Neue Rheinische Zeitung. Nr. 4. Köln, 4. Juni 1848.bende Männer auf, zu deren Errichtung zu schreiten und in den großen Bund einzutreten. Die politische Bildung ist noch im größeren Theile unseres herrlichen Vaterlandes so vernachlässigt, daß zu deren Hebung und Läuterung jeder wahre Volksfreund gern die Hand bieten muß. Es steht aber fest, daß gerade durch wohleingerichtete Klubbs, die der arbeitenden Klasse gleichfalls offen stehen müssen, diese Bildung und mit dieser erst eine sich selbst bewußte Vaterlandsliebe geschaffen wird. Elberfeld, den 24. Mai 1848. Der Vorstand. Etwas über ministerielle Verantwortlichkeit in dem preußischen Verfassungsentwurf. Zu den Fundamentalsätzen der konstitutionellen Monarchie gehören die Unverletzlichkeit der Person des Königs und die Verantwortlichkeit der Minister. Die enge Verbindung, in welche die französische und belgische Verfassungsurkunde und auch der preußische Entwurf, indem er § 20 sagt: "die Person des Königs ist unverletzlich, seine Minister sind verantwortlich." sie formell setzen, indem sie beider in demselben Satze erwähnen, ist auch in der Wirklichkeit begründet, indem in der konstitutionellen Monarchie nur insoweit das Volk den König seiner Verbindlichkeiten entläßt, als dieser seine Regierungsakte der Gegenzeichnung von Ministern unterwirft und diese für die Handhabung der Königlichen Regierungsrechte, die Verantwortung übernehmen. Daß diese Verantwortlichkeit in der Verfassungsurkunde der konstitutionellen Monarchie nicht nur im Allgemeinen ausgesprochen, sondern auch die einzeln Amtsvergehen ihrem Begriffe nach genau bestimmt und der Prozeßgang gehörig geordnet sei, liegt nicht nur im Interesse des Volkes, sondern auch in dem des Königs selbst, da das Volk in demselben Grade, wie an der Verantwortlichkeit der Minister, so auch an der Unverletzlichkeit des Monarchen zu zweifeln berechtigt ist, endlich auch in dem Interesse der Minister, welche eine wirklich existirende Verantwortlichkeit in den Stand setzt, Zumuthungen auszuweichen, welche, sei es von dem Könige selbst, sei es von einer Camarilla, sei es von irgend einer Parthei ihnen gemacht werden. Außer dem oben bereits angeführten § 20 enthält der preußische Verfassungsentwurf über die Verantwortlichkeit der Minister noch den § 33, der so lautet: "Die Minister können wegen einer durch eine Amtshandlung begangenen "Gesetzverletzung durch einen Beschluß der zweiten Kammer in Anklagestand "versetzt werden. Ueber solche Anklagen entscheidet als Gerichtshof die erste "Kammer. Die nähern Bestimmungen bleiben einem besonderen Gesetze vor-"behalten." Dieser § enthält drei Vorschriften, zunächst die, daß die Minister "wegen einer durch eine Amtshandlung begangenen Gesetzesverletzung" zur Verantwortung gezogen werden können, dann die, daß die zweite Kammer anklagen, die erste über die Anklage urtheilen, endlich drittens, daß die näheren Bestimmungen einem besonderen Gesetze vorbehalten bleiben sollen. Dieser letzte Satz bezieht sich auf die beiden vorhergehenden Bestimmungen, sagt also, daß die materiellen und formellen Gesetze über die ministerielle Verantwortlichkeit noch nicht bestehen, sondern erst gegeben werden sollen. I dem ersten Theil des § erscheint der Begriff des Vergehens des Ministers durch die Worte "durch eine Amtshandlung" viel zu sehr beschränkt. Der Minister, der sich durch Bestechung verleiten läßt, dem A. eine Eisenbahnkonzession zuzuwenden, begeht kein Verbrechen durch eine Amtshandlung, da die amtliche Pflicht ihm obliegt, Eisenbahnkonzessionen zu beantragen und kein Gesetz ihm verbietet, den A. als Konzessionär vorzuschlagen, sein Verbrechen liegt vielmehr darin, daß er sich durch Geld zu einer Amtshandlung verleiten ließ, oder wenn er auch ohnedieß dem A. die Konzession zu ertheilen beantragt haben würde, daß er sich für eine Amtshandlung bezahlen ließ. Zweckmäßiger wäre der § wohl gefaßt, wenn es in seinem Eingange hieße: "Die Minister können wegen einer in Ausübung ihres Amtes und in "Beziehung auf dasselbe begangenen Gesetzesverletzung etc." Aber wäre der § auch so verbessert, so würde er doch noch kein vollständiges Strafgesetz enthalten, weil die Strafe des Verbrechens noch fehlte. Ein solches vollständiges Gesetz soll er aber auch nach dem in seiner Enddisposition gemachten Vorbehalte nicht enthalten. Die preußischen sowohl, als die rheinischen (französischen) Gesetze bestrafen eine Menge Vergehen der Beamten und die Allgemeinheit dieser Gesetze trifft zwar auch die Minister, allein dennoch kann hier für sie kein Strafgesetz gefunden werden, wenn der Schlußsatz des §. 33 ein solches auch nicht ausschlösse, weil die wichtigste Amtshandlung eines konstitutionellen Ministers, das "Gegenzeichnen" der Regierungsakte des Königs, in der Bedeutung worin der Verfassungsentwurf es hat, den Preußen unter Friedrich Wilhelm II. und den Franzosen im Jahr 1810 nicht bekannt war und deswegen auch nicht in ihren Strafgesetzen berührt sein kann, sodann weil die Anwendung der gemeinen Strafgesetze jedenfalls sehr problematisch sein würde, da dieselbe nur bei den gewöhnlichen Gerichten, also durch Beamte, die von den Ministern abhängen, nachgesucht werden kann, aber nach dem Schlußsatz des §. die erste Kammer als Gericht, die zweite als Anklägerin noch erst konstituirt werden sollen. Die französische Konstitution von 1814 hatte gleich dem preußischen Verfassungsentwurfe nur im Allgemeinen die Verantwortlichkeit der Minister ausgesprochen, so wie die Deputirtenkammer als Anklägerin, die Pairs als Richter konstituirt. Ein besonderes Strafgesetz war bis 1830 nicht zu Stande gekommen, welcher Mangel die Folge hatte, daß Polignac und seine Kollegen in der Aufregung von 1830 ohne Strafgesetz und zwar zu einer Strafe, die der Code penal gar nicht kannte, zu lebenswierigem Gefängniß verurtheilt wurden, ein Verfahren, welches den Fundamentalsatz des Strafrechts: "keine Strafe ohne Strafgesetz" verletzte. Die belgische Konstitution von 1830 enthält auch kein Strafgesetz über die Amtsvergehen der Minister, füllt aber diese Lücke durch Art. 134 aus, der da sagt: "Bis "zum Erscheinen eines Gesetzes ist es in den freien Willen der Repräsentan-,tenkammer gegeben, einen Minister anzuklagen und in den des Kassations-"hofs, über ihn abzuurtheilen, indem er die Handlungen des Ministers als "verbrecherische qualifizirt und die Strafe, die jedoch, außer in den im Ge-"setze bestimmten Fällen, die Zuchthausstrafe nicht übersteigen darf, aus-"spricht." Eine transitorische, so vage Befugniß enthält der preußische Verfassungsentwurf nicht und würde wohl das preußische Volk, das, soviel eine geknechtete Presse es erlaubte, gegen unbestimmte Gesetze über die Disziplin der Beamten, namentlich der Richter, und auf dem vereinigten Landtage gegen das sogenannte Bescholtenheitsgesetz kämpfte, schwerlich sich eine solche gefallen lassen; ebensowie eine preußische erste Kammer wohl nicht nach dem Vorgange der französischen Pairskammer ganz ohne Strafgesetz einen Minister zu verurtheilen sich veranlaßt finden würde. Es bleibt sonach der preußischen konstituirenden Versammlung nichts übrig, als zugleich mit dem Verfassungsgesetz auch ein Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister zu beschließen; ja sie hat diese Pflicht dem Volk gegenüber, da ohne ein solches Gesetz jeder §. der Verfassungsurkunde ungestraft verletzt werden kann und gewiß werden wird, wenn die zukünftigen preußischen Minister nur in etwa so Manchem gleichen, der seit 1819 konstitutionellen deutschen Fürsten zur Seite stand. Verhandlungen des Gemeinderathes zu Köln. Sitzung vom 2. Juni 1848. Abend 6 Uhr. Der Gemeinderath genehmigte die Ueberlassung des Saales Gürzenich an den Arbeiter-Verein zu einer am Sonntag den 4. d. M. Nachmittags abzuhaltenden General-Versammlung, unter der Bedingung, daß die Versammlung eine öffentliche und für jeden zugängliche sei. - Sodann ward die Armenabgabe für die in diesem Jahre auf dem Gürzenicher Saale Statt gefundenen Fastnachtsfeierlichkeiten, auf den Rechnungsüberschuß des vereinigten Ball- und Zugcomites von 466 Thlr. 5 Sgr. unter dem Bedinge ermäßigt, daß die von der Gesellschaft angeschafften Tapeten, Treppe u. s. w. Eigenthum der Stadt verbleiben. - Ein Anerbieten der hiesigen Bank-Häuser J. H. Stein, A. et L. Camphausen, Sal. Oppenheim jun. et Comp. und J. D. Herstatt, die der Stadt im vorigen Jahre nur anf kürzere Zeit baar vorgeschossenen 48,000 Thlr. in neuen städtischen Obligationen anlegen zu wollen, ward vom Gemeinderathe dankbar angenommen. Hierauf wurden 14 Niederlassungsgesuche, so wie ein Baugesuch auf der Ecke der Filzengasse und Breitstraße erledigt. - Ein erneuerter Antrag um Beleuchtung der von der Stadt noch nicht übernommenen Eulengartengasse ward bis zur Ueberweisung dieser Straße an die Stadt, abgelehnt. - Endlich ward genehmigt, das bisherige Verfahren, wonach dem Straßenreinigungsunternehmer gestattet ist, gewisse Nebenstraßen bis Nachmittags 4 Uhr reinigen zu dürfen, bis auf Widerruf fortbestehen zu lassen. Druckfehler in Nr. 3 der Rheinischen Zeitung. Seite 1 Spalte 3 Zeile 40 von oben lies : "ihre" statt "sie ihre." Zeile 41 lies "Leichname" statt "Leichnamen." Seite 2 Spalte 1 Zeile 41 von unten, hat unser Revisor aus dem "fernhinleuchtenden Kastor," "einen fernhintreffenden Apollo" gemacht. Civilstand der Stadt Köln. - 31. Mai 1848. Geburten. Heinr. S. v. Jak. Zoru, Taglöhner, Entenpfuhl. - Maria Rosa Elise, T. v. Wilh. Herbertz, Kaufmann, Mühlengasse. - Herm. Jos. S. v. Leonard Mückenhausen, Taglöhner, Huhnsgasse. - Georg, S. v. Joh. Friedr. Hähn, Schuster, Friesenwall. - Anna Josephina, T. v. Joseph Heyer, Fabrikarbeiter, Ortmannsgasse. - Hubertina Gertrud, T. v. Heinr. Jos. Schnell, Holzhändler, Severinstraße. Sterbefälle. Heinr. Jos. Richrath, 5 T. alt, Follerstr. - Theresia Pott, 3 J. alt, gr. Griechenmarkt. - Frirdr. Aug. Koch, 10 T. alt, gr. Brinkgasse. - Math. Blum, 62 J. alt, Taglöhner, Bürgerspital. Heirathen. Georg Daniel Buß, Staatsprokurator von Braunfels und Wilhelmine Schmitz von Bonn. - Christian Rixen, Metzger, Wittwer von hier, und Helene Busbach von Niederpleis. - Georg Roloff, Rheinarbeiter v. hier und Agnes Strauß v. Tetz. - Johann Kamp, Fuhrmann und Margaretha Thielen, beide von hier. - Joh. Letzer, Schriftsetzer nnd Christina Köln, beide von hier. - Anton Herzog, Zuckerarbeiter von Horchheim und Apollonia Maas von Cochem. - Michael Joseph Hermanns, Taglöhner, und Elis. Hittorf, beide von hier. - Philipp Golle, Maler uud Tapezierer, von Winkel und Marie Lucie Zaun von Königswinter. - Peter Jos. Hohl, Bäcker, von Simmern und Elisabeth Strantz von Allrath. - Joh. David Grohe, Schlosser, v. Gemünd und Wilhelmine Schnur von hier. Brodpreis der Stadt Köln. vom 4. bis zum 11. Juni. Ein Schwarzbrod, wiegend 8 Pfund soll kosten 4 Sgr. 10 Pf. Köln, den 4. Juni 1848. Königliche Polizei-Direktion. Müller. Schiffahrts-Anzeige. Kön, 3. Juni 1848. Angekommen: C. Königsfeld von Duisburg. In Ladung: Nach Ruhrort bis Emmerich Wtwe. J. A. Orts; Nach Düsseldorf bis Mühlheim an der Ruhr L. Dukoffre; nach Andernach und Neuwied J. Krämer und M. Wiebel; nach Koblenz und der Mosel und Saar D. Schlägel; nach der Mosel, nach Trier und der SaarN.Bayer; nach Bingen J. B. Mundschenk; nach Mainz Anton Bender; nach dem Niedermain Fr. Schulz; nach dem Mittel- und Obermain C. W. Müller; nach Heilbronn Fr. Müssig; nach Kannstadt und Stuttgart Peter Kühnle; nach Worms und Mannheim H. F. Buschhammer. Wasserstand. Köln, am 3. Juni Rheinhöhe 7' 2" Durch alle Buchhandlungen zu haben: Merkwürdige Prophezeihungen auf die Jahre 1487 bis 1850. Neue Aufl. Preis 1 Sgr. B. Pleimes'sche Buchhandlung. In der Verlagshandlung von B. Pleimes in Köln ist erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben: Der alte Prophezeih- und Hexenmeister, oder die Kunst näher zu bestimmen und voraus zu sagen, wie sich unser Schicksal in der Zukunft gestaltet und und was wir in derselben zu erwarten haben. Aus den Originalpapieren eines Zigeuner-Oberhauptes. Herausgegeben durch Dr. Gotth. Kreuzberg. br. 5 Sgr. Messingene, bleierne und eiserne Saug- und Druckpumpen werden auf jede Brunnentiefe unter Garantie angefertigt, auch findet man in meinem Lager eine große Auswahl derselben vorräthig bei Aug. Hönig, Altenmarkt Nro. 56 in Köln. Fünfziger-Ausschuß. General-Versammlung am Montag, den 5. Juni, Abends 8 Uhr, im Lokale bei Becker, Schildergasse 8 und 10. Da ein höchst wichtiger Gegenstand zur Berathtung vorliegt, so bittet man die Mitglieder, nicht auszubleiben. Köln, den 3. Juni 1848. Die fünfziger. "Neue Rheinische Zeitung." General-Versammlung der Herren Aktionäre zur Berathung und Feststellung des Statuts und Abschluß des Gesellschafts-Vertrages auf: Sonntag, den 18. Juni d. J., Morgens 10 Uhr, bei Drimborn, Glockengasse Nro. 13 und 15. Auswärtige können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Interims-Quittungen dienen als Eintrittskarten. Köln, den 2. Juni 1848. Das provisorische Comite. Inserate zum Einrücken in die "Neue Rheinische Zeitung" können zur Aufnahme in die nächste Nummer nur bis 1 Uhr Mittags entgegengenommen werden. Die Expedition der "Neuen Rheinischen Zeitung." Johann Heininger, Sohn, Ecke der Trankgasse Nro. 27, empfiehlt sein großes Möbel & Spiegel-Lager aus der Fabrik von Johann Heininger in Mainz. Dasselbe bietet die größte Auswahl aller Gattungen von Möbel in neuestem und modernsten Geschmacke, und übernimmt Aufträge für sämmtliche Ausmöblirung ganzer Gebäude, sowie alle Bestellungen unter Garantie für deren Güte unter Zusicherung der billigsten und reellsten Bedienung. Banner und Compagnie-Fahuen mit dem Reichsadler und Stadt-Wappen, Benennung der Compagnie oder jeder sonstigen Inschrift, in Wolle und Seide, sind zu haben bei Gebr. Seligmann. J. J. Burbach, daguerreotypiste de S. M. le Roi des Belges et de S. A. R. le Prince Frederic de Prusse: execute des portraits dont la ressemblance est de la plus grande fidelite. Son atelier est situe Putzgasse Nr. 9 et 11 a Cologne. J. J. Burbach. Daguerrotypist Sr. Maj. des Königs der Belgier und Sr. Hoh. des Prinzen Friedr. v. Preußen verfertigt Portraits von größter Aehnlichkeit und Treue. Sein Atelier ist Pützgasse Nr. 9 und 11 in Köln. Für Eltern. In einer kleinen Unterrichts- und Erziehungt-Anstalt können noch 2 - 3 Knaben aufgenommen werden. Wo sagt die Expedition dieser Zeitung. Heute Sonntag den 4. Juni, Nachmittags 3 Uhr, Große Harmonie von dem Musikkorps des Königl. Preuß. 8. Husaren-Regiments in dem reich dekorirten, unmittelbar am städtischen Garten gelegenen Kölner Zelte. Hiermit gleichzeitig die ergebene Anzeige verbindend, daß ich hinter dem Hauptlokale dem städtischen Garten entlang ein Tuchzelt aufgeschlagen habe, damit meine geehrten Besucher sich auch im Freien, vor der Sonnenhitze geschützt, restauriren können, empfehle ich auch noch außer Erfrischungen aller Art, Erdbeerenkaltschale, Kirnerbsen und ganz vorzüglichen Maiwein. Franz Stollwerk, Die so beliebten Kirschen-Torten sind täglich frisch zu 10 und 1 Sgr. das Stück zu haben, Schildergasse Nr. 49 und in meinen Nebengeschäften, Blindgasse und Cattenbug Nr. 12. Franz Stollwerck, Hoflieferant. Eis täglich in und außer dem Hause a Portion 4 Sgr. bei Franz Stollwerck, Hoflieferant. Täglich frisch: oberländ. Brod, Knoblauchwürstchen, Schwartemagen, Kümmelkäschen, Backfische, echt baierisch Bier, vorzügl. Weine und Liqueure in der Restauration der oberländischen Küche Langgasse Nro. 1. Gesucht ein Haus von 6 - 7 Zimmer, nicht zu weit von der Mitte der Stadt. Die Expedition befördert die Adresse sub K. L. 10. Listen zur Unterzeichnung des am 1. Juni in der Stollwerckschen Versammlung beschlossenen Protestes gegen den vom Ministerium vorgelegten Entwurf einer preußischen Konstitution liegen in den nachfolgenden Lokalen: 1. Im deutschen Kaffehause bei Herrn Stollwerk. 2. In der Börse bei Herrn Halin. 3. In der Herzogstraße bei Herrn Reichardt. 4. Im Freischütz, Hochstraße bei Herrn Hamspohn. 5. In der Johannisstraße bei Herrn Bierbrauer Lölgen. 6. In der Budengasse bei Herren Welcker. 7. In der Glockengasse bei Herren Josti. 8. In der Höhle bei Romberg. 9. Auf dem Perlenpfuhl bei Welcker. Verkaufs-Anzeige. Am Dienstage, den sechsten Juni c., Vormittags neun Uhr, sollen durch den Unterzeichneten auf dem Apostelnmarkte hierselbst, verschiedene Hausmobilien, als Tische, Stühle, Schränke, Kanapee's, 1 Spiegel, 1 Kochmaschine, 1 Kinder- und 1 Handwägelchen, Küchengeräthe jeder Gattung u. s. w. öffentlich gegen baare Zahlung dem Letztbietenden zugeschlagen werden. Köln, den 31. Mai 1848. Fülles, Gerichtsvollzieher. Verkaufs-Anzeige. Am Dienstage, den sechsten Juni c, Mittags 12 Uhr, sollen auf dem Apostelnmarkte hierselbst verschiedene wohlbehaltene Mobilien, als Tische, Stühle Schränke, Kanapee's, Spiegel, Oefen, Kommoden, Sekretärs, Consolen, Küchengeräthe etc. etc. etc. öffentlich dem Letzbietenden gegen gleich baare Zahlung verkauft werden. Köln, den 3. Juni 1848. Fülles, Gerichtsvollzieher. Gerichtlicher Verkauf. Am Montag, den 5. Juni 1848, Mittags 12 Uhr, wird der Unterzeichnete auf dem Heumarkte zu Köln einige Mobilargegenstände, als Tische, ein Ofen mit Röhre, sodann mehrere Sattlerwaaren, Reisetaschen, Jagdtaschen, Koffer etc. etc dem Meist- und Letztbietenden gegen baare Zahlung öffentlich verkaufen. Der Gerichtsvollzieher, Gassen. Unterzeichneter empfiehlt sich bestens allen städtischen und Eisenbahnverwaltungen, Hüttenbesitzern, Kaufleuten etc. in Anfertigung von Brückenwagen zum Abwiegen beladener Waggons, vierrädriger Wagen und Karren jeder Art, wovon ich die schönsten Atteste aufzuzeigen habe. Ferner sind bei mir vorräthig: Alle Sorten Decimalwagen von 1 bis 100 Ctr. Kraft, für deren Güte ich garantire; Eiserne Kasten zum Aufbewahren von Geld oder sonst wichtigen Gegenständen. Leinwandmangeln in zwei Sorten. Brief-Copierpressen in verschiedenen Exemplaren. Siegel- und Stempelpressen, deren letztere sich besonders für Notare oder zum Trockenstempeln der Papier eignen, zu deren geneigter Abnahme sich bestens empfohlen hält Jakob Behlen, Decimal- und Brückenwagenfabrikant, Maximinenstraße Nro. 18. Ein Omnibus und andere Wagen für Landparthien zu vermiethen, kleine Sandkaul Nro. 2. J. J. Küpper. BALL heute den 4. Juni zum Neuenhaus an der Deuzer-Mülheimer Landstraße bei Al. Backer. Der Gerant Korff. bende Männer auf, zu deren Errichtung zu schreiten und in den großen Bund einzutreten. Die politische Bildung ist noch im größeren Theile unseres herrlichen Vaterlandes so vernachlässigt, daß zu deren Hebung und Läuterung jeder wahre Volksfreund gern die Hand bieten muß. Es steht aber fest, daß gerade durch wohleingerichtete Klubbs, die der arbeitenden Klasse gleichfalls offen stehen müssen, diese Bildung und mit dieser erst eine sich selbst bewußte Vaterlandsliebe geschaffen wird. Elberfeld, den 24. Mai 1848. Der Vorstand. Etwas über ministerielle Verantwortlichkeit in dem preußischen Verfassungsentwurf. Zu den Fundamentalsätzen der konstitutionellen Monarchie gehören die Unverletzlichkeit der Person des Königs und die Verantwortlichkeit der Minister. Die enge Verbindung, in welche die französische und belgische Verfassungsurkunde und auch der preußische Entwurf, indem er § 20 sagt: „die Person des Königs ist unverletzlich, seine Minister sind verantwortlich.