[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.Distinctione 23. Da stehen diese wort: Es können die jenigen für keine Bischoffe gehalten werden / die weder von der Clerisey erwehlet / noch von der Gemeyne erbeten sind. Distinct. 63. Zu der Priester Ordination gehören der Bürger Bewilligung / deß Volcks zeugnusse / der Erbarn bedencken / vnnd die Wahl der Geystlichen. Die Geystlichen sollen vnterschreiben / vnd die Erbarn / sampt deß Ordens Convent vnd gemeynem Volck zeugnuß geben. Diß ist auch D. Lutheri Meynung von der Wahl der Kirchendiener. Dann er schreibet / daß da kein Friede noch Einigkeit bleiben kan / wo der Caplan / Schulmeyster / oder ein ander / ohne Bewilligung deß Pfarrherrn / oder seiner Mitgehülffen / da jhr viel sind / zu einem Kirchenampt gefordert wird / vnd setzt darzu / daß es gefehrlich sey / vnd einen bösen schein habe / wann die Oberkeit ohne Bewilligung der Lehrer vnd Bürger / Kirchendiener annimpt vnd einsetzet. Diese Meynung bestätiget auch D. Philippus Melanthon in den Locis communibus, vnd setzet deß Cypriani zeugnuß. Vnd weil die Diener so erwehlet vnd beruffen werden / nicht allezeit den Patronen oder Lehenherrn / von denen sie beruffen sindt / sondern gemeyniglich andern predigen müssen. So sollen die Lehnherrn bedencken / wie gefährlich es sey / daß man den Schäfflein / welche Christus nit mit Golt oder Silber / sondern mit seinem Blut erlöset hat / ohne jhren willen Pfarrherrn mit Gewalt auffdringet / von welcher Lehr vnd Leben sie nichts wissen / vnnd die bißweilen sehr vntüchtig sind. Es ist keine trübseliger vnnd gefährlicher Beschwerung / als daß man Diener annimpt / vnd manchmal der Kirchen mit Gewalt auffdringet / in welcher Beruff die Zuhörer nicht gewilliget haben. Dann es werden gemeyniglich vnwirdige (daß ich also deß Cypriani wort gebrauche) ordiniert / nicht nach Gotttes willen / sondern nach Menschlicher vermessenheit / vnd nach dem die Gewaltigen jemandt zu Ehren vnd Fördern / günstig vnd geneygt sindt. Da einer auff eine zeit gefraget ward / wie es käme / daß bey den Kirchen-Dienern jetzt nicht mehr solche Gottseligkeit vnnd Tapfferkeit were / als vor zeiten? Da antwortet er / daß in der Alten Kirchen die Wahl vnnd Beruff der Kirchendiener von Gottsfürchtigen Leuten / mit Anruffung Göttliches Namens geschehen were / Nun aber geschehe solches ohne Anruffung Göttliches Namens / nach dem sie gute Freunde zubefördern geneyget sind / vnangesehen / daß die Gemeyne dawider murret / vngedultig ist / vnnd alles Distinctione 23. Da stehen diese wort: Es können die jenigen für keine Bischoffe gehalten werden / die weder von der Clerisey erwehlet / noch von der Gemeyne erbeten sind. Distinct. 63. Zu der Priester Ordination gehören der Bürger Bewilligung / deß Volcks zeugnusse / der Erbarn bedencken / vnnd die Wahl der Geystlichen. Die Geystlichen sollen vnterschreiben / vnd die Erbarn / sampt deß Ordens Convent vnd gemeynem Volck zeugnuß geben. Diß ist auch D. Lutheri Meynung von der Wahl der Kirchendiener. Dann er schreibet / daß da kein Friede noch Einigkeit bleiben kan / wo der Caplan / Schulmeyster / oder ein ander / ohne Bewilligung deß Pfarrherrn / oder seiner Mitgehülffen / da jhr viel sind / zu einem Kirchenampt gefordert wird / vnd setzt darzu / daß es gefehrlich sey / vnd einen bösen schein habe / wañ die Oberkeit ohne Bewilligung