[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.Daß man einer Gemeyne / keinen Pfarherrn wider jhren willen auff dringen sol. Wan sol niemand (wie dann die alten Canones beschlossen haben) wider jhren willen / einen Bischoff geben / Es sollen auch weder die Bürger / noch die Priester von der Obrigkeit mit gewalt (welches eine schande were zusagen) zur bewilligung beweget vnd gezwungen werden. Wo aber solchs geschehen würde / so sol derselbige Bischoff / der mehr mit gewalt / denn ordentlicher weise eingesetzt wirt / seiner Bischofflichen Ehre / ewiglich beraubet sein. Canon 11. Synodi quintae Aurelianensis. Cent. 6. fol. 566. Vnd dieweil in etlichen dingen / die alte gewonheit verachtet / vnd die Satzungen der Canonum vbertreten werden / so sehen wirs für gut an / daß dieselbigen nach alten gebrauch sollen gehalten werden. Es sol kein Bischoff / wider der Bürger willen eingesetzt werden / es sey dann / daß in die Wahl deß Volcks vnd der Clerisey / mit volkommener bewilligung erfordert hat. Sol auch weder mit gewalt deß Fürsten / noch andere weise / wider der Haubtstadt vnd Benachbarten Bischoff willen / eingedrungen werden. Vnnd da sich jemand auß Königlicher Verordnung / zu solchen hohen Ehren zukomen / freffentlich vnterstehen würde / so sol er von den Benachbarten / keines weges / für einen Bischoff deß orts gehalten vnd angenommen werden / als den sie vnbillich angenommen erkennen. Vnd so jhn jemand von den Benachbarten / wider diß Gebot annemen wirt / der sol von allen Brüdern abgesondert / vnnd von jhrer aller Liebe außgeschlossen sein. Canon. 8. Synodi Parrhisiensis. Cent. 6. fol. 584. Falsche Lehrer / wie auch alle Eingedrungene sind / sol man nicht hören noch Sacrament von jhnen empfangen. Matth. 7. Sehet euch für / für den falschen Propheten / die in Schaffskleydern zu euch kommen / jnwendig aber sind sie reissende Wölffe / Anjhren Früchten solt jhr sie erkennen. Kan man auch Drauben lesen von den Dörnen? oder Feigen von den Disteln? Johan. 10. Einem frembden aber folgen sie nicht nach / sondern fliehen von jhm / dann sie kennen der frembden Stimme nicht. Item / Warlich / warlich ich sage euch / Ich bin die Thür zu den Schaffen. Alle die vor mir (das ist / ohne mich / oder die ich nicht gesandt habe) kommen sind / die sind Diebe vnnd Mörder gewesen / aber die Schaffe haben jhnen nicht gehorchet. Daß man einer Gemeyne / keinen Pfarherrn wider jhren willen auff dringen sol. Wan sol niemand (wie dann die alten Canones beschlossen haben) wider jhren willen / einen Bischoff geben / Es sollen auch weder die Bürger / noch die Priester von der Obrigkeit mit gewalt (welches eine schande were zusagen) zur bewilligung beweget vnd gezwungen werden. Wo aber solchs geschehen würde / so sol derselbige Bischoff / der mehr mit gewalt / denn ordentlicher weise eingesetzt wirt / seiner Bischofflichen Ehre / ewiglich beraubet sein. Canon 11. Synodi quintae Aurelianensis. Cent. 6. fol. 566. Vnd dieweil in etlichen dingen / die alte gewonheit verachtet / vnd die Satzungen der Canonum vbertreten werden / so sehen wirs für gut an / daß dieselbigen nach altẽ gebrauch sollen gehalten werden. Es sol kein Bischoff / wider der Bürger willen eingesetzt werden / es sey dañ / daß in die Wahl deß Volcks vnd der Clerisey / mit volkommener bewilligung erfordert hat. Sol auch weder mit gewalt deß Fürsten / noch andere weise / wider der Haubtstadt vnd Benachbarten Bischoff willen / eingedrungen werden. Vnnd da sich jemand auß Königlicher Verordnung / zu solchen hohen Ehren zukomen / freffentlich vnterstehen würde / so sol er von den Benachbarten / keines weges / für einen Bischoff deß orts gehalten vnd angenommen werden / als den sie vnbillich angenommen erkennen. Vnd so jhn jemand von den Benachbarten / wider diß Gebot annemen wirt / der sol von allen Brüdern abgesondert / vnnd von jhrer aller Liebe außgeschlossen sein. Canon. 8. Synodi Parrhisiensis. Cent. 6. fol. 584. Falsche Lehrer / wie auch alle Eingedrungene sind / sol man nicht hören noch Sacrament von jhnen empfangen. Matth. 7. Sehet euch für / für den falschen Propheten / die in Schaffskleydern zu euch kommen / jnwendig aber sind sie reissende Wölffe / Anjhren Früchten solt jhr sie erkennen. Kan man auch Drauben lesen von den Dörnen? oder Feigen von den Disteln? Johan. 10. Einem frembden aber folgen sie nicht nach / sondern fliehen von jhm / dann sie kennen der frembden Stimme nicht. Item / Warlich / warlich ich sage euch / Ich bin die Thür zu den Schaffen. Alle die vor mir (das ist / ohne mich / oder die ich nicht gesandt habe) kom̃en sind / die sind Diebe vnnd Mörder gewesen / aber die Schaffe haben jhnen nicht gehorchet. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0080" n="80"/> </div> <div> <head>Daß man einer Gemeyne / keinen Pfarherrn wider jhren willen auff dringen sol.