Neue Rheinische Zeitung. Nr. 10. Köln, 10. Juni 1848. Beilage.Beilage zu Nr. 10 der Neuen Rhein. Zeitung. Samstag, 10. Juni 1848. Amtliche Nachrichten. Bekanntmachung. Die Haupt-Seehandlungs-Kasse ist zur Bequemlichkeit des Publikums autorisirt worden, die in Gemäßheit des Allerhöchsten Erlasses vom 25. April c. (Gesetzsammlung Nr. 19) und der Bekanntmachung des Herrn Finanz-Ministers vom 27. desselben Monats, zur Bestreitung der Staats-Bedürfnisse eingehenden freiwilligen Beiträge in ihrem Geschäfts-Lokale, Jägerstraße Nr. 21, in den Vormittagsstunden von 9-1 Uhr gegen vorläufige Bescheinigungen in Empfang zu nehmen und demnächst an die Kasse der Königlichen Haupt-Verwaltung der Staatsschulden abzuführen, auch zu seiner Zeit die Aushändigung der Verbriefungen an die Einzahler zu bewirken, wodurch wir das Publikum hiermit in Kenntniß setzen. Berlin, 7. Juni 1848. General-Direktion der Seehandlungs-Societät. Kayser. Bloch. Wentzel. Monats-Uebersicht der preußischen Bank. Gemäß §. 99 der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846. Frankfurt. Entwurf zu einem Programm des linken Centrums. A. Formelle Grundsätze. Das linke Centrum wird fest an seinen proclamirten Grundsätzen halten, es wird aber bei der Durchführung derselben mit der unserer hohen Stellung geziemenden Würde und Besonnenheit verfahren und so viel als möglich alles vermeiden, was nach einer oder der andern Seite verletzen könnte; namentlich wird es sich nie dazu hergeben, eine Minorität zu despotisiren, es wird im Gegentheil den andern Parteien und besonders den Minoritenten jede Concession machen, die sich mit seinem Princip verträgt. Was die Ordnung, resp. Aufeinanderfolge der Verhandlungen betrifft, so wird es seine Aufgabe, eine deutsche Reichsverfassung zu entwerfen und festzustellen streng in's Auge fassen und diese vor allem zu lösen suchen; es wird daher die Besprechung von andern Fragen, wenn sie nicht von allgemeiner Wichtigkeit und besonderer Dringlichkeit sind, vorläufig nicht zugeben, und selbst bei den die Reichsverfassung betreffenden Fragen wird es sich an die einmal angenommene Ordnung halten. B. Materielle Grundsätze. Deutschland bildet einen Bundesstaat mit constitutionell-monarchischer Verfassung mit folgenden Volksrechten und Institutionen. 1. Die Volksrechte. Das linke Centrum ist der Ansicht, daß vor allem die Rechte des deutschen Volks berathen und votirt werden müssen. Zu diesen Rechten gehört auch, daß allen im deutschen Bund lebenden nicht deutschen Volksstämmen ihre Sprache und die damit zusammenhängenden Institutionen geschützt werden. Das linke Centrum wird übrigens Institutionen nicht mit Rechten verwechseln. 2. Die gesetzgebende Gewalt. Die gesetzgebende Gewalt geht vom Volke aus und wird zunächst von dessen Vertretern ausgeübt. Zum Volke im weitern Sinne zählen wir aber auch die Fürsten, und wir räumen ihnen aus Gründen der Staatsweisheit und zum Behuf der Stabilität, sohin auch im Interesse der Freiheit einen entsprechenden Antheil an der gesetzgebenden Gewalt ein. Dieser Grundsatz muß sich schon bei dem Gange der Geschäfte der constituirenden Versammlung geltend machen. Wir wünschen, daß die von der konstituirenden Versammlung votirte, respective angenommene Reichs-Verfassung den einzelnen Staaten, respective den Fürsten und Landständen, zur Annahme vorgelegt werde, damit diese Verfassung nicht als ein von uns ausgehendes absolutes Dictat erscheine, sondern auf dem Wege der Uebereinkunft, zu Stande komme, und so nicht bloße factische, sondern auch unbestreitbare rechtliche Gültigkeit habe. Wir wollen dieses im Interesse der Freiheit, weil bei diesem Vorgange jedem Reactionsgelüste der Vorwand genommen wird, die Reichsverfassung über kurz oder lang als eine aufgezwungene zu verleugnen. Damit wollen wir aber nicht den einzelnen Staaten das Recht einräumen, die Reichsverfassung Artikel für Artikel noch einmal zu berathen und nach Belieben zu votiren, respective die Abänderung mißliebiger Artikel zu fordern, denn auf solche Weise würden wir, bei den bestehenden Meinungsverschiedenheiten unter den verschiedenen Staaten nie zu einer Vereinigung über unsere Reichsverfassung kommen. Dagegen müssen wir den Staaten das Recht einräumen, auf Abänderung solcher Artikel der Reichsverfassung anzutragen, welche mit bestehenden, und nicht zu beseitigenden Verhältnissen in diesem oder jenem Staate unverträglich sein sollten. Jedenfalls wäre es wünschenswerth, daß jede deutsche Regierung einen oder zwei Gesandten mit den entsprechenden Instructionen in die Nationalversammlung senden wolle, welche hier eine Art Ministerbank bilden und die Versammlung auf die Wünsche und Bedürfnisse der einzelnen Staaten aufmerksam machen. Auf diese Art würden wir am schnellsten zu einer Verfassung kommen, welche einerseits den gerechten Forderungen des Volks entspricht, und anderseits von den Regierungen und Volksstämmen angenommen werden kann. Was nun die gesetzgebende Gewalt in der deutschen Reichsverfassung betrifft, so wollen wir 1) eine Volkskammer zusammengesetzt aus den auf 5 Jahre gewählten Vertretern des Volks. Die Basis ihrer Wahlen muß eine breite seyn, ohne Census der Wähler und Wählbaren. Die Wahl selbst dürfte zur Zeit noch eine indirekte sein, weil sich bei weitem die meisten Stimmen in Deutschland für diesen Wahlmodus ausgesprochen haben, der allerdings viel für sich hat. Zweitens. Einen Senat oder eine Staatenkammer. Während das gesammte deutsche Volk ohne Rücksicht auf die einzelnen deutschen Staaten von der Volkskammer vertreten wird, werden die einzelnen Staaten und deren Regierungen durch den Senat vertreten. Diese Kammer besteht aus den Gesandten der einzelnen Staaten, wobei aber nicht außer Acht gelassen werden darf, daß diese Beschickung durch verantwortliche Minister ausgeführt wird. Beide Kammern haben gleiche Rechte in der Gesetzgebung und jede derselben kann die Initiative ergreifen. Rechtsgültige Gesetze entstehen nur durch ihre Zusammenstimmung. Das Reichsoberhaupt als solches hat keinen Antheil an der gesetzgebenden Gewalt, ist dasselbe aber ein regierender Fürst, so ist seine Regierung des einzelnen Staates im Senat vertreten. Das Reichsoberhaupt kann übrigens Gesetzes-Entwürfe den Kammern vorlegen. Reine Geldfragen wie Steuren und dergleichen werden ausschließig von der Volkskammer, sohin ohne Betheiligung des Senats erledigt. Beide Kammern zusammen bilden den Reichstag, welcher jährlich zu einer bestimmten Zeit zusammentreten muß. 3. Die ausübende Gewalt. An der Spitze der ausübenden Gewalt steht ein unverantwortliches Oberhaupt, über dessen Persönlichkeit, Titel und Wahl eine positive Bestimmung zur Zeit nicht vorgelegt werden kann; nur darüber sind wir einig, daß wir weder für einen erblichen noch für einen Wahlkaiser stimmen. Das unverantwortliche Reichsoberhaupt hat ganz die Stellung und die Befugnisse eines konstitutionellen Monarchen. Ihm zur Seite steht ein Staatsraths, zusammengesetzt aus 12 Mitgliedern des Senats und 12 Mitgliedern der Volkskammer. Diese Mitglieder des Staatsraths werden von ihren entsprechenden Kammern gewählt. Ohne Zustimmung des Staatsraths können keine wichtigen durch das Gesetz nicht vorgesehene Regierungshandlungen vorgenommen werden, wie z. B. der provisorische Abschluß von Verträgen mit andern Staaten, Kriegserklärungen, Friedensschlüsse etc. Die Regierungsgeschäfte selbst werden ausgeführt durch ein verantwortliches Ministerium mit einem Reichskanzler an der Spitze. Ohne die Unterschrift des Kanzlers und des entsprechenden Ministers darf kein Befehl vollzogen werden. Das Ministerium ist beiden Kammern verantwortlich und kann von jeder angeklagt werden. Die Anklagen werden vom obersten Gerichtshof des Reichs in öffentlicher Sitzung geprüft und abgeurtheilt. Der oberste Gerichtshof des Reichs bildet eine unabhängige Korporation, die sich ihr Direktorium selbst wählt. Seine erste Konstituirung geschieht so, daß die eine Hälfte seiner Mitglieder von der ersten, die andere Hälfte von der zweiten Kammer gewählt wird. Bei spätern Vakaturen schlägt der Gerichtshof jedesmal nach unbeschränkter Wahl drei Kandidaten vor, aus welchen abwechselnd die erste und zweite Kammer das neue Mitglied dieses Gerichtshofs wählt. Beide Kammern in Uebereinstimmuag können den Gerichtshof auflösen und neu konstituiren. Dieser Gerichtshof hat die Streitigkeiten zwischen den einzelnen Regierungen und Staaten zu schlichten, die Anklagen gegen die Minister abzuurtheilen etc. 4. Verhältniß der Reichsverfassung zu denen der einzelnen Staaten. Jeder einzelne Staat verbleibt in seiner Integrität, in soweit sich dieselbe mit dem Ganzen