der Lehrer vnd Bürger / Kirchendiener annimpt vnd einsetzet. Diese Meynung bestätiget auch D. Philippus Melanthon in den Locis communibus, vnd setzet deß Cypriani zeugnuß. Vnd weil die Diener so erwehlet vnd beruffen werden / nicht allezeit den Patronen oder Lehenherrn / von denen sie beruffen sindt / sondern gemeyniglich andern predigen müssen. So sollen die Lehnherrn bedencken / wie gefährlich es sey / daß man den Schäfflein / welche Christus nit mit Golt oder Silber / sondern mit seinem Blut erlöset hat / ohne jhren willen Pfarrherrn mit Gewalt auffdringet / von welcher Lehr vnd Leben sie nichts wissen / vnnd die bißweilen sehr vntüchtig sind. Es ist keine trübseliger vnnd gefährlicher Beschwerung / als daß man Diener annimpt / vnd manchmal der Kirchen mit Gewalt auffdringet / in welcher Beruff die Zuhörer nicht gewilliget haben. Dann es werden gemeyniglich vnwirdige (daß ich also deß Cypriani wort gebrauche) ordiniert / nicht nach Gotttes willen / sondern nach Menschlicher vermessenheit / vnd nach dem die Gewaltigen jemandt zu Ehren vnd Fördern / günstig vnd geneygt sindt. Da einer auff eine zeit gefraget ward / wie es käme / daß bey den Kirchen-Dienern jetzt nicht mehr solche Gottseligkeit vnnd Tapfferkeit were / als vor zeiten? Da antwortet er / daß in der Alten Kirchen die Wahl vnnd Beruff der Kirchendiener von Gottsfürchtigen Leuten / mit Anruffung Göttliches Namens geschehen were / Nun aber geschehe solches ohne Anruffung Göttliches Namens / nach dem sie gute Freunde zubefördern geneyget sind / vnangesehen / daß die Gemeyne dawider murret / vngedultig ist / vnnd alles <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0056" n="56"/> <p>Distinctione 23. Da stehen diese wort: Es können die jenigen für keine Bischoffe gehalten werden / die weder von der Clerisey erwehlet / noch von der Gemeyne erbeten sind.</p> <p>Distinct. 63. Zu der Priester Ordination gehören der Bürger Bewilligung / deß Volcks zeugnusse / der Erbarn bedencken / vnnd die Wahl der Geystlichen. Die Geystlichen sollen vnterschreiben / vnd die Erbarn / sampt deß Ordens Convent vnd gemeynem Volck zeugnuß geben.</p> <p>Diß ist auch D. Lutheri Meynung von der Wahl der Kirchendiener. Dann er schreibet / daß da kein Friede noch Einigkeit bleiben kan / wo der Caplan / Schulmeyster / oder ein ander / ohne Bewilligung deß Pfarrherrn / oder seiner Mitgehülffen / da jhr viel sind / zu einem Kirchenampt gefordert wird / vnd setzt darzu / daß es gefehrlich sey / vnd einen bösen schein habe / wañ die Oberkeit ohne Bewilligung der Lehrer vnd Bürger / Kirchendiener annimpt vnd einsetzet.</p> <p>Diese Meynung bestätiget auch D. Philippus Melanthon in den Locis communibus, vnd setzet deß Cypriani zeugnuß. Vnd weil die Diener so erwehlet vnd beruffen werden / nicht allezeit den Patronen oder Lehenherrn / von denen sie beruffen sindt / sondern gemeyniglich andern predigen müssen. So sollen die Lehnherrn bedencken / wie gefährlich es sey / daß man den Schäfflein / welche Christus nit mit Golt oder Silber / sondern mit seinem Blut erlöset hat / ohne jhren willen Pfarrherrn mit Gewalt auffdringet / von welcher Lehr vnd Leben sie nichts wissen / vnnd die bißweilen sehr vntüchtig sind. Es ist keine trübseliger vnnd gefährlicher Beschwerung / als daß man Diener annimpt / vnd manchmal der Kirchen mit Gewalt auffdringet / in welcher Beruff die Zuhörer nicht gewilliget haben. Dann es werden gemeyniglich vnwirdige (daß ich also deß Cypriani wort gebrauche) ordiniert / nicht nach Gotttes willen / sondern nach Menschlicher vermessenheit / vnd nach dem die Gewaltigen jemandt zu Ehren vnd Fördern / günstig vnd geneygt sindt.