[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.res / darzu die gantze Gemeyne jhre freyheit vnnd Gewalt / zu Beförderung vnd Außbreytung falscher jrriger Lehre wolte mißbrauchen / oder auß grosser sicherheit nicht wolte achten / vnnd also die Kirche verseumet würde / Als dann hatt die Oberkeit / die Christum nicht allein mit worten / sondern auch mit der that bekennet / Fug vnd Recht / nicht als das fürnembste Glied / sondern als mit Gliedmassen / vnd pfleger der Gemeyne Gottes / trewe / rechtschaffene / reyne Lehrer zuberuffen vnd auffzustellen. Im Bapstthumb mißbrauchten die Bischoffe jhr Ampt / vnd stelleten eitel falsche Lehrer auff / darzu war die Gemeyne verseumlich / vnd achtete deß Ministerii nit. Darumb haben die Christlichen Regenten an vielen örtern recht vnnd wol daran gethan / daß sie trewe Lehrer beruffen / die Abgöttischen Meßpfaffen abgeschaffet / vnd jhre Vnterthanen in Gottes Wort vnterrichten lassen / vnd solcher GOttes Dienst der Oberkeit stimmet dann mit dem Spruch Davidis / Machet die Thor weit / vnd die Pforten hoch / daß der König der Ehren einziehe / das ist / führet also ewer Regiment / daß der Sohn GOTtes / der Gecreutzigte Prediger in seinen Pfarrherrn bey euch sein Lehrampt vnd Reich / haben vnd treiben mag. Versperret dem Evangelio die Thore nicht / vnnd schleppet trewe Lehrer nicht zum Thore hinauß. Wann aber die Gemeyne in rechtem gebrauch sitzet / jhrer Frey vnd Herrligkeit von Gott gegeben / vnd dann die Oberkeit sich vnterstehet sie derselben zuberauben / vnd die Gewalt / Prediger auff vnnd abzusetzen / zu sich reisset / wöllen hie alle Gottsfürchtige Hertzen Richter sein / ob daß nicht solche Tyrannische Regenten / beyde für GOTT vnd gantzer Christenheit / mit aller billichkeit als Kirchenreuber vnd Gottes Diebe beschüldiget vnnd vberzeuget werden / Sintemal sie nit etwa geringe Partecken / oder Kirchen Güter derselben entwenden / sondern viel ein höhers Pfandt vnd Kleynot / nemlich die Gewalt vnd Freyheit / Pfarrherrn vnd Seelsorger zu wehlen vnd auffzustellen / vnd also auch das höchste Kirchen Gericht / vber die Lehre vnd Geyster / vnd die macht Sünde zuvergeben hie auff Erden / welche hohe Puncten / an der Wahl der Prediger / mit angehefftet sindt. DIE Abtheylung der Pfarrherrn vnd der Vnterscheyd der Empter vnnd Dienste / daß ein jeglicher Prediger wisse / welche Schäfflein jhm sonderlich vertrawet sind / daß die Zuhörer sich zu denen Pfarrherrn halten / bey denen Sacrament / Absolution vnnd Pfarrecht suchen / an welchen sie gewiesen sindt / achte ich für Christlich / dienstlich zu auffbawung der Kirchen / vnnd nötig zu erhaltung der Kir - res / darzu die gantze Gemeyne jhre freyheit vnnd Gewalt / zu Beförderung vnd Außbreytung falscher jrriger Lehre wolte mißbrauchen / oder auß grosser sicherheit nicht wolte achten / vnnd also die Kirche verseumet würde / Als dann hatt die Oberkeit / die Christum nicht allein mit worten / sondern auch mit der that bekennet / Fug vnd Recht / nicht als das fürnembste Glied / sondern als mit Gliedmassen / vnd pfleger der Gemeyne Gottes / trewe / rechtschaffene / reyne Lehrer zuberuffen vnd auffzustellen. Im Bapstthumb mißbrauchten die Bischoffe jhr Ampt / vnd stelleten eitel falsche Lehrer auff / darzu war die Gemeyne verseumlich / vnd achtete deß Ministerii nit. Darumb haben die Christlichen Regenten an vielen örtern recht vnnd wol daran gethan / daß sie trewe Lehrer beruffen / die Abgöttischen Meßpfaffen abgeschaffet / vnd jhre Vnterthanen in Gottes Wort vnterrichten lassen / vnd solcher GOttes Dienst der Oberkeit stimmet dann mit dem Spruch Davidis / Machet die Thor weit / vnd die Pforten hoch / daß der König der Ehren einziehe / das ist / führet also ewer Regiment / daß der Sohn GOTtes / der Gecreutzigte Prediger in seinen Pfarrherrn bey euch sein Lehrampt vnd Reich / haben vnd treiben mag. Versperret dem Evangelio die Thore nicht / vnnd schleppet trewe Lehrer nicht zum Thore hinauß. Wann aber die Gemeyne in rechtem gebrauch sitzet / jhrer Frey vnd Herrligkeit von Gott gegeben / vnd dann die Oberkeit sich vnterstehet sie derselben zuberauben / vnd die Gewalt / Prediger auff vnnd abzusetzen / zu sich reisset / wöllen hie alle Gottsfürchtige Hertzen Richter sein / ob daß nicht solche Tyrannische Regenten / beyde für GOTT vnd gantzer Christenheit / mit aller billichkeit als Kirchenreuber vnd Gottes Diebe beschüldiget vnnd vberzeuget werden / Sintemal sie nit etwa geringe Partecken / oder Kirchen Güter derselben entwenden / sondern viel ein höhers Pfandt vñ Kleynot / nemlich die Gewalt vnd Freyheit / Pfarrherrn vnd Seelsorger zu wehlen vnd auffzustellen / vnd also auch das höchste Kirchen Gericht / vber die Lehre vnd Geyster / vñ die macht Sünde zuvergeben hie auff Erden / welche hohe Puncten / an der Wahl der Prediger / mit angehefftet sindt. DIE Abtheylung der Pfarrherrn vnd der Vnterscheyd der Empter vnnd Dienste / daß ein jeglicher Prediger wisse / welche Schäfflein jhm sonderlich vertrawet sind / daß die Zuhörer sich zu denen Pfarrherrn halten / bey denen Sacrament / Absolution vnnd Pfarrecht suchen / an welchen sie gewiesen sindt / achte ich für Christlich / dienstlich zu auffbawung der Kirchen / vnnd nötig zu erhaltung der Kir - <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0052" n="52"/> res / darzu die gantze Gemeyne jhre freyheit vnnd Gewalt / zu Beförderung vnd Außbreytung falscher jrriger Lehre wolte mißbrauchen / oder auß grosser sicherheit nicht wolte achten / vnnd also die Kirche verseumet würde / Als dann hatt die Oberkeit / die Christum nicht allein mit worten / sondern auch mit der that bekennet / Fug vnd Recht / nicht als das fürnembste Glied / sondern als mit Gliedmassen / vnd pfleger der Gemeyne Gottes / trewe / rechtschaffene / reyne Lehrer zuberuffen vnd auffzustellen. Im Bapstthumb mißbrauchten die Bischoffe jhr Ampt / vnd stelleten eitel falsche Lehrer auff / darzu war die Gemeyne verseumlich / vnd achtete deß Ministerii nit. Darumb haben die Christlichen Regenten an vielen örtern recht vnnd wol daran gethan / daß sie trewe Lehrer beruffen / die Abgöttischen Meßpfaffen abgeschaffet / vnd jhre Vnterthanen in Gottes Wort vnterrichten lassen / vnd solcher GOttes Dienst der Oberkeit stimmet dann mit dem Spruch Davidis / Machet die Thor weit / vnd die Pforten hoch / daß der König der Ehren einziehe / das ist / führet also ewer Regiment / daß der Sohn GOTtes / der Gecreutzigte Prediger in seinen Pfarrherrn bey euch sein Lehrampt vnd Reich / haben vnd treiben mag. Versperret dem Evangelio die Thore nicht / vnnd schleppet trewe Lehrer nicht zum Thore hinauß. Wann aber die Gemeyne in rechtem gebrauch sitzet / jhrer Frey vnd Herrligkeit von Gott gegeben / vnd dann die Oberkeit sich vnterstehet sie derselben zuberauben / vnd die Gewalt / Prediger auff vnnd abzusetzen / zu sich reisset / wöllen hie alle Gottsfürchtige Hertzen Richter sein / ob daß nicht solche Tyrannische Regenten / beyde für GOTT vnd gantzer Christenheit / mit aller billichkeit als Kirchenreuber vnd Gottes Diebe beschüldiget vnnd vberzeuget werden / Sintemal sie nit etwa geringe Partecken / oder Kirchen Güter derselben entwenden / sondern viel ein höhers Pfandt vñ Kleynot / nemlich die Gewalt vnd Freyheit / Pfarrherrn vnd Seelsorger zu wehlen vnd auffzustellen / vnd also auch das höchste Kirchen Gericht / vber die Lehre vnd Geyster / vñ die macht Sünde zuvergeben hie auff Erden / welche hohe Puncten / an der Wahl der Prediger / mit angehefftet sindt.</p> <p>DIE Abtheylung der Pfarrherrn vnd der Vnterscheyd der Empter vnnd Dienste / daß ein jeglicher Prediger wisse / welche Schäfflein jhm sonderlich vertrawet sind / daß die Zuhörer sich zu denen Pfarrherrn halten / bey denen Sacrament / Absolution vnnd Pfarrecht suchen / an welchen sie gewiesen sindt / achte ich für Christlich / dienstlich zu auffbawung der Kirchen / vnnd nötig zu erhaltung der Kir - </p> </div> </body> </text> </TEI> [52/0052]
res / darzu die gantze Gemeyne jhre freyheit vnnd Gewalt / zu Beförderung vnd Außbreytung falscher jrriger Lehre wolte mißbrauchen / oder auß grosser sicherheit nicht wolte achten / vnnd also die Kirche verseumet würde / Als dann hatt die Oberkeit / die Christum nicht allein mit worten / sondern auch mit der that bekennet / Fug vnd Recht / nicht als das fürnembste Glied / sondern als mit Gliedmassen / vnd pfleger der Gemeyne Gottes / trewe / rechtschaffene / reyne Lehrer zuberuffen vnd auffzustellen. Im Bapstthumb mißbrauchten die Bischoffe jhr Ampt / vnd stelleten eitel falsche Lehrer auff / darzu war die Gemeyne verseumlich / vnd achtete deß Ministerii nit. Darumb haben die Christlichen Regenten an vielen örtern recht vnnd wol daran gethan / daß sie trewe Lehrer beruffen / die Abgöttischen Meßpfaffen abgeschaffet / vnd jhre Vnterthanen in Gottes Wort vnterrichten lassen / vnd solcher GOttes Dienst der Oberkeit stimmet dann mit dem Spruch Davidis / Machet die Thor weit / vnd die Pforten hoch / daß der König der Ehren einziehe / das ist / führet also ewer Regiment / daß der Sohn GOTtes / der Gecreutzigte Prediger in seinen Pfarrherrn bey euch sein Lehrampt vnd Reich / haben vnd treiben mag. Versperret dem Evangelio die Thore nicht / vnnd schleppet trewe Lehrer nicht zum Thore hinauß. Wann aber die Gemeyne in rechtem gebrauch sitzet / jhrer Frey vnd Herrligkeit von Gott gegeben / vnd dann die Oberkeit sich vnterstehet sie derselben zuberauben / vnd die Gewalt / Prediger auff vnnd abzusetzen / zu sich reisset / wöllen hie alle Gottsfürchtige Hertzen Richter sein / ob daß nicht solche Tyrannische Regenten / beyde für GOTT vnd gantzer Christenheit / mit aller billichkeit als Kirchenreuber vnd Gottes Diebe beschüldiget vnnd vberzeuget werden / Sintemal sie nit etwa geringe Partecken / oder Kirchen Güter derselben entwenden / sondern viel ein höhers Pfandt vñ Kleynot / nemlich die Gewalt vnd Freyheit / Pfarrherrn vnd Seelsorger zu wehlen vnd auffzustellen / vnd also auch das höchste Kirchen Gericht / vber die Lehre vnd Geyster / vñ die macht Sünde zuvergeben hie auff Erden / welche hohe Puncten / an der Wahl der Prediger / mit angehefftet sindt.
DIE Abtheylung der Pfarrherrn vnd der Vnterscheyd der Empter vnnd Dienste / daß ein jeglicher Prediger wisse / welche Schäfflein jhm sonderlich vertrawet sind / daß die Zuhörer sich zu denen Pfarrherrn halten / bey denen Sacrament / Absolution vnnd Pfarrecht suchen / an welchen sie gewiesen sindt / achte ich für Christlich / dienstlich zu auffbawung der Kirchen / vnnd nötig zu erhaltung der Kir -
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |