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[N. N.]: Rümpfer Ordnung. In: Palamedes Redivivus. Leipzig, 1678, S. 165–182.

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Ordnung.

Jm Ausgeben soll keiner das un-
terste Blat sehen/ bey Straffe/ so der Compagnie beliebig.

Der zwölffte Artikul.

Die Kaufkarte soll allezeit creutz-
weiß auffeinander gelegt werden.

Der 13. Artikul.

Wer sich einmal des kauffens be-
giebet/ soll nicht mehr darzu gelassen
werden/ und so er gekauffet/ muß er
einen Spieler abgeben.

Der 14. Artikul.

So einer die erste Kauffkart
kauffet/ und die andere wieder an
ihm kömmet/ soll ihm solches umb
gedoppelten Stam zu kauffen frey
stehen.

Der 15. Artikul.

Es soll keiner vor der Hand auff-
stossen/ vielweniger im Spielen dem
andern fürwerffen.

Der 16. Artikul.
Wann
H iij
Ordnung.

Jm Ausgeben ſoll keiner das un-
terſte Blat ſehen/ bey Straffe/ ſo der Compagnie beliebig.

Der zwoͤlffte Artikul.

Die Kaufkarte ſoll allezeit creutz-
weiß auffeinander gelegt werden.

Der 13. Artikul.

Wer ſich einmal des kauffens be-
giebet/ ſoll nicht mehr darzu gelaſſen
werden/ und ſo er gekauffet/ muß er
einen Spieler abgeben.

Der 14. Artikul.

So einer die erſte Kauffkart
kauffet/ und die andere wieder an
ihm koͤmmet/ ſoll ihm ſolches umb
gedoppelten Stam zu kauffen frey
ſtehen.

Der 15. Artikul.

Es ſoll keiner vor der Hand auff-
ſtoſſen/ vielweniger im Spielen dem
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[[180] 171/0007] Ordnung. Jm Ausgeben ſoll keiner das un- terſte Blat ſehen/ bey Straffe/ ſo der Compagnie beliebig. Der zwoͤlffte Artikul. Die Kaufkarte ſoll allezeit creutz- weiß auffeinander gelegt werden. Der 13. Artikul. Wer ſich einmal des kauffens be- giebet/ ſoll nicht mehr darzu gelaſſen werden/ und ſo er gekauffet/ muß er einen Spieler abgeben. Der 14. Artikul. So einer die erſte Kauffkart kauffet/ und die andere wieder an ihm koͤmmet/ ſoll ihm ſolches umb gedoppelten Stam zu kauffen frey ſtehen. Der 15. Artikul. Es ſoll keiner vor der Hand auff- ſtoſſen/ vielweniger im Spielen dem andern fuͤrwerffen. Der 16. Artikul. Wann H iij

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Zitationshilfe: [N. N.]: Rümpfer Ordnung. In: Palamedes Redivivus. Leipzig, 1678, S. 165–182, hier S. [180] 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_ordnung_1678/7>, abgerufen am 21.11.2024.