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Neue Rheinische Zeitung. Nr. 51. Köln, 21. Juli 1848.

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[Spaltenumbruch] Schreiben an alle Blätter, worin er ihnen erklärt, daß jener Ausschuß ein geheimer sei, und daß kein Glied das Recht habe, seine Vorträge zu veröffentlichen. Dieß sei zwischen ihnen von vornherein ausgemacht worden. Lamartine wohne indeß erst seit Kurzem den Verhandlungen bei, und habe wahrscheinlich von diesem Gebrauch keine Kenntniß gehabt. Der edle Mauguin erklärt ebenfalls in mehreren Blättern, daß ihm leider jenes freiwillige Gesetz den Mund schließe, sonst würde er die Lamartinesche öffentlich in denjenigen Punkten widerlegen, welche Meinungen aussprächen, die er nicht theile. Das diplomatische Korps ist in großer Verwunderung über einzelne Stellen in der Lamartineschen Rede.

- La Presse und die übrige Schaar der durch Cavaignac unterdrückten Blätter sollen morgen wieder erscheinen. Wir sind neugierig zu sehen, wie ihnen die Kerkerluft bekommen haben wird. Wie wird die Assemblee Nationale Gift speien! Der Belagerungsstand soll übermorgen aufhören.

- Dornes, der verwundete Redakteur des National und Glied der Nationalversammlung, ist gestern Nachmittags gestorben.

- In Orleans befinden sich 21 Polen, die letzten Trümmer der Mieroslawski'schen Legion in so fürchterlichem Elende, daß das Journal du Loiret einen öffentlichen Aufruf zur Wohlthätigkeit in seiner neuesten Nummer ergehen läßt.

- Börse vom 18. Juli. Die Furcht vor einer förmlichen Ueberschwemmung von Titeln stockt unsere Preise und drückt sie herunter. 3proz. 46 1/2, 4proz 58 1/2, 4 1/2 67. 5proz. 75 1/4. Tresorbons 17 pCt. Verlust. Bank 1640

Orleans 675. Rouen 475. Basel 98 3/4. Nord 363 3/4 baar und Zeit. Lyon 325 baar 327 1/2 pro ultimo. Straßburg 357 1/2.

- National-Versammlung. Sitzung vom 18. Juli. Anfang 2 1/2 Uhr. Vicepräsident Portalis führt den Vorsitz, da Marie zum Justizminister ernannt worden.

Deludre überreicht der Versammlung den Bericht über den Gesetzentwurf, welcher die Mobilisirung von 300 Bataillonen Bürgerwehr durch ganz Frankreich vorschreibt.

De Tredern erhält dann das Wort über den an der Tagesordnung befindlichen Vorschlag; der Unterricht in der Ecole Polytechnique u. Ecole militaire, sowohl in Paris als in den Departements gratis zu gestatten. Zweck der Regierung ist, die Erziehung so leicht als möglich zu machen, während bisher der Besuch dieser beiden Institute nur den reichen Familien ausführbar war. Dieser Plan datirt noch von der vorigen Regierung. Der Ausschuß schien demselben eben nicht günstig zu sein. Mit großer Bedenklichkeit zählte Tredern die Geldposten her, welche dem Staate der durchaus freie Besuch jener Institute kosten würde. Man müsse nämlich bedenken, daß Wohnung, Nahrung und Kleidung mitbegriffen sind im Plane der Regierung.

De Kerdrel trägt auf Vertagung an. Ihm zufolge sei der Zeitpunkt, Jedermann auf Staatskosten zu erziehen, noch nicht gekommen. Man möge erst die Verfassungsdiskussion abwarten, die allein über die Unterrichtsfrage zu entscheidenhabe; er dringe also auf Vertagung bis nach Verfassungsannahme.

Charras, dessen Verhaftung man jüngst irrthümlich angezeigt hatte, suchte die Bedenklichkeiten des Vorredners zu beschwichtigen.

Delongraise theilt dieselben ökonomischen Bedenklichkeiten und meint: die Gratiszulassung solle laut des Entwurfs erst am 1. Oktober beginnen, bis dahin sei die Verfassungsfrage jedenfalls erledigt, darum unterstützt er den Antrag auf Vertagung.

Lamoriciere bekämpft die Vertagung. Er beweist der Versammlung, daß viele Zöglinge der niedern Schulen, deren Talente zu den größten Hoffnungen berechtigten, aus Mangel an Geldmitteln ihre Laufbahn oft aufgeben müßten; es sei daher Pflicht des Staates, den Genuß des Spezialunterrichts kostenfrei zu gewähren. Daß sich der Staat vielleicht in der Unmöglichkeit befinde, die Kostenfreiheit sofort zu gewähren, sei nur augenblicklich, hoffentlich bald vorübergehend. Die Regierung habe die Berathung des Gesetzentwurfs deshalb aber jetzt schon hervorgerufen, damit sie ihre Maßregeln für die Zukunft treffe.

Baraguay d'Hilliers, unterstützte die Vertagung. Jedenfalls sollten aber im Falle sofortiger Annahme des Gesetzes nur die anerkannt Armen gratis aufgenommen werden.

Richard erhob sich gegen jede Verzögerung. Die Republik könne nicht Eile genug in Erweiterung ihrer demokratischen Einrichtung zeigen.

Cavaignac unterbrach hier die Berathung, indem er auf die Bühne stieg und der Versammlung die diesen Morgen durch den Moniteur bereits veröffentlichte Modifikation des Ministeriums anzeigt. "Aus Deferenz für die Versammlung, sagte er, habe er geglaubt, ihren Präsidenten Marie zum Justizminister ernennen zu müssen." Seine Rede war sonst eine wörtliche Wiederholung des Dekrets im Moniteur. Schließlich ersuchte er die Versammlung, zur Wahl eines neuen Präsidenten zu schreiten.

Diese Wahl wird auf morgen festgesetzt. Dann kehrt die Versammlung zur unterbrochenen Berathung des Militärschulbesuchs zurück.

Brunet bekämpft den Antrag als revolutionär und tödtlich für die Staatskasse.

Charras widerlegte ihn. Der Präsident schritt zur Abstimmung. Zwei Proben waren zweifelhaft. Man verlangt das Skrutin per Division. Dasselbe wird über den Antrag auf Vertagung eröffnet und fällt zu Gunsten des Ministeriums aus. Der Paragraph wird angenommen. Der unentgeldliche Schulbesuch ist gerettet.

(Postschluß.)

- Das Präfekt der Rhone hat folgende Proklamation ergehen lassen.

Bürger!

Um die an mich ergangenen Befehle zu vollstrecken, habe ich die Auflösung und Entwaffnung der Lyoner Nationalgarde aussprechen müssen.

Diese Maßregel, die Alle ohne Unterschied trifft, kann den Einzelnen in keiner Art verletzen. Es ist dies eine Rückkehr zum Gesetze nach den Tagen des Sturmes, wo es vielleicht nicht gestattet war, das Gesetz so zu vollstrecken, wie es hätte geschehen müssen. Es ist dies für die Zukunft eine Bürgschaft der Ordnung und der Sicherheit; denn vor allem thut es Noth, daß die Stadt Vertrauen haben kann zu denjenigen, die sie zu vertheidigen berufen sind.

Nur so können die Quellen des Kredits von Neuem sich eröffnen, und die Produktion fördern. Nur so können die Arbeiter eine nützliche, ihrer würdige Beschäftigung erhalten.

"Ja, die Ordnung heute, daß ist die Arbeit, das ist der Friede der Familien. Die Ordnung wird bald der Reichthum sein, und nicht das Elend, sie ist die Freiheit, sie ist die Republick.

"Republikaner, seid die Freunde der Ordnung, und das Vaterland wird Euch dankbar sein."

Der Text des Dekrets lautet folgender Maaßen:

In Erwägung, daß nach der Revolution vom 24. Februar, und den darauf folgenden Agitationen die Bewaffnung und Organisirung der National-Garde Lyons und der benachbarten Gemeinden ohne Ordnung und Regelmäßigkeit Statt gefunden hat, und es Noth thut, daß die bewaffnete Macht, die zur Beschützung des Gesetzes berufen, auf eine den Bestimmungen des Gesetzes selbst angemessene Weise organisirt werde,

beschließt der Präfekt der Rhone, gemäß den Instruktionen des Ministers des Innern, folgendes:

1) Die National-Garde von Lyon und die der Gemeinden Vaise, Croir-Rousse und Guillotiere sind aufgelößt, um unmittelbar wieder organisirt zu werden.

2) Die Auslieferung der Waffen soll Freitag morgen um 6 Uhr anfangen, und Samstag um 6 Uhr Abends müssen alle Waffen ausgeliefert sein.

3) Derjenige, bei welchem nach Verlauf dieser Zeit Waffen oder Munitionen gefunden werden, wird verfolgt und nach den Bestimmungen des Gesetzes bestraft werden.(Ein Monat bis zwei Jahre Gefängnißstrafe, und 300 bis 1000 fr. Geldbuße.)

- Man liest in Girardin's "Journal eines Journalisten au Secret": Erst Montag den 26. erfuhr ich, daß ich mich au Secret befinde. Von diesem Augenblick an zweifelte ich nicht mehr über den Ort, von wo der Schlag ausgegangen war. Er war ausgegangen von einer Butike. Es war der National, der die erste günstige Gelegenheit benutzt hatte, um 12 Jahren des Hasses, der Verläumdungen, der Verfolgungen die Krone aufzusetzen. Die Ohnmacht ist unerbittlich. Mein Zweifel verschwand vollends, als gegen 5 Uhr desselben Tags mein Wächter mir ankünden kam, daß ich mein Gefängniß wechseln müsse, und man führte mich in der That in einen der unterirdischen feuchten Gefängnißkeller, die den schwärzesten Verbrechern oder den unzähmbarsten Gefangenen vorbehalten sind."

-* Nach der bisherigen Gesetzgebung hatten bei Schuldforderungen wegen geleisteter Dienste nur die Dienstboten das allgemeine Vorzugsrecht. Der Art. 2101 des bürgerlichen Gesetzbuches giebt ihnen dieses Recht, für den Lohn des verflossenen Jahres und für das, was sie im laufenden verdient haben, allen andern selbst Hypothekar-Gläubigern voranzugehen und zwar in allgemeiner Ausdehnung auf Mobilien wie Immobilien. Alle andere Arbeiter hatten ein solches Vorzugsrecht entweder gar nicht oder nur in beschränktem Maße. So die Feldarbeiter auf die Erndten, die sie gemacht und die Ackergeräthschaften, die sie verfertigt hatten. Die Tagelöhner, die auf Stück oder monatweise beschäftigten Arbeiter waren bei jedem Falliment, bei jedem bedeutenden Verluste ihrer Arbeitgeber in Gefahr, das Wenige zu verlieren, was sie sich erspart hatten was sie in Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit vor Elend bewahren soll. Diesem Unrecht suchte das Gesetz über die Fallimente vom Jahr 1838 zu begegnen. Der Artikel 549 des Handelsgesetzbuches ertheilt das allgemeine Vorzugsrecht zu Gunsten des Lohnes, den die vom Falliten direkt beschäftigten Arbeiter während des Monats vor dem Ausbruch des Falliments verdient haben. Die Mangelhaftigkeit dieser ganzen Gesetzgebung hat nun den Hr. Astouin veranlaßt, der National-Versammlung neue Vorschläge in dieser Beziehung zu machen. Das Comite für die Arbeiter hat hierauf folgendes Dekret entworfen und der National-Versammlung zur Annahme vorgelegt:

Art. 1. Das Vorzugsrecht auf Mobilien und Immobilien erstreckt sich auf alle Forderungen von Arbeitern, die bei einem Kaufmanne oder Nichtkaufmanne tageweise, monatweise oder auf Stück direkt beschäftigt waren und zwar für den Betrag des Lohnes, den sie in den letzten drei Monaten verdient haben. Dieses Privilegium ist demjenigen gleichgestellt, welches durch Art. 2101, §. 4. des bürgerl. G. B. festgestellt ist. Es ist ebenso der Förmlichkeit der Inscription überhoben.

Art. 2. Die Bezahlung dieser Forderungen kann verfügt werden durch eine Dringlichkeits-Ordonnanz von den befugten Gerichtspersonen oder im Falle eines Falliments von dem Richterkommissar, selbst bevor die zur Verifikation der Schulden oder zu einer provisorischen Regulirung erforderlichen Formalitäten erfüllt sind. Diese Ordonanzen werden auf eine einfache Requete erlassen ohne daß es nöthig wäre die interessirten Parteien zuzuziehen. - Die provisorische Vollstreckbarkeit kann mit oder ohne Kaution ausgesprochen werden.

