Neue Rheinische Zeitung. Nr. 21. Köln, 21. Juni 1848. Beilage.Alles beruhte hier auf dem System, welchem Ihr Ausschuß folgen wollte. Die einander am schroffsten entgegenstehenden politischen Parteien möchten zu demselben Ziele auf entgegesetzten Wegen gelangen; die einen laden vielleicht bei ihren politischen Gegnern den Vorwurf der bedenklichsten Neuerung auf sich, erhalten dagegen von diesen den Vorwurf zurück, daß sie auf dem alten morschen Grunde das neue Gebäude aufführen wollen und somit nichts ausrichten werden. Allein es lassen sich die beiden extremen Systeme schon darum schärfer bezeichnen, weil sie inmitten unseres Ausschusses ihre lebendigen Vertreter gefunden haben. Das erste System erblickt, vermöge des Grundsatzes der Volkssouveränität, in der Nationalversammlung die erste und alleinige Quelle der Exekutivgewalt. Es verlangt eine Vollziehungsgewalt, von der Nationalversammlung allein ernannt und aus ihrem Schoße entspringend; ihre Aufgabe ist, die Beschlüsse der Nationalversammlung zu vollziehen. Dieses System nimmt keine Rücksicht auf die Rechte der deutschen Regierungen, keine auf ihr Organ, die Bundesversammlung. Wird es angenommen, so hat die Nationalversammlung die Regierung über Deutschland thatsächlich angetreten; es kann sein, daß sie sich ihres Rechts mit Mäßigung bedient und die bestehenden Regierungen fortbestehen läßt; allein die vollziehende Gewalt ist dem Grundsatze nach ihr, als der wahren und einzigen Centralgewalt, untergeordnet und so der Weg zur Republik praktisch angebahnt. Es ist hier nicht die Stelle für die Untersuchung, ob die Republik denn wirklich dem Volke, und einem Volke von 45 Millionen, mehr Freiheit und mehr Freiheitssicherstellung und mehr Macht nach Außen gewähre, als die monarchische Verfassung. Hier genügt die einfache Thatsache, daß die überwiegend große Mehrzahl unseres Volks der Monarchie anhängt, wovon die Folge, daß die Republik durch blutigen Bürgerkrieg und auf dem Wege langer Anarchie auf deutschem Boden errichtet werden könnte. Der Geist dieses republikanischen Systems zeichnet sich schon in verschiedenen Anträgen und Petitionen ab, welche in der Beilage (A) aufgeführt werden, am entwickelsten in dem Antrage der Ausschußmitglieder Robert Blum und von Trützschler (Beilage 1, 3.) Ihr Ausschuß erklärte sich gegen dieses System, mit einer Majorität von 13 gegen 2. Das entgegengesetzte System schließt sich um so fester an die gegebenen Verhältnisse an. Es will die (immerhin 3) mit der Exekutivgewalt betrauten Männer von den Regierungen ernannt, und als Minister der Regierungen oder auch der Bundesversammlung angesehen wissen; sie sollen der National-Versammlung verantwortlich sein. Diesem Plane aber tritt ein Haupteinwand entgegen. Gleich in der ersten Ausschußsitzung vom 4. d. waren nämlich alle Mitglieder darin einverstanden, daß die Errichtung einer provisorischen Exekutivgewalt für Deutschland nothwendig sei, weil ohne sie man schwerlich hoffen könne, die mannichfachen Gefahren, die dem Vaterlande von Innen und von Außen drohen, zu überwinden. Wenn aber diese Wahrheit mit so großer Uebereinstimmung erkannt wird, so kommt es auch gewiß darauf an, eine Gewalt einzusetzen, die es wirklich und nicht blos dem Namen nach sei. Daß die deutsche Bundesversammlung neuerdings durch eine bedeutende Zahl verdienstvoller und vaterländisch bewährter Mitglieder verstärkt worden ist, wer möchte das in Abrede stellen. Von der andern Seite aber, wer möchte behaupten, daß durch diese veränderte Besetzung das Unmögliche möglich gemacht und es gelungen sei, das Uebel hinwegzutilgen, welche unvermeidlich an dieser ganzen Institution haften - die Uebel der Vielherrschaft und in Folge davon der streitenden, mithin gefährlich verzögernden Interessen. Daher die politische Thatlosigkeit und völlige Unbeholfenheit eines Gemeinwesens von so vielen Millionen Deutschen, in allen Fällen, wo im raschen einheitlichen Zusammenwirken das einzige Heil zu finden ist. Fragt es sich nun aber, ob durch die Zuordnung eines verantwortlichen Ministeriums diesem Uebel gesteuert werde, so liegt das Nein darauf in nächster Nähe. Es ist im hohen Grade thunlich, der constitutionelle Minister einer einzigen Regierung zu sein; ein solcher Minister wird aus allen Kräften die Würde seiner Regierung aufrecht halten; sobald er aber einen übermächtigen Willen aufkommen sieht, der mit seiner gewissenhaften Ueberzeugung im Widerspruche steht, so tritt er von seinem Amte zurück und ein anders überzeugter Minister tritt an seine Stelle. So bleibt Alles in ungestörter Ordnung. Wie es aber möglich sein könne, zu gleicher Zeit Minister von mehr als dreißig Regierungen zu sein, von welchen der Natur der Dinge nach ohnehin die eine hierhin, die andere dorthin will, und wie man in solcher Einrichtung eine Verbesserung der bisherigen Exekutivgewalt entdecken könne, das ist schwer zu begreifen. Blicken wir auf ganz neue Ereignisse. Es ist allbekannt, daß in dem obwaltenden dänischen Kriege gegen Deutschland, die Krone Preußen ihre Bundespflicht treulich erfüllt hat, daß aber andere norddeutsche Regierungen sich in Stellung ihrer Kontingente nachlässig bewiesen haben. Nun liegt es in der Natur der Verhältnisse, daß ein Ministerium seine Regierung vertrete und für ihre Beschlüsse verantwortlich sei, wie eines aber zugleich für Ja und für Nein, für Thun und Unterlassen verantwortlich sein könne, das ist schwer zu begreifen. Dieses zweite System rühmt gern von sich, daß es an der bestehenden Ordnung, an der Bundesversammlung halte, indem es sie zugleich verbessere. Wie es mit der Verbesserung bewandt sei, davon war so eben die Rede, und es liegt das so klar vor Augen, daß die eifrigsten Vertheidiger des Systems sich gedrungen fühlen, um es zu halten, einen starken Schritt weiter zu gehen. Sie sagen: "die Bundesversammlung ist durch die letzten schwierigen Zeitläufe bereits gewöhnt, ohne Instruktionen zu handeln; sie wird eine ähnliche Befugniß fortan den Triumvirn beilegen, oder die Bundesregierungen veranlassen, es zu thun, also, daß die Triumvirn in allen eiligen Fällen aus eigener Macht handeln dürfen." Was aber hat man hiermit bewirkt? Man hat die Bundesversammlung hiermit in ein Schattenbild verwandelt, indem man die eiligen Fälle, d. h. alle Fälle wichtigerer Art, ihrer Mitwirkung entzieht, und man hat zu gleicher Zeit eine Zwittergestalt aus den Triumvirn gemacht. Denn für die gewöhnlichen Fälle sind die Minister (Minister der Bundesversammlung oder auch der Bundesregierungen, wie sich denn Jeder das in seiner Weise ausmalt), und als solche der Nationalversammlung verantwortlich; für die eiligen Fälle aber sie sind die Centralgewalt. Sollen sie nun auch als letztere der Nationalversammlung verantwortlich sein, so steht die Nationalversammlung über der sogenannten Centralgewalt und die Triumvirn sind in allen Hauptsachen lediglich Vollzieher der Befehle der Nationalversammlung. Dergestalt treten alle Bedenken des ersten Systems in dem zweiten hervor, sobald dieses nämlich den Versuch macht, etwas mehr zu leisten, als ein fünftes Rad thut, welches einem zerbrochenen Wagen aufhelfen soll. Ein Ausschußmitglied, v. Lindenau, hat ein gemischtes System aufgestellt, welches sich am meisten dem zweiten anzuschließen scheint. Es ist in der Beilage C abgedruckt. In dem Ausschusse fand dasselbe keine Unterstützung. In der Mitte zwischen beiden Systemen steht ein drittes, welchem die Mehrzahl des Ausschusses ihren Beifall gibt. Es legt dasselbe eine wirkliche Regierungsgewalt in die Hände von drei Männern des Vertrauens provisorisch nieder und hat dessen kein Hehl; aber die Gewalt dieser drei beschränkt sich auf Alles, was die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundesstaates angeht, und greift somit weder in die Befugnisse der einzelnen Regierungen, noch in die Rechte ein, welche der Nationalversammlung als einer konstituirenden in Hinsicht auf das deutsche Verfassungswerk zustehen. Das Bundesdirektorium (denn diesen Namen würde die Gesammtheit dieser drei Männer führen) ernennt die erforderlichen Minister, die der Nat.-Versammlung für ihr Thun und Lassen verantwortlich sind. (Schluß folgt.) Köln, 18. Juni. Am 14. d. M. wurde im Harf 'schen Saale nachstehende Adresse an die National-Versammlung zu Frankfurt verfaßt, und ogleich mit einer bedeutenden Menge von Unterschriften bedeckt. Hohe Versammlung! Die Kunde, daß im Ausschusse zur Vorbereitung des Verfassungsentwurfes "die Unabhängigkeit jeder Kirche vom Staate" mit dreizehn gegen zwölf Stimmen verworfen worden ist, hat unter den Katholiken Deutschlands großes Erstaunen und gerechte Entrüstung hervorgerufen. Wir Unterzeichnete protestiren daher feierlich gegen eine solche Ausführung der von allen Seiten verlangten, und vom Ausschusse selbst gebilligten Gewissensfreiheit. Mit fester Zuversicht erwarten wir, daß die Hohe Versammlung, als das Organ zur Herstellung wahrer Freiheit und Gerechtigkeit für Alle und in Allem, die Gewissens- und Kultusfreiheit, die Trägerin aller andern Freiheiten, in einer gerechtern und umsichtigern Weise behandeln wird, als dieses im Ausschusse geschehen ist. Wir Rheinländer wollen keine Art von Bevormundung, und am allerwenigsten Bevormundung in diesem Punkte. Wir wollen uns nicht mit ewiger Schmach und Schande vor unsern freien Nachbarn in Belgien beladen, wo man schon vor achtzehn Jahren diese Freiheit besser verstanden und ausgeführt hat. Wenn die Hohe Versammlung ihren verantwortungschweren Beruf durch die Vorsehung erhalten hat, so beruht ihre Kraft nicht im Willen der Gewalthaber, sondern im Vertrauen des deutschen Volkes. Sie wird, so hoffen wir zu Gott, das Vertrauen der vielen Millionen deutscher Herzen, denen ihr angestammter Glaube noch das kostbarste Erbtheil größerer und glücklicherer Vorfahren ist, nicht durch einen Schritt verwirken, der diesen mächtigen und wahren Kern der Nation der theuersten Freiheit zu berauben droht. - Zugleich mit diesem Proteste legen wir der Hohen Versammlung die Forderungen vor, deren vollständige Vertretung wir erwarten, soll unser Vertrauen zu den gewählten Abgeordneten gerechtfertigt werden und fortbestehen. Die drei großen geistigen Freiheiten, Cultusfreiheit, Preßfreiheit, und Unterrichtsfreiheit müssen vollständig durchgeführt und nicht nur in vieldeutigen Worten verheißen werden. Geschichte und Erfahrung haben das Volk hinreichend belehrt, daß Cultus- und Gewissensfreiheit, trotz einer in politischer Beziehung freien Verfassung, zur Lüge werden, wenn nicht volle Unabhängigkeit der Kirche vom Staate durchgeführt ist. Dem Rheinländer haben insbesondere die kölner Ereignisse diese Erfahrung im frischen und unauslöschlichen Andenken erhalten. - Wir verlangen daher Freiheit und Unabhängigkeit jeder Kirche vom Staate, und sehen dieselbe für die römisch-katholische Kirche verwirklicht durch: a. Gänzliches Wegfallen des Placet von Seiten der Staatsgewalt. Da Preßfreiheit und Unterrichtsfreiheit mit der Cultusfreiheit in innigster Wechselbeziehung stehen, so verlangen wir ferner: 1. daß die Presse wahrhaft frei gegeben werde. Wir halten die Press nur dann erst für frei, wenn die Verfassung bestimmt, daß die Frage wegen Mißbrauchs der Presse ausschließlich durch Geschworene beurtheilt werden soll. Deutschlands Zerrissenheit hat größtentheils ihren Grund in der konfessionellen Zwietracht. Der Friede der Konfessionen kann aber nur durch gleiche Berechtigung Aller, und durch völlige Unabhängigkeit Aller von der Staatsgewalt herbeigeführt werden. Wir halten nur dann eine wahrhafte und dauernde Einheit Deutschlands gesichert, wenn die Unabhängigkeit jeder Kirche vom Staate, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Gesetze, in allen Territorien durch die Reichsgrundverfassung ausgesprochen und gewährleistet ist. Hierin finden wir eine der ersten Aufgaben der Hohen Reichsversammlung; diese Frage unberührt zu lassen, würde ein eben so beklagens werthes Unglück sein, wie ihre einseitige Behandlung im Geiste einer Partei. Köln, am Vorabende des h. Pfingstfestes 1848. Die Adresse liegt zum Unterzeichnen noch an folgenden Orten offen: Bei den Hrn. Bachem, Marzellenstr. Nr. 20; Ludowigs, klein Martin Nr. 7; Thießen, Pfarrhaus von St. Alban; von Devivere, Christophstr. Nr. 1; Baudevin, Eigelstein Nr. 28; Hermanns, Augustinerbogen Nr. 7; Dr. Morkwort, Domstraße Nr. 7; Siebold, Pfarrhaus von St. Martin Riphahn, Große Sandkaul Nr. 26. Adresse aus Stadt und Kreis Lauban (Schlesien) an die Berliner Versammlung. Hohe Versammlung! In der Voraussetzung, daß Einer hohen Versammlung die Mittheilung von Ansichten über den von der Regierung vorgelegten Verfassungsentwurf nicht unangemessen erscheinen wird, erlaubt sich der unterzeichnete Verein auch die seinige hierüber vorzulegen. Dieselbe geht dahin, daß der vorgelegte Entwurf den Bedürfnissen unserer Zeit nicht entspricht, die Wohlfahrt des Volks dadurch nicht begründet werden wird und derselbe keine dauerhafte Grundlage für die künftige Entwickelung des Volks- und Staatslebens bietet. Wir glauben, daß die Geschichte das System des neuen Konstitutionalismus bereits gerichtet hat und durch die Revolutionen des Jahres 1848 insbesondere die Hohlheit und Lüge derselben unwiderleglich bewiesen ist. Wir halten es für einen Rückschritt in Preußen mit diesem System erst noch experimentiren zu wollen; selbst die breitesten Grundlagen werden ihm keine Dauer geben. Das rein-konstitutionelle System schafft nur künstliche politische Gewalten, deren hauptsächliche Thätigkeit darin besteht, sich gegenseitig zu bekämpfen nicht aber die wahren Bedürfnisse der Nation zu befriedigen. Wir verlangen von einer Verfassung, die dem Bedürfnisse und der Zeit entsprechen soll, nicht blos, daß dem Volke gewisse abstrakte politische Rechte gewährleistet werden und dasselbe durch Abgeordnete an der Gesetzgebung Theil nehme, wir verlangen vielmehr die Anerkennung und Durchführung des Grundsatzes, daß der Gesammtwille der Nation der allein berechtigte im Staate ist, und die Verfassung den Staat daher in allen Kreisen seiner Thätigkeit auf wahrhaft volksthümlichen Grundlagen organisire. Wir verlangen daher nur eine gesetzgebende Gewalt und ein beschränktes Veto des Königs. Wir verlangen aber auch, daß durch Gemeinde-, Kreis- und Privatordnungen die lokalen und partikularen Interessen gesichert, und Preußen vor einem Centralisationssysteme bewahrt werde, welches dem Volke die Selbstständigkeit und Autonomie in denjenigen Angelegenheiten entzieht, die für dasselbe die nächsten sind. Wir verlangen eine Wahl der Beamten durch das Volk, nicht blos in den Stadt- und Landgemeinden, sondern auch, theilweise wenigstens, bei den hohen administrativen Behörden, weil sonst die Bureaukratie nicht aufhören wird und die wahren Interessen des Volks nur kümmerlich zur Geltung und Anerkennung werden gebracht werden. Wir verlangen mit einem Worte möglichste Selbstregierung des Volks. Wir verlangen ferner, daß die wahrhaften Stände der Nation, nicht die künstlichen Stände des hohen Adels, der Rittergutsbesitzer etc. gesetzliche Organe zur Wahrung und Geltendmachung ihrer Interessen erhalten. Die Wohlfahrt des Volkes in materieller und geistiger Beziehung ist der alleinige Staatszweck; die Wohlfahrt des Volkes aber besteht in der Wohlfahrt der arbeiterden Klasse, der Landbauer, der Handwerker und übrigen Gewerbtreibenden. Sie sind der Staat, nicht der König mit einer oder zwei Kammern. Wir verlangen daher, daß diese Stände organisirt, und mit den Behörden in einen lebendigen Zusammenhang gebracht werden. Man sollte glauben, es könne darüber kein Zweifel bestehen, daß die sociale Frage bald gelöst werden muß und daß jeder Tag, an welchem zu ihrer Lösung kein Schritt geschieht uns einem Abgrunde zuführt, in welchem unsere ganze Bildung und Civilisation zu Grunde zu gehen droht. Die unverschuldete Noth von Millionen, ist ebenso wenig eine Schickung des Himmels wie der Despotismus, und die Befreiung von dieser Noth, konstituirt erst die wahre Freiheit. Die Verfassung kann die sociale Frage nicht lösen, sie muß aber dem Staate solche Organisation geben, welche die Lösung derselben auf friedlichem Wege möglich macht. Wie verhielt sich nun der Verfassungsentwurf zu dieser Aufgabe? Er verspricht dem Volke Preßfreiheit, Associationsrecht, persönliche Freiheit, Gleichheit vor dem Gesetze u. s. w. Das erste Recht des Menschen, aber auf Ausbildung seiner physischen und geistigen Kräfte, auf die Möglichkeit der Anwendung dieser Kräfte und den Genuß der Früchte seiner Thätigkeit wird nicht garantirt. Und gleichsam um die Lösung der socialen Frage unmöglich zu machen, konstituirt der Verfassungsentwurf in der ersten Kammer eine Gewalt, die die Herrschaft des Kapital, über die freie Arbeit zu verewigen bestimmt scheint. Wird der vorgelegte Verfassungsentwurf angenommen, so lassen sich die Folgen leicht voraussehen. Die zweite Kammer wird das Bild des nicht befriedigten Volkswillens werden und ihre Haltung wird desto leidenschaftlicher ihre Forderungen werden desto ungestümer sein, je weniger der politischen Thätigkeit auch in andern Kreisen des Staatslebens ein Spielraum geboten ist, je mehr im Gegentheil in ihr sich alle Wünsche, alle Hoffnungen des Volks koncentriren. Sie wird sofort in einen scharfen Gegensatz treten zu der Krone und der ersten Kammer, zwei Gewalten, die ihre besondern Interessen für ebenso berechtigt ansehen werden, als die des Volks. So wird ein neuer Kampf der politischen Gewalten unter einander beginnen, ein Kampf eben so nachtheilig für die Wohlfahrt der Nation wie für die Krone, da er nur dazu dienen kann, die Bande immer mehr zu lösen, welche jetzt noch das Volk und unser Königshaus vereinigen. Im Interesse der Nation wie der Krone, bitten wir daher Eine hohe Versammlung dem vorgelegten Verfassungsentwurfe ihre Zustimmung zu versagen und eine andere Verfassung auf wahrhaft volksthümlichen Grundlagen zu entwerfen. Der Verein für die Volksthümliche Verfassung Lauban, den 5. Juni 1848. (Folgen einige Tausend Unterschriften.) Leipzig. Attentat auf die Preßfreiheit. Dem Kriminal-Amte Leipzigs hat es gefallen, gegen mich auf Grund der beiden Flugblätter: "Nieder mit dem Deutschen Kaiser!" und "freie Wahl und freie Presse," eine Untersuchung einzuleiten. Das Amt beruft sich wie gewöhnlich auf § 84 des Kriminalgesetzbuchs, das den alten Begriff "Hochverrath" der neuen Zeit aufbringen will. Aber das Alte hat nicht deshalb Recht, weil es alt ist. Das Kriminalgesetzbuch ist bekanntlich zu einer Zeit, wo man die Februarrevolution von 1848 noch nicht kannte, und man Personen entworfen, welche andere engherzige Ideen im Kopfe hatten, als wir sie heute haben. Die Preßfreiheit umfaßt alle Gebiete des menschlichen Lebens, vor ihr ist nichts heilig und unverletzlich. Am wenigsten kann sie an verjährten Begriffen scheitern, wenn sie das edle Gut sein soll, als welches man sie allgemein schätzt. Ansichten und Ideen können, wenn wir keine Geistestortur wollen, nicht einem Urtheilspruch ausgesetzt werden; sie erkennen nichts Höheres und nur mit gleichen Waffen ist ein ehrlicher Kampf möglich. Nach dem Kriminalgesetzbuch ist jeder Republikaner ein Hochverräther : wozu Preßfreiheit? Die Hochverrathsparagraphen können also auf die neue Zeit keine Anwendung leiden, Preßfreiheit und Hochverrath können nicht neben einander gehen. Ja, diese Preßfreiheit selbst ist ein Hochverrath am Kriminalgesetzbuch, wonach gegen diejenigen zu verfahren wäre, welche die Preßfreiheit gewähren lassen. Den Drucker zur Verantwortung zu ziehen, ist, wenn der Verleger bekannt, nicht einmal gesetzlich gestattet, es würde zu einem Schreckenssystem führen, gegen welches alle früheren Polizeimaßregeln Kinderspiele wären. Ich erkläre demnach das Kriminalgesetzbuch mit seinem der neuen Freiheit hochverrätherischen Begriff als nicht maßgebend. Es sucht eine der meinigen entgegengesetzte Ansicht mit ungleichen Waffen zu bekämpfen d. h. zu unterdrücken. E. O. Weller, Buchhändler. Handels-Nachrichten. [irrelevantes Material] Alles beruhte hier auf dem System, welchem Ihr Ausschuß folgen wollte. Die einander am schroffsten entgegenstehenden politischen Parteien möchten zu demselben Ziele auf entgegesetzten Wegen gelangen; die einen laden vielleicht bei ihren politischen Gegnern den Vorwurf der bedenklichsten Neuerung auf sich, erhalten dagegen von diesen den Vorwurf zurück, daß sie auf dem alten morschen Grunde das neue Gebäude aufführen wollen und somit nichts ausrichten werden. Allein es lassen sich die beiden extremen Systeme schon darum schärfer bezeichnen, weil sie inmitten unseres Ausschusses ihre lebendigen Vertreter gefunden haben. Das erste System erblickt, vermöge des Grundsatzes der Volkssouveränität, in der Nationalversammlung die erste und alleinige