verträgt. Jeder einzelne Staat kann seine Institutionen nach seinen Bedürfnissen ordnen, nur dürfen sie nicht mit der Reichsverfassung im Widerspruch stehen. Wenn der Verlauf der Ereignisse und der Berathung der Nationalversammlung irgend eine Abweichung von den oben aufgestellten Grundsätzen nöthig machen sollte, so kann auf eine solche Abweichung von den Mitgliedern des linken Centrums erst nach einer vorgängigen Berathung mit ihrer Partei eingegangen werden. Die preußische Klassen-Lotterie. (Eingesandt.) Nach dem Plane zur 98. königl. preuß. Klassen-Lotterie besteht die 98. preuß. Klassen-Lotterie aus 85.000 Loosen zu 45 Thaler Einsatz in Friedrichsd'or zu 5 Thaler mit 35,000 in 4 Klassen vertheilten Gewinne und 15,000 Freiloosen. Diese 85,000 Loosen kommen vor der ersten Ziehung in das Ziehungsrad, und es werden in jeder Klasse nur so viele Nummern der Loose gezogen, als im gegenüberstehenden Glücksrade planmäßig Gewinne vorhanden sind. Die 15,000 Nummern zu Freiloosen, welche die General-Lotterie-Direktion, aus den bestehenden 85,000 Nummern, nach ihrem Gutdüncken aussucht resp. wählt, werden von derselben zur 2., 3. und 4. Klasse zurückgehalten. Dann werden auch noch in der 3. Klasse 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtlicher Freiloose mit 22,500 Thaler in Abzug gebracht. Es ist demnach vorerst die Frage, auf welche Weise die Gewinne, welche zufällig auf diese zurückgehaltenen 15,000 Loosen in der ersten Ziehung, 10,000 Loosen in der zweiten Ziehung, 6000 Loosen in der dritten Ziehung fallen, vertheilt werden? Und ebenso warum in der 3. Klasse der Abzug von 22,500 Thaler gemacht wird? Bis heute ist dem Publikum hierüber nichts bekannt geworden, es steht daher zu vermuthen, daß die General-Lotterie-Direktion diese, als eine gute Prise in ihre Tasche gesteckt hat, ungeachtet daß sie durchaus keine Verantwortlichkeit sowohl für das eine wie für die zurückgehaltenen Freiloose übernimmt, indem nach § 6 des Lotterieplans, für jedes in den 3 ersten Klassen herausgekommene Loos, der Spieler, außer dem planmäßigen Gewinnbetrag, noch ein für die nachfolgende Klasse einsatzfreies Loos erhält, wofür jedoch die Einsätze der schon gezogenen Klassen, und zwar zur 2. Klasse mit 10 Thaler, 3. Klasse mit 20 Thaler, und zur 4. Klasse mit 30 Thaler in Gold nebst Schreibgebühren in Silbergeld nachbezahlt, und letztere auch für die Klasse, worauf das Freiloos lautet, mit entrichtet werden müssen. Auch die Einforderung der Freiloose muß bis 3 Tage vor Anfang der nächsten Klasse, wie bei den Erneuerungsloosen, bei Verlust des weiteren Anrechts geschehen. Daß die General-Lotterie-Direktion bei den Bekanntmachungen, der in den 3 ersten Klassen herausgekommenen Gewinns-Nummern, die Orte wohin die Hauptgewinne bis zu 200 Thaler gefallen sind, nicht zugleich bekannt macht und dieses nur bei der letzten Klasse, nämlich der 4. Klasse, wo sie keine Freiloose mehr in Händen hat, geschieht, ist leicht begreiflich, indem in dem Falle, wenn sie dieses mittheilte, alsdann auch dem Publikum bekannt würde, welche bedeutende Summe auf die von der General-Lotterie-Direktion noch in Händen habenden Freiloose gefallen waren. Bei der letzten Klasse, wo alle Freiloose ausgegeben, kann sie diesen frei und offen dem Publikum mittheilen. Nach §. 10. des Lotterie-Plans, werden von allen Gewinnen 121/2 Prozent für die General-Lotterie-Kassa und 31/3 Prozent in Gold, für die Einnehmer in Abzug gebracht. - Die General-Lotterie-Kassa erhält daher, da die Lotterie wie bekannt zweimal in einem Jahre gezogen wird, alle 4 Jahre den ganzen Einsatz einer Ziehung mithin eine Summe von 3,470,000 Thaler in Friedrichsd'or zu 5 Thaler geschrieben: Drei Millionen, vierhundert, siebenzig Tausend Thaler preußisch Courant in Gold!!! Dieses macht in einem Jahre eine Summe von 867,500 Thaler ferner: 22500 Thlr. ferner: 22500 Thlr. 45,000 Thaler für die in den beiden halben Jahren in der 3. Klasse abgezogenen 121/2 Prozent der Freiloose. In einem Jahr Thaler 912,500 in Gold ausser den Gewinnen welche auf die reservirten 15000 Freiloose fallen, so wie ausser den Zinsen welche die Direction aus den längstbezahlten Einsätzen bis zur letzten Ziehung und bis zum Bezahlstage der Gewinne erhält. Wenn man nun diese Abzüge gegen die Gesammt-Gewinne der 3 ersten Klassen vergleicht so ergibt sich 1. Gewinne der ersten Klasse abzüglich der 4000 Freilose Thlr. 97500 2. Gewinne der zweiten Klasse abzüglich der 5000 Freilose Thlr. 178000 3. Gewinne der dritten Klasse abzüglich der 6000 Freilose Thlr. so wie abzüglich der 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtl. Freil. Thlr. 282000 Summa der Gewinne der 3 ersten Klassen Thaler 557500 Hieraus stellt sich ganz klar, daß die General-Lotterie-Klasse in einem Jahre ohngefähr noch einmal so viel erhält, wie die sämmtlichen Gewinne der 3 ersten Klassen einer Lotterie betragen. Die Lotterie-Direction zieht nämlich in einem Jahre den Spielern für sich ab Thaler 912,500. - Dagegen können die Spieler in den 3 ersten Klassen einer Ziehung nur gewinnen Thaler 557,500. - Wir wollen jetzt einmal beleuchten, wie viel den Spielern von den bei einer Klassen-Lotterie bezahlten Thlr. 3,470,000 Für die Lotterie-Direction werden in Abzug gebracht: 1. 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtlicher Freiloose Thlr. 22,500 - 2. 12 1/2 Prozent vom Betrage der Gewinne nämlich von 3,267500 Thlr. abzüglich obiger 22500 Thlr. 408437. 15 Für die Lotterie Einnehmer 3 1/3 Prozent vom Betrage der Gewinne 108916. 20 ferner erhalten die Lotterie Einnehmer 20 Sgr. Schreibgebühren per Loos; 85000 Loose a 20 Sgr. - Thlr. 56666. 20 Sgr. in Silber oder Thlr 50000 in Gold. ** Neuß, 8. Juni. In der ersten Sitzung des hiesigen demokratischen Klubs wurde folgende Adresse an die Versammlung der Volksvertreter zu Berlin beschlossen und bereits mit vielen Unterschriften bedeckt, welche in den ersten Tagen abgehen wird: Hohe Versammlung! Nachdem uns der König in jenen ewig denkwürdigen Tagen des März eine auf breitester Grundlage basirte Konstitution verheißen hatte, durften wir erwarten, daß diese Verheißung recht bald in Erfüllung gehen werde. Obschon das jetzige Ministerium, trotz aller vom Volke gemachten Protestationen, durch die Einberufung des sogenannten Vereinigten Landtags, durch Erlaß eines Wahlgesetzes mit indirekten Wahlen, durch die Zurückberufung des Prinzen von Preußen schon hinlänglich bekundet hatte, daß es seine Stellung nicht begreife, so glaubten und hofften wir dennoch, daß es bei Erlaß des Konstitutionsentwurfs endlich über alle äußern Rücksichten hinwegsehen, sich auf die Höhe seines Standpunktes stellen und dem Volke eine Verfassung vorlegen werde, die es unzweifelhaft neben die freiesten Nationen der Erde in eine Linie stellen werde. Wir haben uns aber aufs schmerzlichste getäuscht gefunden. Der vorgelegte Gesetzentwurf entspricht den gerechten Ansprüchen des Volkes in keiner Weise, doch enthalten wir uns, die einzelnen Bestimmungen desselben einer Kritik zu unterwerfen, da dies bereits durch die in der Presse sich kundgebende öffentliche Meinung hinlänglich geschehen ist und noch täglich geschieht, und erlauben uns, Eine hohe Versammlung aus zwei Gründen um unbedingte Verwerfung dieses Machwerkes aufs dringendste zu ersuchen, ohne sich auf eine zeitraubende Diskussion desselben einzulassen. Der erste dieser Gründe st der, daß es nicht möglich ist, ein starkes Gebäude aufzurichten, ohne ein dauerhaftes Fundament zu legen. Das Fundament einer guten Verfassung kann aber nur in der vollständigsten Anerkennung der Volks-Souverainetät bestehen. Da jedoch in dem vorgelegten Entwurfe dieses Grundprinzip durchaus fehlt, so würde das darauf, wenn auch mit einzelnen Abänderungen des ursprünglichen Bauplanes, errichtete Staatsgebäude fortwährend wanken und beim ersten Stoße vollständig zusammenbrechen. Der zweite unserer Gründe ist aber ein noch viel gewichtigerer: Der konstituirenden Beilage zu Nr. 10 der Neuen Rhein. Zeitung. Samstag, 10. Juni 1848. Amtliche Nachrichten. Bekanntmachung. Die Haupt-Seehandlungs-Kasse ist zur Bequemlichkeit des Publikums autorisirt worden, die in Gemäßheit des Allerhöchsten Erlasses vom 25. April c. (Gesetzsammlung Nr. 19) und der Bekanntmachung des Herrn Finanz-Ministers vom 27. desselben Monats, zur Bestreitung der Staats-Bedürfnisse eingehenden freiwilligen Beiträge in ihrem Geschäfts-Lokale, Jägerstraße Nr. 21, in den Vormittagsstunden von 9-1 Uhr gegen vorläufige Bescheinigungen in Empfang zu nehmen und demnächst an die Kasse der Königlichen Haupt-Verwaltung der Staatsschulden abzuführen, auch zu seiner Zeit die Aushändigung der Verbriefungen an die Einzahler zu bewirken, wodurch wir das Publikum hiermit in Kenntniß setzen. Berlin, 7. Juni 1848. General-Direktion der Seehandlungs-Societät. Kayser. Bloch. Wentzel. Monats-Uebersicht der preußischen Bank. Gemäß §. 