17 Paris, 18. Juli.

Der Commerce erklärt: "Der Socialismus hat in dem gottlosen Brudermorden der Junitage sein Waterloo

[Spaltenumbruch]

terloo gefunden; wir sind froh, ihm dies Todesattest ausstellen zu können; die Bartholomäusnacht, die Septembrisaden, sie waren nicht von so glänzendem Erfolge gekrönt. Die tugendhafte, honette Bevölkerung des Landes hat diesmal der ruchlosen Hydra die Köpfe zerschmettert, wie Herkules, der auf die Wunden der Schlange Feuerbrände drückte. Wir können Triumphe feiern, wie noch nie eine Civilisation Europas" u. s. w. Der "Avenir" ruft: "Wir trauen unserm Ohr nicht, einzelne Narren oder an Herzenserweichung kränkelnde Personen verlangen Amnestie für die reißenden Bestien des Juni! Ist das Ironie? oder steckt etwas Besondres dahinter? wenn man die, welche Amnestie proponiren, als verdächtig ansähe, sie könnten sich im Grunde nicht beklagen" u. s. w. Der Herr Abbe Genoude druckt in der "Gazette de France", "die wahre Republik verträgt sich gut mit dem wahren Königthum. Je mehr die Nation sich civilisirt, desto mehr begreift sie das Gehorchen inmitten voller Freiheit und die Brüderlichkeit inmitten der Regel des Gesetzes und der Erblichkeit; selbst Napoleon, selbst die Cäsaren des heidnischen Rom nannten sich die Kaiser der Republik. Auch der treffliche Chateaubriand prophezeite dies. Ja, unser Land ist auserkoren von Gott, eine Republik mit einem erblichen Throne zu werden, eine republikanische Monarchie mit allgemeinem Stimmrecht unter dem Segensscepter der Bourbons" u. s. w. "Was uns so heftig verketzerte Bourgeois am meisten kränkt, krächzt das "Siecle", ist das Mißtrauen, welches man teuflisch in das reine Gemüth des Ouvrier's und Manufakturarbeiters eingeimpft hat. Er betrachtet die geldhabende Klasse als eine ihm feindliche; eine Ansicht, die ganz gegen die Moral Jesu stößt und gegen das Motto der Republikaner. Ah, wie schmerzlich ist es, von seinen Mitmenschen verkannt zu sein! Aber das sind die Folgen von den Schriften der Herren Proudhon, Lerour u. s. w."Der "Conciliateur" dringt auf Beschleunigung des Prozesses, Annahme des Konstitutionsplans mit Einer Kammer, und möglichst baldige Neuwahlen, "um die verschimmelten und fauligen Stoffe durch lebensgesunde zu ersetzen."

Paris, 18. Juli.

Wir geben hier den Gesetzentwurf über die Gerichtsverfassung, welchen die durch die provisorische Regierung am 2. März niedergesetzte Kommission dem Justizminister überreicht hat. In der Kommission waren Martin (von Straßburg) Vorsitzender, Cormenin, Isambert, Rath am Kassationshof, Jules Favre, Advokat, Nachet, erster Generaladvokat am Kassationshof, Portalie, Ex-Generalprokurator, Landrin, Ex-Prokurator der Republik, Baroche, Batonnier des Barreau, Lionville, Rath des Barreau, Faustin Helie, Direktor im Justizministerium, Valette, Professor an der Rechtsschule, Peauger, Requetenmeister, Sekretär.

Der Entwurf selbst unterdrückt zehn Appellhöfe, von Agne, Amiens, Bastia, Caen, Colmar Grenoble, Limoges, Metz, Montpellier und Orleans und kreirt einen neuen zu Straßburg. Statt der Bezeichnung "Hof" substituirt er den Titel "Tribunal."

Ueber den Inhalt werden wir später in einem besondern Artikel eingehen.

Titel 1.

Institution der Tribunale.

Art. 1. In jedem Kanton ist ein Friedensgericht.

Art. 2. Jedes Departement hat ein Tribunal erster Instanz, unbeschadet der Fälle, wo sich die Einsetzung mehrerer als nothwendig erweist.

Art. 3. Die Arrondissements-Tribunale sind unterdrückt.

Art. 4. In jedem Arrondissement ist ein von dem Departements-Tribunal delegirter Richter, ein Staatsprokurator der Republik und ein Ergänzungsrichter.

Art. 5. Frankreich mit Einschluß Algeriens hat 19 Appellations-Tribunale: Air, Angers, Besancon, Bordeaux, Bourges, Dijon, Douai, Lyon, Nancy, Nimes, Paris, Pau, Poitiers, Rennes, Riom, Rouen, Straßburg, Toulouse, Algier.

Art. 6. Für die ganze Republik besteht ein Kassations-Tribunal.

Titel II.

Zusammensetzung der Tribunale.

Kap. 1. Friedensgerichte.

Art. 7, Jedes Friedensgericht hat einen Friedensrichter und zwei Ergänzungsrichter.

Kap. 2. Tribunale erster Instanz.

Art. 8. Jedes Departements-Tribunal besteht aus einem Präsidenten, einem Vicepräsidenten, wenigstens acht Richtern, abgerechnet die delegirten Richter, und vier Ergänzungsrichtern.

Art. 9. Jedes Departements-Tribunal ist in zwei Kammern getheilt, welche in der bestimmten Zahl von drei Richtern erkennen.

Art. 10. In den Departements, wo die Zahl der Gegenstände mehr als zwei Kammern erfordert, wird das Tribunal um einen Vicepräsidenten, drei Richter und zwei Ergänzungsrichter für jede neue Kammer vermehrt.

Art. 11. Bei jedem Departements-Tribunal befindet sich ein Prokurator der Republik und eben so viele Staatsprokuratoren, als Kammern des Tribunals und Arrondissements des Departements sind.

Art. 12. Die Delegation der Arrodissements-Richter geschieht in Plenarversammlungen nach Mehrheit der Stimmen.

Art. 13. Die Delegation geschieht auf 3 Jahre, nach deren Ablauf die delegirten Richter durch andere ersetzt werden, und ihr Amt bei dem Deparments-Tribunal wieder antreten.

Sie können ohne ihre Einwilligung nicht von neuem delegirt werden, so lange nicht die übrigen Mitglieder des Tribunals das Amt ebenfalls schon verwaltet haben, es sei denn im Fall einer Verhinderung, deren Prüfung dem Kollegium zusteht.

Art. 14. Die delegirten Richter haben ein Recht auf die Gehalterhöhung, welche das Gesetz den Instruktionsrichtern zugesteht.

Art. 15. Der Prokurator der Republik bezeichnet die Staatsprokuratoren, welche den Arondissements-Richtern beigegeben werden.

Kap. 3. Appellations-Tribunale.

Art. 16. Jedes Appel-Tribunal besteht aus einem Präsidenten, zwei Kammerpräsidenten und 12 Richtern.

Art. 17. Jedes Appel-Tribunal ist in zwei Kammern getheilt, die unter der bestimmten Zahl von 5 Richtern erkennen.

Art. 18. In den Appel-Tribunalen, wo die Errichtung mehrerer Kammern nothwendig wird, wird die bestimmte Zahl des Amt-Personals nach Art. 15 um einen Kammerpräsidenten und sechs Richter für jede neue Kammer vermehrt.

Art. 19. Bei jedem Appel-Tribunal befindet sich ein Geralprokurator und eben so viele Generaladvokaten wie Kammern.

Kap. 4. Kassations-Tribunal.

Art. 20. Das Kassations-Tribunal besteht aus einem ersten Präsidenten, drei Kammerpräsidenten, 37 Räthen, einem Generalprokurator und sechs Generaladvokaten.

Art. 21. Das Kassations-Tribunal ist in drei Kammern getheilt, zwei Civil- und eine Kriminal-Kammer.

Jede derselben besteht aus einem Präsidenten und 12 Richtern, ausgenommen diejenige, welcher der doyen zugeordnet ist, und die aus 13 Richtern besteht.

Die Urtheile werden durch wenigstens 9 Richter erlassen.

Art. 22. Jede der Civilkammern erkennt über die Gegenstände, die ihr nach einem besondern Reglement des Kassations-Tribunals, welches von der Regierung genehmigt wird, zufallen.

Art. 23. Die Rekurs-Formen und die Art des Verfahrens vor dem Kassations-Tribunal werden durch ein besonderes Gesetz bestimmt.

Titel III.

Civil-Justiz.

Art. 24. Die Friedensgerichte erkennen immer in den Civilstreitsachen, welche ihnen durch die gegenwärtig in Kraft stehende Gesetzgebung zufallen.

Sie erkennen in letzter Instanz in rein persönlichen und sächlichen Fragen bis zum Werth von 150 Fr. und unter Berufung bis zum Werth von 1500 Fr.

Art. 25. Die Berufung gegen ihre Urtheile gehören vor das Departements-Tribunal.

Art. 26. Die Departement-Tribunale erkennen in erster Instanz über alle Civilsachen, die nicht zur Kompetenz der Friedensgerichte gehören.

Art. 27. Die Berufung gegen die von ihnen erlassenen Urtheile gehört vor das Appel-Tribunal ihres Bezirks.

Art. 28. Jeder Prozeß mit seinen Instanzen soll stets einem Vergleichsversuch unterworfen werden, dessen Regeln durch die Civilprozeßordnung vorgeschrieben sind.

Art. 29. In jeder Sache sind die Friedensrichter, die Departement-Tribunale und die Appel-Tribunale gehalten, die thatsächlichen und rechtlichen Fragen zu trennen; sie erkennen über die einen und die andern in zwei bestimmten und getrennten Dispositionen, jedoch in einem und demselben Urtheil.

Art. 30. Die Dispositionen der Prozeßordnung und des Handelsgesetzbuches über die Schiedsgerichte, und die Gesetze, welche die richterlichen Verhältnisse der Handelsgerichte, Sachverständigen und Geschworenen bei den im öffentlichen Interesse verlangten Expropriationen ordnen, bleiben unverändert.

Titel IV.

Kriminal-Justiz.

Kap. 1. Von der Instruktion.

§ 1. Von der Versetzung in Untersuchungsstand.

Art. 31. Der delegirte Richter jedes Arrondissements versieht die Funktionen des Instruktionsrichters.

Er ist gehalten, der Rathskammer des Departement-Tribunals durch schriftliche Berichte von jeder Sache, die er instruirt hat, Rechenschaft zu geben.

Diese Berichte werden mit den Aktenstücken dem Prokurator der Republik übergeben, der danach seine Anträge macht.

Art. 32. Ueber die Anträge entscheidet die Rathskammer nach Einsicht der Aktenstücke und des Berichts. Doch kann dieselbe ebensowohl die Fortführung der Untersuchung verordnen, wie auch den delegirten Richter zur Anhörung seiner Erklärungen über den Prozeß einberufen.

Art. 33. Wenn die Rathskammer nach dem Bericht des Instruktionsrichters erkennt, daß sich die Handlung zur Anwendung von Leibes- oder entehrenden Strafen eigne, und die Untersuchung hinreichend festgestellt sei, erläßt sie gegen den Angeklagten einen Verhaftsbefehl.

Dieser Befehl wird mit den Aktenstücken dem Prokurator der Republik mitgetheilt, der die Sache somit in Stand zu setzen hat, daß sie den nächsten Assisen überwiesen werden kann.

Art. 34. Vierundzwanzig Stunden nach Verkündigung dieses Befehls wird der Verhaftete, sofern er sich an dem Hauptort befindet, von einem der Richter der Rathskammer zur Wahl eines Vertheidigers aufgefor-

(Hierzu eine Beilage.)

[Spaltenumbruch] Schreiben an alle Blätter, worin er ihnen erklärt, daß jener Ausschuß ein geheimer sei, und daß kein Glied das Recht habe, seine Vorträge zu veröffentlichen. Dieß sei zwischen ihnen von vornherein ausgemacht worden. Lamartine wohne indeß erst seit Kurzem den Verhandlungen bei, und habe wahrscheinlich von diesem Gebrauch keine Kenntniß gehabt. Der edle Mauguin erklärt ebenfalls in mehreren Blättern, daß ihm leider jenes freiwillige Gesetz den Mund schließe, sonst würde er die Lamartinesche öffentlich in denjenigen Punkten widerlegen, welche Meinungen aussprächen, die er nicht theile. Das diplomatische Korps ist in großer Verwunderung über einzelne Stellen in der Lamartineschen Rede.

‒ La Presse und die übrige Schaar der durch Cavaignac unterdrückten Blätter sollen morgen wieder erscheinen. Wir sind neugierig zu sehen, wie ihnen die Kerkerluft bekommen haben wird. Wie wird die Assemblée Nationale Gift speien! Der Belagerungsstand soll übermorgen aufhören.