“ sie formell setzen, indem sie beider in demselben Satze erwähnen, ist auch in der Wirklichkeit begründet, indem in der konstitutionellen Monarchie nur insoweit das Volk den König seiner Verbindlichkeiten entläßt, als dieser seine Regierungsakte der Gegenzeichnung von Ministern unterwirft und diese für die Handhabung der Königlichen Regierungsrechte, die Verantwortung übernehmen. Daß diese Verantwortlichkeit in der Verfassungsurkunde der konstitutionellen Monarchie nicht nur im Allgemeinen ausgesprochen, sondern auch die einzeln Amtsvergehen ihrem Begriffe nach genau bestimmt und der Prozeßgang gehörig geordnet sei, liegt nicht nur im Interesse des Volkes, sondern auch in dem des Königs selbst, da das Volk in demselben Grade, wie an der Verantwortlichkeit der Minister, so auch an der Unverletzlichkeit des Monarchen zu zweifeln berechtigt ist, endlich auch in dem Interesse der Minister, welche eine wirklich existirende Verantwortlichkeit in den Stand setzt, Zumuthungen auszuweichen, welche, sei es von dem Könige selbst, sei es von einer Camarilla, sei es von irgend einer Parthei ihnen gemacht werden. Außer dem oben bereits angeführten § 20 enthält der preußische Verfassungsentwurf über die Verantwortlichkeit der Minister noch den § 33, der so lautet: „Die Minister können wegen einer durch eine Amtshandlung begangenen „Gesetzverletzung durch einen Beschluß der zweiten Kammer in Anklagestand „versetzt werden. Ueber solche Anklagen entscheidet als Gerichtshof die erste „Kammer. Die nähern Bestimmungen bleiben einem besonderen Gesetze vor-„behalten.“ Dieser § enthält drei Vorschriften, zunächst die, daß die Minister „wegen einer durch eine Amtshandlung begangenen Gesetzesverletzung“ zur Verantwortung gezogen werden können, dann die, daß die zweite Kammer anklagen, die erste über die Anklage urtheilen, endlich drittens, daß die näheren Bestimmungen einem besonderen Gesetze vorbehalten bleiben sollen. Dieser letzte Satz bezieht sich auf die beiden vorhergehenden Bestimmungen, sagt also, daß die materiellen und formellen Gesetze über die ministerielle Verantwortlichkeit noch nicht bestehen, sondern erst gegeben werden sollen. I dem ersten Theil des § erscheint der Begriff des Vergehens des Ministers durch die Worte „durch eine Amtshandlung“ viel zu sehr beschränkt. Der Minister, der sich durch Bestechung verleiten läßt, dem A. eine Eisenbahnkonzession zuzuwenden, begeht kein Verbrechen durch eine Amtshandlung, da die amtliche Pflicht ihm obliegt, Eisenbahnkonzessionen zu beantragen und kein Gesetz ihm verbietet, den A. als Konzessionär vorzuschlagen, sein Verbrechen liegt vielmehr darin, daß er sich durch Geld zu einer Amtshandlung verleiten ließ, oder wenn er auch ohnedieß dem A. die Konzession zu ertheilen beantragt haben würde, daß er sich für eine Amtshandlung bezahlen ließ. Zweckmäßiger wäre der § wohl gefaßt, wenn es in seinem Eingange hieße: „Die Minister können wegen einer in Ausübung ihres Amtes und in „Beziehung auf dasselbe begangenen Gesetzesverletzung etc.“ Aber wäre der § auch so verbessert, so würde er doch noch kein vollständiges Strafgesetz enthalten, weil die Strafe des Verbrechens noch fehlte. Ein solches vollständiges Gesetz soll er aber auch nach dem in seiner Enddisposition gemachten Vorbehalte nicht enthalten. Die preußischen sowohl, als die rheinischen (französischen) Gesetze bestrafen eine Menge Vergehen der Beamten und die Allgemeinheit dieser Gesetze trifft zwar auch die Minister, allein dennoch kann hier für sie kein Strafgesetz gefunden werden, wenn der Schlußsatz des §. 33 ein solches auch nicht ausschlösse, weil die wichtigste Amtshandlung eines konstitutionellen Ministers, das „Gegenzeichnen“ der Regierungsakte des Königs, in der Bedeutung worin der Verfassungsentwurf es hat, den Preußen unter Friedrich Wilhelm II. und den Franzosen im Jahr 1810 nicht bekannt war und deswegen auch nicht in ihren Strafgesetzen berührt sein kann, sodann weil die Anwendung der gemeinen Strafgesetze jedenfalls sehr problematisch sein würde, da dieselbe nur bei den gewöhnlichen Gerichten, also durch Beamte, die von den Ministern abhängen, nachgesucht werden kann, aber nach dem Schlußsatz des §. die erste Kammer als Gericht, die zweite als Anklägerin noch erst konstituirt werden sollen. Die französische Konstitution von 1814 hatte gleich dem preußischen Verfassungsentwurfe nur im Allgemeinen die Verantwortlichkeit der Minister ausgesprochen, so wie die Deputirtenkammer als Anklägerin, die Pairs als Richter konstituirt. Ein besonderes Strafgesetz war bis 1830 nicht zu Stande gekommen, welcher Mangel die Folge hatte, daß Polignac und seine Kollegen in der Aufregung von 1830 ohne Strafgesetz und zwar zu einer Strafe, die der Code pénal gar nicht kannte, zu lebenswierigem Gefängniß verurtheilt wurden, ein Verfahren, welches den Fundamentalsatz des Strafrechts: „keine Strafe ohne Strafgesetz“ verletzte. Die belgische Konstitution von 1830 enthält auch kein Strafgesetz über die Amtsvergehen der Minister, füllt aber diese Lücke durch Art. 134 aus, der da sagt: „Bis „zum Erscheinen eines Gesetzes ist es in den freien Willen der Repräsentan-,tenkammer gegeben, einen Minister anzuklagen und in den des Kassations-„hofs, über ihn abzuurtheilen, indem er die Handlungen des Ministers als „verbrecherische qualifizirt und die Strafe, die jedoch, außer in den im Ge-„setze bestimmten Fällen, die Zuchthausstrafe nicht übersteigen darf, aus-„spricht.“ Eine transitorische, so vage Befugniß enthält der preußische Verfassungsentwurf nicht und würde wohl das preußische Volk, das, soviel eine geknechtete Presse es erlaubte, gegen unbestimmte Gesetze über die Disziplin der Beamten, namentlich der Richter, und auf dem vereinigten Landtage gegen das sogenannte Bescholtenheitsgesetz kämpfte, schwerlich sich eine solche gefallen lassen; ebensowie eine preußische erste Kammer wohl nicht nach dem Vorgange der französischen Pairskammer ganz ohne Strafgesetz einen Minister zu verurtheilen sich veranlaßt finden würde. Es bleibt sonach der preußischen konstituirenden Versammlung nichts übrig, als zugleich mit dem Verfassungsgesetz auch ein Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister zu beschließen; ja sie hat diese Pflicht dem Volk gegenüber, da ohne ein solches Gesetz jeder §. der Verfassungsurkunde ungestraft verletzt werden kann und gewiß werden wird, wenn die zukünftigen preußischen Minister nur in etwa so Manchem gleichen, der seit 1819 konstitutionellen deutschen Fürsten zur Seite stand. Verhandlungen des Gemeinderathes zu Köln. Sitzung vom 2. Juni 1848. Abend 6 Uhr. Der Gemeinderath genehmigte die Ueberlassung des Saales Gürzenich an den Arbeiter-Verein zu einer am Sonntag den 4. d. M. Nachmittags abzuhaltenden General-Versammlung, unter der Bedingung, daß die Versammlung eine öffentliche und für jeden zugängliche sei. ‒ Sodann ward die Armenabgabe für die in diesem Jahre auf dem Gürzenicher Saale Statt gefundenen Fastnachtsfeierlichkeiten, auf den Rechnungsüberschuß des vereinigten Ball- und Zugcomités von 466 Thlr. 5 Sgr. unter dem Bedinge ermäßigt, daß die von der Gesellschaft angeschafften Tapeten, Treppe u. s. w. Eigenthum der Stadt verbleiben. ‒ Ein Anerbieten der hiesigen Bank-Häuser J. H. Stein, A. et L. Camphausen, Sal. Oppenheim jun. et Comp. und J. D. Herstatt, die der Stadt im vorigen Jahre nur anf kürzere Zeit baar vorgeschossenen 48,000 Thlr. in neuen städtischen Obligationen anlegen zu wollen, ward vom Gemeinderathe dankbar angenommen. Hierauf wurden 14 Niederlassungsgesuche, so wie ein Baugesuch auf der Ecke der Filzengasse und Breitstraße erledigt. ‒ Ein erneuerter Antrag um Beleuchtung der von der Stadt noch nicht übernommenen Eulengartengasse ward bis zur Ueberweisung dieser Straße an die Stadt, abgelehnt. ‒ Endlich ward genehmigt, das bisherige Verfahren, wonach dem Straßenreinigungsunternehmer gestattet ist, gewisse Nebenstraßen bis Nachmittags 4 Uhr reinigen zu dürfen, bis auf Widerruf fortbestehen zu lassen. Druckfehler in Nr. 3 der Rheinischen Zeitung. Seite 1 Spalte 3 Zeile 40 von oben lies : „ihre“ statt „sie ihre.“ Zeile 41 lies „Leichname“ statt „Leichnamen.