99 der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846. Frankfurt. Entwurf zu einem Programm des linken Centrums. A. Formelle Grundsätze. Das linke Centrum wird fest an seinen proclamirten Grundsätzen halten, es wird aber bei der Durchführung derselben mit der unserer hohen Stellung geziemenden Würde und Besonnenheit verfahren und so viel als möglich alles vermeiden, was nach einer oder der andern Seite verletzen könnte; namentlich wird es sich nie dazu hergeben, eine Minorität zu despotisiren, es wird im Gegentheil den andern Parteien und besonders den Minoritenten jede Concession machen, die sich mit seinem Princip verträgt. Was die Ordnung, resp. Aufeinanderfolge der Verhandlungen betrifft, so wird es seine Aufgabe, eine deutsche Reichsverfassung zu entwerfen und festzustellen streng in's Auge fassen und diese vor allem zu lösen suchen; es wird daher die Besprechung von andern Fragen, wenn sie nicht von allgemeiner Wichtigkeit und besonderer Dringlichkeit sind, vorläufig nicht zugeben, und selbst bei den die Reichsverfassung betreffenden Fragen wird es sich an die einmal angenommene Ordnung halten. B. Materielle Grundsätze. Deutschland bildet einen Bundesstaat mit constitutionell-monarchischer Verfassung mit folgenden Volksrechten und Institutionen. 1. Die Volksrechte. Das linke Centrum ist der Ansicht, daß vor allem die Rechte des deutschen Volks berathen und votirt werden müssen. Zu diesen Rechten gehört auch, daß allen im deutschen Bund lebenden nicht deutschen Volksstämmen ihre Sprache und die damit zusammenhängenden Institutionen geschützt werden. Das linke Centrum wird übrigens Institutionen nicht mit Rechten verwechseln. 2. Die gesetzgebende Gewalt. Die gesetzgebende Gewalt geht vom Volke aus und wird zunächst von dessen Vertretern ausgeübt. Zum Volke im weitern Sinne zählen wir aber auch die Fürsten, und wir räumen ihnen aus Gründen der Staatsweisheit und zum Behuf der Stabilität, sohin auch im Interesse der Freiheit einen entsprechenden Antheil an der gesetzgebenden Gewalt ein. Dieser Grundsatz muß sich schon bei dem Gange der Geschäfte der constituirenden Versammlung geltend machen. Wir wünschen, daß die von der konstituirenden Versammlung votirte, respective angenommene Reichs-Verfassung den einzelnen Staaten, respective den Fürsten und Landständen, zur Annahme vorgelegt werde, damit diese Verfassung nicht als ein von uns ausgehendes absolutes Dictat erscheine, sondern auf dem Wege der Uebereinkunft, zu Stande komme, und so nicht bloße factische, sondern auch unbestreitbare rechtliche Gültigkeit habe. Wir wollen dieses im Interesse der Freiheit, weil bei diesem Vorgange jedem Reactionsgelüste der Vorwand genommen wird, die Reichsverfassung über kurz oder lang als eine aufgezwungene zu verleugnen. Damit wollen wir aber nicht den einzelnen Staaten das Recht einräumen, die Reichsverfassung Artikel für Artikel noch einmal zu berathen und nach Belieben zu votiren, respective die Abänderung mißliebiger Artikel zu fordern, denn auf solche Weise würden wir, bei den bestehenden Meinungsverschiedenheiten unter den verschiedenen Staaten nie zu einer Vereinigung über unsere Reichsverfassung kommen. Dagegen müssen wir den Staaten das Recht einräumen, auf Abänderung solcher Artikel der Reichsverfassung anzutragen, welche mit bestehenden, und nicht zu beseitigenden Verhältnissen in diesem oder jenem Staate unverträglich sein sollten. Jedenfalls wäre es wünschenswerth, daß jede deutsche Regierung einen oder zwei Gesandten mit den entsprechenden Instructionen in die Nationalversammlung senden wolle, welche hier eine Art Ministerbank bilden und die Versammlung auf die Wünsche und Bedürfnisse der einzelnen Staaten aufmerksam machen. Auf diese Art würden wir am schnellsten zu einer Verfassung kommen, welche einerseits den gerechten Forderungen des Volks entspricht, und anderseits von den Regierungen und Volksstämmen angenommen werden kann. Was nun die gesetzgebende Gewalt in der deutschen Reichsverfassung betrifft, so wollen wir 1) eine Volkskammer zusammengesetzt aus den auf 5 Jahre gewählten Vertretern des Volks. Die Basis ihrer Wahlen muß eine breite seyn, ohne Census der Wähler und Wählbaren. Die Wahl selbst dürfte zur Zeit noch eine indirekte sein, weil sich bei weitem die meisten Stimmen in Deutschland für diesen Wahlmodus ausgesprochen haben, der allerdings viel für sich hat. Zweitens. Einen Senat oder eine Staatenkammer. Während das gesammte deutsche Volk ohne Rücksicht auf die einzelnen deutschen Staaten von der Volkskammer vertreten wird, werden die einzelnen Staaten und deren Regierungen durch den Senat vertreten. Diese Kammer besteht aus den Gesandten der einzelnen Staaten, wobei aber nicht außer Acht gelassen werden darf, daß diese Beschickung durch verantwortliche Minister ausgeführt wird. Beide Kammern haben gleiche Rechte in der Gesetzgebung und jede derselben kann die Initiative ergreifen. Rechtsgültige Gesetze entstehen nur durch ihre Zusammenstimmung. Das Reichsoberhaupt als solches hat keinen Antheil an der gesetzgebenden Gewalt, ist dasselbe aber ein regierender Fürst, so ist seine Regierung des einzelnen Staates im Senat vertreten. Das Reichsoberhaupt kann übrigens Gesetzes-Entwürfe den Kammern vorlegen. Reine Geldfragen wie Steuren und dergleichen werden ausschließig von der Volkskammer, sohin ohne Betheiligung des Senats erledigt. Beide Kammern zusammen bilden den Reichstag, welcher jährlich zu einer bestimmten Zeit zusammentreten muß. 3. Die ausübende Gewalt. An der Spitze der ausübenden Gewalt steht ein unverantwortliches Oberhaupt, über dessen Persönlichkeit, Titel und Wahl eine positive Bestimmung zur Zeit nicht vorgelegt werden kann; nur darüber sind wir einig, daß wir weder für einen erblichen noch für einen Wahlkaiser stimmen. Das unverantwortliche Reichsoberhaupt hat ganz die Stellung und die Befugnisse eines konstitutionellen Monarchen. Ihm zur Seite steht ein Staatsraths, zusammengesetzt aus 12 Mitgliedern des Senats und 12 Mitgliedern der Volkskammer. Diese Mitglieder des Staatsraths werden von ihren entsprechenden Kammern gewählt. Ohne Zustimmung des Staatsraths können keine wichtigen durch das Gesetz nicht vorgesehene Regierungshandlungen vorgenommen werden, wie z. B. der provisorische Abschluß von Verträgen mit andern Staaten, Kriegserklärungen, Friedensschlüsse etc. Die Regierungsgeschäfte selbst werden ausgeführt durch ein verantwortliches Ministerium mit einem Reichskanzler an der Spitze. Ohne die Unterschrift des Kanzlers und des entsprechenden Ministers darf kein Befehl vollzogen werden. Das Ministerium ist beiden Kammern verantwortlich und kann von jeder angeklagt werden. Die Anklagen werden vom obersten Gerichtshof des Reichs in öffentlicher Sitzung geprüft und abgeurtheilt. Der oberste Gerichtshof des Reichs bildet eine unabhängige Korporation, die sich ihr Direktorium selbst wählt. Seine erste Konstituirung geschieht so, daß die eine Hälfte seiner Mitglieder von der ersten, die andere Hälfte von der zweiten Kammer gewählt wird. Bei spätern Vakaturen schlägt der Gerichtshof jedesmal nach unbeschränkter Wahl drei Kandidaten vor, aus welchen abwechselnd die erste und zweite Kammer das neue Mitglied dieses Gerichtshofs wählt. Beide Kammern in Uebereinstimmuag können den Gerichtshof auflösen und neu konstituiren. Dieser Gerichtshof hat die Streitigkeiten zwischen den einzelnen Regierungen und Staaten zu schlichten, die Anklagen gegen die Minister abzuurtheilen etc. 4. Verhältniß der Reichsverfassung zu denen der einzelnen Staaten. Jeder einzelne Staat verbleibt in seiner Integrität, in soweit sich dieselbe mit dem Ganzen verträgt. Jeder einzelne Staat kann seine Institutionen nach seinen Bedürfnissen ordnen, nur dürfen sie nicht mit der Reichsverfassung im Widerspruch stehen. Wenn der Verlauf der Ereignisse und der Berathung der Nationalversammlung irgend eine Abweichung von den oben aufgestellten Grundsätzen nöthig machen sollte, so kann auf eine solche Abweichung von den Mitgliedern des linken Centrums erst nach einer vorgängigen Berathung mit ihrer Partei eingegangen werden. Die preußische Klassen-Lotterie. (Eingesandt.) Nach dem Plane zur 98. königl. preuß. Klassen-Lotterie besteht die 98. preuß. Klassen-Lotterie aus 85.000 Loosen zu 45 Thaler Einsatz in Friedrichsd'or zu 5 Thaler mit 35,000 in 4 Klassen vertheilten Gewinne und 15,000 Freiloosen. Diese 