‒ Dornés, der verwundete Redakteur des National und Glied der Nationalversammlung, ist gestern Nachmittags gestorben.

‒ In Orleans befinden sich 21 Polen, die letzten Trümmer der Mieroslawski'schen Legion in so fürchterlichem Elende, daß das Journal du Loiret einen öffentlichen Aufruf zur Wohlthätigkeit in seiner neuesten Nummer ergehen läßt.

Börse vom 18. Juli. Die Furcht vor einer förmlichen Ueberschwemmung von Titeln stockt unsere Preise und drückt sie herunter. 3proz. 46 1/2, 4proz 58 1/2, 4 1/2 67. 5proz. 75 1/4. Tresorbons 17 pCt. Verlust. Bank 1640

Orleans 675. Rouen 475. Basel 98 3/4. Nord 363 3/4 baar und Zeit. Lyon 325 baar 327 1/2 pro ultimo. Straßburg 357 1/2.

National-Versammlung. Sitzung vom 18. Juli. Anfang 2 1/2 Uhr. Vicepräsident Portalis führt den Vorsitz, da Marie zum Justizminister ernannt worden.

Deludre überreicht der Versammlung den Bericht über den Gesetzentwurf, welcher die Mobilisirung von 300 Bataillonen Bürgerwehr durch ganz Frankreich vorschreibt.

De Tredern erhält dann das Wort über den an der Tagesordnung befindlichen Vorschlag; der Unterricht in der Ecole Polytechnique u. Ecole militaire, sowohl in Paris als in den Departements gratis zu gestatten. Zweck der Regierung ist, die Erziehung so leicht als möglich zu machen, während bisher der Besuch dieser beiden Institute nur den reichen Familien ausführbar war. Dieser Plan datirt noch von der vorigen Regierung. Der Ausschuß schien demselben eben nicht günstig zu sein. Mit großer Bedenklichkeit zählte Tredern die Geldposten her, welche dem Staate der durchaus freie Besuch jener Institute kosten würde. Man müsse nämlich bedenken, daß Wohnung, Nahrung und Kleidung mitbegriffen sind im Plane der Regierung.

De Kerdrel trägt auf Vertagung an. Ihm zufolge sei der Zeitpunkt, Jedermann auf Staatskosten zu erziehen, noch nicht gekommen. Man möge erst die Verfassungsdiskussion abwarten, die allein über die Unterrichtsfrage zu entscheidenhabe; er dringe also auf Vertagung bis nach Verfassungsannahme.

Charras, dessen Verhaftung man jüngst irrthümlich angezeigt hatte, suchte die Bedenklichkeiten des Vorredners zu beschwichtigen.

Delongraise theilt dieselben ökonomischen Bedenklichkeiten und meint: die Gratiszulassung solle laut des Entwurfs erst am 1. Oktober beginnen, bis dahin sei die Verfassungsfrage jedenfalls erledigt, darum unterstützt er den Antrag auf Vertagung.

Lamoricière bekämpft die Vertagung. Er beweist der Versammlung, daß viele Zöglinge der niedern Schulen, deren Talente zu den größten Hoffnungen berechtigten, aus Mangel an Geldmitteln ihre Laufbahn oft aufgeben müßten; es sei daher Pflicht des Staates, den Genuß des Spezialunterrichts kostenfrei zu gewähren. Daß sich der Staat vielleicht in der Unmöglichkeit befinde, die Kostenfreiheit sofort zu gewähren, sei nur augenblicklich, hoffentlich bald vorübergehend. Die Regierung habe die Berathung des Gesetzentwurfs deshalb aber jetzt schon hervorgerufen, damit sie ihre Maßregeln für die Zukunft treffe.

Baraguay d'Hilliers, unterstützte die Vertagung. Jedenfalls sollten aber im Falle sofortiger Annahme des Gesetzes nur die anerkannt Armen gratis aufgenommen werden.

Richard erhob sich gegen jede Verzögerung. Die Republik könne nicht Eile genug in Erweiterung ihrer demokratischen Einrichtung zeigen.

Cavaignac unterbrach hier die Berathung, indem er auf die Bühne stieg und der Versammlung die diesen Morgen durch den Moniteur bereits veröffentlichte Modifikation des Ministeriums anzeigt. „Aus Deferenz für die Versammlung, sagte er, habe er geglaubt, ihren Präsidenten Marie zum Justizminister ernennen zu müssen.“ Seine Rede war sonst eine wörtliche Wiederholung des Dekrets im Moniteur. Schließlich ersuchte er die Versammlung, zur Wahl eines neuen Präsidenten zu schreiten.

Diese Wahl wird auf morgen festgesetzt. Dann kehrt die Versammlung zur unterbrochenen Berathung des Militärschulbesuchs zurück.

Brunet bekämpft den Antrag als revolutionär und tödtlich für die Staatskasse.

Charras widerlegte ihn. Der Präsident schritt zur Abstimmung. Zwei Proben waren zweifelhaft. Man verlangt das Skrutin per Division. Dasselbe wird über den Antrag auf Vertagung eröffnet und fällt zu Gunsten des Ministeriums aus. Der Paragraph wird angenommen. Der unentgeldliche Schulbesuch ist gerettet.

(Postschluß.)

‒ Das Präfekt der Rhône hat folgende Proklamation ergehen lassen.

Bürger!

Um die an mich ergangenen Befehle zu vollstrecken, habe ich die Auflösung und Entwaffnung der Lyoner Nationalgarde aussprechen müssen.

Diese Maßregel, die Alle ohne Unterschied trifft, kann den Einzelnen in keiner Art verletzen. Es ist dies eine Rückkehr zum Gesetze nach den Tagen des Sturmes, wo es vielleicht nicht gestattet war, das Gesetz so zu vollstrecken, wie es hätte geschehen müssen. Es ist dies für die Zukunft eine Bürgschaft der Ordnung und der Sicherheit; denn vor allem thut es Noth, daß die Stadt Vertrauen haben kann zu denjenigen, die sie zu vertheidigen berufen sind.

Nur so können die Quellen des Kredits von Neuem sich eröffnen, und die Produktion fördern. Nur so können die Arbeiter eine nützliche, ihrer würdige Beschäftigung erhalten.

„Ja, die Ordnung heute, daß ist die Arbeit, das ist der Friede der Familien. Die Ordnung wird bald der Reichthum sein, und nicht das Elend, sie ist die Freiheit, sie ist die Republick.

„Republikaner, seid die Freunde der Ordnung, und das Vaterland wird Euch dankbar sein.“

Der Text des Dekrets lautet folgender Maaßen:

In Erwägung, daß nach der Revolution vom 24. Februar, und den darauf folgenden Agitationen die Bewaffnung und Organisirung der National-Garde Lyons und der benachbarten Gemeinden ohne Ordnung und Regelmäßigkeit Statt gefunden hat, und es Noth thut, daß die bewaffnete Macht, die zur Beschützung des Gesetzes berufen, auf eine den Bestimmungen des Gesetzes selbst angemessene Weise organisirt werde,

beschließt der Präfekt der Rhône, gemäß den Instruktionen des Ministers des Innern, folgendes:

1) Die National-Garde von Lyon und die der Gemeinden Vaise, Croir-Rousse und Guillotiere sind aufgelößt, um unmittelbar wieder organisirt zu werden.

2) Die Auslieferung der Waffen soll Freitag morgen um 6 Uhr anfangen, und Samstag um 6 Uhr Abends müssen alle Waffen ausgeliefert sein.

3) Derjenige, bei welchem nach Verlauf dieser Zeit Waffen oder Munitionen gefunden werden, wird verfolgt und nach den Bestimmungen des Gesetzes bestraft werden.(Ein Monat bis zwei Jahre Gefängnißstrafe, und 300 bis 1000 fr. Geldbuße.)

‒ Man liest in Girardin's „Journal eines Journalisten au Secret“: Erst Montag den 26. erfuhr ich, daß ich mich au Secret befinde. Von diesem Augenblick an zweifelte ich nicht mehr über den Ort, von wo der Schlag ausgegangen war. Er war ausgegangen von einer Butike. Es war der National, der die erste günstige Gelegenheit benutzt hatte, um 12 Jahren des Hasses, der Verläumdungen, der Verfolgungen die Krone aufzusetzen. Die Ohnmacht ist unerbittlich. Mein Zweifel verschwand vollends, als gegen 5 Uhr desselben Tags mein Wächter mir ankünden kam, daß ich mein Gefängniß wechseln müsse, und man führte mich in der That in einen der unterirdischen feuchten Gefängnißkeller, die den schwärzesten Verbrechern oder den unzähmbarsten Gefangenen vorbehalten sind.“

* Nach der bisherigen Gesetzgebung hatten bei Schuldforderungen wegen geleisteter Dienste nur die Dienstboten das allgemeine Vorzugsrecht. Der Art. 2101 des bürgerlichen Gesetzbuches giebt ihnen dieses Recht, für den Lohn des verflossenen Jahres und für das, was sie im laufenden verdient haben, allen andern selbst Hypothekar-Gläubigern voranzugehen und zwar in allgemeiner Ausdehnung auf Mobilien wie Immobilien. Alle andere Arbeiter hatten ein solches Vorzugsrecht entweder gar nicht oder nur in beschränktem Maße. So die Feldarbeiter auf die Erndten, die sie gemacht und die Ackergeräthschaften, die sie verfertigt hatten. Die Tagelöhner, die auf Stück oder monatweise beschäftigten Arbeiter waren bei jedem Falliment, bei jedem bedeutenden Verluste ihrer Arbeitgeber in Gefahr, das Wenige zu verlieren, was sie sich erspart hatten was sie in Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit vor Elend bewahren soll. Diesem Unrecht suchte das Gesetz über die Fallimente vom Jahr 1838 zu begegnen. Der Artikel 549 des Handelsgesetzbuches ertheilt das allgemeine Vorzugsrecht zu Gunsten des Lohnes, den die vom Falliten direkt beschäftigten Arbeiter während des Monats vor dem Ausbruch des Falliments verdient haben. Die Mangelhaftigkeit dieser ganzen Gesetzgebung hat nun den Hr. Astouin veranlaßt, der National-Versammlung neue Vorschläge in dieser Beziehung zu machen. Das Comité für die Arbeiter hat hierauf folgendes Dekret entworfen und der National-Versammlung zur Annahme vorgelegt:

Art. 1. Das Vorzugsrecht auf Mobilien und Immobilien erstreckt sich auf alle Forderungen von Arbeitern, die bei einem Kaufmanne oder Nichtkaufmanne tageweise, monatweise oder auf Stück direkt beschäftigt waren und zwar für den Betrag des Lohnes, den sie in den letzten drei Monaten verdient haben. Dieses Privilegium ist demjenigen gleichgestellt, welches durch Art. 2101, §. 4. des bürgerl. G. B. festgestellt ist. Es ist ebenso der Förmlichkeit der Inscription überhoben.

Art. 2. Die Bezahlung dieser Forderungen kann verfügt werden durch eine Dringlichkeits-Ordonnanz von den befugten Gerichtspersonen oder im Falle eines Falliments von dem Richterkommissar, selbst bevor die zur Verifikation der Schulden oder zu einer provisorischen Regulirung erforderlichen Formalitäten erfüllt sind. Diese Ordonanzen werden auf eine einfache Requete erlassen ohne daß es nöthig wäre die interessirten Parteien zuzuziehen. ‒ Die provisorische Vollstreckbarkeit kann mit oder ohne Kaution ausgesprochen werden.