Quelle der Exekutivgewalt. Es verlangt eine Vollziehungsgewalt, von der Nationalversammlung allein ernannt und aus ihrem Schoße entspringend; ihre Aufgabe ist, die Beschlüsse der Nationalversammlung zu vollziehen. Dieses System nimmt keine Rücksicht auf die Rechte der deutschen Regierungen, keine auf ihr Organ, die Bundesversammlung. Wird es angenommen, so hat die Nationalversammlung die Regierung über Deutschland thatsächlich angetreten; es kann sein, daß sie sich ihres Rechts mit Mäßigung bedient und die bestehenden Regierungen fortbestehen läßt; allein die vollziehende Gewalt ist dem Grundsatze nach ihr, als der wahren und einzigen Centralgewalt, untergeordnet und so der Weg zur Republik praktisch angebahnt. Es ist hier nicht die Stelle für die Untersuchung, ob die Republik denn wirklich dem Volke, und einem Volke von 45 Millionen, mehr Freiheit und mehr Freiheitssicherstellung und mehr Macht nach Außen gewähre, als die monarchische Verfassung. Hier genügt die einfache Thatsache, daß die überwiegend große Mehrzahl unseres Volks der Monarchie anhängt, wovon die Folge, daß die Republik durch blutigen Bürgerkrieg und auf dem Wege langer Anarchie auf deutschem Boden errichtet werden könnte. Der Geist dieses republikanischen Systems zeichnet sich schon in verschiedenen Anträgen und Petitionen ab, welche in der Beilage (A) aufgeführt werden, am entwickelsten in dem Antrage der Ausschußmitglieder Robert Blum und von Trützschler (Beilage 1, 3.) Ihr Ausschuß erklärte sich gegen dieses System, mit einer Majorität von 13 gegen 2. Das entgegengesetzte System schließt sich um so fester an die gegebenen Verhältnisse an. Es will die (immerhin 3) mit der Exekutivgewalt betrauten Männer von den Regierungen ernannt, und als Minister der Regierungen oder auch der Bundesversammlung angesehen wissen; sie sollen der National-Versammlung verantwortlich sein. Diesem Plane aber tritt ein Haupteinwand entgegen. Gleich in der ersten Ausschußsitzung vom 4. d. waren nämlich alle Mitglieder darin einverstanden, daß die Errichtung einer provisorischen Exekutivgewalt für Deutschland nothwendig sei, weil ohne sie man schwerlich hoffen könne, die mannichfachen Gefahren, die dem Vaterlande von Innen und von Außen drohen, zu überwinden. Wenn aber diese Wahrheit mit so großer Uebereinstimmung erkannt wird, so kommt es auch gewiß darauf an, eine Gewalt einzusetzen, die es wirklich und nicht blos dem Namen nach sei. Daß die deutsche Bundesversammlung neuerdings durch eine bedeutende Zahl verdienstvoller und vaterländisch bewährter Mitglieder verstärkt worden ist, wer möchte das in Abrede stellen. Von der andern Seite aber, wer möchte behaupten, daß durch diese veränderte Besetzung das Unmögliche möglich gemacht und es gelungen sei, das Uebel hinwegzutilgen, welche unvermeidlich an dieser ganzen Institution haften ‒ die Uebel der Vielherrschaft und in Folge davon der streitenden, mithin gefährlich verzögernden Interessen. Daher die politische Thatlosigkeit und völlige Unbeholfenheit eines Gemeinwesens von so vielen Millionen Deutschen, in allen Fällen, wo im raschen einheitlichen Zusammenwirken das einzige Heil zu finden ist. Fragt es sich nun aber, ob durch die Zuordnung eines verantwortlichen Ministeriums diesem Uebel gesteuert werde, so liegt das Nein darauf in nächster Nähe. Es ist im hohen Grade thunlich, der constitutionelle Minister einer einzigen Regierung zu sein; ein solcher Minister wird aus allen Kräften die Würde seiner Regierung aufrecht halten; sobald er aber einen übermächtigen Willen aufkommen sieht, der mit seiner gewissenhaften Ueberzeugung im Widerspruche steht, so tritt er von seinem Amte zurück und ein anders überzeugter Minister tritt an seine Stelle. So bleibt Alles in ungestörter Ordnung. Wie es aber möglich sein könne, zu gleicher Zeit Minister von mehr als dreißig Regierungen zu sein, von welchen der Natur der Dinge nach ohnehin die eine hierhin, die andere dorthin will, und wie man in solcher Einrichtung eine Verbesserung der bisherigen Exekutivgewalt entdecken könne, das ist schwer zu begreifen. Blicken wir auf ganz neue Ereignisse. Es ist allbekannt, daß in dem obwaltenden dänischen Kriege gegen Deutschland, die Krone Preußen ihre Bundespflicht treulich erfüllt hat, daß aber andere norddeutsche Regierungen sich in Stellung ihrer Kontingente nachlässig bewiesen haben. Nun liegt es in der Natur der Verhältnisse, daß ein Ministerium seine Regierung vertrete und für ihre Beschlüsse verantwortlich sei, wie eines aber zugleich für Ja und für Nein, für Thun und Unterlassen verantwortlich sein könne, das ist schwer zu begreifen. Dieses zweite System rühmt gern von sich, daß es an der bestehenden Ordnung, an der Bundesversammlung halte, indem es sie zugleich verbessere. Wie es mit der Verbesserung bewandt sei, davon war so eben die Rede, und es liegt das so klar vor Augen, daß die eifrigsten Vertheidiger des Systems sich gedrungen fühlen, um es zu halten, einen starken Schritt weiter zu gehen. Sie sagen: „die Bundesversammlung ist durch die letzten schwierigen Zeitläufe bereits gewöhnt, ohne Instruktionen zu handeln; sie wird eine ähnliche Befugniß fortan den Triumvirn beilegen, oder die Bundesregierungen veranlassen, es zu thun, also, daß die Triumvirn in allen eiligen Fällen aus eigener Macht handeln dürfen.“ Was aber hat man hiermit bewirkt? Man hat die Bundesversammlung hiermit in ein Schattenbild verwandelt, indem man die eiligen Fälle, d. h. alle Fälle wichtigerer Art, ihrer Mitwirkung entzieht, und man hat zu gleicher Zeit eine Zwittergestalt aus den Triumvirn gemacht. Denn für die gewöhnlichen Fälle sind die Minister (Minister der Bundesversammlung oder auch der Bundesregierungen, wie sich denn Jeder das in seiner Weise ausmalt), und als solche der Nationalversammlung verantwortlich; für die eiligen Fälle aber sie sind die Centralgewalt. Sollen sie nun auch als letztere der Nationalversammlung verantwortlich sein, so steht die Nationalversammlung über der sogenannten Centralgewalt und die Triumvirn sind in allen Hauptsachen lediglich Vollzieher der Befehle der Nationalversammlung. Dergestalt treten alle Bedenken des ersten Systems in dem zweiten hervor, sobald dieses nämlich den Versuch macht, etwas mehr zu leisten, als ein fünftes Rad thut, welches einem zerbrochenen Wagen aufhelfen soll. Ein Ausschußmitglied, v. Lindenau, hat ein gemischtes System aufgestellt, welches sich am meisten dem zweiten anzuschließen scheint. Es ist in der Beilage C abgedruckt. In dem Ausschusse fand dasselbe keine Unterstützung. In der Mitte zwischen beiden Systemen steht ein drittes, welchem die Mehrzahl des Ausschusses ihren Beifall gibt. Es legt dasselbe eine wirkliche Regierungsgewalt in die Hände von drei Männern des Vertrauens provisorisch nieder und hat dessen kein Hehl; aber die Gewalt dieser drei beschränkt sich auf Alles, was die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundesstaates angeht, und greift somit weder in die Befugnisse der einzelnen Regierungen, noch in die Rechte ein, welche der Nationalversammlung als einer konstituirenden in Hinsicht auf das deutsche Verfassungswerk zustehen. Das Bundesdirektorium (denn diesen Namen würde die Gesammtheit dieser drei Männer führen) ernennt die erforderlichen Minister, die der Nat.-Versammlung für ihr Thun und Lassen verantwortlich sind. (Schluß folgt.) Köln, 18. Juni. Am 14. d. M. wurde im Harf 'schen Saale nachstehende Adresse an die National-Versammlung zu Frankfurt verfaßt, und ogleich mit einer bedeutenden Menge von Unterschriften bedeckt. Hohe Versammlung! Die Kunde, daß im Ausschusse zur Vorbereitung des Verfassungsentwurfes „die Unabhängigkeit jeder Kirche vom Staate“ mit dreizehn gegen zwölf Stimmen verworfen worden ist, hat unter den Katholiken Deutschlands großes Erstaunen und gerechte Entrüstung hervorgerufen. Wir Unterzeichnete protestiren daher feierlich gegen eine solche Ausführung der von allen Seiten verlangten, und vom Ausschusse selbst gebilligten Gewissensfreiheit. Mit fester Zuversicht erwarten wir, daß die Hohe Versammlung, als das Organ zur Herstellung wahrer Freiheit und Gerechtigkeit für Alle und in Allem, die Gewissens- und Kultusfreiheit, die Trägerin aller andern Freiheiten, in einer gerechtern und umsichtigern Weise behandeln wird, als dieses im Ausschusse geschehen ist. Wir Rheinländer wollen keine Art von Bevormundung, und am allerwenigsten Bevormundung in diesem Punkte. Wir wollen uns nicht mit ewiger Schmach und Schande vor unsern freien Nachbarn in Belgien beladen, wo man schon vor achtzehn Jahren diese Freiheit besser verstanden und ausgeführt hat. Wenn die Hohe Versammlung ihren verantwortungschweren Beruf durch die Vorsehung erhalten hat, so beruht ihre Kraft nicht im Willen der Gewalthaber, sondern im Vertrauen des deutschen Volkes. Sie wird, so hoffen wir zu Gott, das Vertrauen der vielen Millionen deutscher Herzen, denen ihr angestammter Glaube noch das kostbarste Erbtheil größerer und glücklicherer Vorfahren ist, nicht durch einen Schritt verwirken, der diesen mächtigen und wahren Kern der Nation der theuersten Freiheit zu berauben droht. ‒ Zugleich mit diesem Proteste legen wir der Hohen Versammlung die Forderungen vor, deren vollständige Vertretung wir erwarten, soll unser Vertrauen zu den gewählten Abgeordneten gerechtfertigt werden und fortbestehen. Die drei großen geistigen Freiheiten, Cultusfreiheit, Preßfreiheit, und Unterrichtsfreiheit müssen vollständig durchgeführt und nicht nur in vieldeutigen Worten verheißen werden. Geschichte und Erfahrung haben das Volk hinreichend belehrt, daß Cultus- und Gewissensfreiheit, trotz einer in politischer Beziehung freien Verfassung, zur Lüge werden, wenn nicht volle Unabhängigkeit der Kirche vom Staate durchgeführt ist. Dem Rheinländer haben insbesondere die kölner Ereignisse diese Erfahrung im frischen und unauslöschlichen Andenken erhalten. ‒ Wir verlangen daher Freiheit und Unabhängigkeit jeder Kirche vom Staate, und sehen dieselbe für die römisch-katholische Kirche verwirklicht durch: a. Gänzliches Wegfallen des Placet von Seiten der Staatsgewalt. Da Preßfreiheit und Unterrichtsfreiheit mit der Cultusfreiheit in innigster Wechselbeziehung stehen, so verlangen wir ferner: 1. daß die Presse wahrhaft frei gegeben werde. Wir halten die Press nur dann erst für frei, wenn die Verfassung bestimmt, daß die Frage wegen Mißbrauchs der Presse ausschließlich durch Geschworene beurtheilt werden soll. Deutschlands Zerrissenheit hat größtentheils ihren Grund in der konfessionellen Zwietracht. Der Friede der Konfessionen kann aber nur durch gleiche Berechtigung Aller, und durch völlige Unabhängigkeit Aller von der Staatsgewalt herbeigeführt werden. Wir halten nur dann eine wahrhafte und dauernde Einheit Deutschlands gesichert, wenn die Unabhängigkeit jeder Kirche vom Staate, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Gesetze, in allen Territorien durch die Reichsgrundverfassung ausgesprochen und gewährleistet ist. Hierin finden wir eine der ersten Aufgaben der Hohen Reichsversammlung; diese Frage unberührt zu lassen, würde ein eben so beklagens werthes Unglück sein, wie ihre einseitige Behandlung im Geiste einer Partei. Köln, am Vorabende des h. Pfingstfestes 1848. Die Adresse liegt zum Unterzeichnen noch an folgenden Orten offen: Bei den Hrn. Bachem, Marzellenstr. Nr. 20; Ludowigs, klein Martin Nr. 7; Thießen, Pfarrhaus von St. Alban; von Devivère, Christophstr. Nr. 1; Baudevin, Eigelstein Nr. 28; Hermanns, Augustinerbogen Nr. 7; Dr. Morkwort, Domstraße Nr. 7; Siebold, Pfarrhaus von St. Martin Riphahn, Große Sandkaul Nr. 26. Adresse aus Stadt und Kreis Lauban (Schlesien) an die Berliner Versammlung. Hohe Versammlung! In der Voraussetzung, daß Einer hohen Versammlung die Mittheilung von Ansichten über den von der Regierung vorgelegten Verfassungsentwurf nicht unangemessen erscheinen wird, erlaubt sich der unterzeichnete Verein auch die seinige hierüber vorzulegen. Dieselbe geht dahin, daß der vorgelegte Entwurf den Bedürfnissen unserer Zeit nicht entspricht, die Wohlfahrt des Volks dadurch nicht begründet werden wird und derselbe keine dauerhafte Grundlage für die künftige Entwickelung des Volks- und Staatslebens bietet. Wir glauben, daß die Geschichte das System des neuen Konstitutionalismus bereits gerichtet hat und durch die Revolutionen des Jahres 1848 insbesondere die Hohlheit und Lüge derselben unwiderleglich bewiesen ist. Wir halten es für einen Rückschritt in Preußen mit diesem System erst noch experimentiren zu wollen; selbst die breitesten Grundlagen werden ihm keine Dauer geben. Das rein-konstitutionelle System schafft nur künstliche politische Gewalten, deren hauptsächliche Thätigkeit darin besteht, sich gegenseitig zu bekämpfen nicht aber die wahren Bedürfnisse der Nation zu befriedigen. Wir verlangen von einer Verfassung, die dem Bedürfnisse und der Zeit entsprechen soll, nicht blos, daß dem Volke gewisse abstrakte politische Rechte gewährleistet werden und dasselbe durch Abgeordnete an der Gesetzgebung Theil nehme, wir verlangen vielmehr die Anerkennung und Durchführung des Grundsatzes, daß der Gesammtwille der Nation der allein berechtigte im Staate ist, und die Verfassung den Staat daher in allen Kreisen seiner Thätigkeit auf wahrhaft volksthümlichen Grundlagen organisire. Wir verlangen daher nur eine gesetzgebende Gewalt und ein beschränktes Veto des Königs. Wir verlangen aber auch, daß durch Gemeinde-, Kreis- und Privatordnungen die lokalen und partikularen Interessen gesichert, und Preußen vor einem Centralisationssysteme bewahrt werde, welches dem Volke die Selbstständigkeit und Autonomie in denjenigen Angelegenheiten entzieht, die für dasselbe die nächsten sind. Wir verlangen eine Wahl der Beamten durch das Volk, nicht blos in den Stadt- und Landgemeinden, sondern auch, theilweise wenigstens, bei den hohen administrativen Behörden, weil sonst die Bureaukratie nicht aufhören wird und die wahren Interessen des Volks nur kümmerlich zur Geltung und Anerkennung werden gebracht werden. Wir verlangen mit einem Worte möglichste Selbstregierung des Volks. Wir verlangen ferner, daß die wahrhaften Stände der Nation, nicht die künstlichen Stände des hohen Adels, der Rittergutsbesitzer etc. gesetzliche Organe zur Wahrung und Geltendmachung ihrer Interessen erhalten. Die Wohlfahrt des Volkes in materieller und geistiger Beziehung ist der alleinige Staatszweck; die Wohlfahrt des Volkes aber besteht in der Wohlfahrt der arbeiterden Klasse, der Landbauer, der Handwerker und übrigen Gewerbtreibenden. Sie sind der Staat, nicht der König mit einer oder zwei Kammern. Wir verlangen daher, daß diese Stände organisirt, und mit den Behörden in einen lebendigen Zusammenhang gebracht werden. Man sollte glauben, es könne darüber kein Zweifel bestehen, daß die sociale Frage bald gelöst werden muß und daß jeder Tag, an welchem zu ihrer Lösung kein Schritt geschieht uns einem Abgrunde zuführt, in welchem unsere ganze Bildung und Civilisation zu Grunde zu gehen droht. Die unverschuldete Noth von Millionen, ist ebenso wenig eine Schickung des Himmels wie der Despotismus, und die Befreiung von dieser Noth, konstituirt erst die wahre Freiheit. Die Verfassung kann die sociale Frage nicht lösen, sie muß aber dem Staate solche Organisation geben, welche die Lösung derselben auf friedlichem Wege möglich macht. Wie verhielt sich nun der Verfassungsentwurf zu dieser Aufgabe? Er verspricht dem Volke Preßfreiheit, Associationsrecht, persönliche Freiheit, Gleichheit vor dem Gesetze u. s. w. Das erste Recht des Menschen, aber auf Ausbildung seiner physischen und geistigen Kräfte, auf die Möglichkeit der Anwendung dieser Kräfte und den Genuß der Früchte seiner Thätigkeit wird nicht garantirt. Und gleichsam um die Lösung der socialen Frage unmöglich zu machen, konstituirt der Verfassungsentwurf in der ersten Kammer eine Gewalt, die die Herrschaft des Kapital, über die freie Arbeit zu verewigen bestimmt scheint. Wird der vorgelegte Verfassungsentwurf angenommen, so lassen sich die Folgen leicht voraussehen. Die zweite Kammer wird das Bild des nicht befriedigten Volkswillens werden und ihre Haltung wird desto leidenschaftlicher ihre Forderungen werden desto ungestümer sein, je weniger der politischen Thätigkeit auch in andern Kreisen des Staatslebens ein Spielraum geboten ist, je mehr im Gegentheil in ihr sich alle Wünsche, alle Hoffnungen des Volks koncentriren. Sie wird sofort in einen scharfen Gegensatz treten zu der Krone und der ersten Kammer, zwei Gewalten, die ihre besondern Interessen für ebenso berechtigt ansehen werden, als die des Volks. So wird ein neuer Kampf der politischen Gewalten unter einander beginnen, ein Kampf eben so nachtheilig für die Wohlfahrt der Nation wie für die Krone, da er nur dazu dienen kann, die Bande immer mehr zu lösen, welche jetzt noch das Volk und unser Königshaus vereinigen. Im Interesse der Nation wie der Krone, bitten wir daher Eine hohe Versammlung dem vorgelegten Verfassungsentwurfe ihre Zustimmung zu versagen und eine andere Verfassung auf wahrhaft volksthümlichen Grundlagen zu entwerfen. Der Verein für die Volksthümliche Verfassung Lauban, den 5. Juni 1848. (Folgen einige Tausend Unterschriften.) Leipzig. Attentat auf die Preßfreiheit. Dem Kriminal-Amte Leipzigs hat es gefallen, gegen mich auf Grund der beiden Flugblätter: „Nieder mit dem Deutschen Kaiser!“ und „freie Wahl und freie Presse,“ eine Untersuchung einzuleiten. Das Amt beruft sich wie gewöhnlich auf § 84 des Kriminalgesetzbuchs, das den alten Begriff „Hochverrath“ der neuen Zeit aufbringen will. Aber das Alte hat nicht deshalb Recht, weil es alt ist. Das Kriminalgesetzbuch ist bekanntlich zu einer Zeit, wo man die Februarrevolution von 1848 noch nicht kannte, und man Personen entworfen, welche andere engherzige Ideen im Kopfe hatten, als wir sie heute haben. Die Preßfreiheit umfaßt alle Gebiete des menschlichen Lebens, vor ihr ist nichts heilig und unverletzlich. Am wenigsten kann sie an verjährten Begriffen scheitern, wenn sie das edle Gut sein soll, als welches man sie allgemein schätzt. Ansichten und Ideen können, wenn wir keine Geistestortur wollen, nicht einem Urtheilspruch ausgesetzt werden; sie erkennen nichts Höheres und nur mit gleichen Waffen ist ein ehrlicher Kampf möglich. Nach dem Kriminalgesetzbuch ist jeder Republikaner ein Hochverräther : wozu Preßfreiheit? Die Hochverrathsparagraphen können also auf die neue Zeit keine Anwendung leiden, Preßfreiheit und Hochverrath können nicht neben einander gehen. Ja, diese Preßfreiheit selbst ist ein Hochverrath am Kriminalgesetzbuch, wonach gegen diejenigen zu verfahren wäre, welche die Preßfreiheit gewähren lassen. Den Drucker zur Verantwortung zu ziehen, ist, wenn der Verleger bekannt, nicht einmal gesetzlich gestattet, es würde zu einem Schreckenssystem führen, gegen welches alle früheren Polizeimaßregeln Kinderspiele wären. Ich erkläre demnach das Kriminalgesetzbuch mit seinem der neuen Freiheit hochverrätherischen Begriff als nicht maßgebend. Es sucht eine der meinigen entgegengesetzte Ansicht mit ungleichen Waffen zu bekämpfen d. h. zu unterdrücken. E. O. Weller, Buchhändler. Handels-Nachrichten. [irrelevantes Material] <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div xml:id="ar021b_008" type="jArticle"> <pb facs="#f0002" n="0094"/> <p>Alles beruhte hier auf dem System, welchem Ihr Ausschuß folgen wollte. Die einander am schroffsten entgegenstehenden politischen Parteien möchten zu demselben Ziele auf entgegesetzten Wegen gelangen; die einen laden vielleicht bei ihren politischen Gegnern den Vorwurf der bedenklichsten Neuerung auf sich, erhalten dagegen von diesen den Vorwurf zurück, daß sie auf dem alten morschen Grunde das neue Gebäude aufführen wollen und somit nichts ausrichten werden.</p> <p>Allein es lassen sich die beiden extremen Systeme schon darum schärfer bezeichnen, weil sie inmitten unseres Ausschusses ihre lebendigen Vertreter gefunden haben.</p> <p>Das erste System erblickt, vermöge des Grundsatzes der Volkssouveränität, in der Nationalversammlung die erste und alleinige Quelle der Exekutivgewalt. Es verlangt eine Vollziehungsgewalt, von der Nationalversammlung allein ernannt und aus ihrem Schoße entspringend; ihre Aufgabe ist, die Beschlüsse der Nationalversammlung zu vollziehen. Dieses System nimmt keine Rücksicht auf die Rechte der deutschen Regierungen, keine auf ihr Organ, die Bundesversammlung. Wird es angenommen, so hat die Nationalversammlung die Regierung über Deutschland thatsächlich angetreten; es kann sein, daß sie sich ihres Rechts mit Mäßigung bedient und die bestehenden Regierungen fortbestehen läßt; allein die vollziehende Gewalt ist dem Grundsatze nach ihr, als der wahren und einzigen Centralgewalt, untergeordnet und so der Weg zur Republik praktisch angebahnt. Es ist hier nicht die Stelle für die Untersuchung, ob die Republik denn wirklich dem Volke, und einem Volke von 45 Millionen, mehr Freiheit und mehr Freiheitssicherstellung und mehr Macht nach Außen gewähre, als die monarchische Verfassung. Hier genügt die einfache Thatsache, daß die überwiegend große Mehrzahl unseres Volks der Monarchie anhängt, wovon die Folge, daß die Republik durch blutigen Bürgerkrieg und auf dem Wege langer Anarchie auf deutschem Boden errichtet werden könnte. Der Geist dieses republikanischen Systems zeichnet sich schon in verschiedenen Anträgen und Petitionen ab, welche in der Beilage (A) aufgeführt werden, am entwickelsten in dem Antrage der Ausschußmitglieder Robert Blum und von Trützschler (Beilage 1, 3.) Ihr Ausschuß erklärte sich gegen dieses System, mit einer Majorität von 13 gegen 2.</p> <p>Das entgegengesetzte System schließt sich um so fester an die gegebenen Verhältnisse an. Es will die (immerhin 3) mit der Exekutivgewalt betrauten Männer von den Regierungen ernannt, und als Minister der Regierungen oder auch der Bundesversammlung angesehen wissen; sie sollen der National-Versammlung verantwortlich sein. Diesem Plane aber tritt ein Haupteinwand entgegen. Gleich in der ersten Ausschußsitzung vom 4. d. waren nämlich <hi rendition="#g">alle</hi> Mitglieder darin einverstanden, daß die Errichtung einer provisorischen Exekutivgewalt für Deutschland nothwendig sei, weil ohne sie man schwerlich hoffen könne, die mannichfachen Gefahren, die dem Vaterlande von Innen und von Außen drohen, zu überwinden. Wenn aber diese Wahrheit mit so großer Uebereinstimmung erkannt wird, so kommt es auch gewiß darauf an, eine Gewalt einzusetzen, die es wirklich und nicht blos dem Namen nach sei. Daß die deutsche Bundesversammlung neuerdings durch eine bedeutende Zahl verdienstvoller und vaterländisch bewährter Mitglieder verstärkt worden ist, wer möchte das in Abrede stellen. Von der andern Seite aber, wer möchte behaupten, daß durch diese veränderte Besetzung das Unmögliche möglich gemacht und es gelungen sei, das Uebel hinwegzutilgen, welche unvermeidlich an dieser ganzen Institution haften ‒ die Uebel der Vielherrschaft und in Folge davon der streitenden, mithin gefährlich verzögernden Interessen. Daher die politische Thatlosigkeit und völlige Unbeholfenheit eines Gemeinwesens von so vielen Millionen Deutschen, in allen Fällen, wo im raschen einheitlichen Zusammenwirken das einzige Heil zu finden ist. Fragt es sich nun aber, ob durch die Zuordnung eines verantwortlichen Ministeriums diesem Uebel gesteuert werde, so liegt das Nein darauf in nächster Nähe. Es ist im hohen Grade thunlich, der constitutionelle Minister einer einzigen Regierung zu sein; ein solcher Minister wird aus allen Kräften die Würde seiner Regierung aufrecht halten; sobald er aber einen übermächtigen Willen aufkommen sieht, der mit seiner gewissenhaften Ueberzeugung im Widerspruche steht, so tritt er von seinem Amte zurück und ein anders überzeugter Minister tritt an seine Stelle. So bleibt Alles in ungestörter Ordnung. Wie es aber möglich sein könne, zu gleicher Zeit Minister von mehr als dreißig Regierungen zu sein, von welchen der Natur der Dinge nach ohnehin die eine hierhin, die andere dorthin will, und wie man in solcher Einrichtung eine Verbesserung der bisherigen Exekutivgewalt entdecken könne, das ist schwer zu begreifen. Blicken wir auf ganz neue Ereignisse. Es ist allbekannt, daß in dem obwaltenden dänischen Kriege gegen Deutschland, die Krone Preußen ihre Bundespflicht treulich erfüllt hat, daß aber andere norddeutsche Regierungen sich in Stellung ihrer Kontingente nachlässig bewiesen haben. Nun liegt es in der Natur der Verhältnisse, daß ein Ministerium seine Regierung vertrete und für ihre Beschlüsse verantwortlich sei, wie eines aber zugleich für Ja und für Nein, für Thun und Unterlassen verantwortlich sein könne, das ist schwer zu begreifen.</p> <p>Dieses zweite System rühmt gern von sich, daß es an der bestehenden Ordnung, an der Bundesversammlung halte, indem es sie zugleich verbessere. Wie es mit der Verbesserung bewandt sei, davon war so eben die Rede, und es liegt das so klar vor Augen, daß die eifrigsten Vertheidiger des Systems sich gedrungen fühlen, um es zu halten, einen starken Schritt weiter zu gehen. Sie sagen: „die Bundesversammlung ist durch die letzten schwierigen Zeitläufe bereits gewöhnt, ohne Instruktionen zu handeln; sie wird eine ähnliche Befugniß fortan den Triumvirn beilegen, oder die Bundesregierungen veranlassen, es zu thun, also, daß die Triumvirn in allen eiligen Fällen aus eigener Macht handeln dürfen.“ Was aber hat man hiermit bewirkt? Man hat die Bundesversammlung hiermit in ein Schattenbild verwandelt, indem man die eiligen Fälle, d. h. alle Fälle wichtigerer Art, ihrer Mitwirkung entzieht, und man hat zu gleicher Zeit eine Zwittergestalt aus den Triumvirn gemacht. Denn für die gewöhnlichen Fälle sind die Minister (Minister der Bundesversammlung oder auch der Bundesregierungen, wie sich denn Jeder das in seiner Weise ausmalt), und als solche der Nationalversammlung verantwortlich; für die eiligen Fälle aber sie sind die Centralgewalt. Sollen sie nun auch als letztere der Nationalversammlung verantwortlich sein, so steht die Nationalversammlung über der sogenannten Centralgewalt und die Triumvirn sind in allen Hauptsachen lediglich Vollzieher der Befehle der Nationalversammlung. Dergestalt treten alle Bedenken des ersten Systems in dem zweiten hervor, sobald dieses nämlich den Versuch macht, etwas mehr zu leisten, als ein fünftes Rad thut, welches einem zerbrochenen Wagen aufhelfen soll. Ein Ausschußmitglied, v. Lindenau, hat ein gemischtes System aufgestellt, welches sich am meisten dem zweiten anzuschließen scheint. Es ist in der Beilage C abgedruckt. In dem Ausschusse fand dasselbe keine Unterstützung.</p> <p>In der Mitte zwischen beiden Systemen steht ein drittes, welchem die Mehrzahl des Ausschusses ihren Beifall gibt. Es legt dasselbe eine wirkliche Regierungsgewalt in die Hände von drei Männern des Vertrauens provisorisch nieder und hat dessen kein Hehl; aber die Gewalt dieser drei beschränkt sich auf Alles, was die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundesstaates angeht, und greift somit weder in die Befugnisse der einzelnen Regierungen, noch in die Rechte ein, welche der Nationalversammlung als einer konstituirenden in Hinsicht auf das deutsche Verfassungswerk zustehen. Das Bundesdirektorium (denn diesen Namen würde die Gesammtheit dieser drei Männer führen) ernennt die erforderlichen Minister, die der Nat.-Versammlung für ihr Thun und Lassen verantwortlich sind.</p> <p> <ref type="link">(Schluß folgt.)</ref> </p> </div> </div> <div type="jReadersLetters" n="1"> <div xml:id="ar021b_009" type="jArticle"> <head>Köln, 18. Juni.</head> <p>Am 14. d. M. wurde im Harf 'schen Saale nachstehende Adresse an die National-Versammlung zu Frankfurt verfaßt, und ogleich mit einer bedeutenden Menge von Unterschriften bedeckt.</p> <p> <hi rendition="#g">Hohe Versammlung!</hi> </p> <p>Die Kunde, daß im Ausschusse zur Vorbereitung des Verfassungsentwurfes <hi rendition="#g">„die Unabhängigkeit jeder Kirche vom Staate“</hi> mit dreizehn gegen zwölf Stimmen verworfen worden ist, hat unter den Katholiken Deutschlands großes Erstaunen und gerechte Entrüstung hervorgerufen. Wir Unterzeichnete protestiren daher feierlich gegen eine solche Ausführung der von allen Seiten verlangten, und vom Ausschusse selbst gebilligten Gewissensfreiheit. Mit fester Zuversicht erwarten wir, daß die Hohe Versammlung, als das Organ zur Herstellung wahrer Freiheit und Gerechtigkeit für Alle und in Allem, die Gewissens- und Kultusfreiheit, die Trägerin aller andern Freiheiten, in einer gerechtern und umsichtigern Weise behandeln wird, als dieses im Ausschusse geschehen ist. Wir Rheinländer wollen keine Art von Bevormundung, und am allerwenigsten Bevormundung in diesem Punkte. Wir wollen uns nicht mit ewiger Schmach und Schande vor unsern freien Nachbarn in Belgien beladen, wo man schon vor achtzehn Jahren diese Freiheit besser verstanden und ausgeführt hat. Wenn die Hohe Versammlung ihren verantwortungschweren Beruf durch die Vorsehung erhalten hat, so beruht ihre Kraft nicht im Willen der Gewalthaber, sondern im Vertrauen des deutschen Volkes. Sie wird, so hoffen wir zu Gott, das Vertrauen der vielen Millionen deutscher Herzen, denen ihr angestammter Glaube noch das kostbarste Erbtheil größerer und glücklicherer Vorfahren ist, nicht durch einen Schritt verwirken, der diesen mächtigen und wahren Kern der Nation der theuersten Freiheit zu berauben droht. ‒ Zugleich mit diesem Proteste legen wir der Hohen Versammlung die Forderungen vor, deren vollständige Vertretung wir erwarten, soll unser Vertrauen zu den gewählten Abgeordneten gerechtfertigt werden und fortbestehen.</p> <p>Die drei großen geistigen Freiheiten, Cultusfreiheit, Preßfreiheit, und Unterrichtsfreiheit müssen vollständig durchgeführt und nicht nur in vieldeutigen Worten verheißen werden.</p> <p>Geschichte und Erfahrung haben das Volk hinreichend belehrt, daß Cultus- und Gewissensfreiheit, trotz einer in politischer Beziehung freien Verfassung, zur Lüge werden, wenn nicht volle Unabhängigkeit der Kirche vom Staate durchgeführt ist. Dem Rheinländer haben insbesondere die kölner Ereignisse diese Erfahrung im frischen und unauslöschlichen Andenken erhalten. ‒ Wir verlangen daher <hi rendition="#g">Freiheit und Unabhängigkeit jeder Kirche vom Staate,</hi> und sehen dieselbe für die römisch-katholische Kirche verwirklicht durch:</p> <p rendition="#et">a. Gänzliches Wegfallen des Placet von Seiten der Staatsgewalt.<lb/> b. Gänzliches Wegfallen des Einflusses der Staatsgewalt bei Besetzung geistlicher Aemter.<lb/> c. Aufhebung der Landsherrlichen Patronate.<lb/> d. Wegfallen der Berufung an die weltliche Gewalt in geistlichen Sachen<lb/> e. Freien Verkehr der Bischöfe mit dem Oberhaupte und mit ihren Untergebenen.<lb/> f. Garantie für die Unverletzlichkeit des Eigenthumes der Kirche, Anerkennung der Kirche als selbstständiges Rechtssubjekt, mit der freien Befugniß Güter zu erwerben, zu verwalten und zu veräußern.<lb/> g. Unbeschränkte Associations-Freiheit, ohne Ausschluß geistlicher Korporationen.</p> <p>Da Preßfreiheit und Unterrichtsfreiheit mit der Cultusfreiheit in innigster Wechselbeziehung stehen, so verlangen wir ferner:</p> <p rendition="#et">1. daß die Presse wahrhaft frei gegeben werde. Wir halten die Press nur dann erst für frei, wenn die Verfassung bestimmt, daß die Frage wegen Mißbrauchs der Presse ausschließlich durch Geschworene beurtheilt werden soll.<lb/> 2. Unbeschränkte Lehr- und Unterrichtsfreiheit, unter Aufhebung aller Beschränkungen, welche derselben bisher entgegenstanden.</p> <p>Deutschlands Zerrissenheit hat größtentheils ihren Grund in der konfessionellen Zwietracht. Der Friede der Konfessionen kann aber nur durch gleiche Berechtigung Aller, und durch völlige Unabhängigkeit Aller von der Staatsgewalt herbeigeführt werden. Wir halten nur dann eine wahrhafte und dauernde Einheit Deutschlands gesichert, wenn die Unabhängigkeit jeder Kirche vom Staate, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Gesetze, in allen Territorien durch die Reichsgrundverfassung ausgesprochen und gewährleistet ist. Hierin finden wir eine der ersten Aufgaben der Hohen Reichsversammlung; diese Frage unberührt zu lassen, würde ein eben so beklagens werthes Unglück sein, wie ihre einseitige Behandlung im Geiste einer Partei.</p> <p>Köln, am Vorabende des h. Pfingstfestes 1848.</p> <p>Die Adresse liegt zum Unterzeichnen noch an folgenden Orten offen:</p> <p>Bei den Hrn. Bachem, Marzellenstr. Nr. 20; Ludowigs, klein Martin Nr. 7; Thießen, Pfarrhaus von St. Alban; von Devivère, Christophstr. Nr. 1; Baudevin, Eigelstein Nr. 28; Hermanns, Augustinerbogen Nr. 7; Dr. Morkwort, Domstraße Nr. 7; Siebold, Pfarrhaus von St. Martin Riphahn, Große Sandkaul Nr. 26.</p> </div> </div> <div type="jReadersLetters" n="1"> <div xml:id="ar021b_010" type="jArticle"> <head>Adresse aus Stadt und Kreis Lauban (Schlesien) an die Berliner Versammlung.</head> <p> <hi rendition="#g">Hohe Versammlung!</hi> </p> <p>In der Voraussetzung, daß Einer hohen Versammlung die Mittheilung von Ansichten über den von der Regierung vorgelegten Verfassungsentwurf nicht unangemessen erscheinen wird, erlaubt sich der unterzeichnete Verein auch die seinige hierüber vorzulegen.</p> <p>Dieselbe geht dahin, daß der vorgelegte Entwurf den Bedürfnissen unserer Zeit nicht entspricht, die Wohlfahrt des Volks dadurch nicht begründet werden wird und derselbe keine dauerhafte Grundlage für die künftige Entwickelung des Volks- und Staatslebens bietet.</p> <p>Wir glauben, daß die Geschichte das System des neuen Konstitutionalismus bereits gerichtet hat und durch die Revolutionen des Jahres 1848 insbesondere die <hi rendition="#g">Hohlheit</hi> und Lüge derselben unwiderleglich bewiesen ist. Wir halten es für einen Rückschritt in Preußen mit diesem System erst noch experimentiren zu wollen; selbst die breitesten Grundlagen werden ihm keine Dauer geben. Das rein-konstitutionelle System schafft nur künstliche politische Gewalten, deren hauptsächliche Thätigkeit darin besteht, sich gegenseitig zu bekämpfen nicht aber die wahren Bedürfnisse der Nation zu befriedigen.</p> <p>Wir verlangen von einer Verfassung, die dem Bedürfnisse und der Zeit entsprechen soll, nicht blos, daß dem Volke gewisse abstrakte politische Rechte gewährleistet werden und dasselbe durch Abgeordnete an der Gesetzgebung Theil nehme, wir verlangen vielmehr die Anerkennung und Durchführung des Grundsatzes, daß der Gesammtwille der Nation der allein berechtigte im Staate ist, und die Verfassung den Staat daher in <hi rendition="#g">allen</hi> Kreisen seiner Thätigkeit auf wahrhaft volksthümlichen Grundlagen organisire. Wir verlangen daher nur <hi rendition="#g">eine</hi> gesetzgebende Gewalt und ein beschränktes Veto des Königs. Wir verlangen aber auch, daß durch Gemeinde-, Kreis- und Privatordnungen die lokalen und partikularen Interessen gesichert, und Preußen vor einem Centralisationssysteme bewahrt werde, welches dem Volke die Selbstständigkeit und Autonomie in denjenigen Angelegenheiten entzieht, die für dasselbe die nächsten sind. Wir verlangen eine Wahl der Beamten durch das Volk, nicht blos in den Stadt- und Landgemeinden, sondern auch, theilweise wenigstens, bei den hohen administrativen Behörden, weil sonst die Bureaukratie nicht aufhören wird und die wahren Interessen des Volks nur kümmerlich zur Geltung und Anerkennung werden gebracht werden. Wir verlangen mit einem Worte möglichste <hi rendition="#g">Selbstregierung</hi> des Volks. Wir verlangen ferner, daß die wahrhaften Stände der Nation, nicht die künstlichen Stände des hohen Adels, der Rittergutsbesitzer etc. gesetzliche Organe zur Wahrung und Geltendmachung ihrer Interessen erhalten. Die Wohlfahrt des Volkes in materieller und geistiger Beziehung ist der alleinige Staatszweck; die Wohlfahrt des Volkes aber besteht in der Wohlfahrt der arbeiterden Klasse, der Landbauer, der Handwerker und übrigen Gewerbtreibenden. <hi rendition="#g">Sie sind der Staat,</hi> nicht der König mit einer oder zwei Kammern. Wir verlangen daher, daß diese Stände organisirt, und mit den Behörden in einen lebendigen Zusammenhang gebracht werden.</p> <p>Man sollte glauben, es könne darüber kein Zweifel bestehen, daß die sociale Frage bald gelöst werden muß und daß jeder Tag, an welchem zu ihrer Lösung kein Schritt geschieht uns einem Abgrunde zuführt, in welchem unsere ganze Bildung und Civilisation zu Grunde zu gehen droht. Die unverschuldete Noth von Millionen, ist ebenso wenig eine Schickung des Himmels wie der Despotismus, und die Befreiung von dieser Noth, konstituirt erst die wahre Freiheit. Die Verfassung kann die sociale Frage nicht lösen, sie muß aber dem Staate solche Organisation geben, welche die Lösung derselben auf friedlichem Wege möglich macht. Wie verhielt sich nun der Verfassungsentwurf zu dieser Aufgabe? Er verspricht dem Volke Preßfreiheit, Associationsrecht, persönliche Freiheit, Gleichheit vor dem Gesetze u. s. w. Das erste Recht des Menschen, aber auf Ausbildung seiner physischen und geistigen Kräfte, auf die Möglichkeit der Anwendung dieser Kräfte und den Genuß der Früchte seiner Thätigkeit wird nicht garantirt. Und gleichsam um die Lösung der socialen Frage unmöglich zu machen, konstituirt der Verfassungsentwurf in der ersten Kammer eine Gewalt, die die Herrschaft des Kapital, über die freie Arbeit zu verewigen bestimmt scheint.</p> <p>Wird der vorgelegte Verfassungsentwurf angenommen, so lassen sich die Folgen leicht voraussehen. Die zweite Kammer wird das Bild des nicht befriedigten Volkswillens werden und ihre Haltung wird desto leidenschaftlicher ihre Forderungen werden desto ungestümer sein, je weniger der politischen Thätigkeit auch in andern Kreisen des Staatslebens ein Spielraum geboten ist, je mehr im Gegentheil in ihr sich alle Wünsche, alle Hoffnungen des Volks koncentriren. Sie wird sofort in einen scharfen Gegensatz treten zu der Krone und der ersten Kammer, zwei Gewalten, die ihre besondern Interessen für ebenso berechtigt ansehen werden, als die des Volks. So wird ein neuer Kampf der politischen Gewalten unter einander beginnen, ein Kampf eben so nachtheilig für die Wohlfahrt der Nation wie für die Krone, da er nur dazu dienen kann, die Bande immer mehr zu lösen, welche jetzt noch das Volk und unser Königshaus vereinigen.</p> <p>Im Interesse der Nation wie der Krone, bitten wir daher Eine hohe Versammlung dem vorgelegten Verfassungsentwurfe ihre Zustimmung zu versagen und eine andere Verfassung auf wahrhaft volksthümlichen Grundlagen zu entwerfen.</p> <p rendition="#et">Der Verein für die Volksthümliche Verfassung</p> <p rendition="#et"><hi rendition="#g">Lauban,</hi> den 5. Juni 1848.</p> <p>(Folgen einige Tausend Unterschriften.)</p> </div> <div xml:id="ar021b_011" type="jArticle"> <head>Leipzig.</head> <p><hi rendition="#g">Attentat auf die Preßfreiheit.</hi> Dem Kriminal-Amte Leipzigs hat es gefallen, gegen mich auf Grund der beiden Flugblätter: „Nieder mit dem Deutschen Kaiser!“ und „freie Wahl und freie Presse,“ eine Untersuchung einzuleiten. Das Amt beruft sich wie gewöhnlich auf § 84 des Kriminalgesetzbuchs, das den alten Begriff „Hochverrath“ der neuen Zeit aufbringen will. Aber das Alte hat nicht deshalb Recht, weil es alt ist. Das Kriminalgesetzbuch ist bekanntlich zu einer Zeit, wo man die Februarrevolution von 1848 noch nicht kannte, und man Personen entworfen, welche andere engherzige Ideen im Kopfe hatten, als wir sie heute haben.</p> <p>Die Preßfreiheit umfaßt alle Gebiete des menschlichen Lebens, vor ihr ist nichts heilig und unverletzlich. Am wenigsten kann sie an verjährten Begriffen scheitern, wenn sie das edle Gut sein soll, als welches man sie allgemein schätzt. Ansichten und Ideen können, wenn wir keine Geistestortur wollen, nicht einem Urtheilspruch ausgesetzt werden; sie erkennen nichts Höheres und nur mit <hi rendition="#g">gleichen</hi> Waffen ist ein ehrlicher Kampf möglich. Nach dem Kriminalgesetzbuch ist jeder Republikaner ein Hochverräther : wozu Preßfreiheit? Die Hochverrathsparagraphen können also auf die neue Zeit keine Anwendung leiden, Preßfreiheit und Hochverrath können nicht neben einander gehen. Ja, diese Preßfreiheit selbst ist ein Hochverrath am Kriminalgesetzbuch, wonach gegen diejenigen zu verfahren wäre, welche die Preßfreiheit gewähren lassen.</p> <p>Den Drucker zur Verantwortung zu ziehen, ist, wenn der Verleger bekannt, nicht einmal gesetzlich gestattet, es würde zu einem Schreckenssystem führen, gegen welches alle früheren Polizeimaßregeln Kinderspiele wären.</p> <p>Ich erkläre demnach das Kriminalgesetzbuch mit seinem der neuen Freiheit hochverrätherischen Begriff als nicht maßgebend. Es sucht eine der meinigen entgegengesetzte Ansicht mit ungleichen Waffen zu bekämpfen d. h. zu <hi rendition="#g">unterdrücken.</hi> </p> <p> <hi rendition="#g">E. O. Weller,</hi> </p> <p>Buchhändler.</p> </div> </div> <div n="1"> <head>Handels-Nachrichten.</head> <gap reason="insignificant"/> </div> </body> </text> </TEI> [0094/0002]
Alles beruhte hier auf dem System, welchem Ihr Ausschuß folgen wollte. Die einander am schroffsten entgegenstehenden politischen Parteien möchten zu demselben Ziele auf entgegesetzten Wegen gelangen; die einen laden vielleicht bei ihren politischen Gegnern den Vorwurf der bedenklichsten Neuerung auf sich, erhalten dagegen von diesen den Vorwurf zurück, daß sie auf dem alten morschen Grunde das neue Gebäude aufführen wollen und somit nichts ausrichten werden.
Allein es lassen sich die beiden extremen Systeme schon darum schärfer bezeichnen, weil sie inmitten unseres Ausschusses ihre lebendigen Vertreter gefunden haben.
Das erste System erblickt, vermöge des Grundsatzes der Volkssouveränität, in der Nationalversammlung die erste und alleinige Quelle der Exekutivgewalt. Es verlangt eine Vollziehungsgewalt, von der Nationalversammlung allein ernannt und aus ihrem Schoße entspringend; ihre Aufgabe ist, die Beschlüsse der Nationalversammlung zu vollziehen. Dieses System nimmt keine Rücksicht auf die Rechte der deutschen Regierungen, keine auf ihr Organ, die Bundesversammlung. Wird es angenommen, so hat die Nationalversammlung die Regierung über Deutschland thatsächlich angetreten; es kann sein, daß sie sich ihres Rechts mit Mäßigung bedient und die bestehenden Regierungen fortbestehen läßt; allein die vollziehende Gewalt ist dem Grundsatze nach ihr, als der wahren und einzigen Centralgewalt, untergeordnet und so der Weg zur Republik praktisch angebahnt. Es ist hier nicht die Stelle für die Untersuchung, ob die Republik denn wirklich dem Volke, und einem Volke von 45 Millionen, mehr Freiheit und mehr Freiheitssicherstellung und mehr Macht nach Außen gewähre, als die monarchische Verfassung. Hier genügt die einfache Thatsache, daß die überwiegend große Mehrzahl unseres Volks der Monarchie anhängt, wovon die Folge, daß die Republik durch blutigen Bürgerkrieg und auf dem Wege langer Anarchie auf deutschem Boden errichtet werden könnte. Der Geist dieses republikanischen Systems zeichnet sich schon in verschiedenen Anträgen und Petitionen ab, welche in der Beilage (A) aufgeführt werden, am entwickelsten in dem Antrage der Ausschußmitglieder Robert Blum und von Trützschler (Beilage 1, 3.) Ihr Ausschuß erklärte sich gegen dieses System, mit einer Majorität von 13 gegen 2.
Das entgegengesetzte System schließt sich um so fester an die gegebenen Verhältnisse an. Es will die (immerhin 3) mit der Exekutivgewalt betrauten Männer von den Regierungen ernannt, und als Minister der Regierungen oder auch der Bundesversammlung angesehen wissen; sie sollen der National-Versammlung verantwortlich sein. Diesem Plane aber tritt ein Haupteinwand entgegen. Gleich in der ersten Ausschußsitzung vom 4. d. waren nämlich alle Mitglieder darin einverstanden, daß die Errichtung einer provisorischen Exekutivgewalt für Deutschland nothwendig sei, weil ohne sie man schwerlich hoffen könne, die mannichfachen Gefahren, die dem Vaterlande von Innen und von Außen drohen, zu überwinden. Wenn aber diese Wahrheit mit so großer Uebereinstimmung erkannt wird, so kommt es auch gewiß darauf an, eine Gewalt einzusetzen, die es wirklich und nicht blos dem Namen nach sei. Daß die deutsche Bundesversammlung neuerdings durch eine bedeutende Zahl verdienstvoller und vaterländisch bewährter Mitglieder verstärkt worden ist, wer möchte das in Abrede stellen. Von der andern Seite aber, wer möchte behaupten, daß durch diese veränderte Besetzung das Unmögliche möglich gemacht und es gelungen sei, das Uebel hinwegzutilgen, welche unvermeidlich an dieser ganzen Institution haften ‒ die Uebel der Vielherrschaft und in Folge davon der streitenden, mithin gefährlich verzögernden Interessen. Daher die politische Thatlosigkeit und völlige Unbeholfenheit eines Gemeinwesens von so vielen Millionen Deutschen, in allen Fällen, wo im raschen einheitlichen Zusammenwirken das einzige Heil zu finden ist. Fragt es sich nun aber, ob durch die Zuordnung eines verantwortlichen Ministeriums diesem Uebel gesteuert werde, so liegt das Nein darauf in nächster Nähe. Es ist im hohen Grade thunlich, der constitutionelle Minister einer einzigen Regierung zu sein; ein solcher Minister wird aus allen Kräften die Würde seiner Regierung aufrecht halten; sobald er aber einen übermächtigen Willen aufkommen sieht, der mit seiner gewissenhaften Ueberzeugung im Widerspruche steht, so tritt er von seinem Amte zurück und ein anders überzeugter Minister tritt an seine Stelle. So bleibt Alles in ungestörter Ordnung. Wie es aber möglich sein könne, zu gleicher Zeit Minister von mehr als dreißig Regierungen zu sein, von welchen der Natur der Dinge nach ohnehin die eine hierhin, die andere dorthin will, und wie man in solcher Einrichtung eine Verbesserung der bisherigen Exekutivgewalt entdecken könne, das ist schwer zu begreifen. Blicken wir auf ganz neue Ereignisse. Es ist allbekannt, daß in dem obwaltenden dänischen Kriege gegen Deutschland, die Krone Preußen ihre Bundespflicht treulich erfüllt hat, daß aber andere norddeutsche Regierungen sich in Stellung ihrer Kontingente nachlässig bewiesen haben. Nun liegt es in der Natur der Verhältnisse, daß ein Ministerium seine Regierung vertrete und für ihre Beschlüsse verantwortlich sei, wie eines aber zugleich für Ja und für Nein, für Thun und Unterlassen verantwortlich sein könne, das ist schwer zu begreifen.
Dieses zweite System rühmt gern von sich, daß es an der bestehenden Ordnung, an der Bundesversammlung halte, indem es sie zugleich verbessere. Wie es mit der Verbesserung bewandt sei, davon war so eben die Rede, und es liegt das so klar vor Augen, daß die eifrigsten Vertheidiger des Systems sich gedrungen fühlen, um es zu halten, einen starken Schritt weiter zu gehen. Sie sagen: „die Bundesversammlung ist durch die letzten schwierigen Zeitläufe bereits gewöhnt, ohne Instruktionen zu handeln; sie wird eine ähnliche Befugniß fortan den Triumvirn beilegen, oder die Bundesregierungen veranlassen, es zu thun, also, daß die Triumvirn in allen eiligen Fällen aus eigener Macht handeln dürfen.“ Was aber hat man hiermit bewirkt? Man hat die Bundesversammlung hiermit in ein Schattenbild verwandelt, indem man die eiligen Fälle, d. h. alle Fälle wichtigerer Art, ihrer Mitwirkung entzieht, und man hat zu gleicher Zeit eine Zwittergestalt aus den Triumvirn gemacht. Denn für die gewöhnlichen Fälle sind die Minister (Minister der Bundesversammlung oder auch der Bundesregierungen, wie sich denn Jeder das in seiner Weise ausmalt), und als solche der Nationalversammlung verantwortlich; für die eiligen Fälle aber sie sind die Centralgewalt. Sollen sie nun auch als letztere der Nationalversammlung verantwortlich sein, so steht die Nationalversammlung über der sogenannten Centralgewalt und die Triumvirn sind in allen Hauptsachen lediglich Vollzieher der Befehle der Nationalversammlung. Dergestalt treten alle Bedenken des ersten Systems in dem zweiten hervor, sobald dieses nämlich den Versuch macht, etwas mehr zu leisten, als ein fünftes Rad thut, welches einem zerbrochenen Wagen aufhelfen soll. Ein Ausschußmitglied, v. Lindenau, hat ein gemischtes System aufgestellt, welches sich am meisten dem zweiten anzuschließen scheint. Es ist in der Beilage C abgedruckt. In dem Ausschusse fand dasselbe keine Unterstützung.
In der Mitte zwischen beiden Systemen steht ein drittes, welchem die Mehrzahl des Ausschusses ihren Beifall gibt. Es legt dasselbe eine wirkliche Regierungsgewalt in die Hände von drei Männern des Vertrauens provisorisch nieder und hat dessen kein Hehl; aber die Gewalt dieser drei beschränkt sich auf Alles, was die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundesstaates angeht, und greift somit weder in die Befugnisse der einzelnen Regierungen, noch in die Rechte ein, welche der Nationalversammlung als einer konstituirenden in Hinsicht auf das deutsche Verfassungswerk zustehen. Das Bundesdirektorium (denn diesen Namen würde die Gesammtheit dieser drei Männer führen) ernennt die erforderlichen Minister, die der Nat.-Versammlung für ihr Thun und Lassen verantwortlich sind.
(Schluß folgt.)
Köln, 18. Juni. Am 14. d. M. wurde im Harf 'schen Saale nachstehende Adresse an die National-Versammlung zu Frankfurt verfaßt, und ogleich mit einer bedeutenden Menge von Unterschriften bedeckt.
Hohe Versammlung!
Die Kunde, daß im Ausschusse zur Vorbereitung des Verfassungsentwurfes „die Unabhängigkeit jeder Kirche vom Staate“ mit dreizehn gegen zwölf Stimmen verworfen worden ist, hat unter den Katholiken Deutschlands großes Erstaunen und gerechte Entrüstung hervorgerufen. Wir Unterzeichnete protestiren daher feierlich gegen eine solche Ausführung der von allen Seiten verlangten, und vom Ausschusse selbst gebilligten Gewissensfreiheit. Mit fester Zuversicht erwarten wir, daß die Hohe Versammlung, als das Organ zur Herstellung wahrer Freiheit und Gerechtigkeit für Alle und in Allem, die Gewissens- und Kultusfreiheit, die Trägerin aller andern Freiheiten, in einer gerechtern und umsichtigern Weise behandeln wird, als dieses im Ausschusse geschehen ist. Wir Rheinländer wollen keine Art von Bevormundung, und am allerwenigsten Bevormundung in diesem Punkte. Wir wollen uns nicht mit ewiger Schmach und Schande vor unsern freien Nachbarn in Belgien beladen, wo man schon vor achtzehn Jahren diese Freiheit besser verstanden und ausgeführt hat. Wenn die Hohe Versammlung ihren verantwortungschweren Beruf durch die Vorsehung erhalten hat, so beruht ihre Kraft nicht im Willen der Gewalthaber, sondern im Vertrauen des deutschen Volkes. Sie wird, so hoffen wir zu Gott, das Vertrauen der vielen Millionen deutscher Herzen, denen ihr angestammter Glaube noch das kostbarste Erbtheil größerer und glücklicherer Vorfahren ist, nicht durch einen Schritt verwirken, der diesen mächtigen und wahren Kern der Nation der theuersten Freiheit zu berauben droht. ‒ Zugleich mit diesem Proteste legen wir der Hohen Versammlung die Forderungen vor, deren vollständige Vertretung wir erwarten, soll unser Vertrauen zu den gewählten Abgeordneten gerechtfertigt werden und fortbestehen.
Die drei großen geistigen Freiheiten, Cultusfreiheit, Preßfreiheit, und Unterrichtsfreiheit müssen vollständig durchgeführt und nicht nur in vieldeutigen Worten verheißen werden.
Geschichte und Erfahrung haben das Volk hinreichend belehrt, daß Cultus- und Gewissensfreiheit, trotz einer in politischer Beziehung freien Verfassung, zur Lüge werden, wenn nicht volle Unabhängigkeit der Kirche vom Staate durchgeführt ist. Dem Rheinländer haben insbesondere die kölner Ereignisse diese Erfahrung im frischen und unauslöschlichen Andenken erhalten. ‒ Wir verlangen daher Freiheit und Unabhängigkeit jeder Kirche vom Staate, und sehen dieselbe für die römisch-katholische Kirche verwirklicht durch:
a. Gänzliches Wegfallen des Placet von Seiten der Staatsgewalt.
b. Gänzliches Wegfallen des Einflusses der Staatsgewalt bei Besetzung geistlicher Aemter.
c. Aufhebung der Landsherrlichen Patronate.
d. Wegfallen der Berufung an die weltliche Gewalt in geistlichen Sachen
e. Freien Verkehr der Bischöfe mit dem Oberhaupte und mit ihren Untergebenen.
f. Garantie für die Unverletzlichkeit des Eigenthumes der Kirche, Anerkennung der Kirche als selbstständiges Rechtssubjekt, mit der freien Befugniß Güter zu erwerben, zu verwalten und zu veräußern.
g. Unbeschränkte Associations-Freiheit, ohne Ausschluß geistlicher Korporationen.
Da Preßfreiheit und Unterrichtsfreiheit mit der Cultusfreiheit in innigster Wechselbeziehung stehen, so verlangen wir ferner:
1. daß die Presse wahrhaft frei gegeben werde. Wir halten die Press nur dann erst für frei, wenn die Verfassung bestimmt, daß die Frage wegen Mißbrauchs der Presse ausschließlich durch Geschworene beurtheilt werden soll.
2. Unbeschränkte Lehr- und Unterrichtsfreiheit, unter Aufhebung aller Beschränkungen, welche derselben bisher entgegenstanden.
Deutschlands Zerrissenheit hat größtentheils ihren Grund in der konfessionellen Zwietracht. Der Friede der Konfessionen kann aber nur durch gleiche Berechtigung Aller, und durch völlige Unabhängigkeit Aller von der Staatsgewalt herbeigeführt werden. Wir halten nur dann eine wahrhafte und dauernde Einheit Deutschlands gesichert, wenn die Unabhängigkeit jeder Kirche vom Staate, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Gesetze, in allen Territorien durch die Reichsgrundverfassung ausgesprochen und gewährleistet ist. Hierin finden wir eine der ersten Aufgaben der Hohen Reichsversammlung; diese Frage unberührt zu lassen, würde ein eben so beklagens werthes Unglück sein, wie ihre einseitige Behandlung im Geiste einer Partei.
Köln, am Vorabende des h. Pfingstfestes 1848.
Die Adresse liegt zum Unterzeichnen noch an folgenden Orten offen:
Bei den Hrn. Bachem, Marzellenstr. Nr. 20; Ludowigs, klein Martin Nr. 7; Thießen, Pfarrhaus von St. Alban; von Devivère, Christophstr. Nr. 1; Baudevin, Eigelstein Nr. 28; Hermanns, Augustinerbogen Nr. 7; Dr. Morkwort, Domstraße Nr. 7; Siebold, Pfarrhaus von St. Martin Riphahn, Große Sandkaul Nr. 26.
Adresse aus Stadt und Kreis Lauban (Schlesien) an die Berliner Versammlung. Hohe Versammlung!
In der Voraussetzung, daß Einer hohen Versammlung die Mittheilung von Ansichten über den von der Regierung vorgelegten Verfassungsentwurf nicht unangemessen erscheinen wird, erlaubt sich der unterzeichnete Verein auch die seinige hierüber vorzulegen.
Dieselbe geht dahin, daß der vorgelegte Entwurf den Bedürfnissen unserer Zeit nicht entspricht, die Wohlfahrt des Volks dadurch nicht begründet werden wird und derselbe keine dauerhafte Grundlage für die künftige Entwickelung des Volks- und Staatslebens bietet.
Wir glauben, daß die Geschichte das System des neuen Konstitutionalismus bereits gerichtet hat und durch die Revolutionen des Jahres 1848 insbesondere die Hohlheit und Lüge derselben unwiderleglich bewiesen ist. Wir halten es für einen Rückschritt in Preußen mit diesem System erst noch experimentiren zu wollen; selbst die breitesten Grundlagen werden ihm keine Dauer geben. Das rein-konstitutionelle System schafft nur künstliche politische Gewalten, deren hauptsächliche Thätigkeit darin besteht, sich gegenseitig zu bekämpfen nicht aber die wahren Bedürfnisse der Nation zu befriedigen.
Wir verlangen von einer Verfassung, die dem Bedürfnisse und der Zeit entsprechen soll, nicht blos, daß dem Volke gewisse abstrakte politische Rechte gewährleistet werden und dasselbe durch Abgeordnete an der Gesetzgebung Theil nehme, wir verlangen vielmehr die Anerkennung und Durchführung des Grundsatzes, daß der Gesammtwille der Nation der allein berechtigte im Staate ist, und die Verfassung den Staat daher in allen Kreisen seiner Thätigkeit auf wahrhaft volksthümlichen Grundlagen organisire. Wir verlangen daher nur eine gesetzgebende Gewalt und ein beschränktes Veto des Königs. Wir verlangen aber auch, daß durch Gemeinde-, Kreis- und Privatordnungen die lokalen und partikularen Interessen gesichert, und Preußen vor einem Centralisationssysteme bewahrt werde, welches dem Volke die Selbstständigkeit und Autonomie in denjenigen Angelegenheiten entzieht, die für dasselbe die nächsten sind. Wir verlangen eine Wahl der Beamten durch das Volk, nicht blos in den Stadt- und Landgemeinden, sondern auch, theilweise wenigstens, bei den hohen administrativen Behörden, weil sonst die Bureaukratie nicht aufhören wird und die wahren Interessen des Volks nur kümmerlich zur Geltung und Anerkennung werden gebracht werden. Wir verlangen mit einem Worte möglichste Selbstregierung des Volks. Wir verlangen ferner, daß die wahrhaften Stände der Nation, nicht die künstlichen Stände des hohen Adels, der Rittergutsbesitzer etc. gesetzliche Organe zur Wahrung und Geltendmachung ihrer Interessen erhalten. Die Wohlfahrt des Volkes in materieller und geistiger Beziehung ist der alleinige Staatszweck; die Wohlfahrt des Volkes aber besteht in der Wohlfahrt der arbeiterden Klasse, der Landbauer, der Handwerker und übrigen Gewerbtreibenden. Sie sind der Staat, nicht der König mit einer oder zwei Kammern. Wir verlangen daher, daß diese Stände organisirt, und mit den Behörden in einen lebendigen Zusammenhang gebracht werden.
Man sollte glauben, es könne darüber kein Zweifel bestehen, daß die sociale Frage bald gelöst werden muß und daß jeder Tag, an welchem zu ihrer Lösung kein Schritt geschieht uns einem Abgrunde zuführt, in welchem unsere ganze Bildung und Civilisation zu Grunde zu gehen droht. Die unverschuldete Noth von Millionen, ist ebenso wenig eine Schickung des Himmels wie der Despotismus, und die Befreiung von dieser Noth, konstituirt erst die wahre Freiheit. Die Verfassung kann die sociale Frage nicht lösen, sie muß aber dem Staate solche Organisation geben, welche die Lösung derselben auf friedlichem Wege möglich macht. Wie verhielt sich nun der Verfassungsentwurf zu dieser Aufgabe? Er verspricht dem Volke Preßfreiheit, Associationsrecht, persönliche Freiheit, Gleichheit vor dem Gesetze u. s. w. Das erste Recht des Menschen, aber auf Ausbildung seiner physischen und geistigen Kräfte, auf die Möglichkeit der Anwendung dieser Kräfte und den Genuß der Früchte seiner Thätigkeit wird nicht garantirt. Und gleichsam um die Lösung der socialen Frage unmöglich zu machen, konstituirt der Verfassungsentwurf in der ersten Kammer eine Gewalt, die die Herrschaft des Kapital, über die freie Arbeit zu verewigen bestimmt scheint.
Wird der vorgelegte Verfassungsentwurf angenommen, so lassen sich die Folgen leicht voraussehen. Die zweite Kammer wird das Bild des nicht befriedigten Volkswillens werden und ihre Haltung wird desto leidenschaftlicher ihre Forderungen werden desto ungestümer sein, je weniger der politischen Thätigkeit auch in andern Kreisen des Staatslebens ein Spielraum geboten ist, je mehr im Gegentheil in ihr sich alle Wünsche, alle Hoffnungen des Volks koncentriren. Sie wird sofort in einen scharfen Gegensatz treten zu der Krone und der ersten Kammer, zwei Gewalten, die ihre besondern Interessen für ebenso berechtigt ansehen werden, als die des Volks. So wird ein neuer Kampf der politischen Gewalten unter einander beginnen, ein Kampf eben so nachtheilig für die Wohlfahrt der Nation wie für die Krone, da er nur dazu dienen kann, die Bande immer mehr zu lösen, welche jetzt noch das Volk und unser Königshaus vereinigen.
Im Interesse der Nation wie der Krone, bitten wir daher Eine hohe Versammlung dem vorgelegten Verfassungsentwurfe ihre Zustimmung zu versagen und eine andere Verfassung auf wahrhaft volksthümlichen Grundlagen zu entwerfen.
Der Verein für die Volksthümliche Verfassung
Lauban, den 5. Juni 1848.
(Folgen einige Tausend Unterschriften.)
Leipzig. Attentat auf die Preßfreiheit. Dem Kriminal-Amte Leipzigs hat es gefallen, gegen mich auf Grund der beiden Flugblätter: „Nieder mit dem Deutschen Kaiser!“ und „freie Wahl und freie Presse,“ eine Untersuchung einzuleiten. Das Amt beruft sich wie gewöhnlich auf § 84 des Kriminalgesetzbuchs, das den alten Begriff „Hochverrath“ der neuen Zeit aufbringen will. Aber das Alte hat nicht deshalb Recht, weil es alt ist. Das Kriminalgesetzbuch ist bekanntlich zu einer Zeit, wo man die Februarrevolution von 1848 noch nicht kannte, und man Personen entworfen, welche andere engherzige Ideen im Kopfe hatten, als wir sie heute haben.
Die Preßfreiheit umfaßt alle Gebiete des menschlichen Lebens, vor ihr ist nichts heilig und unverletzlich. Am wenigsten kann sie an verjährten Begriffen scheitern, wenn sie das edle Gut sein soll, als welches man sie allgemein schätzt. Ansichten und Ideen können, wenn wir keine Geistestortur wollen, nicht einem Urtheilspruch ausgesetzt werden; sie erkennen nichts Höheres und nur mit gleichen Waffen ist ein ehrlicher Kampf möglich. Nach dem Kriminalgesetzbuch ist jeder Republikaner ein Hochverräther : wozu Preßfreiheit? Die Hochverrathsparagraphen können also auf die neue Zeit keine Anwendung leiden, Preßfreiheit und Hochverrath können nicht neben einander gehen. Ja, diese Preßfreiheit selbst ist ein Hochverrath am Kriminalgesetzbuch, wonach gegen diejenigen zu verfahren wäre, welche die Preßfreiheit gewähren lassen.
Den Drucker zur Verantwortung zu ziehen, ist, wenn der Verleger bekannt, nicht einmal gesetzlich gestattet, es würde zu einem Schreckenssystem führen, gegen welches alle früheren Polizeimaßregeln Kinderspiele wären.
Ich erkläre demnach das Kriminalgesetzbuch mit seinem der neuen Freiheit hochverrätherischen Begriff als nicht maßgebend. Es sucht eine der meinigen entgegengesetzte Ansicht mit ungleichen Waffen zu bekämpfen d. h. zu unterdrücken.
E. O. Weller,
Buchhändler.
Handels-Nachrichten. _
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Weitere Informationen:Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 1 (Nummer 1 bis Nummer 183) Köln, 1. Juni 1848 bis 31. Dezember 1848. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.
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