85,000 Loosen kommen vor der ersten Ziehung in das Ziehungsrad, und es werden in jeder Klasse nur so viele Nummern der Loose gezogen, als im gegenüberstehenden Glücksrade planmäßig Gewinne vorhanden sind. Die 15,000 Nummern zu Freiloosen, welche die General-Lotterie-Direktion, aus den bestehenden 85,000 Nummern, nach ihrem Gutdüncken aussucht resp. wählt, werden von derselben zur 2., 3. und 4. Klasse zurückgehalten. Dann werden auch noch in der 3. Klasse 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtlicher Freiloose mit 22,500 Thaler in Abzug gebracht. Es ist demnach vorerst die Frage, auf welche Weise die Gewinne, welche zufällig auf diese zurückgehaltenen 15,000 Loosen in der ersten Ziehung, 10,000 Loosen in der zweiten Ziehung, 6000 Loosen in der dritten Ziehung fallen, vertheilt werden? Und ebenso warum in der 3. Klasse der Abzug von 22,500 Thaler gemacht wird? Bis heute ist dem Publikum hierüber nichts bekannt geworden, es steht daher zu vermuthen, daß die General-Lotterie-Direktion diese, als eine gute Prise in ihre Tasche gesteckt hat, ungeachtet daß sie durchaus keine Verantwortlichkeit sowohl für das eine wie für die zurückgehaltenen Freiloose übernimmt, indem nach § 6 des Lotterieplans, für jedes in den 3 ersten Klassen herausgekommene Loos, der Spieler, außer dem planmäßigen Gewinnbetrag, noch ein für die nachfolgende Klasse einsatzfreies Loos erhält, wofür jedoch die Einsätze der schon gezogenen Klassen, und zwar zur 2. Klasse mit 10 Thaler, 3. Klasse mit 20 Thaler, und zur 4. Klasse mit 30 Thaler in Gold nebst Schreibgebühren in Silbergeld nachbezahlt, und letztere auch für die Klasse, worauf das Freiloos lautet, mit entrichtet werden müssen. Auch die Einforderung der Freiloose muß bis 3 Tage vor Anfang der nächsten Klasse, wie bei den Erneuerungsloosen, bei Verlust des weiteren Anrechts geschehen. Daß die General-Lotterie-Direktion bei den Bekanntmachungen, der in den 3 ersten Klassen herausgekommenen Gewinns-Nummern, die Orte wohin die Hauptgewinne bis zu 200 Thaler gefallen sind, nicht zugleich bekannt macht und dieses nur bei der letzten Klasse, nämlich der 4. Klasse, wo sie keine Freiloose mehr in Händen hat, geschieht, ist leicht begreiflich, indem in dem Falle, wenn sie dieses mittheilte, alsdann auch dem Publikum bekannt würde, welche bedeutende Summe auf die von der General-Lotterie-Direktion noch in Händen habenden Freiloose gefallen waren. Bei der letzten Klasse, wo alle Freiloose ausgegeben, kann sie diesen frei und offen dem Publikum mittheilen. Nach §. 10. des Lotterie-Plans, werden von allen Gewinnen 121/2 Prozent für die General-Lotterie-Kassa und 31/3 Prozent in Gold, für die Einnehmer in Abzug gebracht. ‒ Die General-Lotterie-Kassa erhält daher, da die Lotterie wie bekannt zweimal in einem Jahre gezogen wird, alle 4 Jahre den ganzen Einsatz einer Ziehung mithin eine Summe von 3,470,000 Thaler in Friedrichsd'or zu 5 Thaler geschrieben: Drei Millionen, vierhundert, siebenzig Tausend Thaler preußisch Courant in Gold!!! Dieses macht in einem Jahre eine Summe von 867,500 Thaler ferner: 22500 Thlr. ferner: 22500 Thlr. 45,000 Thaler für die in den beiden halben Jahren in der 3. Klasse abgezogenen 121/2 Prozent der Freiloose. In einem Jahr Thaler 912,500 in Gold ausser den Gewinnen welche auf die reservirten 15000 Freiloose fallen, so wie ausser den Zinsen welche die Direction aus den längstbezahlten Einsätzen bis zur letzten Ziehung und bis zum Bezahlstage der Gewinne erhält. Wenn man nun diese Abzüge gegen die Gesammt-Gewinne der 3 ersten Klassen vergleicht so ergibt sich 1. Gewinne der ersten Klasse abzüglich der 4000 Freilose Thlr. 97500 2. Gewinne der zweiten Klasse abzüglich der 5000 Freilose Thlr. 178000 3. Gewinne der dritten Klasse abzüglich der 6000 Freilose Thlr. so wie abzüglich der 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtl. Freil. Thlr. 282000 Summa der Gewinne der 3 ersten Klassen Thaler 557500 Hieraus stellt sich ganz klar, daß die General-Lotterie-Klasse in einem Jahre ohngefähr noch einmal so viel erhält, wie die sämmtlichen Gewinne der 3 ersten Klassen einer Lotterie betragen. Die Lotterie-Direction zieht nämlich in einem Jahre den Spielern für sich ab Thaler 912,500. ‒ Dagegen können die Spieler in den 3 ersten Klassen einer Ziehung nur gewinnen Thaler 557,500. ‒ Wir wollen jetzt einmal beleuchten, wie viel den Spielern von den bei einer Klassen-Lotterie bezahlten Thlr. 3,470,000 Für die Lotterie-Direction werden in Abzug gebracht: 1. 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtlicher Freiloose Thlr. 22,500 ‒ 2. 12 1/2 Prozent vom Betrage der Gewinne nämlich von 3,267500 Thlr. abzüglich obiger 22500 Thlr. 408437. 15 Für die Lotterie Einnehmer 3 1/3 Prozent vom Betrage der Gewinne 108916. 20 ferner erhalten die Lotterie Einnehmer 20 Sgr. Schreibgebühren per Loos; 85000 Loose à 20 Sgr. ‒ Thlr. 56666. 20 Sgr. in Silber oder Thlr 50000 in Gold. ** Neuß, 8. Juni. In der ersten Sitzung des hiesigen demokratischen Klubs wurde folgende Adresse an die Versammlung der Volksvertreter zu Berlin beschlossen und bereits mit vielen Unterschriften bedeckt, welche in den ersten Tagen abgehen wird: Hohe Versammlung! Nachdem uns der König in jenen ewig denkwürdigen Tagen des März eine auf breitester Grundlage basirte Konstitution verheißen hatte, durften wir erwarten, daß diese Verheißung recht bald in Erfüllung gehen werde. Obschon das jetzige Ministerium, trotz aller vom Volke gemachten Protestationen, durch die Einberufung des sogenannten Vereinigten Landtags, durch Erlaß eines Wahlgesetzes mit indirekten Wahlen, durch die Zurückberufung des Prinzen von Preußen schon hinlänglich bekundet hatte, daß es seine Stellung nicht begreife, so glaubten und hofften wir dennoch, daß es bei Erlaß des Konstitutionsentwurfs endlich über alle äußern Rücksichten hinwegsehen, sich auf die Höhe seines Standpunktes stellen und dem Volke eine Verfassung vorlegen werde, die es unzweifelhaft neben die freiesten Nationen der Erde in eine Linie stellen werde. Wir haben uns aber aufs schmerzlichste getäuscht gefunden. Der vorgelegte Gesetzentwurf entspricht den gerechten Ansprüchen des Volkes in keiner Weise, doch enthalten wir uns, die einzelnen Bestimmungen desselben einer Kritik zu unterwerfen, da dies bereits durch die in der Presse sich kundgebende öffentliche Meinung hinlänglich geschehen ist und noch täglich geschieht, und erlauben uns, Eine hohe Versammlung aus zwei Gründen um unbedingte Verwerfung dieses Machwerkes aufs dringendste zu ersuchen, ohne sich auf eine zeitraubende Diskussion desselben einzulassen. Der erste dieser Gründe st der, daß es nicht möglich ist, ein starkes Gebäude aufzurichten, ohne ein dauerhaftes Fundament zu legen. Das Fundament einer guten Verfassung kann aber nur in der vollständigsten Anerkennung der Volks-Souverainetät bestehen. Da jedoch in dem vorgelegten Entwurfe dieses Grundprinzip durchaus fehlt, so würde das darauf, wenn auch mit einzelnen Abänderungen des ursprünglichen Bauplanes, errichtete Staatsgebäude fortwährend wanken und beim ersten Stoße vollständig zusammenbrechen. Der zweite unserer Gründe ist aber ein noch viel gewichtigerer: Der konstituirenden <TEI> <text> <pb facs="#f0001" n="0045"/> <front> <titlePage type="heading"> <titlePart type="main"> <hi rendition="#b">Beilage zu Nr. 10 der Neuen Rhein. Zeitung.</hi> </titlePart> <docImprint> <docDate>Samstag, 10. Juni 1848.</docDate> </docImprint> </titlePage> </front> <body> <div n="1"> <head>Amtliche Nachrichten.</head> <div xml:id="ar010b_001" type="jArticle"> <head> <hi rendition="#g">Bekanntmachung.</hi> </head> <p>Die Haupt-Seehandlungs-Kasse ist zur Bequemlichkeit des Publikums autorisirt worden, die in Gemäßheit des Allerhöchsten Erlasses vom 25. April c. (Gesetzsammlung Nr. 19) und der Bekanntmachung des Herrn Finanz-Ministers vom 27. desselben Monats, zur Bestreitung der Staats-Bedürfnisse eingehenden freiwilligen Beiträge in ihrem Geschäfts-Lokale, Jägerstraße Nr. 21, in den Vormittagsstunden von 9-1 Uhr gegen vorläufige Bescheinigungen in Empfang zu nehmen und demnächst an die Kasse der Königlichen Haupt-Verwaltung der Staatsschulden abzuführen, auch zu seiner Zeit die Aushändigung der Verbriefungen an die Einzahler zu bewirken, wodurch wir das Publikum hiermit in Kenntniß setzen.</p> <p>Berlin, 7. Juni 1848.</p> <p>General-Direktion der Seehandlungs-Societät.</p> <p> <hi rendition="#g">Kayser. Bloch. Wentzel.</hi> </p> </div> </div> <div n="1"> <head>Monats-Uebersicht der preußischen Bank. Gemäß §. 99 der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846.