“ Seite 2 Spalte 1 Zeile 41 von unten, hat unser Revisor aus dem „fernhinleuchtenden Kastor,“ „einen fernhintreffenden Apollo“ gemacht. Civilstand der Stadt Köln. ‒ 31. Mai 1848. Geburten. Heinr. S. v. Jak. Zoru, Taglöhner, Entenpfuhl. ‒ Maria Rosa Elise, T. v. Wilh. Herbertz, Kaufmann, Mühlengasse. ‒ Herm. Jos. S. v. Leonard Mückenhausen, Taglöhner, Huhnsgasse. ‒ Georg, S. v. Joh. Friedr. Hähn, Schuster, Friesenwall. ‒ Anna Josephina, T. v. Joseph Heyer, Fabrikarbeiter, Ortmannsgasse. ‒ Hubertina Gertrud, T. v. Heinr. Jos. Schnell, Holzhändler, Severinstraße. Sterbefälle. Heinr. Jos. Richrath, 5 T. alt, Follerstr. ‒ Theresia Pott, 3 J. alt, gr. Griechenmarkt. ‒ Frirdr. Aug. Koch, 10 T. alt, gr. Brinkgasse. ‒ Math. Blum, 62 J. alt, Taglöhner, Bürgerspital. Heirathen. Georg Daniel Buß, Staatsprokurator von Braunfels und Wilhelmine Schmitz von Bonn. ‒ Christian Rixen, Metzger, Wittwer von hier, und Helene Busbach von Niederpleis. ‒ Georg Roloff, Rheinarbeiter v. hier und Agnes Strauß v. Tetz. ‒ Johann Kamp, Fuhrmann und Margaretha Thielen, beide von hier. ‒ Joh. Letzer, Schriftsetzer nnd Christina Köln, beide von hier. ‒ Anton Herzog, Zuckerarbeiter von Horchheim und Apollonia Maas von Cochem. ‒ Michael Joseph Hermanns, Taglöhner, und Elis. Hittorf, beide von hier. ‒ Philipp Golle, Maler uud Tapezierer, von Winkel und Marie Lucie Zaun von Königswinter. ‒ Peter Jos. Hohl, Bäcker, von Simmern und Elisabeth Strantz von Allrath. ‒ Joh. David Grohe, Schlosser, v. Gemünd und Wilhelmine Schnur von hier. Brodpreis der Stadt Köln. vom 4. bis zum 11. Juni. Ein Schwarzbrod, wiegend 8 Pfund soll kosten 4 Sgr. 10 Pf. Köln, den 4. Juni 1848. Königliche Polizei-Direktion. Müller. Schiffahrts-Anzeige. Kön, 3. Juni 1848. Angekommen: C. Königsfeld von Duisburg. In Ladung: Nach Ruhrort bis Emmerich Wtwe. J. A. Orts; Nach Düsseldorf bis Mühlheim an der Ruhr L. Dukoffre; nach Andernach und Neuwied J. Krämer und M. Wiebel; nach Koblenz und der Mosel und Saar D. Schlägel; nach der Mosel, nach Trier und der SaarN.Bayer; nach Bingen J. B. Mundschenk; nach Mainz Anton Bender; nach dem Niedermain Fr. Schulz; nach dem Mittel- und Obermain C. W. Müller; nach Heilbronn Fr. Müssig; nach Kannstadt und Stuttgart Peter Kühnle; nach Worms und Mannheim H. F. Buschhammer. Wasserstand. Köln, am 3. Juni Rheinhöhe 7′ 2″ Durch alle Buchhandlungen zu haben: Merkwürdige Prophezeihungen auf die Jahre 1487 bis 1850. Neue Aufl. Preis 1 Sgr. B. Pleimes'sche Buchhandlung. In der Verlagshandlung von B. Pleimes in Köln ist erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben: Der alte Prophezeih- und Hexenmeister, oder die Kunst näher zu bestimmen und voraus zu sagen, wie sich unser Schicksal in der Zukunft gestaltet und und was wir in derselben zu erwarten haben. Aus den Originalpapieren eines Zigeuner-Oberhauptes. Herausgegeben durch Dr. Gotth. Kreuzberg. br. 5 Sgr. Messingene, bleierne und eiserne Saug- und Druckpumpen werden auf jede Brunnentiefe unter Garantie angefertigt, auch findet man in meinem Lager eine große Auswahl derselben vorräthig bei Aug. Hönig, Altenmarkt Nro. 56 in Köln. Fünfziger-Ausschuß. General-Versammlung am Montag, den 5. Juni, Abends 8 Uhr, im Lokale bei Becker, Schildergasse 8 und 10. Da ein höchst wichtiger Gegenstand zur Berathtung vorliegt, so bittet man die Mitglieder, nicht auszubleiben. Köln, den 3. Juni 1848. Die fünfziger. „Neue Rheinische Zeitung.“ General-Versammlung der Herren Aktionäre zur Berathung und Feststellung des Statuts und Abschluß des Gesellschafts-Vertrages auf: Sonntag, den 18. Juni d. J., Morgens 10 Uhr, bei Drimborn, Glockengasse Nro. 13 und 15. Auswärtige können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Interims-Quittungen dienen als Eintrittskarten. Köln, den 2. Juni 1848. Das provisorische Comité. Inserate zum Einrücken in die „Neue Rheinische Zeitung“ können zur Aufnahme in die nächste Nummer nur bis 1 Uhr Mittags entgegengenommen werden. Die Expedition der „Neuen Rheinischen Zeitung.“ Johann Heininger, Sohn, Ecke der Trankgasse Nro. 27, empfiehlt sein großes Möbel & Spiegel-Lager aus der Fabrik von Johann Heininger in Mainz. Dasselbe bietet die größte Auswahl aller Gattungen von Möbel in neuestem und modernsten Geschmacke, und übernimmt Aufträge für sämmtliche Ausmöblirung ganzer Gebäude, sowie alle Bestellungen unter Garantie für deren Güte unter Zusicherung der billigsten und reellsten Bedienung. Banner und Compagnie-Fahuen mit dem Reichsadler und Stadt-Wappen, Benennung der Compagnie oder jeder sonstigen Inschrift, in Wolle und Seide, sind zu haben bei Gebr. Seligmann. J. J. Burbach, daguerréotypiste de S. M. le Roi des Belges et de S. A. R. le Prince Frédéric de Prusse: exécute des portraits dont la ressemblance est de la plus grande fidèlité. Son atelier est situé Pùtzgasse Nr. 9 et 11 à Cologne. J. J. Burbach. Daguerrotypist Sr. Maj. des Königs der Belgier und Sr. Hoh. des Prinzen Friedr. v. Preußen verfertigt Portraits von größter Aehnlichkeit und Treue. Sein Atelier ist Pützgasse Nr. 9 und 11 in Köln. Für Eltern. In einer kleinen Unterrichts- und Erziehungt-Anstalt können noch 2 - 3 Knaben aufgenommen werden. Wo sagt die Expedition dieser Zeitung. Heute Sonntag den 4. Juni, Nachmittags 3 Uhr, Große Harmonie von dem Musikkorps des Königl. Preuß. 8. Husaren-Regiments in dem reich dekorirten, unmittelbar am städtischen Garten gelegenen Kölner Zelte. Hiermit gleichzeitig die ergebene Anzeige verbindend, daß ich hinter dem Hauptlokale dem städtischen Garten entlang ein Tuchzelt aufgeschlagen habe, damit meine geehrten Besucher sich auch im Freien, vor der Sonnenhitze geschützt, restauriren können, empfehle ich auch noch außer Erfrischungen aller Art, Erdbeerenkaltschale, Kirnerbsen und ganz vorzüglichen Maiwein. Franz Stollwerk, Die so beliebten Kirschen-Torten sind täglich frisch zu 10 und 1 Sgr. das Stück zu haben, Schildergasse Nr. 49 und in meinen Nebengeschäften, Blindgasse und Cattenbug Nr. 12. Franz Stollwerck, Hoflieferant. Eis täglich in und außer dem Hause à Portion 4 Sgr. bei Franz Stollwerck, Hoflieferant. Täglich frisch: oberländ. Brod, Knoblauchwürstchen, Schwartemagen, Kümmelkäschen, Backfische, echt baierisch Bier, vorzügl. Weine und Liqueure in der Restauration der oberländischen Küche Langgasse Nro. 1. Gesucht ein Haus von 6 - 7 Zimmer, nicht zu weit von der Mitte der Stadt. Die Expedition befördert die Adresse sub K. L. 10. Listen zur Unterzeichnung des am 1. Juni in der Stollwerckschen Versammlung beschlossenen Protestes gegen den vom Ministerium vorgelegten Entwurf einer preußischen Konstitution liegen in den nachfolgenden Lokalen: 1. Im deutschen Kaffehause bei Herrn Stollwerk. 2. In der Börse bei Herrn Halin. 3. In der Herzogstraße bei Herrn Reichardt. 4. Im Freischütz, Hochstraße bei Herrn Hamspohn. 5. In der Johannisstraße bei Herrn Bierbrauer Lölgen. 6. In der Budengasse bei Herren Welcker. 7. In der Glockengasse bei Herren Josti. 8. In der Höhle bei Romberg. 9. Auf dem Perlenpfuhl bei Welcker. Verkaufs-Anzeige. Am Dienstage, den sechsten Juni c., Vormittags neun Uhr, sollen durch den Unterzeichneten auf dem Apostelnmarkte hierselbst, verschiedene Hausmobilien, als Tische, Stühle, Schränke, Kanapee's, 1 Spiegel, 1 Kochmaschine, 1 Kinder- und 1 Handwägelchen, Küchengeräthe jeder Gattung u. s. w. öffentlich gegen baare Zahlung dem Letztbietenden zugeschlagen werden. Köln, den 31. Mai 1848. Fülles, Gerichtsvollzieher. Verkaufs-Anzeige. Am Dienstage, den sechsten Juni c, Mittags 12 Uhr, sollen auf dem Apostelnmarkte hierselbst verschiedene wohlbehaltene Mobilien, als Tische, Stühle Schränke, Kanapee's, Spiegel, Oefen, Kommoden, Sekretärs, Consolen, Küchengeräthe etc. etc. etc. öffentlich dem Letzbietenden gegen gleich baare Zahlung verkauft werden. Köln, den 3. Juni 1848. Fülles, Gerichtsvollzieher. Gerichtlicher Verkauf. Am Montag, den 5. Juni 1848, Mittags 12 Uhr, wird der Unterzeichnete auf dem Heumarkte zu Köln einige Mobilargegenstände, als Tische, ein Ofen mit Röhre, sodann mehrere Sattlerwaaren, Reisetaschen, Jagdtaschen, Koffer etc. etc dem Meist- und Letztbietenden gegen baare Zahlung öffentlich verkaufen. Der Gerichtsvollzieher, Gassen. Unterzeichneter empfiehlt sich bestens allen städtischen und Eisenbahnverwaltungen, Hüttenbesitzern, Kaufleuten etc. in Anfertigung von Brückenwagen zum Abwiegen beladener Waggons, vierrädriger Wagen und Karren jeder Art, wovon ich die schönsten Atteste aufzuzeigen habe. Ferner sind bei mir vorräthig: Alle Sorten Decimalwagen von 1 bis 100 Ctr. Kraft, für deren Güte ich garantire; Eiserne Kasten zum Aufbewahren von Geld oder sonst wichtigen Gegenständen. Leinwandmangeln in zwei Sorten. Brief-Copierpressen in verschiedenen Exemplaren. Siegel- und Stempelpressen, deren letztere sich besonders für Notare oder zum Trockenstempeln der Papier eignen, zu deren geneigter Abnahme sich bestens empfohlen hält Jakob Behlen, Decimal- und Brückenwagenfabrikant, Maximinenstraße Nro. 18. Ein Omnibus und andere Wagen für Landparthien zu vermiethen, kleine Sandkaul Nro. 2. J. J. Küpper. BALL heute den 4. Juni zum Neuenhaus an der Deuzer-Mülheimer Landstraße bei Al. Backer. Der Gerant Korff. <TEI> <text> <body> <div type="jReadersLetters" n="1"> <div xml:id="ar004_032" type="jArticle"> <p><pb facs="#f0004" n="0016"/> bende Männer auf, zu deren Errichtung zu schreiten und in den großen Bund einzutreten.</p> <p>Die politische Bildung ist noch im größeren Theile unseres herrlichen Vaterlandes so vernachlässigt, daß zu deren Hebung und Läuterung jeder wahre Volksfreund gern die Hand bieten muß. Es steht aber fest, daß gerade durch wohleingerichtete Klubbs, die der arbeitenden Klasse gleichfalls offen stehen müssen, diese Bildung und mit dieser erst eine sich selbst bewußte Vaterlandsliebe geschaffen wird.</p> <p><hi rendition="#g">Elberfeld,</hi> den 24. Mai 1848.</p> <p> <hi rendition="#g">Der Vorstand.</hi> </p> </div> <div xml:id="ar004_033" type="jArticle"> <head>Etwas über ministerielle Verantwortlichkeit in dem preußischen Verfassungsentwurf.</head> <p>Zu den Fundamentalsätzen der konstitutionellen Monarchie gehören die Unverletzlichkeit der Person des Königs und die Verantwortlichkeit der Minister. Die enge Verbindung, in welche die französische und belgische Verfassungsurkunde und auch der preußische Entwurf, indem er § 20 sagt:</p> <p>„die Person des Königs ist unverletzlich, seine Minister sind verantwortlich.“</p> <p>sie formell setzen, indem sie beider in demselben Satze erwähnen, ist auch in der Wirklichkeit begründet, indem in der konstitutionellen Monarchie nur insoweit das Volk den König seiner Verbindlichkeiten entläßt, als dieser seine Regierungsakte der Gegenzeichnung von Ministern unterwirft und diese für die Handhabung der Königlichen Regierungsrechte, die Verantwortung übernehmen. Daß diese Verantwortlichkeit in der Verfassungsurkunde der konstitutionellen Monarchie nicht nur im Allgemeinen ausgesprochen, sondern auch die einzeln Amtsvergehen ihrem Begriffe nach genau bestimmt und der Prozeßgang gehörig geordnet sei, liegt nicht nur im Interesse des Volkes, sondern auch in dem des Königs selbst, da das Volk in demselben Grade, wie an der Verantwortlichkeit der Minister, so auch an der Unverletzlichkeit des Monarchen zu zweifeln berechtigt ist, endlich auch in dem Interesse der Minister, welche eine wirklich existirende Verantwortlichkeit in den Stand setzt, Zumuthungen auszuweichen, welche, sei es von dem Könige selbst, sei es von einer Camarilla, sei es von irgend einer Parthei ihnen gemacht werden. Außer dem oben bereits angeführten § 20 enthält der preußische Verfassungsentwurf über die Verantwortlichkeit der Minister noch den § 33, der so lautet:</p> <p>„Die Minister können wegen einer durch eine Amtshandlung begangenen „Gesetzverletzung durch einen Beschluß der zweiten Kammer in Anklagestand „versetzt werden. Ueber solche Anklagen entscheidet als Gerichtshof die erste „Kammer. Die nähern Bestimmungen bleiben einem besonderen Gesetze vor-„behalten.“ Dieser § enthält drei Vorschriften, zunächst die, daß die Minister „wegen einer durch eine Amtshandlung begangenen Gesetzesverletzung“ zur Verantwortung gezogen werden können, dann die, daß die zweite Kammer anklagen, die erste über die Anklage urtheilen, endlich drittens, daß die näheren Bestimmungen einem besonderen Gesetze vorbehalten bleiben sollen. Dieser letzte Satz bezieht sich auf die <hi rendition="#g">beiden</hi> vorhergehenden Bestimmungen, sagt also, daß die materiellen <hi rendition="#g">und formellen</hi> Gesetze über die ministerielle Verantwortlichkeit noch nicht bestehen, sondern erst gegeben werden sollen. I dem ersten Theil des § erscheint der Begriff des Vergehens des Ministers durch die Worte „durch eine Amtshandlung“ viel zu sehr beschränkt. Der Minister, der sich durch Bestechung verleiten läßt, dem A. eine Eisenbahnkonzession zuzuwenden, begeht kein Verbrechen durch eine Amtshandlung, da die amtliche Pflicht ihm obliegt, Eisenbahnkonzessionen zu beantragen und kein Gesetz ihm verbietet, den A. als Konzessionär vorzuschlagen, sein Verbrechen liegt vielmehr darin, daß er sich durch Geld zu einer Amtshandlung verleiten ließ, oder wenn er auch ohnedieß dem A. die Konzession zu ertheilen beantragt haben würde, daß er sich für eine Amtshandlung bezahlen ließ. Zweckmäßiger wäre der § wohl gefaßt, wenn es in seinem Eingange hieße:</p> <p>„Die Minister können wegen einer in Ausübung ihres Amtes <hi rendition="#g">und</hi> in „Beziehung auf dasselbe begangenen Gesetzesverletzung etc.“</p> <p>Aber wäre der § auch so verbessert, so würde er doch noch kein vollständiges Strafgesetz enthalten, weil die Strafe des Verbrechens noch fehlte. Ein solches vollständiges Gesetz soll er aber auch nach dem in seiner Enddisposition gemachten Vorbehalte nicht enthalten.</p> <p>Die preußischen sowohl, als die rheinischen (französischen) Gesetze bestrafen eine Menge Vergehen der Beamten und die Allgemeinheit dieser Gesetze trifft zwar auch die Minister, allein dennoch kann hier für sie kein Strafgesetz gefunden werden, wenn der Schlußsatz des §. 33 ein solches auch nicht ausschlösse, weil die wichtigste Amtshandlung eines konstitutionellen Ministers, das „Gegenzeichnen“ der Regierungsakte des Königs, in der Bedeutung worin der Verfassungsentwurf es hat, den Preußen unter Friedrich Wilhelm II. und den Franzosen im Jahr 1810 nicht bekannt war und deswegen auch nicht in ihren Strafgesetzen berührt sein kann, sodann weil die Anwendung der gemeinen Strafgesetze jedenfalls sehr problematisch sein würde, da dieselbe nur bei den gewöhnlichen Gerichten, also durch Beamte, die von den Ministern abhängen, nachgesucht werden kann, aber nach dem Schlußsatz des §. die erste Kammer als Gericht, die zweite als Anklägerin noch erst konstituirt werden sollen.</p> <p>Die französische Konstitution von 1814 hatte gleich dem preußischen Verfassungsentwurfe nur im Allgemeinen die Verantwortlichkeit der Minister ausgesprochen, so wie die Deputirtenkammer als Anklägerin, die Pairs als Richter konstituirt. Ein besonderes Strafgesetz war bis 1830 nicht zu Stande gekommen, welcher Mangel die Folge hatte, daß Polignac und seine Kollegen in der Aufregung von 1830 ohne Strafgesetz und zwar zu einer Strafe, die der Code pénal gar nicht kannte, zu lebenswierigem Gefängniß verurtheilt wurden, ein Verfahren, welches den Fundamentalsatz des Strafrechts: „keine Strafe ohne Strafgesetz“ verletzte. Die belgische Konstitution von 1830 enthält auch kein Strafgesetz über die Amtsvergehen der Minister, füllt aber diese Lücke durch Art. 134 aus, der da sagt: „Bis „zum Erscheinen eines Gesetzes ist es in den freien Willen der Repräsentan-,tenkammer gegeben, einen Minister anzuklagen und in den des Kassations-„hofs, über ihn abzuurtheilen, indem er die Handlungen des Ministers als „verbrecherische qualifizirt und die Strafe, die jedoch, außer in den im Ge-„setze bestimmten Fällen, die Zuchthausstrafe nicht übersteigen darf, aus-„spricht.“</p> <p>Eine transitorische, so vage Befugniß enthält der preußische Verfassungsentwurf nicht und würde wohl das preußische Volk, das, soviel eine geknechtete Presse es erlaubte, gegen unbestimmte Gesetze über die Disziplin der Beamten, namentlich der Richter, und auf dem vereinigten Landtage gegen das sogenannte Bescholtenheitsgesetz kämpfte, schwerlich sich eine solche gefallen lassen; ebensowie eine preußische erste Kammer wohl nicht nach dem Vorgange der französischen Pairskammer ganz ohne Strafgesetz einen Minister zu verurtheilen sich veranlaßt finden würde.</p> <p>Es bleibt sonach der preußischen konstituirenden Versammlung nichts übrig, als zugleich mit dem Verfassungsgesetz auch ein Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister zu beschließen; ja sie hat diese Pflicht dem Volk gegenüber, da ohne ein solches Gesetz jeder §. der Verfassungsurkunde ungestraft verletzt werden kann und gewiß werden wird, wenn die zukünftigen preußischen Minister nur in etwa so Manchem gleichen, der seit 1819 konstitutionellen deutschen Fürsten zur Seite stand.</p> </div> <div xml:id="ar004_034" type="jArticle"> <head>Verhandlungen des Gemeinderathes zu Köln.</head> <p>Sitzung vom 2. Juni 1848. Abend 6 Uhr.</p> <p>Der Gemeinderath genehmigte die Ueberlassung des Saales Gürzenich an den Arbeiter-Verein zu einer am Sonntag den 4. d. M. Nachmittags abzuhaltenden General-Versammlung, unter der Bedingung, daß die Versammlung eine öffentliche und für jeden zugängliche sei. ‒ Sodann ward die Armenabgabe für die in diesem Jahre auf dem Gürzenicher Saale Statt gefundenen Fastnachtsfeierlichkeiten, auf den Rechnungsüberschuß des vereinigten Ball- und Zugcomités von 466 Thlr. 5 Sgr. unter dem Bedinge ermäßigt, daß die von der Gesellschaft angeschafften Tapeten, Treppe u. s. w. Eigenthum der Stadt verbleiben. ‒ Ein Anerbieten der hiesigen Bank-Häuser J. H. Stein, A. et L. Camphausen, Sal. Oppenheim jun. et Comp. und J. D. Herstatt, die der Stadt im vorigen Jahre nur anf kürzere Zeit baar vorgeschossenen 48,000 Thlr. in neuen städtischen Obligationen anlegen zu wollen, ward vom Gemeinderathe dankbar angenommen.</p> <p>Hierauf wurden 14 Niederlassungsgesuche, so wie ein Baugesuch auf der Ecke der Filzengasse und Breitstraße erledigt. ‒ Ein erneuerter Antrag um Beleuchtung der von der Stadt noch nicht übernommenen Eulengartengasse ward bis zur Ueberweisung dieser Straße an die Stadt, abgelehnt. ‒ Endlich ward genehmigt, das bisherige Verfahren, wonach dem Straßenreinigungsunternehmer gestattet ist, gewisse Nebenstraßen bis Nachmittags 4 Uhr reinigen zu dürfen, bis auf Widerruf fortbestehen zu lassen.</p> </div> </div> <div n="1"> <p> <hi rendition="#b">Druckfehler in Nr. 3 der Rheinischen Zeitung.</hi> </p> <p>Seite 1 Spalte 3 Zeile 40 von oben lies : „ihre“ statt „sie ihre.“</p> <p>Zeile 41 lies „Leichname“ statt „Leichnamen.“</p> <p>Seite 2 Spalte 1 Zeile 41 von unten, hat unser Revisor aus dem „fernhinleuchtenden Kastor,“ „einen fernhintreffenden Apollo“ gemacht.</p> </div> <div type="jAnnouncements" n="1"> <div type="jAn"> <head><hi rendition="#b">Civilstand der Stadt Köln.</hi> ‒ 31. Mai 1848.</head> <p><hi rendition="#g">Geburten.</hi> Heinr. S. v. Jak. Zoru, Taglöhner, Entenpfuhl. ‒ Maria Rosa Elise, T. v. Wilh. Herbertz, Kaufmann, Mühlengasse. ‒ Herm. Jos. S. v. Leonard Mückenhausen, Taglöhner, Huhnsgasse. ‒ Georg, S. v. Joh. Friedr. Hähn, Schuster, Friesenwall. ‒ Anna Josephina, T. v. Joseph Heyer, Fabrikarbeiter, Ortmannsgasse. ‒ Hubertina Gertrud, T. v. Heinr. Jos. Schnell, Holzhändler, Severinstraße.</p> <p><hi rendition="#g">Sterbefälle.</hi> Heinr. Jos. Richrath, 5 T. alt, Follerstr. ‒ Theresia Pott, 3 J. alt, gr. Griechenmarkt. ‒ Frirdr. Aug. Koch, 10 T. alt, gr. Brinkgasse. ‒ Math. Blum, 62 J. alt, Taglöhner, Bürgerspital.</p> <p><hi rendition="#g">Heirathen.</hi> Georg Daniel Buß, Staatsprokurator von Braunfels und Wilhelmine Schmitz von Bonn. ‒ Christian Rixen, Metzger, Wittwer von hier, und Helene Busbach von Niederpleis. ‒ Georg Roloff, Rheinarbeiter v. hier und Agnes Strauß v. Tetz. ‒ Johann Kamp, Fuhrmann und Margaretha Thielen, beide von hier. ‒ Joh. Letzer, Schriftsetzer nnd Christina Köln, beide von hier. ‒ Anton Herzog, Zuckerarbeiter von Horchheim und Apollonia Maas von Cochem. ‒ Michael Joseph Hermanns, Taglöhner, und Elis. Hittorf, beide von hier. ‒ Philipp Golle, Maler uud Tapezierer, von Winkel und Marie Lucie Zaun von Königswinter. ‒ Peter Jos. Hohl, Bäcker, von Simmern und Elisabeth Strantz von Allrath. ‒ Joh. David Grohe, Schlosser, v. Gemünd und Wilhelmine Schnur von hier.</p> </div> <div type="jAn"> <p> <hi rendition="#b">Brodpreis der Stadt Köln.</hi> </p> <p>vom 4. bis zum 11. Juni.</p> <p>Ein Schwarzbrod, wiegend 8 Pfund soll</p> <p>kosten 4 Sgr. 10 Pf.</p> <p>Köln, den 4. Juni 1848.</p> <p>Königliche Polizei-Direktion.</p> <p><hi rendition="#g">Müller</hi>.</p> </div> <div type="jAn"> <p><hi rendition="#b">Schiffahrts-Anzeige.</hi> Kön, 3. Juni 1848.</p> <p><hi rendition="#g">Angekommen:</hi> C. Königsfeld von Duisburg.</p> <p><hi rendition="#g">In Ladung:</hi> Nach Ruhrort bis Emmerich Wtwe. J. A. Orts; Nach Düsseldorf bis Mühlheim an der Ruhr L. Dukoffre; nach Andernach und Neuwied J. Krämer und M. Wiebel; nach Koblenz und der Mosel und Saar D. Schlägel; nach der Mosel, nach Trier und der SaarN.Bayer; nach Bingen J. B. Mundschenk; nach Mainz Anton Bender; nach dem Niedermain Fr. Schulz; nach dem Mittel- und Obermain C. W. Müller; nach Heilbronn Fr. Müssig; nach Kannstadt und Stuttgart Peter Kühnle; nach Worms und Mannheim H. F. Buschhammer.<lb/> Ferner: Nach Rotterdam Kapt. Singendonk, Köln Nr. 10. Ferner: Nach Amsterdam Kapt. Kaefs, Köln Nr. 2.</p> </div> <div type="jAn"> <p><hi rendition="#g">Wasserstand</hi>.</p> <p><hi rendition="#g">Köln</hi>, am 3. Juni Rheinhöhe 7′ 2″</p> </div> <div type="jAn"> <p>Durch alle Buchhandlungen zu haben:</p> <p> <hi rendition="#b">Merkwürdige Prophezeihungen</hi> </p> <p>auf die Jahre <hi rendition="#b">1487</hi> bis <hi rendition="#b">1850.</hi></p> <p>Neue Aufl. Preis 1 Sgr.</p> <p><hi rendition="#b">B. Pleimes'</hi>sche Buchhandlung.</p> </div> <div type="jAn"> <p>In der Verlagshandlung von <hi rendition="#g">B. Pleimes</hi> in Köln ist erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben:</p> <p><hi rendition="#b">Der alte Prophezeih- und Hexenmeister,</hi> oder</p> <p>die Kunst näher zu bestimmen und voraus zu sagen, wie sich unser Schicksal in der Zukunft gestaltet und und was wir in derselben zu erwarten haben. Aus den Originalpapieren eines Zigeuner-Oberhauptes. Herausgegeben durch Dr. Gotth. Kreuzberg. br. 5 Sgr.</p> </div> <div type="jAn"> <p><hi rendition="#b">Messingene, bleierne und eiserne</hi> Saug- und Druckpumpen werden auf jede Brunnentiefe unter Garantie angefertigt, auch findet man in meinem Lager eine große Auswahl derselben vorräthig bei <hi rendition="#b">Aug. Hönig,</hi></p> <p>Altenmarkt Nro. 56 in Köln.</p> </div> <div type="jAn"> <p> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#g">Fünfziger-Ausschuß.</hi> </hi> </p> <p> <hi rendition="#g">General-Versammlung</hi> </p> <p>am Montag, den 5. Juni, Abends 8 Uhr, im Lokale bei <hi rendition="#g">Becker,</hi></p> <p>Schildergasse 8 und 10.</p> <p> <hi rendition="#b">Da ein höchst wichtiger Gegenstand zur Berathtung vorliegt, so bittet man die Mitglieder, <hi rendition="#g">nicht</hi> auszubleiben.</hi> </p> <p>Köln, den 3. Juni 1848.</p> <p> <hi rendition="#g">Die fünfziger.</hi> </p> </div> <div type="jAn"> <p><hi rendition="#b">„Neue Rheinische Zeitung.“</hi> General-Versammlung der Herren Aktionäre zur Berathung und Feststellung des Statuts</p> <p>und Abschluß des Gesellschafts-Vertrages auf:</p> <p><hi rendition="#b">Sonntag, den 18. Juni d. J., Morgens 10 Uhr,</hi> bei <hi rendition="#g">Drimborn,</hi> Glockengasse Nro. 13 und 15.</p> <p>Auswärtige können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Interims-Quittungen dienen als Eintrittskarten.</p> <p>Köln, den 2. Juni 1848.</p> <p> <hi rendition="#b">Das provisorische Comité.</hi> </p> </div> <div type="jAn"> <p> <hi rendition="#b">Inserate zum Einrücken in die</hi> </p> <p><hi rendition="#g">„Neue Rheinische Zeitung“</hi> können zur Aufnahme in die nächste Nummer nur bis <hi rendition="#b">1 Uhr Mittags</hi> entgegengenommen werden. Die Expedition der</p> <p> <hi rendition="#b">„Neuen Rheinischen Zeitung.“</hi> </p> </div> <div type="jAn"> <p> <hi rendition="#b">Johann Heininger, Sohn,</hi> </p> <p>Ecke der Trankgasse Nro. 27,</p> <p>empfiehlt sein <hi rendition="#b">großes Möbel & Spiegel-Lager</hi></p> <p>aus der Fabrik von</p> <p>Johann Heininger in Mainz.</p> <p>Dasselbe bietet die größte Auswahl aller Gattungen von Möbel in neuestem und modernsten Geschmacke, und übernimmt Aufträge für sämmtliche Ausmöblirung ganzer Gebäude, sowie alle Bestellungen unter Garantie für deren Güte unter Zusicherung der billigsten und reellsten Bedienung.</p> </div> <div type="jAn"> <p><hi rendition="#b">Banner und Compagnie-Fahuen</hi> mit dem Reichsadler und Stadt-Wappen, Benennung der Compagnie oder jeder sonstigen Inschrift, in Wolle und Seide, sind zu haben bei Gebr. Seligmann.</p> </div> <div type="jAn"> <p> <hi rendition="#b">J. J. Burbach,</hi> <hi rendition="#i">daguerréotypiste de S. 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Husaren-Regiments</hi> in dem reich dekorirten, unmittelbar am städtischen Garten gelegenen</p> <p> <hi rendition="#b">Kölner Zelte.</hi> </p> <p>Hiermit gleichzeitig die ergebene Anzeige verbindend, daß ich hinter dem Hauptlokale dem städtischen Garten entlang ein Tuchzelt aufgeschlagen habe, damit meine geehrten Besucher sich auch im Freien, vor der Sonnenhitze geschützt, restauriren können, empfehle ich auch noch außer Erfrischungen aller Art, Erdbeerenkaltschale, Kirnerbsen und ganz vorzüglichen Maiwein.</p> <p><hi rendition="#g">Franz Stollwerk</hi>,</p> </div> <div type="jAn"> <p>Die so beliebten</p> <p><hi rendition="#b">Kirschen-Torten</hi> sind täglich frisch zu 10 und 1 Sgr. das Stück zu haben, Schildergasse Nr. 49 und in meinen Nebengeschäften, Blindgasse und Cattenbug Nr. 12.</p> <p><hi rendition="#g">Franz Stollwerck,</hi> Hoflieferant.</p> </div> <div type="jAn"> <p><hi rendition="#b">Eis</hi> täglich in und außer dem Hause à Portion 4 Sgr. bei</p> <p><hi rendition="#g">Franz Stollwerck,</hi> Hoflieferant.</p> </div> <div type="jAn"> <p><hi rendition="#b">Täglich frisch:</hi> oberländ. Brod, Knoblauchwürstchen, Schwartemagen, Kümmelkäschen, Backfische, echt baierisch Bier, vorzügl. Weine und Liqueure in der Restauration der <hi rendition="#g">oberländischen Küche</hi> Langgasse Nro. 1.</p> </div> <div type="jAn"> <p>Gesucht ein Haus von 6 - 7 Zimmer, nicht zu weit von der Mitte der Stadt. Die Expedition befördert die Adresse sub K. L. 10.</p> </div> <div type="jAn"> <p>Listen zur Unterzeichnung des am 1. Juni in der <hi rendition="#b">Stollwerckschen Versammlung</hi> beschlossenen Protestes <hi rendition="#g">gegen den vom Ministerium vorgelegten Entwurf einer preußischen Konstitution liegen in den nachfolgenden Lokalen:</hi></p> <p>1. Im deutschen Kaffehause bei Herrn Stollwerk.</p> <p>2. In der Börse bei Herrn Halin.</p> <p>3. In der Herzogstraße bei Herrn Reichardt.</p> <p>4. Im Freischütz, Hochstraße bei Herrn Hamspohn.</p> <p>5. In der Johannisstraße bei Herrn Bierbrauer Lölgen.</p> <p>6. In der Budengasse bei Herren Welcker.</p> <p>7. 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Mai 1848.</p> <p><hi rendition="#g">Fülles,</hi> Gerichtsvollzieher.</p> </div> <div type="jAn"> <p> <hi rendition="#g">Verkaufs-Anzeige.</hi> </p> <p>Am Dienstage, den sechsten Juni c, Mittags 12 Uhr, sollen auf dem Apostelnmarkte hierselbst verschiedene wohlbehaltene Mobilien, als Tische, Stühle Schränke, Kanapee's, Spiegel, Oefen, Kommoden, Sekretärs, Consolen, Küchengeräthe etc. etc. etc. öffentlich dem Letzbietenden gegen gleich baare Zahlung verkauft werden.</p> <p>Köln, den 3. Juni 1848.</p> <p><hi rendition="#g">Fülles,</hi> Gerichtsvollzieher.</p> </div> <div type="jAn"> <p> <hi rendition="#g">Gerichtlicher Verkauf.</hi> </p> <p>Am Montag, den 5. Juni 1848, Mittags 12 Uhr, wird der Unterzeichnete auf dem Heumarkte zu Köln einige Mobilargegenstände, als Tische, ein Ofen mit Röhre, sodann mehrere Sattlerwaaren, Reisetaschen, Jagdtaschen, Koffer etc. etc dem Meist- und Letztbietenden gegen baare Zahlung öffentlich verkaufen.</p> <p>Der Gerichtsvollzieher,</p> <p> <hi rendition="#g">Gassen.</hi> </p> </div> <div type="jAn"> <p>Unterzeichneter empfiehlt sich bestens allen städtischen und Eisenbahnverwaltungen, Hüttenbesitzern, Kaufleuten etc. in Anfertigung von <hi rendition="#b">Brückenwagen</hi> zum Abwiegen beladener Waggons,</p> <p>vierrädriger Wagen und Karren jeder Art, wovon ich</p> <p>die schönsten Atteste aufzuzeigen habe. Ferner sind bei</p> <p>mir vorräthig:</p> <p><hi rendition="#b">Alle Sorten Decimalwagen</hi> von 1 bis 100 Ctr. Kraft, für deren Güte ich garantire; <hi rendition="#b">Eiserne Kasten</hi> zum Aufbewahren von Geld oder sonst wichtigen Gegenständen. <hi rendition="#b">Leinwandmangeln</hi> in zwei Sorten.</p> <p><hi rendition="#b">Brief-Copierpressen</hi> in verschiedenen Exemplaren.</p> <p><hi rendition="#b">Siegel- und Stempelpressen,</hi> deren letztere sich besonders für Notare oder zum Trockenstempeln der Papier eignen, zu deren geneigter Abnahme sich bestens empfohlen hält</p> <p> <hi rendition="#b">Jakob Behlen,</hi> </p> <p>Decimal- und Brückenwagenfabrikant, Maximinenstraße Nro. 18.</p> </div> <div type="jAn"> <p>Ein Omnibus und andere Wagen für Landparthien zu vermiethen, kleine Sandkaul Nro. 2. J. J. <hi rendition="#g">Küpper</hi>.</p> </div> <div type="jAn"> <p> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#g">BALL</hi> </hi> </p> <p>heute den 4. Juni <hi rendition="#g">zum Neuenhaus</hi> an der Deuzer-Mülheimer Landstraße bei <hi rendition="#b">Al. Backer.</hi></p> </div> </div> <div type="imprint"> <p>Der Gerant <hi rendition="#g">Korff.</hi><lb/> Druck von W. <hi rendition="#g">Clouth,</hi> St. Agatha Nro. 12.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0016/0004]
bende Männer auf, zu deren Errichtung zu schreiten und in den großen Bund einzutreten.
Die politische Bildung ist noch im größeren Theile unseres herrlichen Vaterlandes so vernachlässigt, daß zu deren Hebung und Läuterung jeder wahre Volksfreund gern die Hand bieten muß. Es steht aber fest, daß gerade durch wohleingerichtete Klubbs, die der arbeitenden Klasse gleichfalls offen stehen müssen, diese Bildung und mit dieser erst eine sich selbst bewußte Vaterlandsliebe geschaffen wird.
Elberfeld, den 24. Mai 1848.
Der Vorstand.
Etwas über ministerielle Verantwortlichkeit in dem preußischen Verfassungsentwurf. Zu den Fundamentalsätzen der konstitutionellen Monarchie gehören die Unverletzlichkeit der Person des Königs und die Verantwortlichkeit der Minister. Die enge Verbindung, in welche die französische und belgische Verfassungsurkunde und auch der preußische Entwurf, indem er § 20 sagt:
„die Person des Königs ist unverletzlich, seine Minister sind verantwortlich.“
sie formell setzen, indem sie beider in demselben Satze erwähnen, ist auch in der Wirklichkeit begründet, indem in der konstitutionellen Monarchie nur insoweit das Volk den König seiner Verbindlichkeiten entläßt, als dieser seine Regierungsakte der Gegenzeichnung von Ministern unterwirft und diese für die Handhabung der Königlichen Regierungsrechte, die Verantwortung übernehmen. Daß diese Verantwortlichkeit in der Verfassungsurkunde der konstitutionellen Monarchie nicht nur im Allgemeinen ausgesprochen, sondern auch die einzeln Amtsvergehen ihrem Begriffe nach genau bestimmt und der Prozeßgang gehörig geordnet sei, liegt nicht nur im Interesse des Volkes, sondern auch in dem des Königs selbst, da das Volk in demselben Grade, wie an der Verantwortlichkeit der Minister, so auch an der Unverletzlichkeit des Monarchen zu zweifeln berechtigt ist, endlich auch in dem Interesse der Minister, welche eine wirklich existirende Verantwortlichkeit in den Stand setzt, Zumuthungen auszuweichen, welche, sei es von dem Könige selbst, sei es von einer Camarilla, sei es von irgend einer Parthei ihnen gemacht werden. Außer dem oben bereits angeführten § 20 enthält der preußische Verfassungsentwurf über die Verantwortlichkeit der Minister noch den § 33, der so lautet:
„Die Minister können wegen einer durch eine Amtshandlung begangenen „Gesetzverletzung durch einen Beschluß der zweiten Kammer in Anklagestand „versetzt werden. Ueber solche Anklagen entscheidet als Gerichtshof die erste „Kammer. Die nähern Bestimmungen bleiben einem besonderen Gesetze vor-„behalten.“ Dieser § enthält drei Vorschriften, zunächst die, daß die Minister „wegen einer durch eine Amtshandlung begangenen Gesetzesverletzung“ zur Verantwortung gezogen werden können, dann die, daß die zweite Kammer anklagen, die erste über die Anklage urtheilen, endlich drittens, daß die näheren Bestimmungen einem besonderen Gesetze vorbehalten bleiben sollen. Dieser letzte Satz bezieht sich auf die beiden vorhergehenden Bestimmungen, sagt also, daß die materiellen und formellen Gesetze über die ministerielle Verantwortlichkeit noch nicht bestehen, sondern erst gegeben werden sollen. I dem ersten Theil des § erscheint der Begriff des Vergehens des Ministers durch die Worte „durch eine Amtshandlung“ viel zu sehr beschränkt. Der Minister, der sich durch Bestechung verleiten läßt, dem A. eine Eisenbahnkonzession zuzuwenden, begeht kein Verbrechen durch eine Amtshandlung, da die amtliche Pflicht ihm obliegt, Eisenbahnkonzessionen zu beantragen und kein Gesetz ihm verbietet, den A. als Konzessionär vorzuschlagen, sein Verbrechen liegt vielmehr darin, daß er sich durch Geld zu einer Amtshandlung verleiten ließ, oder wenn er auch ohnedieß dem A. die Konzession zu ertheilen beantragt haben würde, daß er sich für eine Amtshandlung bezahlen ließ. Zweckmäßiger wäre der § wohl gefaßt, wenn es in seinem Eingange hieße:
„Die Minister können wegen einer in Ausübung ihres Amtes und in „Beziehung auf dasselbe begangenen Gesetzesverletzung etc.“
Aber wäre der § auch so verbessert, so würde er doch noch kein vollständiges Strafgesetz enthalten, weil die Strafe des Verbrechens noch fehlte. Ein solches vollständiges Gesetz soll er aber auch nach dem in seiner Enddisposition gemachten Vorbehalte nicht enthalten.
Die preußischen sowohl, als die rheinischen (französischen) Gesetze bestrafen eine Menge Vergehen der Beamten und die Allgemeinheit dieser Gesetze trifft zwar auch die Minister, allein dennoch kann hier für sie kein Strafgesetz gefunden werden, wenn der Schlußsatz des §. 33 ein solches auch nicht ausschlösse, weil die wichtigste Amtshandlung eines konstitutionellen Ministers, das „Gegenzeichnen“ der Regierungsakte des Königs, in der Bedeutung worin der Verfassungsentwurf es hat, den Preußen unter Friedrich Wilhelm II. und den Franzosen im Jahr 1810 nicht bekannt war und deswegen auch nicht in ihren Strafgesetzen berührt sein kann, sodann weil die Anwendung der gemeinen Strafgesetze jedenfalls sehr problematisch sein würde, da dieselbe nur bei den gewöhnlichen Gerichten, also durch Beamte, die von den Ministern abhängen, nachgesucht werden kann, aber nach dem Schlußsatz des §. die erste Kammer als Gericht, die zweite als Anklägerin noch erst konstituirt werden sollen.
Die französische Konstitution von 1814 hatte gleich dem preußischen Verfassungsentwurfe nur im Allgemeinen die Verantwortlichkeit der Minister ausgesprochen, so wie die Deputirtenkammer als Anklägerin, die Pairs als Richter konstituirt. Ein besonderes Strafgesetz war bis 1830 nicht zu Stande gekommen, welcher Mangel die Folge hatte, daß Polignac und seine Kollegen in der Aufregung von 1830 ohne Strafgesetz und zwar zu einer Strafe, die der Code pénal gar nicht kannte, zu lebenswierigem Gefängniß verurtheilt wurden, ein Verfahren, welches den Fundamentalsatz des Strafrechts: „keine Strafe ohne Strafgesetz“ verletzte. Die belgische Konstitution von 1830 enthält auch kein Strafgesetz über die Amtsvergehen der Minister, füllt aber diese Lücke durch Art. 134 aus, der da sagt: „Bis „zum Erscheinen eines Gesetzes ist es in den freien Willen der Repräsentan-,tenkammer gegeben, einen Minister anzuklagen und in den des Kassations-„hofs, über ihn abzuurtheilen, indem er die Handlungen des Ministers als „verbrecherische qualifizirt und die Strafe, die jedoch, außer in den im Ge-„setze bestimmten Fällen, die Zuchthausstrafe nicht übersteigen darf, aus-„spricht.“
Eine transitorische, so vage Befugniß enthält der preußische Verfassungsentwurf nicht und würde wohl das preußische Volk, das, soviel eine geknechtete Presse es erlaubte, gegen unbestimmte Gesetze über die Disziplin der Beamten, namentlich der Richter, und auf dem vereinigten Landtage gegen das sogenannte Bescholtenheitsgesetz kämpfte, schwerlich sich eine solche gefallen lassen; ebensowie eine preußische erste Kammer wohl nicht nach dem Vorgange der französischen Pairskammer ganz ohne Strafgesetz einen Minister zu verurtheilen sich veranlaßt finden würde.
Es bleibt sonach der preußischen konstituirenden Versammlung nichts übrig, als zugleich mit dem Verfassungsgesetz auch ein Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister zu beschließen; ja sie hat diese Pflicht dem Volk gegenüber, da ohne ein solches Gesetz jeder §. der Verfassungsurkunde ungestraft verletzt werden kann und gewiß werden wird, wenn die zukünftigen preußischen Minister nur in etwa so Manchem gleichen, der seit 1819 konstitutionellen deutschen Fürsten zur Seite stand.
Verhandlungen des Gemeinderathes zu Köln. Sitzung vom 2. Juni 1848. Abend 6 Uhr.
Der Gemeinderath genehmigte die Ueberlassung des Saales Gürzenich an den Arbeiter-Verein zu einer am Sonntag den 4. d. M. Nachmittags abzuhaltenden General-Versammlung, unter der Bedingung, daß die Versammlung eine öffentliche und für jeden zugängliche sei. ‒ Sodann ward die Armenabgabe für die in diesem Jahre auf dem Gürzenicher Saale Statt gefundenen Fastnachtsfeierlichkeiten, auf den Rechnungsüberschuß des vereinigten Ball- und Zugcomités von 466 Thlr. 5 Sgr. unter dem Bedinge ermäßigt, daß die von der Gesellschaft angeschafften Tapeten, Treppe u. s. w. Eigenthum der Stadt verbleiben. ‒ Ein Anerbieten der hiesigen Bank-Häuser J. H. Stein, A. et L. Camphausen, Sal. Oppenheim jun. et Comp. und J. D. Herstatt, die der Stadt im vorigen Jahre nur anf kürzere Zeit baar vorgeschossenen 48,000 Thlr. in neuen städtischen Obligationen anlegen zu wollen, ward vom Gemeinderathe dankbar angenommen.
Hierauf wurden 14 Niederlassungsgesuche, so wie ein Baugesuch auf der Ecke der Filzengasse und Breitstraße erledigt. ‒ Ein erneuerter Antrag um Beleuchtung der von der Stadt noch nicht übernommenen Eulengartengasse ward bis zur Ueberweisung dieser Straße an die Stadt, abgelehnt. ‒ Endlich ward genehmigt, das bisherige Verfahren, wonach dem Straßenreinigungsunternehmer gestattet ist, gewisse Nebenstraßen bis Nachmittags 4 Uhr reinigen zu dürfen, bis auf Widerruf fortbestehen zu lassen.
Druckfehler in Nr. 3 der Rheinischen Zeitung.
Seite 1 Spalte 3 Zeile 40 von oben lies : „ihre“ statt „sie ihre.“
Zeile 41 lies „Leichname“ statt „Leichnamen.“
Seite 2 Spalte 1 Zeile 41 von unten, hat unser Revisor aus dem „fernhinleuchtenden Kastor,“ „einen fernhintreffenden Apollo“ gemacht.
Civilstand der Stadt Köln. ‒ 31. Mai 1848. Geburten. Heinr. S. v. Jak. Zoru, Taglöhner, Entenpfuhl. ‒ Maria Rosa Elise, T. v. Wilh. Herbertz, Kaufmann, Mühlengasse. ‒ Herm. Jos. S. v. Leonard Mückenhausen, Taglöhner, Huhnsgasse. ‒ Georg, S. v. Joh. Friedr. Hähn, Schuster, Friesenwall. ‒ Anna Josephina, T. v. Joseph Heyer, Fabrikarbeiter, Ortmannsgasse. ‒ Hubertina Gertrud, T. v. Heinr. Jos. Schnell, Holzhändler, Severinstraße.
Sterbefälle. Heinr. Jos. Richrath, 5 T. alt, Follerstr. ‒ Theresia Pott, 3 J. alt, gr. Griechenmarkt. ‒ Frirdr. Aug. Koch, 10 T. alt, gr. Brinkgasse. ‒ Math. Blum, 62 J. alt, Taglöhner, Bürgerspital.
Heirathen. Georg Daniel Buß, Staatsprokurator von Braunfels und Wilhelmine Schmitz von Bonn. ‒ Christian Rixen, Metzger, Wittwer von hier, und Helene Busbach von Niederpleis. ‒ Georg Roloff, Rheinarbeiter v. hier und Agnes Strauß v. Tetz. ‒ Johann Kamp, Fuhrmann und Margaretha Thielen, beide von hier. ‒ Joh. Letzer, Schriftsetzer nnd Christina Köln, beide von hier. ‒ Anton Herzog, Zuckerarbeiter von Horchheim und Apollonia Maas von Cochem. ‒ Michael Joseph Hermanns, Taglöhner, und Elis. Hittorf, beide von hier. ‒ Philipp Golle, Maler uud Tapezierer, von Winkel und Marie Lucie Zaun von Königswinter. ‒ Peter Jos. Hohl, Bäcker, von Simmern und Elisabeth Strantz von Allrath. ‒ Joh. David Grohe, Schlosser, v. Gemünd und Wilhelmine Schnur von hier.
Brodpreis der Stadt Köln.
vom 4. bis zum 11. Juni.
Ein Schwarzbrod, wiegend 8 Pfund soll
kosten 4 Sgr. 10 Pf.
Köln, den 4. Juni 1848.
Königliche Polizei-Direktion.
Müller.
Schiffahrts-Anzeige. Kön, 3. Juni 1848.
Angekommen: C. Königsfeld von Duisburg.
In Ladung: Nach Ruhrort bis Emmerich Wtwe. J. A. Orts; Nach Düsseldorf bis Mühlheim an der Ruhr L. Dukoffre; nach Andernach und Neuwied J. Krämer und M. Wiebel; nach Koblenz und der Mosel und Saar D. Schlägel; nach der Mosel, nach Trier und der SaarN.Bayer; nach Bingen J. B. Mundschenk; nach Mainz Anton Bender; nach dem Niedermain Fr. Schulz; nach dem Mittel- und Obermain C. W. Müller; nach Heilbronn Fr. Müssig; nach Kannstadt und Stuttgart Peter Kühnle; nach Worms und Mannheim H. F. Buschhammer.
Ferner: Nach Rotterdam Kapt. Singendonk, Köln Nr. 10. Ferner: Nach Amsterdam Kapt. Kaefs, Köln Nr. 2.
Wasserstand.
Köln, am 3. Juni Rheinhöhe 7′ 2″
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auf die Jahre 1487 bis 1850.
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B. Pleimes'sche Buchhandlung.
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Altenmarkt Nro. 56 in Köln.
Fünfziger-Ausschuß.
General-Versammlung
am Montag, den 5. Juni, Abends 8 Uhr, im Lokale bei Becker,
Schildergasse 8 und 10.
Da ein höchst wichtiger Gegenstand zur Berathtung vorliegt, so bittet man die Mitglieder, nicht auszubleiben.
Köln, den 3. Juni 1848.
Die fünfziger.
„Neue Rheinische Zeitung.“ General-Versammlung der Herren Aktionäre zur Berathung und Feststellung des Statuts
und Abschluß des Gesellschafts-Vertrages auf:
Sonntag, den 18. Juni d. J., Morgens 10 Uhr, bei Drimborn, Glockengasse Nro. 13 und 15.
Auswärtige können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Interims-Quittungen dienen als Eintrittskarten.
Köln, den 2. Juni 1848.
Das provisorische Comité.
Inserate zum Einrücken in die
„Neue Rheinische Zeitung“ können zur Aufnahme in die nächste Nummer nur bis 1 Uhr Mittags entgegengenommen werden. Die Expedition der
„Neuen Rheinischen Zeitung.“
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Heute Sonntag den 4. Juni, Nachmittags 3 Uhr,
Große Harmonie von dem Musikkorps des Königl. Preuß.
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Listen zur Unterzeichnung des am 1. Juni in der Stollwerckschen Versammlung beschlossenen Protestes gegen den vom Ministerium vorgelegten Entwurf einer preußischen Konstitution liegen in den nachfolgenden Lokalen:
1. Im deutschen Kaffehause bei Herrn Stollwerk.
2. In der Börse bei Herrn Halin.
3. In der Herzogstraße bei Herrn Reichardt.
4. Im Freischütz, Hochstraße bei Herrn Hamspohn.
5. In der Johannisstraße bei Herrn Bierbrauer Lölgen.
6. In der Budengasse bei Herren Welcker.
7. In der Glockengasse bei Herren Josti.
8. In der Höhle bei Romberg.
9. Auf dem Perlenpfuhl bei Welcker.
Verkaufs-Anzeige.
Am Dienstage, den sechsten Juni c., Vormittags neun Uhr, sollen durch den Unterzeichneten auf dem Apostelnmarkte hierselbst, verschiedene Hausmobilien, als Tische, Stühle, Schränke, Kanapee's, 1 Spiegel, 1 Kochmaschine, 1 Kinder- und 1 Handwägelchen, Küchengeräthe jeder Gattung u. s. w. öffentlich gegen baare Zahlung dem Letztbietenden zugeschlagen werden.
Köln, den 31. Mai 1848.
Fülles, Gerichtsvollzieher.
Verkaufs-Anzeige.
Am Dienstage, den sechsten Juni c, Mittags 12 Uhr, sollen auf dem Apostelnmarkte hierselbst verschiedene wohlbehaltene Mobilien, als Tische, Stühle Schränke, Kanapee's, Spiegel, Oefen, Kommoden, Sekretärs, Consolen, Küchengeräthe etc. etc. etc. öffentlich dem Letzbietenden gegen gleich baare Zahlung verkauft werden.
Köln, den 3. Juni 1848.
Fülles, Gerichtsvollzieher.
Gerichtlicher Verkauf.
Am Montag, den 5. Juni 1848, Mittags 12 Uhr, wird der Unterzeichnete auf dem Heumarkte zu Köln einige Mobilargegenstände, als Tische, ein Ofen mit Röhre, sodann mehrere Sattlerwaaren, Reisetaschen, Jagdtaschen, Koffer etc. etc dem Meist- und Letztbietenden gegen baare Zahlung öffentlich verkaufen.
Der Gerichtsvollzieher,
Gassen.
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Siegel- und Stempelpressen, deren letztere sich besonders für Notare oder zum Trockenstempeln der Papier eignen, zu deren geneigter Abnahme sich bestens empfohlen hält
Jakob Behlen,
Decimal- und Brückenwagenfabrikant, Maximinenstraße Nro. 18.
Ein Omnibus und andere Wagen für Landparthien zu vermiethen, kleine Sandkaul Nro. 2. J. J. Küpper.
BALL
heute den 4. Juni zum Neuenhaus an der Deuzer-Mülheimer Landstraße bei Al. Backer.
Der Gerant Korff.
Druck von W. Clouth, St. Agatha Nro. 12.
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(2017-03-20T13:08:10Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Jürgen Herres: Konvertierung TUSTEP nach XML
(2017-03-20T13:08:10Z)
Maria Ermakova, Benjamin Fiechter, Susanne Haaf, Frank Wiegand: Konvertierung XML nach DTA-Basisformat
(2017-03-20T13:08:10Z)
Weitere Informationen:Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 1 (Nummer 1 bis Nummer 183) Köln, 1. Juni 1848 bis 31. Dezember 1848. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.
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