemandts / so kein Bürger alhier auch vns immediate nicht vnterworffen / dem Rath oder vnsern Bürgern alhier mit richtigen vnlaugbahren oder in continenti beweislichen Schulden verhafft / vnd vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath an die vnmittelbahre Obrigkeit / darunter der Schuldener ohne mittel gesessen / Deswegen jhre Mitbürger zu drey vnterschiedlichen mahlen verschrieben / sie aber darauff hülff: vnd rechtloß gelassen worden / nicht alltine die rechten Gleubigere oder das jhrige / sondern auch andere der ersuchten Obrigkeiten angehörige oder jhre Güter / wenn sie oder dieselbigen in vnserer Heinrichstadt angetroffen werden / anzuhalten vnd zu bekümmern / Auch wenn auff ansetzung eines gewissen furderligsten Tages / damit gleichwol der abwesende Theil nicht zu vbereilen / solcher Kummer nicht loß gemacht oder in einen stilstant gebracht wirdet / die Güter nach beschehener vnpartheilichen Wardirung zu distrahiren vnd mit dem Gelde die Gleubiger sambt beweißlichem Vnkosten vnd Schaden zubezahlen oder jhnen solche Güter in taxirtem werth zu assigniren befugt: Gleichwol aber die jennigen / welche solchen Kummer außgebracht / vnsern Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath / wofern sie hierunter vnparteilich verfahren / do sie deswegen mit Rechte solten beklagt werden / zu entheben vnd zu benehmen schuldig sein. verhengen / welches denn andern mehr vnd gleich vielbefuegten gleubigen nachteilig sein möchte / Auch inter Chijrographarios non privilegiatos creditores, vnser Bürger vnd Vnderthanen / so viel das haubtgelt anlanget / andern frembden vorgezogen werden. Es sol auch vnser Schuldtheiß in den vnserer Fürstlichen Hoffgerichts Ordnungen einuerleibten vnd sonsten im Rechten zugelassenen fellen arresta zuuerhengen / Desgleichen wenn jemandts / so kein Bürger alhier auch vns immediatè nicht vnterworffen / dem Rath oder vnsern Bürgern alhier mit richtigen vnlaugbahren oder in continenti beweislichen Schulden verhafft / vnd vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath an die vnmittelbahre Obrigkeit / darunter der Schuldener ohne mittel gesessen / Deswegen jhre Mitbürger zu drey vnterschiedlichen mahlen verschrieben / sie aber darauff hülff: vnd rechtloß gelassen worden / nicht alltine die rechten Gleubigere oder das jhrige / sondern auch andere der ersuchten Obrigkeiten angehörige oder jhre Güter / wenn sie oder dieselbigen in vnserer Heinrichstadt angetroffen werden / anzuhalten vnd zu bekümmern / Auch weñ auff ansetzung eines gewissen furderligsten Tages / damit gleichwol der abwesende Theil nicht zu vbereilen / solcher Kummer nicht loß gemacht oder in einen stilstant gebracht wirdet / die Güter nach beschehener vnpartheilichen Wardirung zu distrahiren vnd mit dem Gelde die Gleubiger sambt beweißlichem Vnkosten vnd Schaden zubezahlen oder jhnen solche Güter in taxirtem werth zu assigniren befugt: Gleichwol aber die jennigen / welche solchen Kum̃er außgebracht / vnsern Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath / wofern sie hierunter vnparteilich verfahren / do sie deswegen mit Rechte solten beklagt werden / zu entheben vnd zu benehmen schuldig sein. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0023"/> verhengen / welches denn andern mehr vnd gleich vielbefuegten gleubigen nachteilig sein möchte / Auch inter Chijrographarios non privilegiatos creditores, vnser Bürger vnd Vnderthanen / so viel das haubtgelt anlanget / andern frembden vorgezogen werden.</p> <p>Es sol auch vnser Schuldtheiß in den vnserer Fürstlichen Hoffgerichts Ordnungen einuerleibten vnd sonsten im Rechten zugelassenen fellen arresta zuuerhengen / Desgleichen wenn jemandts / so kein Bürger alhier auch vns immediatè nicht vnterworffen / dem Rath oder vnsern Bürgern alhier mit richtigen vnlaugbahren oder in continenti beweislichen Schulden verhafft / vnd vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath an die vnmittelbahre Obrigkeit / darunter der Schuldener ohne mittel gesessen / Deswegen jhre Mitbürger zu drey vnterschiedlichen mahlen verschrieben / sie aber darauff hülff: vnd rechtloß gelassen worden / nicht alltine die rechten Gleubigere oder das jhrige / sondern auch andere der ersuchten Obrigkeiten angehörige oder jhre Güter / wenn sie oder dieselbigen in vnserer Heinrichstadt angetroffen werden / anzuhalten vnd zu bekümmern / Auch weñ auff ansetzung eines gewissen furderligsten Tages / damit gleichwol der abwesende Theil nicht zu vbereilen / solcher Kummer nicht loß gemacht oder in einen stilstant gebracht wirdet / die Güter nach beschehener vnpartheilichen Wardirung zu distrahiren vnd mit dem Gelde die Gleubiger sambt beweißlichem Vnkosten vnd Schaden zubezahlen oder jhnen solche Güter in taxirtem werth zu assigniren befugt: Gleichwol aber die jennigen / welche solchen Kum̃er außgebracht / vnsern Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath / wofern sie hierunter vnparteilich verfahren / do sie deswegen mit Rechte solten beklagt werden / zu entheben vnd zu benehmen schuldig sein.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0023]
verhengen / welches denn andern mehr vnd gleich vielbefuegten gleubigen nachteilig sein möchte / Auch inter Chijrographarios non privilegiatos creditores, vnser Bürger vnd Vnderthanen / so viel das haubtgelt anlanget / andern frembden vorgezogen werden.
Es sol auch vnser Schuldtheiß in den vnserer Fürstlichen Hoffgerichts Ordnungen einuerleibten vnd sonsten im Rechten zugelassenen fellen arresta zuuerhengen / Desgleichen wenn jemandts / so kein Bürger alhier auch vns immediatè nicht vnterworffen / dem Rath oder vnsern Bürgern alhier mit richtigen vnlaugbahren oder in continenti beweislichen Schulden verhafft / vnd vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath an die vnmittelbahre Obrigkeit / darunter der Schuldener ohne mittel gesessen / Deswegen jhre Mitbürger zu drey vnterschiedlichen mahlen verschrieben / sie aber darauff hülff: vnd rechtloß gelassen worden / nicht alltine die rechten Gleubigere oder das jhrige / sondern auch andere der ersuchten Obrigkeiten angehörige oder jhre Güter / wenn sie oder dieselbigen in vnserer Heinrichstadt angetroffen werden / anzuhalten vnd zu bekümmern / Auch weñ auff ansetzung eines gewissen furderligsten Tages / damit gleichwol der abwesende Theil nicht zu vbereilen / solcher Kummer nicht loß gemacht oder in einen stilstant gebracht wirdet / die Güter nach beschehener vnpartheilichen Wardirung zu distrahiren vnd mit dem Gelde die Gleubiger sambt beweißlichem Vnkosten vnd Schaden zubezahlen oder jhnen solche Güter in taxirtem werth zu assigniren befugt: Gleichwol aber die jennigen / welche solchen Kum̃er außgebracht / vnsern Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath / wofern sie hierunter vnparteilich verfahren / do sie deswegen mit Rechte solten beklagt werden / zu entheben vnd zu benehmen schuldig sein.
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