</head> </div> <div n="1"> <div xml:id="ar010b_002" type="jArticle"> <head><hi rendition="#g">Frankfurt.</hi> Entwurf zu einem Programm des linken Centrums.</head> <p> <hi rendition="#g">A. Formelle Grundsätze.</hi> </p> <p>Das linke Centrum wird fest an seinen proclamirten Grundsätzen halten, es wird aber bei der Durchführung derselben mit der unserer hohen Stellung geziemenden Würde und Besonnenheit verfahren und so viel als möglich alles vermeiden, was nach einer oder der andern Seite verletzen könnte; namentlich wird es sich nie dazu hergeben, eine Minorität zu despotisiren, es wird im Gegentheil den andern Parteien und besonders den Minoritenten jede Concession machen, die sich mit seinem Princip verträgt. Was die Ordnung, resp. Aufeinanderfolge der Verhandlungen betrifft, so wird es seine Aufgabe, eine deutsche Reichsverfassung zu entwerfen und festzustellen streng in's Auge fassen und diese vor allem zu lösen suchen; es wird daher die Besprechung von andern Fragen, wenn sie nicht von allgemeiner Wichtigkeit und besonderer Dringlichkeit sind, vorläufig nicht zugeben, und selbst bei den die Reichsverfassung betreffenden Fragen wird es sich an die einmal angenommene Ordnung halten.</p> <p> <hi rendition="#g">B. Materielle Grundsätze.</hi> </p> <p>Deutschland bildet einen Bundesstaat mit constitutionell-monarchischer Verfassung mit folgenden Volksrechten und Institutionen.</p> <p>1. Die Volksrechte. Das linke Centrum ist der Ansicht, daß vor allem die Rechte des deutschen Volks berathen und votirt werden müssen. Zu diesen Rechten gehört auch, daß allen im deutschen Bund lebenden nicht deutschen Volksstämmen ihre Sprache und die damit zusammenhängenden Institutionen geschützt werden. Das linke Centrum wird übrigens Institutionen nicht mit Rechten verwechseln.</p> <p>2. Die gesetzgebende Gewalt. Die gesetzgebende Gewalt geht vom Volke aus und wird zunächst von dessen Vertretern ausgeübt. Zum Volke im weitern Sinne zählen wir aber auch die Fürsten, und wir räumen ihnen aus Gründen der Staatsweisheit und zum Behuf der Stabilität, sohin auch im Interesse der Freiheit einen entsprechenden Antheil an der gesetzgebenden Gewalt ein. Dieser Grundsatz muß sich schon bei dem Gange der Geschäfte der constituirenden Versammlung geltend machen. Wir wünschen, daß die von der konstituirenden Versammlung votirte, respective angenommene Reichs-Verfassung den einzelnen Staaten, respective den Fürsten und Landständen, zur Annahme vorgelegt werde, damit diese Verfassung nicht als ein von uns ausgehendes absolutes Dictat erscheine, sondern auf dem Wege der Uebereinkunft, zu Stande komme, und so nicht bloße factische, sondern auch unbestreitbare rechtliche Gültigkeit habe. Wir wollen dieses im Interesse der Freiheit, weil bei diesem Vorgange jedem Reactionsgelüste der Vorwand genommen wird, die Reichsverfassung über kurz oder lang als eine aufgezwungene zu verleugnen. Damit wollen wir aber nicht den einzelnen Staaten das Recht einräumen, die Reichsverfassung Artikel für Artikel noch einmal zu berathen und nach Belieben zu votiren, respective die Abänderung mißliebiger Artikel zu fordern, denn auf solche Weise würden wir, bei den bestehenden Meinungsverschiedenheiten unter den verschiedenen Staaten nie zu einer Vereinigung über unsere Reichsverfassung kommen. Dagegen müssen wir den Staaten das Recht einräumen, auf Abänderung solcher Artikel der Reichsverfassung anzutragen, welche mit bestehenden, und nicht zu beseitigenden Verhältnissen in diesem oder jenem Staate unverträglich sein sollten. Jedenfalls wäre es wünschenswerth, daß jede deutsche Regierung einen oder zwei Gesandten mit den entsprechenden Instructionen in die Nationalversammlung senden wolle, welche hier eine Art Ministerbank bilden und die Versammlung auf die Wünsche und Bedürfnisse der einzelnen Staaten aufmerksam machen. Auf diese Art würden wir am schnellsten zu einer Verfassung kommen, welche einerseits den gerechten Forderungen des Volks entspricht, und anderseits von den Regierungen und Volksstämmen angenommen werden kann. Was nun die gesetzgebende Gewalt in der deutschen Reichsverfassung betrifft, so wollen wir 1) eine Volkskammer zusammengesetzt aus den auf 5 Jahre gewählten Vertretern des Volks. Die Basis ihrer Wahlen muß eine breite seyn, ohne Census der Wähler und Wählbaren. Die Wahl selbst dürfte zur Zeit noch eine indirekte sein, weil sich bei weitem die meisten Stimmen in Deutschland für diesen Wahlmodus ausgesprochen haben, der allerdings viel für sich hat. Zweitens. Einen Senat oder eine Staatenkammer. Während das gesammte deutsche Volk ohne Rücksicht auf die einzelnen deutschen Staaten von der Volkskammer vertreten wird, werden die einzelnen Staaten und deren Regierungen durch den Senat vertreten. Diese Kammer besteht aus den Gesandten der einzelnen Staaten, wobei aber nicht außer Acht gelassen werden darf, daß diese Beschickung durch verantwortliche Minister ausgeführt wird. Beide Kammern haben gleiche Rechte in der Gesetzgebung und jede derselben kann die Initiative ergreifen. Rechtsgültige Gesetze entstehen nur durch ihre Zusammenstimmung. Das Reichsoberhaupt als solches hat keinen Antheil an der gesetzgebenden Gewalt, ist dasselbe aber ein regierender Fürst, so ist seine Regierung des einzelnen Staates im Senat vertreten. Das Reichsoberhaupt kann übrigens Gesetzes-Entwürfe den Kammern vorlegen. Reine Geldfragen wie Steuren und dergleichen werden ausschließig von der Volkskammer, sohin ohne Betheiligung des Senats erledigt. Beide Kammern zusammen bilden den Reichstag, welcher jährlich zu einer bestimmten Zeit zusammentreten muß.</p> <p>3. Die ausübende Gewalt. An der Spitze der ausübenden Gewalt steht ein unverantwortliches Oberhaupt, über dessen Persönlichkeit, Titel und Wahl eine positive Bestimmung zur Zeit nicht vorgelegt werden kann; nur darüber sind wir einig, daß wir weder für einen erblichen noch für einen Wahlkaiser stimmen. Das unverantwortliche Reichsoberhaupt hat ganz die Stellung und die Befugnisse eines konstitutionellen Monarchen. Ihm zur Seite steht ein Staatsraths, zusammengesetzt aus 12 Mitgliedern des Senats und 12 Mitgliedern der Volkskammer. Diese Mitglieder des Staatsraths werden von ihren entsprechenden Kammern gewählt. Ohne Zustimmung des Staatsraths können keine wichtigen durch das Gesetz nicht vorgesehene Regierungshandlungen vorgenommen werden, wie z. B. der provisorische Abschluß von Verträgen mit andern Staaten, Kriegserklärungen, Friedensschlüsse etc. Die Regierungsgeschäfte selbst werden ausgeführt durch ein verantwortliches Ministerium mit einem Reichskanzler an der Spitze. Ohne die Unterschrift des Kanzlers und des entsprechenden Ministers darf kein Befehl vollzogen werden. Das Ministerium ist beiden Kammern verantwortlich und kann von jeder angeklagt werden. Die Anklagen werden vom obersten Gerichtshof des Reichs in öffentlicher Sitzung geprüft und abgeurtheilt. Der oberste Gerichtshof des Reichs bildet eine unabhängige Korporation, die sich ihr Direktorium selbst wählt. Seine erste Konstituirung geschieht so, daß die eine Hälfte seiner Mitglieder von der ersten, die andere Hälfte von der zweiten Kammer gewählt wird. Bei spätern Vakaturen schlägt der Gerichtshof jedesmal nach unbeschränkter Wahl drei Kandidaten vor, aus welchen abwechselnd die erste und zweite Kammer das neue Mitglied dieses Gerichtshofs wählt. Beide Kammern in Uebereinstimmuag können den Gerichtshof auflösen und neu konstituiren. Dieser Gerichtshof hat die Streitigkeiten zwischen den einzelnen Regierungen und Staaten zu schlichten, die Anklagen gegen die Minister abzuurtheilen etc.</p> <p>4. Verhältniß der Reichsverfassung zu denen der einzelnen Staaten. Jeder einzelne Staat verbleibt in seiner Integrität, in soweit sich dieselbe mit dem Ganzen verträgt. Jeder einzelne Staat kann seine Institutionen nach seinen Bedürfnissen ordnen, nur dürfen sie nicht mit der Reichsverfassung im Widerspruch stehen.</p> <p>Wenn der Verlauf der Ereignisse und der Berathung der Nationalversammlung irgend eine Abweichung von den oben aufgestellten Grundsätzen nöthig machen sollte, so kann auf eine solche Abweichung von den Mitgliedern des linken Centrums erst nach einer vorgängigen Berathung mit ihrer Partei eingegangen werden.</p> </div> <div xml:id="ar010b_003" type="jArticle"> <head> <hi rendition="#b">Die preußische Klassen-Lotterie.</hi> </head> <p>(Eingesandt.)</p> <p>Nach dem Plane zur 98. königl. preuß. Klassen-Lotterie besteht die 98. preuß. Klassen-Lotterie aus 85.000 Loosen zu 45 Thaler Einsatz in Friedrichsd'or zu 5 Thaler mit 35,000 in 4 Klassen vertheilten Gewinne und 15,000 Freiloosen.