17 Paris, 18. Juli.

Der Commerce erklärt: „Der Socialismus hat in dem gottlosen Brudermorden der Junitage sein Waterloo

[Spaltenumbruch]

terloo gefunden; wir sind froh, ihm dies Todesattest ausstellen zu können; die Bartholomäusnacht, die Septembrisaden, sie waren nicht von so glänzendem Erfolge gekrönt. Die tugendhafte, honette Bevölkerung des Landes hat diesmal der ruchlosen Hydra die Köpfe zerschmettert, wie Herkules, der auf die Wunden der Schlange Feuerbrände drückte. Wir können Triumphe feiern, wie noch nie eine Civilisation Europas“ u. s. w. Der „Avenir“ ruft: „Wir trauen unserm Ohr nicht, einzelne Narren oder an Herzenserweichung kränkelnde Personen verlangen Amnestie für die reißenden Bestien des Juni! Ist das Ironie? oder steckt etwas Besondres dahinter? wenn man die, welche Amnestie proponiren, als verdächtig ansähe, sie könnten sich im Grunde nicht beklagen“ u. s. w. Der Herr Abbé Genoude druckt in der „Gazette de France“, „die wahre Republik verträgt sich gut mit dem wahren Königthum. Je mehr die Nation sich civilisirt, desto mehr begreift sie das Gehorchen inmitten voller Freiheit und die Brüderlichkeit inmitten der Regel des Gesetzes und der Erblichkeit; selbst Napoleon, selbst die Cäsaren des heidnischen Rom nannten sich die Kaiser der Republik. Auch der treffliche Chateaubriand prophezeite dies. Ja, unser Land ist auserkoren von Gott, eine Republik mit einem erblichen Throne zu werden, eine republikanische Monarchie mit allgemeinem Stimmrecht unter dem Segensscepter der Bourbons“ u. s. w. „Was uns so heftig verketzerte Bourgeois am meisten kränkt, krächzt das „Siécle“, ist das Mißtrauen, welches man teuflisch in das reine Gemüth des Ouvrier's und Manufakturarbeiters eingeimpft hat. Er betrachtet die geldhabende Klasse als eine ihm feindliche; eine Ansicht, die ganz gegen die Moral Jesu stößt und gegen das Motto der Republikaner. Ah, wie schmerzlich ist es, von seinen Mitmenschen verkannt zu sein! Aber das sind die Folgen von den Schriften der Herren Proudhon, Lerour u. s. w.“Der „Conciliateur“ dringt auf Beschleunigung des Prozesses, Annahme des Konstitutionsplans mit Einer Kammer, und möglichst baldige Neuwahlen, „um die verschimmelten und fauligen Stoffe durch lebensgesunde zu ersetzen.“

Paris, 18. Juli.

Wir geben hier den Gesetzentwurf über die Gerichtsverfassung, welchen die durch die provisorische Regierung am 2. März niedergesetzte Kommission dem Justizminister überreicht hat. In der Kommission waren Martin (von Straßburg) Vorsitzender, Cormenin, Isambert, Rath am Kassationshof, Jules Favre, Advokat, Nachet, erster Generaladvokat am Kassationshof, Portalie, Ex-Generalprokurator, Landrin, Ex-Prokurator der Republik, Baroche, Batonnier des Barreau, Lionville, Rath des Barreau, Faustin Helie, Direktor im Justizministerium, Valette, Professor an der Rechtsschule, Peauger, Requetenmeister, Sekretär.

Der Entwurf selbst unterdrückt zehn Appellhöfe, von Agne, Amiens, Bastia, Caen, Colmar Grenoble, Limoges, Metz, Montpellier und Orleans und kreirt einen neuen zu Straßburg. Statt der Bezeichnung „Hof“ substituirt er den Titel „Tribunal.“

Ueber den Inhalt werden wir später in einem besondern Artikel eingehen.

Titel 1.

Institution der Tribunale.

Art. 1. In jedem Kanton ist ein Friedensgericht.

Art. 2. Jedes Departement hat ein Tribunal erster Instanz, unbeschadet der Fälle, wo sich die Einsetzung mehrerer als nothwendig erweist.

Art. 3. Die Arrondissements-Tribunale sind unterdrückt.

Art. 4. In jedem Arrondissement ist ein von dem Departements-Tribunal delegirter Richter, ein Staatsprokurator der Republik und ein Ergänzungsrichter.

Art. 5. Frankreich mit Einschluß Algeriens hat 19 Appellations-Tribunale: Air, Angers, Besancon, Bordeaux, Bourges, Dijon, Douai, Lyon, Nancy, Nimes, Paris, Pau, Poitiers, Rennes, Riom, Rouen, Straßburg, Toulouse, Algier.

Art. 6. Für die ganze Republik besteht ein Kassations-Tribunal.

Titel II.

Zusammensetzung der Tribunale.

Kap. 1. Friedensgerichte.

Art. 7, Jedes Friedensgericht hat einen Friedensrichter und zwei Ergänzungsrichter.

Kap. 2. Tribunale erster Instanz.

Art. 8. Jedes Departements-Tribunal besteht aus einem Präsidenten, einem Vicepräsidenten, wenigstens acht Richtern, abgerechnet die delegirten Richter, und vier Ergänzungsrichtern.

Art. 9. Jedes Departements-Tribunal ist in zwei Kammern getheilt, welche in der bestimmten Zahl von drei Richtern erkennen.

Art. 10. In den Departements, wo die Zahl der Gegenstände mehr als zwei Kammern erfordert, wird das Tribunal um einen Vicepräsidenten, drei Richter und zwei Ergänzungsrichter für jede neue Kammer vermehrt.

Art. 11. Bei jedem Departements-Tribunal befindet sich ein Prokurator der Republik und eben so viele Staatsprokuratoren, als Kammern des Tribunals und Arrondissements des Departements sind.

Art. 12. Die Delegation der Arrodissements-Richter geschieht in Plenarversammlungen nach Mehrheit der Stimmen.

Art. 13. Die Delegation geschieht auf 3 Jahre, nach deren Ablauf die delegirten Richter durch andere ersetzt werden, und ihr Amt bei dem Deparments-Tribunal wieder antreten.

Sie können ohne ihre Einwilligung nicht von neuem delegirt werden, so lange nicht die übrigen Mitglieder des Tribunals das Amt ebenfalls schon verwaltet haben, es sei denn im Fall einer Verhinderung, deren Prüfung dem Kollegium zusteht.

Art. 14. Die delegirten Richter haben ein Recht auf die Gehalterhöhung, welche das Gesetz den Instruktionsrichtern zugesteht.

Art. 15. Der Prokurator der Republik bezeichnet die Staatsprokuratoren, welche den Arondissements-Richtern beigegeben werden.

Kap. 3. Appellations-Tribunale.

Art. 16. Jedes Appel-Tribunal besteht aus einem Präsidenten, zwei Kammerpräsidenten und 12 Richtern.

Art. 17. Jedes Appel-Tribunal ist in zwei Kammern getheilt, die unter der bestimmten Zahl von 5 Richtern erkennen.

Art. 18. In den Appel-Tribunalen, wo die Errichtung mehrerer Kammern nothwendig wird, wird die bestimmte Zahl des Amt-Personals nach Art. 15 um einen Kammerpräsidenten und sechs Richter für jede neue Kammer vermehrt.

Art. 19. Bei jedem Appel-Tribunal befindet sich ein Geralprokurator und eben so viele Generaladvokaten wie Kammern.

Kap. 4. Kassations-Tribunal.

Art. 20. Das Kassations-Tribunal besteht aus einem ersten Präsidenten, drei Kammerpräsidenten, 37 Räthen, einem Generalprokurator und sechs Generaladvokaten.

Art. 21. Das Kassations-Tribunal ist in drei Kammern getheilt, zwei Civil- und eine Kriminal-Kammer.

Jede derselben besteht aus einem Präsidenten und 12 Richtern, ausgenommen diejenige, welcher der doyen zugeordnet ist, und die aus 13 Richtern besteht.

Die Urtheile werden durch wenigstens 9 Richter erlassen.

Art. 22. Jede der Civilkammern erkennt über die Gegenstände, die ihr nach einem besondern Reglement des Kassations-Tribunals, welches von der Regierung genehmigt wird, zufallen.

Art. 23. Die Rekurs-Formen und die Art des Verfahrens vor dem Kassations-Tribunal werden durch ein besonderes Gesetz bestimmt.

Titel III.

Civil-Justiz.

Art. 24. Die Friedensgerichte erkennen immer in den Civilstreitsachen, welche ihnen durch die gegenwärtig in Kraft stehende Gesetzgebung zufallen.

Sie erkennen in letzter Instanz in rein persönlichen und sächlichen Fragen bis zum Werth von 150 Fr. und unter Berufung bis zum Werth von 1500 Fr.

Art. 25. Die Berufung gegen ihre Urtheile gehören vor das Departements-Tribunal.

Art. 26. Die Departement-Tribunale erkennen in erster Instanz über alle Civilsachen, die nicht zur Kompetenz der Friedensgerichte gehören.

Art. 27. Die Berufung gegen die von ihnen erlassenen Urtheile gehört vor das Appel-Tribunal ihres Bezirks.

Art. 28. Jeder Prozeß mit seinen Instanzen soll stets einem Vergleichsversuch unterworfen werden, dessen Regeln durch die Civilprozeßordnung vorgeschrieben sind.

Art. 29. In jeder Sache sind die Friedensrichter, die Departement-Tribunale und die Appel-Tribunale gehalten, die thatsächlichen und rechtlichen Fragen zu trennen; sie erkennen über die einen und die andern in zwei bestimmten und getrennten Dispositionen, jedoch in einem und demselben Urtheil.

Art. 30. Die Dispositionen der Prozeßordnung und des Handelsgesetzbuches über die Schiedsgerichte, und die Gesetze, welche die richterlichen Verhältnisse der Handelsgerichte, Sachverständigen und Geschworenen bei den im öffentlichen Interesse verlangten Expropriationen ordnen, bleiben unverändert.

Titel IV.

Kriminal-Justiz.

Kap. 1. Von der Instruktion.

§ 1. Von der Versetzung in Untersuchungsstand.

Art. 31. Der delegirte Richter jedes Arrondissements versieht die Funktionen des Instruktionsrichters.

Er ist gehalten, der Rathskammer des Departement-Tribunals durch schriftliche Berichte von jeder Sache, die er instruirt hat, Rechenschaft zu geben.

Diese Berichte werden mit den Aktenstücken dem Prokurator der Republik übergeben, der danach seine Anträge macht.

Art. 32. Ueber die Anträge entscheidet die Rathskammer nach Einsicht der Aktenstücke und des Berichts. Doch kann dieselbe ebensowohl die Fortführung der Untersuchung verordnen, wie auch den delegirten Richter zur Anhörung seiner Erklärungen über den Prozeß einberufen.

Art. 33. Wenn die Rathskammer nach dem Bericht des Instruktionsrichters erkennt, daß sich die Handlung zur Anwendung von Leibes- oder entehrenden Strafen eigne, und die Untersuchung hinreichend festgestellt sei, erläßt sie gegen den Angeklagten einen Verhaftsbefehl.

Dieser Befehl wird mit den Aktenstücken dem Prokurator der Republik mitgetheilt, der die Sache somit in Stand zu setzen hat, daß sie den nächsten Assisen überwiesen werden kann.

Art. 34. Vierundzwanzig Stunden nach Verkündigung dieses Befehls wird der Verhaftete, sofern er sich an dem Hauptort befindet, von einem der Richter der Rathskammer zur Wahl eines Vertheidigers aufgefor-

(Hierzu eine Beilage.)

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          <p><pb facs="#f0004" n="0254"/><cb n="1"/>
Schreiben an alle Blätter, worin er ihnen erklärt, daß jener                         Ausschuß ein geheimer sei, und daß kein Glied das Recht habe, seine Vorträge                         zu veröffentlichen. Dieß sei zwischen ihnen von vornherein ausgemacht                         worden. Lamartine wohne indeß erst seit Kurzem den Verhandlungen bei, und                         habe wahrscheinlich von diesem Gebrauch keine Kenntniß gehabt. Der edle                         Mauguin erklärt ebenfalls in mehreren Blättern, daß ihm leider jenes                         freiwillige Gesetz den Mund schließe, sonst würde er die Lamartinesche                         öffentlich in denjenigen Punkten widerlegen, welche Meinungen aussprächen,                         die er nicht theile. Das diplomatische Korps ist in großer Verwunderung über                         einzelne Stellen in der Lamartineschen Rede.</p>
          <p>&#x2012; La Presse und die übrige Schaar der durch Cavaignac unterdrückten Blätter                         sollen morgen wieder erscheinen. Wir sind neugierig zu sehen, wie ihnen die                         Kerkerluft bekommen haben wird. Wie wird die Assemblée Nationale Gift                         speien! Der Belagerungsstand soll übermorgen aufhören.</p>
          <p>&#x2012; Dornés, der verwundete Redakteur des National und Glied der                         Nationalversammlung, ist gestern Nachmittags gestorben.</p>
          <p>&#x2012; In Orleans befinden sich 21 Polen, die letzten Trümmer der                         Mieroslawski'schen Legion in so fürchterlichem Elende, daß das Journal du                         Loiret einen öffentlichen Aufruf zur Wohlthätigkeit in seiner neuesten                         Nummer ergehen läßt.</p>
          <p>&#x2012; <hi rendition="#g">Börse</hi> vom 18. Juli. Die Furcht vor einer förmlichen                         Ueberschwemmung von Titeln stockt unsere Preise und drückt sie herunter.                         3proz. 46 1/2, 4proz 58 1/2, 4 1/2 67. 5proz. 75 1/4. Tresorbons 17 pCt.                         Verlust. Bank 1640</p>
          <p>Orleans 675. Rouen 475. Basel 98 3/4. Nord 363 3/4 baar und Zeit. Lyon 325                         baar 327 1/2 pro ultimo. Straßburg 357 1/2.</p>
          <p>&#x2012; <hi rendition="#g">National-Versammlung.</hi> Sitzung vom 18. Juli. Anfang                         2 1/2 Uhr. Vicepräsident Portalis führt den Vorsitz, da Marie zum                         Justizminister ernannt worden.</p>
          <p><hi rendition="#g">Deludre</hi> überreicht der Versammlung den Bericht über                         den Gesetzentwurf, welcher die Mobilisirung von 300 Bataillonen Bürgerwehr                         durch ganz Frankreich vorschreibt.</p>
          <p><hi rendition="#g">De Tredern</hi> erhält dann das Wort über den an der                         Tagesordnung befindlichen Vorschlag; der Unterricht in der Ecole                         Polytechnique u. Ecole militaire, sowohl in Paris als in den Departements <hi rendition="#g">gratis</hi> zu gestatten. Zweck der Regierung ist,                         die Erziehung so leicht als möglich zu machen, während bisher der Besuch                         dieser beiden Institute nur den reichen Familien ausführbar war. Dieser Plan                         datirt noch von der vorigen Regierung. Der Ausschuß schien demselben eben                         nicht günstig zu sein. Mit großer Bedenklichkeit zählte Tredern die                         Geldposten her, welche dem Staate der durchaus freie Besuch jener Institute                         kosten würde. Man müsse nämlich bedenken, daß Wohnung, Nahrung und Kleidung                         mitbegriffen sind im Plane der Regierung.</p>
          <p><hi rendition="#g">De Kerdrel</hi> trägt auf Vertagung an. Ihm zufolge sei                         der Zeitpunkt, Jedermann auf Staatskosten zu erziehen, noch nicht gekommen.                         Man möge erst die Verfassungsdiskussion abwarten, die allein über die                         Unterrichtsfrage zu entscheidenhabe; er dringe also auf Vertagung bis nach                         Verfassungsannahme.</p>
          <p><hi rendition="#g">Charras,</hi> dessen Verhaftung man jüngst irrthümlich                         angezeigt hatte, suchte die Bedenklichkeiten des Vorredners zu                         beschwichtigen.</p>
          <p><hi rendition="#g">Delongraise</hi> theilt dieselben ökonomischen                         Bedenklichkeiten und meint: die Gratiszulassung solle laut des Entwurfs erst                         am 1. Oktober beginnen, bis dahin sei die Verfassungsfrage jedenfalls                         erledigt, darum unterstützt er den Antrag auf Vertagung.</p>
          <p><hi rendition="#g">Lamoricière</hi> bekämpft die Vertagung. Er beweist der                         Versammlung, daß viele Zöglinge der niedern Schulen, deren Talente zu den                         größten Hoffnungen berechtigten, aus Mangel an Geldmitteln ihre Laufbahn oft                         aufgeben müßten; es sei daher Pflicht des Staates, den Genuß des                         Spezialunterrichts kostenfrei zu gewähren. Daß sich der Staat vielleicht in                         der Unmöglichkeit befinde, die Kostenfreiheit sofort zu gewähren, sei nur                         augenblicklich, hoffentlich bald vorübergehend. Die Regierung habe die                         Berathung des Gesetzentwurfs deshalb aber jetzt schon hervorgerufen, damit                         sie ihre Maßregeln für die Zukunft treffe.</p>
          <p><hi rendition="#g">Baraguay d'Hilliers,</hi> unterstützte die Vertagung.                         Jedenfalls sollten aber im Falle sofortiger Annahme des Gesetzes nur die                         anerkannt Armen gratis aufgenommen werden.</p>
          <p><hi rendition="#g">Richard</hi> erhob sich gegen jede Verzögerung. Die                         Republik könne nicht Eile genug in Erweiterung ihrer demokratischen                         Einrichtung zeigen.</p>
          <p><hi rendition="#g">Cavaignac</hi> unterbrach hier die Berathung, indem er auf                         die Bühne stieg und der Versammlung die diesen Morgen durch den Moniteur                         bereits veröffentlichte Modifikation des Ministeriums anzeigt. &#x201E;Aus Deferenz                         für die Versammlung, sagte er, habe er geglaubt, ihren Präsidenten Marie zum                         Justizminister ernennen zu müssen.&#x201C; Seine Rede war sonst eine wörtliche                         Wiederholung des Dekrets im Moniteur. Schließlich ersuchte er die                         Versammlung, zur Wahl eines neuen Präsidenten zu schreiten.</p>
          <p>Diese Wahl wird auf morgen festgesetzt. Dann kehrt die Versammlung zur                         unterbrochenen Berathung des Militärschulbesuchs zurück.</p>
          <p><hi rendition="#g">Brunet</hi> bekämpft den Antrag als revolutionär und                         tödtlich für die Staatskasse.</p>
          <p><hi rendition="#g">Charras</hi> widerlegte ihn. Der Präsident schritt zur                         Abstimmung. Zwei Proben waren zweifelhaft. Man verlangt das Skrutin per                         Division. Dasselbe wird über den Antrag auf Vertagung eröffnet und fällt zu                         Gunsten des Ministeriums aus. Der Paragraph wird angenommen. Der                         unentgeldliche Schulbesuch ist gerettet.</p>
          <p>(Postschluß.)</p>
          <p>&#x2012; Das Präfekt der Rhône hat folgende Proklamation ergehen lassen.</p>
          <p>Bürger!</p>
          <p>Um die an mich ergangenen Befehle zu vollstrecken, habe ich die Auflösung und                         Entwaffnung der Lyoner Nationalgarde aussprechen müssen.</p>
          <p>Diese Maßregel, die Alle ohne Unterschied trifft, kann den Einzelnen in                         keiner Art verletzen. Es ist dies eine Rückkehr zum Gesetze nach den Tagen                         des Sturmes, wo es vielleicht nicht gestattet war, das Gesetz so zu                         vollstrecken, wie es hätte geschehen müssen. Es ist dies für die Zukunft                         eine Bürgschaft der Ordnung und der Sicherheit; denn vor allem thut es Noth,                         daß die Stadt Vertrauen haben kann zu denjenigen, die sie zu vertheidigen                         berufen sind.</p>
          <p>Nur so können die Quellen des Kredits von Neuem sich eröffnen, und die                         Produktion fördern. Nur so können die Arbeiter eine nützliche, ihrer würdige                         Beschäftigung erhalten.</p>
          <p>&#x201E;Ja, die Ordnung heute, daß ist die Arbeit, das ist der Friede der Familien.                         Die Ordnung wird bald der Reichthum sein, und nicht das Elend, sie ist die                         Freiheit, sie ist die Republick.</p>
          <p>&#x201E;Republikaner, seid die Freunde der Ordnung, und das Vaterland wird Euch                         dankbar sein.&#x201C;</p>
          <p>Der Text des Dekrets lautet folgender Maaßen:</p>
          <p>In Erwägung, daß nach der Revolution vom 24. Februar, und den darauf                         folgenden Agitationen die Bewaffnung und Organisirung der National-Garde                         Lyons und der benachbarten Gemeinden ohne Ordnung und Regelmäßigkeit Statt                         gefunden hat, und es Noth thut, daß die bewaffnete Macht, die zur                         Beschützung des Gesetzes berufen, auf eine den Bestimmungen des Gesetzes                         selbst angemessene Weise organisirt werde,</p>
          <p>beschließt der Präfekt der Rhône, gemäß den Instruktionen des Ministers des                         Innern, folgendes:</p>
          <p>1) Die National-Garde von Lyon und die der Gemeinden Vaise, Croir-Rousse und                         Guillotiere sind aufgelößt, um unmittelbar wieder organisirt zu werden.</p>
          <p>2) Die Auslieferung der Waffen soll Freitag morgen um 6 Uhr anfangen, und                         Samstag um 6 Uhr Abends müssen alle Waffen ausgeliefert sein.</p>
          <p>3) Derjenige, bei welchem nach Verlauf dieser Zeit Waffen oder Munitionen                         gefunden werden, wird verfolgt und nach den Bestimmungen des Gesetzes                         bestraft werden.(Ein Monat bis zwei Jahre Gefängnißstrafe, und 300 bis 1000                         fr. Geldbuße.)</p>
          <p>&#x2012; Man liest in <hi rendition="#g">Girardin's</hi> &#x201E;Journal eines Journalisten                         au Secret&#x201C;: Erst Montag den 26. erfuhr ich, daß ich mich au Secret befinde.                         Von diesem Augenblick an zweifelte ich nicht mehr über den Ort, von wo der                         Schlag ausgegangen war. Er war ausgegangen von einer Butike. Es war der <hi rendition="#g">National,</hi> der die erste günstige Gelegenheit benutzt                         hatte, um 12 Jahren des Hasses, der Verläumdungen, der Verfolgungen die                         Krone aufzusetzen. Die Ohnmacht ist unerbittlich. Mein Zweifel verschwand                         vollends, als gegen 5 Uhr desselben Tags mein Wächter mir ankünden kam, daß                         ich mein Gefängniß wechseln müsse, und man führte mich in der That in einen                         der unterirdischen feuchten Gefängnißkeller, die den schwärzesten                         Verbrechern oder den unzähmbarsten Gefangenen vorbehalten sind.&#x201C;</p>
          <p>&#x2012;<bibl><author>*</author></bibl> Nach der bisherigen Gesetzgebung hatten bei                         Schuldforderungen wegen geleisteter Dienste nur die Dienstboten das                         allgemeine Vorzugsrecht. Der Art. 2101 des bürgerlichen Gesetzbuches giebt                         ihnen dieses Recht, für den Lohn des verflossenen Jahres und für das, was                         sie im laufenden verdient haben, allen andern selbst Hypothekar-Gläubigern                         voranzugehen und zwar in allgemeiner Ausdehnung auf Mobilien wie Immobilien.                         Alle andere Arbeiter hatten ein solches Vorzugsrecht entweder gar nicht oder                         nur in beschränktem Maße. So die Feldarbeiter auf die Erndten, die sie                         gemacht und die Ackergeräthschaften, die sie verfertigt hatten. Die                         Tagelöhner, die auf Stück oder monatweise beschäftigten Arbeiter waren bei                         jedem Falliment, bei jedem bedeutenden Verluste ihrer Arbeitgeber in Gefahr,                         das Wenige zu verlieren, was sie sich erspart hatten was sie in Zeiten der                         Arbeitslosigkeit und Krankheit vor Elend bewahren soll. Diesem Unrecht                         suchte das Gesetz über die Fallimente vom Jahr 1838 zu begegnen. Der Artikel                         549 des Handelsgesetzbuches ertheilt das allgemeine Vorzugsrecht zu Gunsten                         des Lohnes, den die vom Falliten direkt beschäftigten Arbeiter während des                         Monats vor dem Ausbruch des Falliments verdient haben. Die Mangelhaftigkeit                         dieser ganzen Gesetzgebung hat nun den Hr. Astouin veranlaßt, der                         National-Versammlung neue Vorschläge in dieser Beziehung zu machen. Das                         Comité für die Arbeiter hat hierauf folgendes Dekret entworfen und der                         National-Versammlung zur Annahme vorgelegt:</p>
          <p>Art. 1. Das Vorzugsrecht auf Mobilien und Immobilien erstreckt sich auf alle                         Forderungen von Arbeitern, die bei einem Kaufmanne oder Nichtkaufmanne                         tageweise, monatweise oder auf Stück direkt beschäftigt waren und zwar für                         den Betrag des Lohnes, den sie in den letzten drei Monaten verdient haben.                         Dieses Privilegium ist demjenigen gleichgestellt, welches durch Art. 2101,                         §. 4. des bürgerl. G. B. festgestellt ist. Es ist ebenso der Förmlichkeit                         der Inscription überhoben.</p>
          <p>Art. 2. Die Bezahlung dieser Forderungen kann verfügt werden durch eine                         Dringlichkeits-Ordonnanz von den befugten Gerichtspersonen oder im Falle                         eines Falliments von dem Richterkommissar, selbst bevor die zur Verifikation                         der Schulden oder zu einer provisorischen Regulirung erforderlichen                         Formalitäten erfüllt sind. Diese Ordonanzen werden auf eine einfache Requete                         erlassen ohne daß es nöthig wäre die interessirten Parteien zuzuziehen. &#x2012;                         Die provisorische Vollstreckbarkeit kann mit oder ohne Kaution ausgesprochen                         werden.</p>
        </div>
        <div xml:id="ar051_030" type="jArticle">
          <head><bibl><author>17</author></bibl> Paris, 18. Juli.</head>
          <p>Der Commerce erklärt: &#x201E;Der Socialismus hat in dem gottlosen Brudermorden der                         Junitage sein Waterloo</p>
          <cb n="2"/>
          <p>terloo gefunden; wir sind froh, ihm dies Todesattest ausstellen zu können;                         die Bartholomäusnacht, die Septembrisaden, sie waren nicht von so glänzendem                         Erfolge gekrönt. Die tugendhafte, honette Bevölkerung des Landes hat diesmal                         der ruchlosen Hydra die Köpfe zerschmettert, wie Herkules, der auf die                         Wunden der Schlange Feuerbrände drückte. Wir können Triumphe feiern, wie                         noch nie eine Civilisation Europas&#x201C; u. s. w. Der &#x201E;Avenir&#x201C; ruft: &#x201E;Wir trauen                         unserm Ohr nicht, einzelne Narren oder an Herzenserweichung kränkelnde                         Personen verlangen Amnestie für die reißenden Bestien des Juni! Ist das                         Ironie? oder steckt etwas Besondres dahinter? wenn man die, welche Amnestie                         proponiren, als <hi rendition="#g">verdächtig</hi> ansähe, sie könnten sich                         im Grunde nicht beklagen&#x201C; u. s. w. Der Herr Abbé Genoude druckt in der                         &#x201E;Gazette de France&#x201C;, &#x201E;<hi rendition="#g">die wahre Republik</hi> verträgt                         sich gut mit dem <hi rendition="#g">wahren Königthum</hi>. Je mehr die                         Nation sich civilisirt, desto mehr begreift sie das Gehorchen inmitten                         voller Freiheit und die Brüderlichkeit inmitten der Regel des Gesetzes und                         der Erblichkeit; selbst Napoleon, selbst die Cäsaren des heidnischen Rom                         nannten sich die <hi rendition="#g">Kaiser der Republik.</hi> Auch der                         treffliche Chateaubriand prophezeite dies. Ja, unser Land ist auserkoren von                         Gott, eine Republik mit einem erblichen Throne zu werden, eine                         republikanische Monarchie mit allgemeinem Stimmrecht unter dem Segensscepter                         der Bourbons&#x201C; u. s. w. &#x201E;Was uns so heftig verketzerte Bourgeois am meisten                         kränkt, krächzt das &#x201E;Siécle&#x201C;, ist das Mißtrauen, welches man teuflisch in                         das reine Gemüth des Ouvrier's und Manufakturarbeiters eingeimpft hat. Er                         betrachtet die geldhabende Klasse als eine ihm feindliche; eine Ansicht, die                         ganz gegen <hi rendition="#g">die Moral Jesu</hi> stößt und gegen <hi rendition="#g">das Motto der Republikaner</hi>. Ah, wie schmerzlich ist                         es, von seinen Mitmenschen verkannt zu sein! Aber das sind die Folgen von                         den Schriften der Herren Proudhon, Lerour u. s. w.&#x201C;Der &#x201E;Conciliateur&#x201C; dringt                         auf Beschleunigung des Prozesses, Annahme des Konstitutionsplans mit Einer                         Kammer, und möglichst baldige Neuwahlen, &#x201E;um die verschimmelten und fauligen                         Stoffe durch lebensgesunde zu ersetzen.&#x201C;</p>
        </div>
        <div xml:id="ar051_031" type="jArticle">
          <head>Paris, 18. Juli.</head>
          <p>Wir geben hier den Gesetzentwurf über die Gerichtsverfassung, welchen die                         durch die provisorische Regierung am 2. März niedergesetzte Kommission dem                         Justizminister überreicht hat. In der Kommission waren Martin (von                         Straßburg) Vorsitzender, Cormenin, Isambert, Rath am Kassationshof, Jules                         Favre, Advokat, Nachet, erster Generaladvokat am Kassationshof, Portalie,                         Ex-Generalprokurator, Landrin, Ex-Prokurator der Republik, Baroche,                         Batonnier des Barreau, Lionville, Rath des Barreau, Faustin Helie, Direktor                         im Justizministerium, Valette, Professor an der Rechtsschule, Peauger,                         Requetenmeister, Sekretär.</p>
          <p>Der Entwurf selbst unterdrückt zehn Appellhöfe, von Agne, Amiens, Bastia,                         Caen, Colmar Grenoble, Limoges, Metz, Montpellier und Orleans und kreirt                         einen neuen zu Straßburg. Statt der Bezeichnung &#x201E;Hof&#x201C; substituirt er den                         Titel &#x201E;Tribunal.&#x201C;</p>
          <p>Ueber den Inhalt werden wir später in einem besondern Artikel eingehen.</p>
          <p> <hi rendition="#b">Titel 1.</hi> </p>
          <p>Institution der Tribunale.</p>
          <p>Art. 1. In jedem Kanton ist ein Friedensgericht.</p>
          <p>Art. 2. Jedes Departement hat ein Tribunal erster Instanz, unbeschadet der                         Fälle, wo sich die Einsetzung mehrerer als nothwendig erweist.</p>
          <p>Art. 3. Die Arrondissements-Tribunale sind unterdrückt.</p>
          <p>Art. 4. In jedem Arrondissement ist ein von dem Departements-Tribunal                         delegirter Richter, ein Staatsprokurator der Republik und ein                         Ergänzungsrichter.</p>
          <p>Art. 5. Frankreich mit Einschluß Algeriens hat 19 Appellations-Tribunale:                         Air, Angers, Besancon, Bordeaux, Bourges, Dijon, Douai, Lyon, Nancy, Nimes,                         Paris, Pau, Poitiers, Rennes, Riom, Rouen, Straßburg, Toulouse, Algier.</p>
          <p>Art. 6. Für die ganze Republik besteht ein Kassations-Tribunal.</p>
          <p> <hi rendition="#b">Titel II.</hi> </p>
          <p>Zusammensetzung der Tribunale.</p>
          <p>Kap. 1. Friedensgerichte.</p>
          <p>Art. 7, Jedes Friedensgericht hat einen Friedensrichter und zwei                         Ergänzungsrichter.</p>
          <p>Kap. 2. Tribunale erster Instanz.</p>
          <p>Art. 8. Jedes Departements-Tribunal besteht aus einem Präsidenten, einem                         Vicepräsidenten, wenigstens acht Richtern, abgerechnet die delegirten                         Richter, und vier Ergänzungsrichtern.</p>
          <p>Art. 9. Jedes Departements-Tribunal ist in zwei Kammern getheilt, welche in                         der bestimmten Zahl von drei Richtern erkennen.</p>
          <p>Art. 10. In den Departements, wo die Zahl der Gegenstände mehr als zwei                         Kammern erfordert, wird das Tribunal um einen Vicepräsidenten, drei Richter                         und zwei Ergänzungsrichter für jede neue Kammer vermehrt.</p>
          <p>Art. 11. Bei jedem Departements-Tribunal befindet sich ein Prokurator der                         Republik und eben so viele Staatsprokuratoren, als Kammern des Tribunals und                         Arrondissements des Departements sind.</p>
          <p>Art. 12. Die Delegation der Arrodissements-Richter geschieht in                         Plenarversammlungen nach Mehrheit der Stimmen.</p>
          <p>Art. 13. Die Delegation geschieht auf 3 Jahre, nach deren Ablauf die                         delegirten Richter durch andere ersetzt werden, und ihr Amt bei dem                         Deparments-Tribunal wieder antreten.</p>
          <p>Sie können ohne ihre Einwilligung nicht von neuem delegirt werden, so lange                         nicht die übrigen Mitglieder des Tribunals das Amt ebenfalls schon verwaltet                         haben, es sei denn im Fall einer Verhinderung, deren Prüfung dem Kollegium                         zusteht.</p>
          <p>Art. 14. Die delegirten Richter haben ein Recht auf die Gehalterhöhung,                         welche das Gesetz den Instruktionsrichtern zugesteht.</p>
          <p>Art. 15. Der Prokurator der Republik bezeichnet die Staatsprokuratoren,                         welche den Arondissements-Richtern beigegeben werden.</p>
          <p>Kap. 3. Appellations-Tribunale.</p>
          <p>Art. 16. Jedes Appel-Tribunal besteht aus einem Präsidenten, zwei                         Kammerpräsidenten und 12 Richtern.</p>
          <p>Art. 17. Jedes Appel-Tribunal ist in zwei Kammern getheilt, die unter der                         bestimmten Zahl von 5 Richtern erkennen.</p>
          <p>Art. 18. In den Appel-Tribunalen, wo die Errichtung mehrerer Kammern                         nothwendig wird, wird die bestimmte Zahl des Amt-Personals nach Art. 15 um                         einen Kammerpräsidenten und sechs Richter für jede neue Kammer vermehrt.</p>
          <p>Art. 19. Bei jedem Appel-Tribunal befindet sich ein Geralprokurator und eben                         so viele Generaladvokaten wie Kammern.</p>
          <p>Kap. 4. Kassations-Tribunal.</p>
          <p>Art. 20. Das Kassations-Tribunal besteht aus einem ersten Präsidenten, drei                         Kammerpräsidenten, 37 Räthen, einem Generalprokurator und sechs                         Generaladvokaten.</p>
          <p>Art. 21. Das Kassations-Tribunal ist in drei Kammern getheilt, zwei Civil-                         und eine Kriminal-Kammer.</p>
          <p>Jede derselben besteht aus einem Präsidenten und 12 Richtern, ausgenommen                         diejenige, welcher der doyen zugeordnet ist, und die aus 13 Richtern                         besteht.</p>
          <p>Die Urtheile werden durch wenigstens 9 Richter erlassen.</p>
          <p>Art. 22. Jede der Civilkammern erkennt über die Gegenstände, die ihr nach                         einem besondern Reglement des Kassations-Tribunals, welches von der                         Regierung genehmigt wird, zufallen.</p>
          <p>Art. 23. Die Rekurs-Formen und die Art des Verfahrens vor dem                         Kassations-Tribunal werden durch ein besonderes Gesetz bestimmt.</p>
          <p> <hi rendition="#b">Titel III.</hi> </p>
          <p>Civil-Justiz.</p>
          <p>Art. 24. Die Friedensgerichte erkennen immer in den Civilstreitsachen, welche                         ihnen durch die gegenwärtig in Kraft stehende Gesetzgebung zufallen.</p>
          <p>Sie erkennen in letzter Instanz in rein persönlichen und sächlichen Fragen                         bis zum Werth von 150 Fr. und unter Berufung bis zum Werth von 1500 Fr.</p>
          <p>Art. 25. Die Berufung gegen ihre Urtheile gehören vor das                         Departements-Tribunal.</p>
          <p>Art. 26. Die Departement-Tribunale erkennen in erster Instanz über alle                         Civilsachen, die nicht zur Kompetenz der Friedensgerichte gehören.</p>
          <p>Art. 27. Die Berufung gegen die von ihnen erlassenen Urtheile gehört vor das                         Appel-Tribunal ihres Bezirks.</p>
          <p>Art. 28. Jeder Prozeß mit seinen Instanzen soll stets einem Vergleichsversuch                         unterworfen werden, dessen Regeln durch die Civilprozeßordnung                         vorgeschrieben sind.</p>
          <p>Art. 29. In jeder Sache sind die Friedensrichter, die Departement-Tribunale                         und die Appel-Tribunale gehalten, die thatsächlichen und rechtlichen Fragen                         zu trennen; sie erkennen über die einen und die andern in zwei bestimmten                         und getrennten Dispositionen, jedoch in einem und demselben Urtheil.</p>
          <p>Art. 30. Die Dispositionen der Prozeßordnung und des Handelsgesetzbuches über                         die Schiedsgerichte, und die Gesetze, welche die richterlichen Verhältnisse                         der Handelsgerichte, Sachverständigen und Geschworenen bei den im                         öffentlichen Interesse verlangten Expropriationen ordnen, bleiben                         unverändert.</p>
          <p> <hi rendition="#b">Titel IV.</hi> </p>
          <p>Kriminal-Justiz.</p>
          <p>Kap. 1. Von der Instruktion.</p>
          <p>§ 1. Von der Versetzung in Untersuchungsstand.</p>
          <p>Art. 31. Der delegirte Richter jedes Arrondissements versieht die Funktionen                         des Instruktionsrichters.</p>
          <p>Er ist gehalten, der Rathskammer des Departement-Tribunals durch schriftliche                         Berichte von jeder Sache, die er instruirt hat, Rechenschaft zu geben.</p>
          <p>Diese Berichte werden mit den Aktenstücken dem Prokurator der Republik                         übergeben, der danach seine Anträge macht.</p>
          <p>Art. 32. Ueber die Anträge entscheidet die Rathskammer nach Einsicht der                         Aktenstücke und des Berichts. Doch kann dieselbe ebensowohl die Fortführung                         der Untersuchung verordnen, wie auch den delegirten Richter zur Anhörung                         seiner Erklärungen über den Prozeß einberufen.</p>
          <p>Art. 33. Wenn die Rathskammer nach dem Bericht des Instruktionsrichters                         erkennt, daß sich die Handlung zur Anwendung von Leibes- oder entehrenden                         Strafen eigne, und die Untersuchung hinreichend festgestellt sei, erläßt sie                         gegen den Angeklagten einen Verhaftsbefehl.</p>
          <p>Dieser Befehl wird mit den Aktenstücken dem Prokurator der Republik                         mitgetheilt, der die Sache somit in Stand zu setzen hat, daß sie den                         nächsten Assisen überwiesen werden kann.</p>
          <p>Art. 34. Vierundzwanzig Stunden nach Verkündigung dieses Befehls wird der                         Verhaftete, sofern er sich an dem Hauptort befindet, von einem der Richter                         der Rathskammer zur Wahl eines Vertheidigers aufgefor-<lb/></p>
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          <ref type="link"> <hi rendition="#b">(Hierzu eine Beilage.)</hi> </ref>
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[0254/0004] Schreiben an alle Blätter, worin er ihnen erklärt, daß jener Ausschuß ein geheimer sei, und daß kein Glied das Recht habe, seine Vorträge zu veröffentlichen. Dieß sei zwischen ihnen von vornherein ausgemacht worden. Lamartine wohne indeß erst seit Kurzem den Verhandlungen bei, und habe wahrscheinlich von diesem Gebrauch keine Kenntniß gehabt. Der edle Mauguin erklärt ebenfalls in mehreren Blättern, daß ihm leider jenes freiwillige Gesetz den Mund schließe, sonst würde er die Lamartinesche öffentlich in denjenigen Punkten widerlegen, welche Meinungen aussprächen, die er nicht theile. Das diplomatische Korps ist in großer Verwunderung über einzelne Stellen in der Lamartineschen Rede. ‒ La Presse und die übrige Schaar der durch Cavaignac unterdrückten Blätter sollen morgen wieder erscheinen. Wir sind neugierig zu sehen, wie ihnen die Kerkerluft bekommen haben wird. Wie wird die Assemblée Nationale Gift speien! Der Belagerungsstand soll übermorgen aufhören. ‒ Dornés, der verwundete Redakteur des National und Glied der Nationalversammlung, ist gestern Nachmittags gestorben. ‒ In Orleans befinden sich 21 Polen, die letzten Trümmer der Mieroslawski'schen Legion in so fürchterlichem Elende, daß das Journal du Loiret einen öffentlichen Aufruf zur Wohlthätigkeit in seiner neuesten Nummer ergehen läßt. ‒ Börse vom 18. Juli. Die Furcht vor einer förmlichen Ueberschwemmung von Titeln stockt unsere Preise und drückt sie herunter. 3proz. 46 1/2, 4proz 58 1/2, 4 1/2 67. 5proz. 75 1/4. Tresorbons 17 pCt. Verlust. Bank 1640 Orleans 675. Rouen 475. Basel 98 3/4. Nord 363 3/4 baar und Zeit. Lyon 325 baar 327 1/2 pro ultimo. Straßburg 357 1/2. ‒ National-Versammlung. Sitzung vom 18. Juli. Anfang 2 1/2 Uhr. Vicepräsident Portalis führt den Vorsitz, da Marie zum Justizminister ernannt worden. Deludre überreicht der Versammlung den Bericht über den Gesetzentwurf, welcher die Mobilisirung von 300 Bataillonen Bürgerwehr durch ganz Frankreich vorschreibt. De Tredern erhält dann das Wort über den an der Tagesordnung befindlichen Vorschlag; der Unterricht in der Ecole Polytechnique u. Ecole militaire, sowohl in Paris als in den Departements gratis zu gestatten. Zweck der Regierung ist, die Erziehung so leicht als möglich zu machen, während bisher der Besuch dieser beiden Institute nur den reichen Familien ausführbar war. Dieser Plan datirt noch von der vorigen Regierung. Der Ausschuß schien demselben eben nicht günstig zu sein. Mit großer Bedenklichkeit zählte Tredern die Geldposten her, welche dem Staate der durchaus freie Besuch jener Institute kosten würde. Man müsse nämlich bedenken, daß Wohnung, Nahrung und Kleidung mitbegriffen sind im Plane der Regierung. De Kerdrel trägt auf Vertagung an. Ihm zufolge sei der Zeitpunkt, Jedermann auf Staatskosten zu erziehen, noch nicht gekommen. Man möge erst die Verfassungsdiskussion abwarten, die allein über die Unterrichtsfrage zu entscheidenhabe; er dringe also auf Vertagung bis nach Verfassungsannahme. Charras, dessen Verhaftung man jüngst irrthümlich angezeigt hatte, suchte die Bedenklichkeiten des Vorredners zu beschwichtigen. Delongraise theilt dieselben ökonomischen Bedenklichkeiten und meint: die Gratiszulassung solle laut des Entwurfs erst am 1. Oktober beginnen, bis dahin sei die Verfassungsfrage jedenfalls erledigt, darum unterstützt er den Antrag auf Vertagung. Lamoricière bekämpft die Vertagung. Er beweist der Versammlung, daß viele Zöglinge der niedern Schulen, deren Talente zu den größten Hoffnungen berechtigten, aus Mangel an Geldmitteln ihre Laufbahn oft aufgeben müßten; es sei daher Pflicht des Staates, den Genuß des Spezialunterrichts kostenfrei zu gewähren. Daß sich der Staat vielleicht in der Unmöglichkeit befinde, die Kostenfreiheit sofort zu gewähren, sei nur augenblicklich, hoffentlich bald vorübergehend. Die Regierung habe die Berathung des Gesetzentwurfs deshalb aber jetzt schon hervorgerufen, damit sie ihre Maßregeln für die Zukunft treffe. Baraguay d'Hilliers, unterstützte die Vertagung. Jedenfalls sollten aber im Falle sofortiger Annahme des Gesetzes nur die anerkannt Armen gratis aufgenommen werden. Richard erhob sich gegen jede Verzögerung. Die Republik könne nicht Eile genug in Erweiterung ihrer demokratischen Einrichtung zeigen. Cavaignac unterbrach hier die Berathung, indem er auf die Bühne stieg und der Versammlung die diesen Morgen durch den Moniteur bereits veröffentlichte Modifikation des Ministeriums anzeigt. „Aus Deferenz für die Versammlung, sagte er, habe er geglaubt, ihren Präsidenten Marie zum Justizminister ernennen zu müssen.“ Seine Rede war sonst eine wörtliche Wiederholung des Dekrets im Moniteur. Schließlich ersuchte er die Versammlung, zur Wahl eines neuen Präsidenten zu schreiten. Diese Wahl wird auf morgen festgesetzt. Dann kehrt die Versammlung zur unterbrochenen Berathung des Militärschulbesuchs zurück. Brunet bekämpft den Antrag als revolutionär und tödtlich für die Staatskasse. Charras widerlegte ihn. Der Präsident schritt zur Abstimmung. Zwei Proben waren zweifelhaft. Man verlangt das Skrutin per Division. Dasselbe wird über den Antrag auf Vertagung eröffnet und fällt zu Gunsten des Ministeriums aus. Der Paragraph wird angenommen. Der unentgeldliche Schulbesuch ist gerettet. (Postschluß.) ‒ Das Präfekt der Rhône hat folgende Proklamation ergehen lassen. Bürger! Um die an mich ergangenen Befehle zu vollstrecken, habe ich die Auflösung und Entwaffnung der Lyoner Nationalgarde aussprechen müssen. Diese Maßregel, die Alle ohne Unterschied trifft, kann den Einzelnen in keiner Art verletzen. Es ist dies eine Rückkehr zum Gesetze nach den Tagen des Sturmes, wo es vielleicht nicht gestattet war, das Gesetz so zu vollstrecken, wie es hätte geschehen müssen. Es ist dies für die Zukunft eine Bürgschaft der Ordnung und der Sicherheit; denn vor allem thut es Noth, daß die Stadt Vertrauen haben kann zu denjenigen, die sie zu vertheidigen berufen sind. Nur so können die Quellen des Kredits von Neuem sich eröffnen, und die Produktion fördern. Nur so können die Arbeiter eine nützliche, ihrer würdige Beschäftigung erhalten. „Ja, die Ordnung heute, daß ist die Arbeit, das ist der Friede der Familien. Die Ordnung wird bald der Reichthum sein, und nicht das Elend, sie ist die Freiheit, sie ist die Republick. „Republikaner, seid die Freunde der Ordnung, und das Vaterland wird Euch dankbar sein.“ Der Text des Dekrets lautet folgender Maaßen: In Erwägung, daß nach der Revolution vom 24. Februar, und den darauf folgenden Agitationen die Bewaffnung und Organisirung der National-Garde Lyons und der benachbarten Gemeinden ohne Ordnung und Regelmäßigkeit Statt gefunden hat, und es Noth thut, daß die bewaffnete Macht, die zur Beschützung des Gesetzes berufen, auf eine den Bestimmungen des Gesetzes selbst angemessene Weise organisirt werde, beschließt der Präfekt der Rhône, gemäß den Instruktionen des Ministers des Innern, folgendes: 1) Die National-Garde von Lyon und die der Gemeinden Vaise, Croir-Rousse und Guillotiere sind aufgelößt, um unmittelbar wieder organisirt zu werden. 2) Die Auslieferung der Waffen soll Freitag morgen um 6 Uhr anfangen, und Samstag um 6 Uhr Abends müssen alle Waffen ausgeliefert sein. 3) Derjenige, bei welchem nach Verlauf dieser Zeit Waffen oder Munitionen gefunden werden, wird verfolgt und nach den Bestimmungen des Gesetzes bestraft werden.(Ein Monat bis zwei Jahre Gefängnißstrafe, und 300 bis 1000 fr. Geldbuße.) ‒ Man liest in Girardin's „Journal eines Journalisten au Secret“: Erst Montag den 26. erfuhr ich, daß ich mich au Secret befinde. Von diesem Augenblick an zweifelte ich nicht mehr über den Ort, von wo der Schlag ausgegangen war. Er war ausgegangen von einer Butike. Es war der National, der die erste günstige Gelegenheit benutzt hatte, um 12 Jahren des Hasses, der Verläumdungen, der Verfolgungen die Krone aufzusetzen. Die Ohnmacht ist unerbittlich. Mein Zweifel verschwand vollends, als gegen 5 Uhr desselben Tags mein Wächter mir ankünden kam, daß ich mein Gefängniß wechseln müsse, und man führte mich in der That in einen der unterirdischen feuchten Gefängnißkeller, die den schwärzesten Verbrechern oder den unzähmbarsten Gefangenen vorbehalten sind.“ ‒* Nach der bisherigen Gesetzgebung hatten bei Schuldforderungen wegen geleisteter Dienste nur die Dienstboten das allgemeine Vorzugsrecht. Der Art. 2101 des bürgerlichen Gesetzbuches giebt ihnen dieses Recht, für den Lohn des verflossenen Jahres und für das, was sie im laufenden verdient haben, allen andern selbst Hypothekar-Gläubigern voranzugehen und zwar in allgemeiner Ausdehnung auf Mobilien wie Immobilien. Alle andere Arbeiter hatten ein solches Vorzugsrecht entweder gar nicht oder nur in beschränktem Maße. So die Feldarbeiter auf die Erndten, die sie gemacht und die Ackergeräthschaften, die sie verfertigt hatten. Die Tagelöhner, die auf Stück oder monatweise beschäftigten Arbeiter waren bei jedem Falliment, bei jedem bedeutenden Verluste ihrer Arbeitgeber in Gefahr, das Wenige zu verlieren, was sie sich erspart hatten was sie in Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit vor Elend bewahren soll. Diesem Unrecht suchte das Gesetz über die Fallimente vom Jahr 1838 zu begegnen. Der Artikel 549 des Handelsgesetzbuches ertheilt das allgemeine Vorzugsrecht zu Gunsten des Lohnes, den die vom Falliten direkt beschäftigten Arbeiter während des Monats vor dem Ausbruch des Falliments verdient haben. Die Mangelhaftigkeit dieser ganzen Gesetzgebung hat nun den Hr. Astouin veranlaßt, der National-Versammlung neue Vorschläge in dieser Beziehung zu machen. Das Comité für die Arbeiter hat hierauf folgendes Dekret entworfen und der National-Versammlung zur Annahme vorgelegt: Art. 1. Das Vorzugsrecht auf Mobilien und Immobilien erstreckt sich auf alle Forderungen von Arbeitern, die bei einem Kaufmanne oder Nichtkaufmanne tageweise, monatweise oder auf Stück direkt beschäftigt waren und zwar für den Betrag des Lohnes, den sie in den letzten drei Monaten verdient haben. Dieses Privilegium ist demjenigen gleichgestellt, welches durch Art. 2101, §. 4. des bürgerl. G. B. festgestellt ist. Es ist ebenso der Förmlichkeit der Inscription überhoben. Art. 2. Die Bezahlung dieser Forderungen kann verfügt werden durch eine Dringlichkeits-Ordonnanz von den befugten Gerichtspersonen oder im Falle eines Falliments von dem Richterkommissar, selbst bevor die zur Verifikation der Schulden oder zu einer provisorischen Regulirung erforderlichen Formalitäten erfüllt sind. Diese Ordonanzen werden auf eine einfache Requete erlassen ohne daß es nöthig wäre die interessirten Parteien zuzuziehen. ‒ Die provisorische Vollstreckbarkeit kann mit oder ohne Kaution ausgesprochen werden. 17 Paris, 18. Juli. Der Commerce erklärt: „Der Socialismus hat in dem gottlosen Brudermorden der Junitage sein Waterloo terloo gefunden; wir sind froh, ihm dies Todesattest ausstellen zu können; die Bartholomäusnacht, die Septembrisaden, sie waren nicht von so glänzendem Erfolge gekrönt. Die tugendhafte, honette Bevölkerung des Landes hat diesmal der ruchlosen Hydra die Köpfe zerschmettert, wie Herkules, der auf die Wunden der Schlange Feuerbrände drückte. Wir können Triumphe feiern, wie noch nie eine Civilisation Europas“ u. s. w. Der „Avenir“ ruft: „Wir trauen unserm Ohr nicht, einzelne Narren oder an Herzenserweichung kränkelnde Personen verlangen Amnestie für die reißenden Bestien des Juni! Ist das Ironie? oder steckt etwas Besondres dahinter? wenn man die, welche Amnestie proponiren, als verdächtig ansähe, sie könnten sich im Grunde nicht beklagen“ u. s. w. Der Herr Abbé Genoude druckt in der „Gazette de France“, „die wahre Republik verträgt sich gut mit dem wahren Königthum. Je mehr die Nation sich civilisirt, desto mehr begreift sie das Gehorchen inmitten voller Freiheit und die Brüderlichkeit inmitten der Regel des Gesetzes und der Erblichkeit; selbst Napoleon, selbst die Cäsaren des heidnischen Rom nannten sich die Kaiser der Republik. Auch der treffliche Chateaubriand prophezeite dies. Ja, unser Land ist auserkoren von Gott, eine Republik mit einem erblichen Throne zu werden, eine republikanische Monarchie mit allgemeinem Stimmrecht unter dem Segensscepter der Bourbons“ u. s. w. „Was uns so heftig verketzerte Bourgeois am meisten kränkt, krächzt das „Siécle“, ist das Mißtrauen, welches man teuflisch in das reine Gemüth des Ouvrier's und Manufakturarbeiters eingeimpft hat. Er betrachtet die geldhabende Klasse als eine ihm feindliche; eine Ansicht, die ganz gegen die Moral Jesu stößt und gegen das Motto der Republikaner. Ah, wie schmerzlich ist es, von seinen Mitmenschen verkannt zu sein! Aber das sind die Folgen von den Schriften der Herren Proudhon, Lerour u. s. w.“Der „Conciliateur“ dringt auf Beschleunigung des Prozesses, Annahme des Konstitutionsplans mit Einer Kammer, und möglichst baldige Neuwahlen, „um die verschimmelten und fauligen Stoffe durch lebensgesunde zu ersetzen.“ Paris, 18. Juli. Wir geben hier den Gesetzentwurf über die Gerichtsverfassung, welchen die durch die provisorische Regierung am 2. März niedergesetzte Kommission dem Justizminister überreicht hat. In der Kommission waren Martin (von Straßburg) Vorsitzender, Cormenin, Isambert, Rath am Kassationshof, Jules Favre, Advokat, Nachet, erster Generaladvokat am Kassationshof, Portalie, Ex-Generalprokurator, Landrin, Ex-Prokurator der Republik, Baroche, Batonnier des Barreau, Lionville, Rath des Barreau, Faustin Helie, Direktor im Justizministerium, Valette, Professor an der Rechtsschule, Peauger, Requetenmeister, Sekretär. Der Entwurf selbst unterdrückt zehn Appellhöfe, von Agne, Amiens, Bastia, Caen, Colmar Grenoble, Limoges, Metz, Montpellier und Orleans und kreirt einen neuen zu Straßburg. Statt der Bezeichnung „Hof“ substituirt er den Titel „Tribunal.“ Ueber den Inhalt werden wir später in einem besondern Artikel eingehen. Titel 1. Institution der Tribunale. Art. 1. In jedem Kanton ist ein Friedensgericht. Art. 2. Jedes Departement hat ein Tribunal erster Instanz, unbeschadet der Fälle, wo sich die Einsetzung mehrerer als nothwendig erweist. Art. 3. Die Arrondissements-Tribunale sind unterdrückt. Art. 4. In jedem Arrondissement ist ein von dem Departements-Tribunal delegirter Richter, ein Staatsprokurator der Republik und ein Ergänzungsrichter. Art. 5. Frankreich mit Einschluß Algeriens hat 19 Appellations-Tribunale: Air, Angers, Besancon, Bordeaux, Bourges, Dijon, Douai, Lyon, Nancy, Nimes, Paris, Pau, Poitiers, Rennes, Riom, Rouen, Straßburg, Toulouse, Algier. Art. 6. Für die ganze Republik besteht ein Kassations-Tribunal. Titel II. Zusammensetzung der Tribunale. Kap. 1. Friedensgerichte. Art. 7, Jedes Friedensgericht hat einen Friedensrichter und zwei Ergänzungsrichter. Kap. 2. Tribunale erster Instanz. Art. 8. Jedes Departements-Tribunal besteht aus einem Präsidenten, einem Vicepräsidenten, wenigstens acht Richtern, abgerechnet die delegirten Richter, und vier Ergänzungsrichtern. Art. 9. Jedes Departements-Tribunal ist in zwei Kammern getheilt, welche in der bestimmten Zahl von drei Richtern erkennen. Art. 10. In den Departements, wo die Zahl der Gegenstände mehr als zwei Kammern erfordert, wird das Tribunal um einen Vicepräsidenten, drei Richter und zwei Ergänzungsrichter für jede neue Kammer vermehrt. Art. 11. Bei jedem Departements-Tribunal befindet sich ein Prokurator der Republik und eben so viele Staatsprokuratoren, als Kammern des Tribunals und Arrondissements des Departements sind. Art. 12. Die Delegation der Arrodissements-Richter geschieht in Plenarversammlungen nach Mehrheit der Stimmen. Art. 13. Die Delegation geschieht auf 3 Jahre, nach deren Ablauf die delegirten Richter durch andere ersetzt werden, und ihr Amt bei dem Deparments-Tribunal wieder antreten. Sie können ohne ihre Einwilligung nicht von neuem delegirt werden, so lange nicht die übrigen Mitglieder des Tribunals das Amt ebenfalls schon verwaltet haben, es sei denn im Fall einer Verhinderung, deren Prüfung dem Kollegium zusteht. Art. 14. Die delegirten Richter haben ein Recht auf die Gehalterhöhung, welche das Gesetz den Instruktionsrichtern zugesteht. Art. 15. Der Prokurator der Republik bezeichnet die Staatsprokuratoren, welche den Arondissements-Richtern beigegeben werden. Kap. 3. Appellations-Tribunale. Art. 16. Jedes Appel-Tribunal besteht aus einem Präsidenten, zwei Kammerpräsidenten und 12 Richtern. Art. 17. Jedes Appel-Tribunal ist in zwei Kammern getheilt, die unter der bestimmten Zahl von 5 Richtern erkennen. Art. 18. In den Appel-Tribunalen, wo die Errichtung mehrerer Kammern nothwendig wird, wird die bestimmte Zahl des Amt-Personals nach Art. 15 um einen Kammerpräsidenten und sechs Richter für jede neue Kammer vermehrt. Art. 19. Bei jedem Appel-Tribunal befindet sich ein Geralprokurator und eben so viele Generaladvokaten wie Kammern. Kap. 4. Kassations-Tribunal. Art. 20. Das Kassations-Tribunal besteht aus einem ersten Präsidenten, drei Kammerpräsidenten, 37 Räthen, einem Generalprokurator und sechs Generaladvokaten. Art. 21. Das Kassations-Tribunal ist in drei Kammern getheilt, zwei Civil- und eine Kriminal-Kammer. Jede derselben besteht aus einem Präsidenten und 12 Richtern, ausgenommen diejenige, welcher der doyen zugeordnet ist, und die aus 13 Richtern besteht. Die Urtheile werden durch wenigstens 9 Richter erlassen. Art. 22. Jede der Civilkammern erkennt über die Gegenstände, die ihr nach einem besondern Reglement des Kassations-Tribunals, welches von der Regierung genehmigt wird, zufallen. Art. 23. Die Rekurs-Formen und die Art des Verfahrens vor dem Kassations-Tribunal werden durch ein besonderes Gesetz bestimmt. Titel III. Civil-Justiz. Art. 24. Die Friedensgerichte erkennen immer in den Civilstreitsachen, welche ihnen durch die gegenwärtig in Kraft stehende Gesetzgebung zufallen. Sie erkennen in letzter Instanz in rein persönlichen und sächlichen Fragen bis zum Werth von 150 Fr. und unter Berufung bis zum Werth von 1500 Fr. Art. 25. Die Berufung gegen ihre Urtheile gehören vor das Departements-Tribunal. Art. 26. Die Departement-Tribunale erkennen in erster Instanz über alle Civilsachen, die nicht zur Kompetenz der Friedensgerichte gehören. Art. 27. Die Berufung gegen die von ihnen erlassenen Urtheile gehört vor das Appel-Tribunal ihres Bezirks. Art. 28. Jeder Prozeß mit seinen Instanzen soll stets einem Vergleichsversuch unterworfen werden, dessen Regeln durch die Civilprozeßordnung vorgeschrieben sind. Art. 29. In jeder Sache sind die Friedensrichter, die Departement-Tribunale und die Appel-Tribunale gehalten, die thatsächlichen und rechtlichen Fragen zu trennen; sie erkennen über die einen und die andern in zwei bestimmten und getrennten Dispositionen, jedoch in einem und demselben Urtheil. Art. 30. Die Dispositionen der Prozeßordnung und des Handelsgesetzbuches über die Schiedsgerichte, und die Gesetze, welche die richterlichen Verhältnisse der Handelsgerichte, Sachverständigen und Geschworenen bei den im öffentlichen Interesse verlangten Expropriationen ordnen, bleiben unverändert. Titel IV. Kriminal-Justiz. Kap. 1. Von der Instruktion. § 1. Von der Versetzung in Untersuchungsstand. Art. 31. Der delegirte Richter jedes Arrondissements versieht die Funktionen des Instruktionsrichters. Er ist gehalten, der Rathskammer des Departement-Tribunals durch schriftliche Berichte von jeder Sache, die er instruirt hat, Rechenschaft zu geben. Diese Berichte werden mit den Aktenstücken dem Prokurator der Republik übergeben, der danach seine Anträge macht. Art. 32. Ueber die Anträge entscheidet die Rathskammer nach Einsicht der Aktenstücke und des Berichts. Doch kann dieselbe ebensowohl die Fortführung der Untersuchung verordnen, wie auch den delegirten Richter zur Anhörung seiner Erklärungen über den Prozeß einberufen. Art. 33. Wenn die Rathskammer nach dem Bericht des Instruktionsrichters erkennt, daß sich die Handlung zur Anwendung von Leibes- oder entehrenden Strafen eigne, und die Untersuchung hinreichend festgestellt sei, erläßt sie gegen den Angeklagten einen Verhaftsbefehl. Dieser Befehl wird mit den Aktenstücken dem Prokurator der Republik mitgetheilt, der die Sache somit in Stand zu setzen hat, daß sie den nächsten Assisen überwiesen werden kann. Art. 34. Vierundzwanzig Stunden nach Verkündigung dieses Befehls wird der Verhaftete, sofern er sich an dem Hauptort befindet, von einem der Richter der Rathskammer zur Wahl eines Vertheidigers aufgefor- (Hierzu eine Beilage.)

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Marx-Engels-Gesamtausgabe: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-03-20T13:08:10Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
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Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 1 (Nummer 1 bis Nummer 183) Köln, 1. Juni 1848 bis 31. Dezember 1848. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




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Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 51. Köln, 21. Juli 1848, S. 0254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz051_1848/4>, abgerufen am 24.11.2024.