[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.EBener massen können wir geschehen lassen / das vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rathsverwandten nicht allein den / so einen andern Braun vnd Blaw schlegt / wirffet / stosset / oder in andere wege / also / das gleichwol darzu keines Arzens vonnöten / am Leibe beschedigt / mit einer Heinrichstettischen Marck / sondern auch den / welcher einen andern sticht oder verwundet / Jedoch wann es nicht Tödtliche Wunden / sondern schlechte Blutrunsten / auch ohne offne gewalt geschehen sein / vnd wir oder vnsere Erben die theter wegen begangenen Burgkfriedbruchs am Leben nicht straffen würden / neben erlegung des Artzelohns mit Vier Heinrichstettischen Marcken straffen / Darzu den theter so wol im ersten als andern Fall mit dem beschedigten nach billigen dingen willen zumachen / anhalten mügen / Wie sie dann auch die Barbirer bey sonderbahren Aydtspflichten verknüpfen sollen / wenn sie solche verbrechere sehen / hören oder erfaren / das sie dieselben nicht verschweigen / sondern vnserm Schuldtheissen vnd Bürgermeistern / Da aber solche schlegerey vnd verwundung bey besetzter Wacht geschehen / vnd dem Burgkfriede zu wieder gehandelt were / vnserm Großvoigt bey verlust jhrer Bürgerschafft anmelden müssen. VII. Von zusammenkunfft des Raths gerichtlichen Proces vnd entscheidung der sachen / Item von gewonheiten vnd nützlichen Statuten. EBener massen können wir geschehen lassen / das vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rathsverwandten nicht allein den / so einen andern Braun vnd Blaw schlegt / wirffet / stosset / oder in andere wege / also / das gleichwol darzu keines Arzens vonnöten / am Leibe beschedigt / mit einer Heinrichstettischen Marck / sondern auch den / welcher einen andern sticht oder verwundet / Jedoch wann es nicht Tödtliche Wunden / sondern schlechte Blutrunsten / auch ohne offne gewalt geschehen sein / vnd wir oder vnsere Erben die theter wegen begangenen Burgkfriedbruchs am Leben nicht straffen würden / neben erlegung des Artzelohns mit Vier Heinrichstettischen Marcken straffen / Darzu den theter so wol im ersten als andern Fall mit dem beschedigten nach billigen dingen willen zumachen / anhalten mügen / Wie sie dann auch die Barbirer bey sonderbahren Aydtspflichten verknüpfen sollen / wenn sie solche verbrechere sehen / hören oder erfaren / das sie dieselben nicht verschweigen / sondern vnserm Schuldtheissen vnd Bürgermeistern / Da aber solche schlegerey vnd verwundung bey besetzter Wacht geschehen / vnd dem Burgkfriede zu wieder gehandelt were / vnserm Großvoigt bey verlust jhrer Bürgerschafft anmelden müssen. VII. Von zusammenkunfft des Raths gerichtlichen Proces vnd entscheidung der sachen / Item von gewonheiten vnd nützlichen Statuten. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0017"/> <p>EBener massen können wir geschehen lassen / das vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rathsverwandten nicht allein den / so einen andern Braun vnd Blaw schlegt / wirffet / stosset / oder in andere wege / also / das gleichwol darzu keines Arzens vonnöten / am Leibe beschedigt / mit einer Heinrichstettischen Marck / sondern auch den / welcher einen andern sticht oder verwundet / Jedoch wann es nicht Tödtliche Wunden / sondern schlechte Blutrunsten / auch ohne offne gewalt geschehen sein / vnd wir oder vnsere Erben die theter wegen begangenen Burgkfriedbruchs am Leben nicht straffen würden / neben erlegung des Artzelohns mit Vier Heinrichstettischen Marcken straffen / Darzu den theter so wol im ersten als andern Fall mit dem beschedigten nach billigen dingen willen zumachen / anhalten mügen / Wie sie dann auch die Barbirer bey sonderbahren Aydtspflichten verknüpfen sollen / wenn sie solche verbrechere sehen / hören oder erfaren / das sie dieselben nicht verschweigen / sondern vnserm Schuldtheissen vnd Bürgermeistern / Da aber solche schlegerey vnd verwundung bey besetzter Wacht geschehen / vnd dem Burgkfriede zu wieder gehandelt were / vnserm Großvoigt bey verlust jhrer Bürgerschafft anmelden müssen.</p> </div> <div> <head>VII. Von zusammenkunfft des Raths gerichtlichen Proces vnd entscheidung der sachen / Item von gewonheiten vnd nützlichen Statuten.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [0017]
EBener massen können wir geschehen lassen / das vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rathsverwandten nicht allein den / so einen andern Braun vnd Blaw schlegt / wirffet / stosset / oder in andere wege / also / das gleichwol darzu keines Arzens vonnöten / am Leibe beschedigt / mit einer Heinrichstettischen Marck / sondern auch den / welcher einen andern sticht oder verwundet / Jedoch wann es nicht Tödtliche Wunden / sondern schlechte Blutrunsten / auch ohne offne gewalt geschehen sein / vnd wir oder vnsere Erben die theter wegen begangenen Burgkfriedbruchs am Leben nicht straffen würden / neben erlegung des Artzelohns mit Vier Heinrichstettischen Marcken straffen / Darzu den theter so wol im ersten als andern Fall mit dem beschedigten nach billigen dingen willen zumachen / anhalten mügen / Wie sie dann auch die Barbirer bey sonderbahren Aydtspflichten verknüpfen sollen / wenn sie solche verbrechere sehen / hören oder erfaren / das sie dieselben nicht verschweigen / sondern vnserm Schuldtheissen vnd Bürgermeistern / Da aber solche schlegerey vnd verwundung bey besetzter Wacht geschehen / vnd dem Burgkfriede zu wieder gehandelt were / vnserm Großvoigt bey verlust jhrer Bürgerschafft anmelden müssen.
VII. Von zusammenkunfft des Raths gerichtlichen Proces vnd entscheidung der sachen / Item von gewonheiten vnd nützlichen Statuten.
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