</p> <p>Diese 85,000 Loosen kommen vor der ersten Ziehung in das Ziehungsrad, und es werden in jeder Klasse nur so viele Nummern der Loose gezogen, als im gegenüberstehenden Glücksrade planmäßig Gewinne vorhanden sind.</p> <p>Die 15,000 Nummern zu Freiloosen, welche die General-Lotterie-Direktion, aus den bestehenden 85,000 Nummern, nach ihrem Gutdüncken aussucht resp. wählt, werden von derselben zur 2., 3. und 4. Klasse zurückgehalten. Dann werden auch noch in der 3. Klasse 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtlicher Freiloose mit 22,500 Thaler in Abzug gebracht.</p> <p>Es ist demnach vorerst die Frage, auf welche Weise die Gewinne, welche zufällig auf diese zurückgehaltenen</p> <p>15,000 Loosen in der ersten Ziehung,</p> <p>10,000 Loosen in der zweiten Ziehung,</p> <p>6000 Loosen in der dritten Ziehung</p> <p>fallen, vertheilt werden? Und ebenso warum in der 3. Klasse der Abzug von 22,500 Thaler gemacht wird? Bis heute ist dem Publikum hierüber nichts bekannt geworden, es steht daher zu vermuthen, daß die General-Lotterie-Direktion diese, als eine gute Prise in ihre Tasche gesteckt hat, ungeachtet daß sie durchaus keine Verantwortlichkeit sowohl für das eine wie für die zurückgehaltenen Freiloose übernimmt, indem nach § 6 des Lotterieplans, für jedes in den 3 ersten Klassen herausgekommene Loos, der Spieler, außer dem planmäßigen Gewinnbetrag, noch ein für die nachfolgende Klasse einsatzfreies Loos erhält, <hi rendition="#g">wofür jedoch die Einsätze der schon gezogenen Klassen,</hi> und zwar zur</p> <p>2. Klasse mit 10 Thaler,</p> <p>3. Klasse mit 20 Thaler, und zur</p> <p>4. Klasse mit 30 Thaler in Gold</p> <p>nebst Schreibgebühren in Silbergeld nachbezahlt, und letztere auch für die Klasse, worauf das Freiloos lautet, mit entrichtet werden müssen.</p> <p>Auch die Einforderung der Freiloose muß bis 3 Tage vor Anfang der nächsten Klasse, wie bei den Erneuerungsloosen, bei Verlust des weiteren Anrechts geschehen.</p> <p>Daß die General-Lotterie-Direktion bei den Bekanntmachungen, der in den 3 ersten Klassen herausgekommenen Gewinns-Nummern, die Orte wohin die Hauptgewinne bis zu 200 Thaler gefallen sind, nicht zugleich bekannt macht und dieses nur bei der letzten Klasse, nämlich der 4. Klasse, wo sie keine Freiloose mehr in Händen hat, geschieht, ist leicht begreiflich, indem in dem Falle, wenn sie dieses mittheilte, alsdann auch dem Publikum bekannt würde, welche bedeutende Summe auf die von der General-Lotterie-Direktion noch in Händen habenden Freiloose gefallen waren.</p> <p>Bei der letzten Klasse, wo alle Freiloose ausgegeben, kann sie diesen frei und offen dem Publikum mittheilen.</p> <p>Nach §. 10. des Lotterie-Plans, werden von allen Gewinnen 121/2 Prozent für die General-Lotterie-Kassa und 31/3 Prozent in Gold, für die Einnehmer in Abzug gebracht. ‒ Die General-Lotterie-Kassa erhält daher, da die Lotterie wie bekannt zweimal in einem Jahre gezogen wird, alle 4 Jahre den ganzen Einsatz einer Ziehung mithin eine Summe von 3,470,000 Thaler in Friedrichsd'or zu 5 Thaler geschrieben: Drei Millionen, vierhundert, siebenzig Tausend Thaler preußisch Courant in Gold!!!</p> <p>Dieses macht in einem Jahre eine Summe von 867,500 Thaler</p> <p>ferner: 22500 Thlr.</p> <p>ferner: 22500 Thlr.</p> <p>45,000</p> <p>Thaler für die in den beiden halben Jahren in der 3. Klasse abgezogenen 121/2 Prozent der Freiloose.</p> <p>In einem Jahr Thaler 912,500 in Gold ausser den Gewinnen welche auf die reservirten 15000 Freiloose fallen, so wie ausser den Zinsen welche die Direction aus den längstbezahlten Einsätzen bis zur letzten Ziehung und bis zum Bezahlstage der Gewinne erhält.</p> <p>Wenn man nun diese Abzüge gegen die Gesammt-Gewinne der 3 ersten Klassen vergleicht so ergibt sich</p> <p>1. Gewinne der ersten Klasse abzüglich der 4000 Freilose Thlr. 97500</p> <p>2. Gewinne der zweiten Klasse abzüglich der 5000 Freilose Thlr. 178000</p> <p>3. Gewinne der dritten Klasse abzüglich der 6000 Freilose Thlr.</p> <p>so wie abzüglich der 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtl. Freil. Thlr. 282000</p> <p>Summa der Gewinne der 3 ersten Klassen Thaler 557500</p> <p>Hieraus stellt sich ganz klar, daß die General-Lotterie-Klasse in einem Jahre ohngefähr noch einmal so viel erhält, wie die sämmtlichen Gewinne der 3 ersten Klassen einer Lotterie betragen.</p> <p>Die Lotterie-Direction zieht nämlich in einem Jahre den Spielern für sich ab Thaler 912,500. ‒</p> <p>Dagegen können die Spieler in den 3 ersten Klassen einer Ziehung nur gewinnen Thaler 557,500. ‒</p> <p>Wir wollen jetzt einmal beleuchten, wie viel den Spielern von den bei einer Klassen-Lotterie bezahlten Thlr. 3,470,000<lb/> und Thlr. 50,000 Schreibgebühr für die Einnehmer<lb/> abzüglich aber Kosten etc. noch Netto übrig bleiben.</p> <p>Für die Lotterie-Direction werden in Abzug gebracht:</p> <p>1. 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtlicher Freiloose Thlr. 22,500 ‒</p> <p>2. 12 1/2 Prozent vom Betrage der Gewinne nämlich von</p> <p>3,267500 Thlr. abzüglich obiger 22500 Thlr.</p> <p>408437. 15</p> <p>Für die Lotterie Einnehmer 3 1/3 Prozent vom Betrage der Gewinne 108916. 20 ferner erhalten die Lotterie Einnehmer 20 Sgr. Schreibgebühren per Loos; 85000 Loose à 20 Sgr. ‒ Thlr. 56666. 20 Sgr. in Silber oder Thlr 50000 in Gold.</p> </div> <div xml:id="ar010b_004" type="jArticle"> <head><bibl><author>**</author></bibl><hi rendition="#g">Neuß,</hi> 8. Juni.</head> <p>In der ersten Sitzung des hiesigen demokratischen Klubs wurde folgende Adresse an die Versammlung der Volksvertreter zu Berlin beschlossen und bereits mit vielen Unterschriften bedeckt, welche in den ersten Tagen abgehen wird:</p> <p>Hohe Versammlung!</p> <p>Nachdem uns der König in jenen ewig denkwürdigen Tagen des März eine auf <hi rendition="#g">breitester</hi> Grundlage basirte Konstitution verheißen hatte, durften wir erwarten, daß diese Verheißung recht bald in Erfüllung gehen werde. Obschon das jetzige Ministerium, trotz aller vom Volke gemachten Protestationen, durch die Einberufung des sogenannten Vereinigten Landtags, durch Erlaß eines Wahlgesetzes mit indirekten Wahlen, durch die Zurückberufung des Prinzen von Preußen schon hinlänglich bekundet hatte, daß es seine Stellung nicht begreife, so glaubten und hofften wir dennoch, daß es bei Erlaß des Konstitutionsentwurfs endlich über alle äußern Rücksichten hinwegsehen, sich auf die Höhe seines Standpunktes stellen und dem Volke eine Verfassung vorlegen werde, die es unzweifelhaft neben die freiesten Nationen der Erde in eine Linie stellen werde.</p> <p>Wir haben uns aber aufs schmerzlichste getäuscht gefunden. Der vorgelegte Gesetzentwurf entspricht den gerechten Ansprüchen des Volkes in keiner Weise, doch enthalten wir uns, die einzelnen Bestimmungen desselben einer Kritik zu unterwerfen, da dies bereits durch die in der Presse sich kundgebende öffentliche Meinung hinlänglich geschehen ist und noch täglich geschieht, und erlauben uns, Eine hohe Versammlung aus zwei Gründen um unbedingte Verwerfung dieses Machwerkes aufs dringendste zu ersuchen, ohne sich auf eine zeitraubende Diskussion desselben einzulassen. Der erste dieser Gründe st der, daß es nicht möglich ist, ein starkes Gebäude aufzurichten, ohne ein dauerhaftes Fundament zu legen. Das Fundament einer <hi rendition="#g">guten</hi> Verfassung kann aber nur in der vollständigsten Anerkennung der <hi rendition="#g">Volks-Souverainetät</hi> bestehen. Da jedoch in dem vorgelegten Entwurfe dieses Grundprinzip durchaus fehlt, so würde das darauf, wenn auch mit einzelnen Abänderungen des ursprünglichen Bauplanes, errichtete Staatsgebäude fortwährend wanken und beim ersten Stoße vollständig zusammenbrechen. Der zweite unserer Gründe ist aber ein noch viel gewichtigerer: Der konstituirenden </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0045/0001]
Beilage zu Nr. 10 der Neuen Rhein. Zeitung. Samstag, 10. Juni 1848. Amtliche Nachrichten. Bekanntmachung. Die Haupt-Seehandlungs-Kasse ist zur Bequemlichkeit des Publikums autorisirt worden, die in Gemäßheit des Allerhöchsten Erlasses vom 25. April c. (Gesetzsammlung Nr. 19) und der Bekanntmachung des Herrn Finanz-Ministers vom 27. desselben Monats, zur Bestreitung der Staats-Bedürfnisse eingehenden freiwilligen Beiträge in ihrem Geschäfts-Lokale, Jägerstraße Nr. 21, in den Vormittagsstunden von 9-1 Uhr gegen vorläufige Bescheinigungen in Empfang zu nehmen und demnächst an die Kasse der Königlichen Haupt-Verwaltung der Staatsschulden abzuführen, auch zu seiner Zeit die Aushändigung der Verbriefungen an die Einzahler zu bewirken, wodurch wir das Publikum hiermit in Kenntniß setzen.