</p> <p>Da einer auff eine zeit gefraget ward / wie es käme / daß bey den Kirchen-Dienern jetzt nicht mehr solche Gottseligkeit vnnd Tapfferkeit were / als vor zeiten? Da antwortet er / daß in der Alten Kirchen die Wahl vnnd Beruff der Kirchendiener von Gottsfürchtigen Leuten / mit Anruffung Göttliches Namens geschehen were / Nun aber geschehe solches ohne Anruffung Göttliches Namens / nach dem sie gute Freunde zubefördern geneyget sind / vnangesehen / daß die Gemeyne dawider murret / vngedultig ist / vnnd alles </p> </div> </body> </text> </TEI> [56/0056]
Distinctione 23. Da stehen diese wort: Es können die jenigen für keine Bischoffe gehalten werden / die weder von der Clerisey erwehlet / noch von der Gemeyne erbeten sind.
Distinct. 63. Zu der Priester Ordination gehören der Bürger Bewilligung / deß Volcks zeugnusse / der Erbarn bedencken / vnnd die Wahl der Geystlichen. Die Geystlichen sollen vnterschreiben / vnd die Erbarn / sampt deß Ordens Convent vnd gemeynem Volck zeugnuß geben.
Diß ist auch D. Lutheri Meynung von der Wahl der Kirchendiener. Dann er schreibet / daß da kein Friede noch Einigkeit bleiben kan / wo der Caplan / Schulmeyster / oder ein ander / ohne Bewilligung deß Pfarrherrn / oder seiner Mitgehülffen / da jhr viel sind / zu einem Kirchenampt gefordert wird / vnd setzt darzu / daß es gefehrlich sey / vnd einen bösen schein habe / wañ die Oberkeit ohne Bewilligung der Lehrer vnd Bürger / Kirchendiener annimpt vnd einsetzet.
Diese Meynung bestätiget auch D. Philippus Melanthon in den Locis communibus, vnd setzet deß Cypriani zeugnuß. Vnd weil die Diener so erwehlet vnd beruffen werden / nicht allezeit den Patronen oder Lehenherrn / von denen sie beruffen sindt / sondern gemeyniglich andern predigen müssen. So sollen die Lehnherrn bedencken / wie gefährlich es sey / daß man den Schäfflein / welche Christus nit mit Golt oder Silber / sondern mit seinem Blut erlöset hat / ohne jhren willen Pfarrherrn mit Gewalt auffdringet / von welcher Lehr vnd Leben sie nichts wissen / vnnd die bißweilen sehr vntüchtig sind. Es ist keine trübseliger vnnd gefährlicher Beschwerung / als daß man Diener annimpt / vnd manchmal der Kirchen mit Gewalt auffdringet / in welcher Beruff die Zuhörer nicht gewilliget haben. Dann es werden gemeyniglich vnwirdige (daß ich also deß Cypriani wort gebrauche) ordiniert / nicht nach Gotttes willen / sondern nach Menschlicher vermessenheit / vnd nach dem die Gewaltigen jemandt zu Ehren vnd Fördern / günstig vnd geneygt sindt.
Da einer auff eine zeit gefraget ward / wie es käme / daß bey den Kirchen-Dienern jetzt nicht mehr solche Gottseligkeit vnnd Tapfferkeit were / als vor zeiten? Da antwortet er / daß in der Alten Kirchen die Wahl vnnd Beruff der Kirchendiener von Gottsfürchtigen Leuten / mit Anruffung Göttliches Namens geschehen were / Nun aber geschehe solches ohne Anruffung Göttliches Namens / nach dem sie gute Freunde zubefördern geneyget sind / vnangesehen / daß die Gemeyne dawider murret / vngedultig ist / vnnd alles
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