[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.sothanes / welches an Leib vnd Leben oder mit Landts vorweisung zustraffen / hören oder erfahren / dieselben vnserm Landtfiscaln anzumelden schuldig sein. X. Von Schuldtsachen vnd wie darin zu procediren. WEgen offentlicher bekandtlichen oder richtig liquidirter Schulden / darwieder der beklagter nichts erhebliches einzuwenden / noch zu erweisen hat / mag der Worthaltender Bürgermeister alsovort ohne Proces jnnerhalb Sechs Wochen die bezahlung zuthun / den Bürgern beuehlen / auch wann die nicht erfolget / den beklagten entweder auff vnsers Schuldtheissen bewilligung vor sich mit einlager oder angedraweter straffe dazu halten / oder aber durch vnsere Schuldtheissen durch außpfanden / oder in andere dienstliche wege den Clegern verhelffen lassen / Jedoch do jemands / das jhme hierunter von Bürgermeister oder Schuldtheissen zu viel geschehen / notturfftiglich bescheinen könne / sol derselbige im gantzen Rath gehöret / vnd vber die billigkeit nicht beschweret: Gleichwol do es von jhme mutwilliger weise fürgenommen / deswegen andern zum abschew gebürlich gestraffet werden. Würde auch concursus creditorum, Aber so viel an gütern nicht vorhanden sein / das alle das jhre volnkomblich bekommen könten / In solchem fal sol weder vnser Schuldtheiß / noch der Bürgermeister einem oder mehren creditorn zu gutem nichts sothanes / welches an Leib vnd Leben oder mit Landts vorweisung zustraffen / hören oder erfahren / dieselben vnserm Landtfiscaln anzumelden schuldig sein. X. Von Schuldtsachen vnd wie darin zu procediren. WEgen offentlicher bekandtlichen oder richtig liquidirter Schulden / darwieder der beklagter nichts erhebliches einzuwenden / noch zu erweisen hat / mag der Worthaltender Bürgermeister alsovort ohne Proces jnnerhalb Sechs Wochen die bezahlung zuthun / den Bürgern beuehlen / auch wann die nicht erfolget / den beklagten entweder auff vnsers Schuldtheissen bewilligung vor sich mit einlager oder angedraweter straffe dazu halten / oder aber durch vnsere Schuldtheissen durch außpfanden / oder in andere dienstliche wege den Clegern verhelffen lassen / Jedoch do jemands / das jhme hierunter von Bürgermeister oder Schuldtheissen zu viel geschehen / notturfftiglich bescheinen könne / sol derselbige im gantzen Rath gehöret / vnd vber die billigkeit nicht beschweret: Gleichwol do es von jhme mutwilliger weise fürgenommen / deswegen andern zum abschew gebürlich gestraffet werden. Würde auch concursus creditorum, Aber so viel an gütern nicht vorhanden sein / das alle das jhre volnkomblich bekommen könten / In solchem fal sol weder vnser Schuldtheiß / noch der Bürgermeister einem oder mehren creditorn zu gutem nichts <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0022"/> sothanes / welches an Leib vnd Leben oder mit Landts vorweisung zustraffen / hören oder erfahren / dieselben vnserm Landtfiscaln anzumelden schuldig sein.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">X.</hi> Von Schuldtsachen vnd wie darin zu <hi rendition="#i">procediren.</hi></head><lb/> <p>WEgen offentlicher bekandtlichen oder richtig liquidirter Schulden / darwieder der beklagter nichts erhebliches einzuwenden / noch zu erweisen hat / mag der Worthaltender Bürgermeister alsovort ohne Proces jnnerhalb Sechs Wochen die bezahlung zuthun / den Bürgern beuehlen / auch wann die nicht erfolget / den beklagten entweder auff vnsers Schuldtheissen bewilligung vor sich mit einlager oder angedraweter straffe dazu halten / oder aber durch vnsere Schuldtheissen durch außpfanden / oder in andere dienstliche wege den Clegern verhelffen lassen / Jedoch do jemands / das jhme hierunter von Bürgermeister oder Schuldtheissen zu viel geschehen / notturfftiglich bescheinen könne / sol derselbige im gantzen Rath gehöret / vnd vber die billigkeit nicht beschweret: Gleichwol do es von jhme mutwilliger weise fürgenommen / deswegen andern zum abschew gebürlich gestraffet werden.</p> <p>Würde auch concursus creditorum, Aber so viel an gütern nicht vorhanden sein / das alle das jhre volnkomblich bekommen könten / In solchem fal sol weder vnser Schuldtheiß / noch der Bürgermeister einem oder mehren creditorn zu gutem nichts </p> </div> </body> </text> </TEI> [0022]
sothanes / welches an Leib vnd Leben oder mit Landts vorweisung zustraffen / hören oder erfahren / dieselben vnserm Landtfiscaln anzumelden schuldig sein.
X. Von Schuldtsachen vnd wie darin zu procediren.
WEgen offentlicher bekandtlichen oder richtig liquidirter Schulden / darwieder der beklagter nichts erhebliches einzuwenden / noch zu erweisen hat / mag der Worthaltender Bürgermeister alsovort ohne Proces jnnerhalb Sechs Wochen die bezahlung zuthun / den Bürgern beuehlen / auch wann die nicht erfolget / den beklagten entweder auff vnsers Schuldtheissen bewilligung vor sich mit einlager oder angedraweter straffe dazu halten / oder aber durch vnsere Schuldtheissen durch außpfanden / oder in andere dienstliche wege den Clegern verhelffen lassen / Jedoch do jemands / das jhme hierunter von Bürgermeister oder Schuldtheissen zu viel geschehen / notturfftiglich bescheinen könne / sol derselbige im gantzen Rath gehöret / vnd vber die billigkeit nicht beschweret: Gleichwol do es von jhme mutwilliger weise fürgenommen / deswegen andern zum abschew gebürlich gestraffet werden.
Würde auch concursus creditorum, Aber so viel an gütern nicht vorhanden sein / das alle das jhre volnkomblich bekommen könten / In solchem fal sol weder vnser Schuldtheiß / noch der Bürgermeister einem oder mehren creditorn zu gutem nichts
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/22>, abgerufen am 07.07.2024. |