Berlin, 7. Juni 1848.
General-Direktion der Seehandlungs-Societät.
Kayser. Bloch. Wentzel.
Monats-Uebersicht der preußischen Bank. Gemäß §. 99 der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846. Frankfurt. Entwurf zu einem Programm des linken Centrums. A. Formelle Grundsätze.
Das linke Centrum wird fest an seinen proclamirten Grundsätzen halten, es wird aber bei der Durchführung derselben mit der unserer hohen Stellung geziemenden Würde und Besonnenheit verfahren und so viel als möglich alles vermeiden, was nach einer oder der andern Seite verletzen könnte; namentlich wird es sich nie dazu hergeben, eine Minorität zu despotisiren, es wird im Gegentheil den andern Parteien und besonders den Minoritenten jede Concession machen, die sich mit seinem Princip verträgt. Was die Ordnung, resp. Aufeinanderfolge der Verhandlungen betrifft, so wird es seine Aufgabe, eine deutsche Reichsverfassung zu entwerfen und festzustellen streng in's Auge fassen und diese vor allem zu lösen suchen; es wird daher die Besprechung von andern Fragen, wenn sie nicht von allgemeiner Wichtigkeit und besonderer Dringlichkeit sind, vorläufig nicht zugeben, und selbst bei den die Reichsverfassung betreffenden Fragen wird es sich an die einmal angenommene Ordnung halten.
B. Materielle Grundsätze.
Deutschland bildet einen Bundesstaat mit constitutionell-monarchischer Verfassung mit folgenden Volksrechten und Institutionen.
1. Die Volksrechte. Das linke Centrum ist der Ansicht, daß vor allem die Rechte des deutschen Volks berathen und votirt werden müssen. Zu diesen Rechten gehört auch, daß allen im deutschen Bund lebenden nicht deutschen Volksstämmen ihre Sprache und die damit zusammenhängenden Institutionen geschützt werden. Das linke Centrum wird übrigens Institutionen nicht mit Rechten verwechseln.
2. Die gesetzgebende Gewalt. Die gesetzgebende Gewalt geht vom Volke aus und wird zunächst von dessen Vertretern ausgeübt. Zum Volke im weitern Sinne zählen wir aber auch die Fürsten, und wir räumen ihnen aus Gründen der Staatsweisheit und zum Behuf der Stabilität, sohin auch im Interesse der Freiheit einen entsprechenden Antheil an der gesetzgebenden Gewalt ein. Dieser Grundsatz muß sich schon bei dem Gange der Geschäfte der constituirenden Versammlung geltend machen. Wir wünschen, daß die von der konstituirenden Versammlung votirte, respective angenommene Reichs-Verfassung den einzelnen Staaten, respective den Fürsten und Landständen, zur Annahme vorgelegt werde, damit diese Verfassung nicht als ein von uns ausgehendes absolutes Dictat erscheine, sondern auf dem Wege der Uebereinkunft, zu Stande komme, und so nicht bloße factische, sondern auch unbestreitbare rechtliche Gültigkeit habe. Wir wollen dieses im Interesse der Freiheit, weil bei diesem Vorgange jedem Reactionsgelüste der Vorwand genommen wird, die Reichsverfassung über kurz oder lang als eine aufgezwungene zu verleugnen. Damit wollen wir aber nicht den einzelnen Staaten das Recht einräumen, die Reichsverfassung Artikel für Artikel noch einmal zu berathen und nach Belieben zu votiren, respective die Abänderung mißliebiger Artikel zu fordern, denn auf solche Weise würden wir, bei den bestehenden Meinungsverschiedenheiten unter den verschiedenen Staaten nie zu einer Vereinigung über unsere Reichsverfassung kommen. Dagegen müssen wir den Staaten das Recht einräumen, auf Abänderung solcher Artikel der Reichsverfassung anzutragen, welche mit bestehenden, und nicht zu beseitigenden Verhältnissen in diesem oder jenem Staate unverträglich sein sollten. Jedenfalls wäre es wünschenswerth, daß jede deutsche Regierung einen oder zwei Gesandten mit den entsprechenden Instructionen in die Nationalversammlung senden wolle, welche hier eine Art Ministerbank bilden und die Versammlung auf die Wünsche und Bedürfnisse der einzelnen Staaten aufmerksam machen. Auf diese Art würden wir am schnellsten zu einer Verfassung kommen, welche einerseits den gerechten Forderungen des Volks entspricht, und anderseits von den Regierungen und Volksstämmen angenommen werden kann. Was nun die gesetzgebende Gewalt in der deutschen Reichsverfassung betrifft, so wollen wir 1) eine Volkskammer zusammengesetzt aus den auf 5 Jahre gewählten Vertretern des Volks. Die Basis ihrer Wahlen muß eine breite seyn, ohne Census der Wähler und Wählbaren. Die Wahl selbst dürfte zur Zeit noch eine indirekte sein, weil sich bei weitem die meisten Stimmen in Deutschland für diesen Wahlmodus ausgesprochen haben, der allerdings viel für sich hat. Zweitens. Einen Senat oder eine Staatenkammer. Während das gesammte deutsche Volk ohne Rücksicht auf die einzelnen deutschen Staaten von der Volkskammer vertreten wird, werden die einzelnen Staaten und deren Regierungen durch den Senat vertreten. Diese Kammer besteht aus den Gesandten der einzelnen Staaten, wobei aber nicht außer Acht gelassen werden darf, daß diese Beschickung durch verantwortliche Minister ausgeführt wird. Beide Kammern haben gleiche Rechte in der Gesetzgebung und jede derselben kann die Initiative ergreifen. Rechtsgültige Gesetze entstehen nur durch ihre Zusammenstimmung. Das Reichsoberhaupt als solches hat keinen Antheil an der gesetzgebenden Gewalt, ist dasselbe aber ein regierender Fürst, so ist seine Regierung des einzelnen Staates im Senat vertreten. Das Reichsoberhaupt kann übrigens Gesetzes-Entwürfe den Kammern vorlegen. Reine Geldfragen wie Steuren und dergleichen werden ausschließig von der Volkskammer, sohin ohne Betheiligung des Senats erledigt. Beide Kammern zusammen bilden den Reichstag, welcher jährlich zu einer bestimmten Zeit zusammentreten muß.
3. Die ausübende Gewalt. An der Spitze der ausübenden Gewalt steht ein unverantwortliches Oberhaupt, über dessen Persönlichkeit, Titel und Wahl eine positive Bestimmung zur Zeit nicht vorgelegt werden kann; nur darüber sind wir einig, daß wir weder für einen erblichen noch für einen Wahlkaiser stimmen. Das unverantwortliche Reichsoberhaupt hat ganz die Stellung und die Befugnisse eines konstitutionellen Monarchen. Ihm zur Seite steht ein Staatsraths, zusammengesetzt aus 12 Mitgliedern des Senats und 12 Mitgliedern der Volkskammer. Diese Mitglieder des Staatsraths werden von ihren entsprechenden Kammern gewählt. Ohne Zustimmung des Staatsraths können keine wichtigen durch das Gesetz nicht vorgesehene Regierungshandlungen vorgenommen werden, wie z. B. der provisorische Abschluß von Verträgen mit andern Staaten, Kriegserklärungen, Friedensschlüsse etc. Die Regierungsgeschäfte selbst werden ausgeführt durch ein verantwortliches Ministerium mit einem Reichskanzler an der Spitze. Ohne die Unterschrift des Kanzlers und des entsprechenden Ministers darf kein Befehl vollzogen werden. Das Ministerium ist beiden Kammern verantwortlich und kann von jeder angeklagt werden. Die Anklagen werden vom obersten Gerichtshof des Reichs in öffentlicher Sitzung geprüft und abgeurtheilt. Der oberste Gerichtshof des Reichs bildet eine unabhängige Korporation, die sich ihr Direktorium selbst wählt. Seine erste Konstituirung geschieht so, daß die eine Hälfte seiner Mitglieder von der ersten, die andere Hälfte von der zweiten Kammer gewählt wird. Bei spätern Vakaturen schlägt der Gerichtshof jedesmal nach unbeschränkter Wahl drei Kandidaten vor, aus welchen abwechselnd die erste und zweite Kammer das neue Mitglied dieses Gerichtshofs wählt. Beide Kammern in Uebereinstimmuag können den Gerichtshof auflösen und neu konstituiren. Dieser Gerichtshof hat die Streitigkeiten zwischen den einzelnen Regierungen und Staaten zu schlichten, die Anklagen gegen die Minister abzuurtheilen etc.
4. Verhältniß der Reichsverfassung zu denen der einzelnen Staaten. Jeder einzelne Staat verbleibt in seiner Integrität, in soweit sich dieselbe mit dem Ganzen verträgt. Jeder einzelne Staat kann seine Institutionen nach seinen Bedürfnissen ordnen, nur dürfen sie nicht mit der Reichsverfassung im Widerspruch stehen.
Wenn der Verlauf der Ereignisse und der Berathung der Nationalversammlung irgend eine Abweichung von den oben aufgestellten Grundsätzen nöthig machen sollte, so kann auf eine solche Abweichung von den Mitgliedern des linken Centrums erst nach einer vorgängigen Berathung mit ihrer Partei eingegangen werden.
Die preußische Klassen-Lotterie. (Eingesandt.)
Nach dem Plane zur 98. königl. preuß. Klassen-Lotterie besteht die 98. preuß. Klassen-Lotterie aus 85.000 Loosen zu 45 Thaler Einsatz in Friedrichsd'or zu 5 Thaler mit 35,000 in 4 Klassen vertheilten Gewinne und 15,000 Freiloosen.
Diese 85,000 Loosen kommen vor der ersten Ziehung in das Ziehungsrad, und es werden in jeder Klasse nur so viele Nummern der Loose gezogen, als im gegenüberstehenden Glücksrade planmäßig Gewinne vorhanden sind.
Die 15,000 Nummern zu Freiloosen, welche die General-Lotterie-Direktion, aus den bestehenden 85,000 Nummern, nach ihrem Gutdüncken aussucht resp. wählt, werden von derselben zur 2., 3. und 4. Klasse zurückgehalten. Dann werden auch noch in der 3. Klasse 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtlicher Freiloose mit 22,500 Thaler in Abzug gebracht.
Es ist demnach vorerst die Frage, auf welche Weise die Gewinne, welche zufällig auf diese zurückgehaltenen
15,000 Loosen in der ersten Ziehung,
10,000 Loosen in der zweiten Ziehung,
6000 Loosen in der dritten Ziehung
fallen, vertheilt werden? Und ebenso warum in der 3. Klasse der Abzug von 22,500 Thaler gemacht wird? Bis heute ist dem Publikum hierüber nichts bekannt geworden, es steht daher zu vermuthen, daß die General-Lotterie-Direktion diese, als eine gute Prise in ihre Tasche gesteckt hat, ungeachtet daß sie durchaus keine Verantwortlichkeit sowohl für das eine wie für die zurückgehaltenen Freiloose übernimmt, indem nach § 6 des Lotterieplans, für jedes in den 3 ersten Klassen herausgekommene Loos, der Spieler, außer dem planmäßigen Gewinnbetrag, noch ein für die nachfolgende Klasse einsatzfreies Loos erhält, wofür jedoch die Einsätze der schon gezogenen Klassen, und zwar zur
2. Klasse mit 10 Thaler,
3. Klasse mit 20 Thaler, und zur
4. Klasse mit 30 Thaler in Gold
nebst Schreibgebühren in Silbergeld nachbezahlt, und letztere auch für die Klasse, worauf das Freiloos lautet, mit entrichtet werden müssen.
Auch die Einforderung der Freiloose muß bis 3 Tage vor Anfang der nächsten Klasse, wie bei den Erneuerungsloosen, bei Verlust des weiteren Anrechts geschehen.
Daß die General-Lotterie-Direktion bei den Bekanntmachungen, der in den 3 ersten Klassen herausgekommenen Gewinns-Nummern, die Orte wohin die Hauptgewinne bis zu 200 Thaler gefallen sind, nicht zugleich bekannt macht und dieses nur bei der letzten Klasse, nämlich der 4. Klasse, wo sie keine Freiloose mehr in Händen hat, geschieht, ist leicht begreiflich, indem in dem Falle, wenn sie dieses mittheilte, alsdann auch dem Publikum bekannt würde, welche bedeutende Summe auf die von der General-Lotterie-Direktion noch in Händen habenden Freiloose gefallen waren.
Bei der letzten Klasse, wo alle Freiloose ausgegeben, kann sie diesen frei und offen dem Publikum mittheilen.
Nach §. 10. des Lotterie-Plans, werden von allen Gewinnen 121/2 Prozent für die General-Lotterie-Kassa und 31/3 Prozent in Gold, für die Einnehmer in Abzug gebracht. ‒ Die General-Lotterie-Kassa erhält daher, da die Lotterie wie bekannt zweimal in einem Jahre gezogen wird, alle 4 Jahre den ganzen Einsatz einer Ziehung mithin eine Summe von 3,470,000 Thaler in Friedrichsd'or zu 5 Thaler geschrieben: Drei Millionen, vierhundert, siebenzig Tausend Thaler preußisch Courant in Gold!!!
Dieses macht in einem Jahre eine Summe von 867,500 Thaler
ferner: 22500 Thlr.
ferner: 22500 Thlr.
45,000
Thaler für die in den beiden halben Jahren in der 3. Klasse abgezogenen 121/2 Prozent der Freiloose.
In einem Jahr Thaler 912,500 in Gold ausser den Gewinnen welche auf die reservirten 15000 Freiloose fallen, so wie ausser den Zinsen welche die Direction aus den längstbezahlten Einsätzen bis zur letzten Ziehung und bis zum Bezahlstage der Gewinne erhält.
Wenn man nun diese Abzüge gegen die Gesammt-Gewinne der 3 ersten Klassen vergleicht so ergibt sich
1. Gewinne der ersten Klasse abzüglich der 4000 Freilose Thlr. 97500
2. Gewinne der zweiten Klasse abzüglich der 5000 Freilose Thlr. 178000
3. Gewinne der dritten Klasse abzüglich der 6000 Freilose Thlr.
so wie abzüglich der 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtl. Freil. Thlr. 282000
Summa der Gewinne der 3 ersten Klassen Thaler 557500
Hieraus stellt sich ganz klar, daß die General-Lotterie-Klasse in einem Jahre ohngefähr noch einmal so viel erhält, wie die sämmtlichen Gewinne der 3 ersten Klassen einer Lotterie betragen.
Die Lotterie-Direction zieht nämlich in einem Jahre den Spielern für sich ab Thaler 912,500. ‒
Dagegen können die Spieler in den 3 ersten Klassen einer Ziehung nur gewinnen Thaler 557,500. ‒
Wir wollen jetzt einmal beleuchten, wie viel den Spielern von den bei einer Klassen-Lotterie bezahlten Thlr. 3,470,000
und Thlr. 50,000 Schreibgebühr für die Einnehmer
abzüglich aber Kosten etc. noch Netto übrig bleiben.
Für die Lotterie-Direction werden in Abzug gebracht:
1. 12 1/2 Prozent vom Betrage sämmtlicher Freiloose Thlr. 22,500 ‒
2. 12 1/2 Prozent vom Betrage der Gewinne nämlich von
3,267500 Thlr. abzüglich obiger 22500 Thlr.
408437. 15
Für die Lotterie Einnehmer 3 1/3 Prozent vom Betrage der Gewinne 108916. 20 ferner erhalten die Lotterie Einnehmer 20 Sgr. Schreibgebühren per Loos; 85000 Loose à 20 Sgr. ‒ Thlr. 56666. 20 Sgr. in Silber oder Thlr 50000 in Gold.
** Neuß, 8. Juni. In der ersten Sitzung des hiesigen demokratischen Klubs wurde folgende Adresse an die Versammlung der Volksvertreter zu Berlin beschlossen und bereits mit vielen Unterschriften bedeckt, welche in den ersten Tagen abgehen wird:
Hohe Versammlung!
Nachdem uns der König in jenen ewig denkwürdigen Tagen des März eine auf breitester Grundlage basirte Konstitution verheißen hatte, durften wir erwarten, daß diese Verheißung recht bald in Erfüllung gehen werde. Obschon das jetzige Ministerium, trotz aller vom Volke gemachten Protestationen, durch die Einberufung des sogenannten Vereinigten Landtags, durch Erlaß eines Wahlgesetzes mit indirekten Wahlen, durch die Zurückberufung des Prinzen von Preußen schon hinlänglich bekundet hatte, daß es seine Stellung nicht begreife, so glaubten und hofften wir dennoch, daß es bei Erlaß des Konstitutionsentwurfs endlich über alle äußern Rücksichten hinwegsehen, sich auf die Höhe seines Standpunktes stellen und dem Volke eine Verfassung vorlegen werde, die es unzweifelhaft neben die freiesten Nationen der Erde in eine Linie stellen werde.
Wir haben uns aber aufs schmerzlichste getäuscht gefunden. Der vorgelegte Gesetzentwurf entspricht den gerechten Ansprüchen des Volkes in keiner Weise, doch enthalten wir uns, die einzelnen Bestimmungen desselben einer Kritik zu unterwerfen, da dies bereits durch die in der Presse sich kundgebende öffentliche Meinung hinlänglich geschehen ist und noch täglich geschieht, und erlauben uns, Eine hohe Versammlung aus zwei Gründen um unbedingte Verwerfung dieses Machwerkes aufs dringendste zu ersuchen, ohne sich auf eine zeitraubende Diskussion desselben einzulassen. Der erste dieser Gründe st der, daß es nicht möglich ist, ein starkes Gebäude aufzurichten, ohne ein dauerhaftes Fundament zu legen. Das Fundament einer guten Verfassung kann aber nur in der vollständigsten Anerkennung der Volks-Souverainetät bestehen. Da jedoch in dem vorgelegten Entwurfe dieses Grundprinzip durchaus fehlt, so würde das darauf, wenn auch mit einzelnen Abänderungen des ursprünglichen Bauplanes, errichtete Staatsgebäude fortwährend wanken und beim ersten Stoße vollständig zusammenbrechen. Der zweite unserer Gründe ist aber ein noch viel gewichtigerer: Der konstituirenden
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(2017-03-20T13:08:10Z)
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Jürgen Herres: Konvertierung TUSTEP nach XML
(2017-03-20T13:08:10Z)
Maria Ermakova, Benjamin Fiechter, Susanne Haaf, Frank Wiegand: Konvertierung XML nach DTA-Basisformat
(2017-03-20T13:08:10Z)
Weitere Informationen:Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 1 (Nummer 1 bis Nummer 183) Köln, 1. Juni 1848 bis 31. Dezember 1848. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.
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