<lb/></head> <p>Wan sol niemand (wie dann die alten Canones beschlossen haben) wider jhren willen / einen Bischoff geben / Es sollen auch weder die Bürger / noch die Priester von der Obrigkeit mit gewalt (welches eine schande were zusagen) zur bewilligung beweget vnd gezwungen werden. Wo aber solchs geschehen würde / so sol derselbige Bischoff / der mehr mit gewalt / denn ordentlicher weise eingesetzt wirt / seiner Bischofflichen Ehre / ewiglich beraubet sein. Canon 11. Synodi quintae Aurelianensis. Cent. 6. fol. 566.</p> <p>Vnd dieweil in etlichen dingen / die alte gewonheit verachtet / vnd die Satzungen der Canonum vbertreten werden / so sehen wirs für gut an / daß dieselbigen nach altẽ gebrauch sollen gehalten werden. Es sol kein Bischoff / wider der Bürger willen eingesetzt werden / es sey dañ / daß in die Wahl deß Volcks vnd der Clerisey / mit volkommener bewilligung erfordert hat. Sol auch weder mit gewalt deß Fürsten / noch andere weise / wider der Haubtstadt vnd Benachbarten Bischoff willen / eingedrungen werden. Vnnd da sich jemand auß Königlicher Verordnung / zu solchen hohen Ehren zukomen / freffentlich vnterstehen würde / so sol er von den Benachbarten / keines weges / für einen Bischoff deß orts gehalten vnd angenommen werden / als den sie vnbillich angenommen erkennen. Vnd so jhn jemand von den Benachbarten / wider diß Gebot annemen wirt / der sol von allen Brüdern abgesondert / vnnd von jhrer aller Liebe außgeschlossen sein. Canon. 8. Synodi Parrhisiensis. Cent. 6. fol. 584.</p> </div> <div> <head>Falsche Lehrer / wie auch alle Eingedrungene sind / sol man nicht hören noch Sacrament von jhnen empfangen.<lb/></head> <p>Matth. 7. Sehet euch für / für den falschen Propheten / die in Schaffskleydern zu euch kommen / jnwendig aber sind sie reissende Wölffe / Anjhren Früchten solt jhr sie erkennen. Kan man auch Drauben lesen von den Dörnen? oder Feigen von den Disteln?</p> <p>Johan. 10. Einem frembden aber folgen sie nicht nach / sondern fliehen von jhm / dann sie kennen der frembden Stimme nicht.</p> <p>Item / Warlich / warlich ich sage euch / Ich bin die Thür zu den Schaffen. Alle die vor mir (das ist / ohne mich / oder die ich nicht gesandt habe) kom̃en sind / die sind Diebe vnnd Mörder gewesen / aber die Schaffe haben jhnen nicht gehorchet.</p> </div> </body> </text> </TEI> [80/0080]
Daß man einer Gemeyne / keinen Pfarherrn wider jhren willen auff dringen sol.
Wan sol niemand (wie dann die alten Canones beschlossen haben) wider jhren willen / einen Bischoff geben / Es sollen auch weder die Bürger / noch die Priester von der Obrigkeit mit gewalt (welches eine schande were zusagen) zur bewilligung beweget vnd gezwungen werden. Wo aber solchs geschehen würde / so sol derselbige Bischoff / der mehr mit gewalt / denn ordentlicher weise eingesetzt wirt / seiner Bischofflichen Ehre / ewiglich beraubet sein. Canon 11. Synodi quintae Aurelianensis. Cent. 6. fol. 566.
Vnd dieweil in etlichen dingen / die alte gewonheit verachtet / vnd die Satzungen der Canonum vbertreten werden / so sehen wirs für gut an / daß dieselbigen nach altẽ gebrauch sollen gehalten werden. Es sol kein Bischoff / wider der Bürger willen eingesetzt werden / es sey dañ / daß in die Wahl deß Volcks vnd der Clerisey / mit volkommener bewilligung erfordert hat. Sol auch weder mit gewalt deß Fürsten / noch andere weise / wider der Haubtstadt vnd Benachbarten Bischoff willen / eingedrungen werden. Vnnd da sich jemand auß Königlicher Verordnung / zu solchen hohen Ehren zukomen / freffentlich vnterstehen würde / so sol er von den Benachbarten / keines weges / für einen Bischoff deß orts gehalten vnd angenommen werden / als den sie vnbillich angenommen erkennen. Vnd so jhn jemand von den Benachbarten / wider diß Gebot annemen wirt / der sol von allen Brüdern abgesondert / vnnd von jhrer aller Liebe außgeschlossen sein. Canon. 8. Synodi Parrhisiensis. Cent. 6. fol. 584.
Falsche Lehrer / wie auch alle Eingedrungene sind / sol man nicht hören noch Sacrament von jhnen empfangen.
Matth. 7. Sehet euch für / für den falschen Propheten / die in Schaffskleydern zu euch kommen / jnwendig aber sind sie reissende Wölffe / Anjhren Früchten solt jhr sie erkennen. Kan man auch Drauben lesen von den Dörnen? oder Feigen von den Disteln?
Johan. 10. Einem frembden aber folgen sie nicht nach / sondern fliehen von jhm / dann sie kennen der frembden Stimme nicht.
Item / Warlich / warlich ich sage euch / Ich bin die Thür zu den Schaffen. Alle die vor mir (das ist / ohne mich / oder die ich nicht gesandt habe) kom̃en sind / die sind Diebe vnnd Mörder gewesen / aber die Schaffe haben jhnen nicht gehorchet.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |