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[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.

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findet. So solt jhr das Exempel nicht einreumen noch gestatten / daß sie / ohn ewer wissen (wo sie es fürnehmen wolten) noch willen / einigen Caplan / Schulmeister oder Kirchendiener annemen oder dulden. Wie wir dann alhie zu Wittemberg / nach laut der Visitation / auch den Pfarrherr wol lassen / ohn wissen vnnd raht des Weltlichen Regiments annemen / vnd vrlauben / welches auch so viel wir wissen / alle andere Stedte thun / ohn wo die Visitatores (da man sonst keinen kriegen kan) darumb ersucht werden.

Weltlich Regiment hat für sich gnug zuthun / darff sich nicht nötigen / mit vnnötigem Regiment zubeladen / hat auch ein ergerlich ansehen. Vnnd darff sich weder N. noch ein andere Statt / dem Exempel zu Wittemberg / vnd anderer Städte zu folgen / nicht schämen / weil es der Visitation Ordnung gemeß / von welcher gemeyner Ordnung weichen / macht nicht gut gedancken / vnd endtlich auch Trennung vnd Verwüstung der Kirchen.

Wir solten Gott dancken / daß vnser Kirchen ein wenig in ein gleiche Ordnung gebracht vnd gefasset sindt / vnd Gott wird denen kein Glück geben / die solche Ordnung vnnd einigkeit zutrennen / vmb jres eignen Ehrgeitz vnd Dunckels willen / ohn alle noth. Gott helffe vnd stercke vns alle im rechten Glanben vnnd vngeferbter Liebe / Amen / Montags nach S. Magdalenae. 1536.

II. Tom. V. fol. 358. a. b.
Trewe Vermanung D. Martini Lutheri an einen Pfarrherrn / daß er zu vnbillichen Absetzen eines Predigers / nicht stilschweigen / noch zu eins andern an sein stadt eindringen / willigen solle / vnd daß er solches Ampts halben zu thun schuldig sey.

GNade vnd Friede im Herrn / wir wissen / Lieber Herr vnd Freundt / daß wir schuldig sind / nach dem Gesetze der Liebe / daß einer für den andern soll sorgen (wie ein Glied am Leibe für das ander) vnd jhn für fahr vnd schaden warnen / dem Gesetze nach / sorge ich auch für euch / vnd werde dadurch verursacht / diese kurtze Vermanung vnnd Warnung an euch zuschreiben / auff daß jhr durch mein stillschweigen / nicht der mal eins in Fahr kommet / daran ich hernach auch müsse schult vnnd theyl haben.

Ihr wisset / daß jhr der Kirchen zu N. rechter Beruffener / beyde vom

findet. So solt jhr das Exempel nicht einreumen noch gestatten / daß sie / ohn ewer wissen (wo sie es fürnehmen wolten) noch willen / einigen Caplan / Schulmeister oder Kirchendiener annemen oder dulden. Wie wir dann alhie zu Wittemberg / nach laut der Visitation / auch den Pfarrherr wol lassen / ohn wissen vnnd raht des Weltlichen Regiments annemen / vnd vrlauben / welches auch so viel wir wissen / alle andere Stedte thun / ohn wo die Visitatores (da man sonst keinen kriegen kan) darumb ersucht werden.

Weltlich Regiment hat für sich gnug zuthun / darff sich nicht nötigen / mit vnnötigem Regiment zubeladen / hat auch ein ergerlich ansehen. Vnnd darff sich weder N. noch ein andere Statt / dem Exempel zu Wittemberg / vnd anderer Städte zu folgen / nicht schämen / weil es der Visitation Ordnung gemeß / von welcher gemeyner Ordnung weichen / macht nicht gut gedancken / vnd endtlich auch Trennung vnd Verwüstung der Kirchen.

Wir solten Gott dancken / daß vnser Kirchen ein wenig in ein gleiche Ordnung gebracht vnd gefasset sindt / vnd Gott wird denen kein Glück geben / die solche Ordnung vnnd einigkeit zutrennen / vmb jres eignen Ehrgeitz vnd Dunckels willen / ohn alle noth. Gott helffe vnd stercke vns alle im rechten Glanben vnnd vngeferbter Liebe / Amen / Montags nach S. Magdalenae. 1536.

II. Tom. V. fol. 358. a. b.
Trewe Vermanung D. Martini Lutheri an einen Pfarrherrn / daß er zu vnbillichen Absetzen eines Predigers / nicht stilschweigen / noch zu eins andern an sein stadt eindringen / willigen solle / vnd daß er solches Ampts halben zu thun schuldig sey.

GNade vnd Friede im Herrn / wir wissen / Lieber Herr vnd Freundt / daß wir schuldig sind / nach dem Gesetze der Liebe / daß einer für den andern soll sorgen (wie ein Glied am Leibe für das ander) vnd jhn für fahr vnd schaden warnen / dem Gesetze nach / sorge ich auch für euch / vnd werde dadurch verursacht / diese kurtze Vermanung vnnd Warnung an euch zuschreiben / auff daß jhr durch mein stillschweigen / nicht der mal eins in Fahr kommet / daran ich hernach auch müsse schult vnnd theyl haben.

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[5/0005] findet. So solt jhr das Exempel nicht einreumen noch gestatten / daß sie / ohn ewer wissen (wo sie es fürnehmen wolten) noch willen / einigen Caplan / Schulmeister oder Kirchendiener annemen oder dulden. Wie wir dann alhie zu Wittemberg / nach laut der Visitation / auch den Pfarrherr wol lassen / ohn wissen vnnd raht des Weltlichen Regiments annemen / vnd vrlauben / welches auch so viel wir wissen / alle andere Stedte thun / ohn wo die Visitatores (da man sonst keinen kriegen kan) darumb ersucht werden. Weltlich Regiment hat für sich gnug zuthun / darff sich nicht nötigen / mit vnnötigem Regiment zubeladen / hat auch ein ergerlich ansehen. Vnnd darff sich weder N. noch ein andere Statt / dem Exempel zu Wittemberg / vnd anderer Städte zu folgen / nicht schämen / weil es der Visitation Ordnung gemeß / von welcher gemeyner Ordnung weichen / macht nicht gut gedancken / vnd endtlich auch Trennung vnd Verwüstung der Kirchen. Wir solten Gott dancken / daß vnser Kirchen ein wenig in ein gleiche Ordnung gebracht vnd gefasset sindt / vnd Gott wird denen kein Glück geben / die solche Ordnung vnnd einigkeit zutrennen / vmb jres eignen Ehrgeitz vnd Dunckels willen / ohn alle noth. Gott helffe vnd stercke vns alle im rechten Glanben vnnd vngeferbter Liebe / Amen / Montags nach S. Magdalenae. 1536. II. Tom. V. fol. 358. a. b. Trewe Vermanung D. Martini Lutheri an einen Pfarrherrn / daß er zu vnbillichen Absetzen eines Predigers / nicht stilschweigen / noch zu eins andern an sein stadt eindringen / willigen solle / vnd daß er solches Ampts halben zu thun schuldig sey. GNade vnd Friede im Herrn / wir wissen / Lieber Herr vnd Freundt / daß wir schuldig sind / nach dem Gesetze der Liebe / daß einer für den andern soll sorgen (wie ein Glied am Leibe für das ander) vnd jhn für fahr vnd schaden warnen / dem Gesetze nach / sorge ich auch für euch / vnd werde dadurch verursacht / diese kurtze Vermanung vnnd Warnung an euch zuschreiben / auff daß jhr durch mein stillschweigen / nicht der mal eins in Fahr kommet / daran ich hernach auch müsse schult vnnd theyl haben. Ihr wisset / daß jhr der Kirchen zu N. rechter Beruffener / beyde vom

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Zitationshilfe: [N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608/5>, abgerufen am 23.11.2024.