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Mährisches Tagblatt. Nr. 175, Olmütz, 03.08.1885.

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Ausschliessend pr. Kaiser Ferdinands-Nordbahn.



Kundmachung.
Die 64. (ausserordentl.)

Generalverlammlung

der Actionäre der
ausschliessend priv. Kaiser Ferdinands-Nordbahn
findet
Donnerstag den 20. August 1885, Vorm. 1/210 Uhr, auf dem Nord-
bahnhofe in Wien
statt.

Gegenstände der Verhandlung sind:

1. Vorlage des zwischen der hohen k. k. Regerung und der Direction der Gesellsch ist am 10. Januar und im 17. Juli 1885
anläßlich des Ablaufes der fünzig Privilegialj ihre abgeschlosse[n]e[n] Uebereinkommens und Beschlußfassung hierüber.
Ferner im Falle der Annahme dieses Uebereinkommens
2. Ermächtigung der Direction zu allen Maßnahmen behufs Durchführung des Uebereinkommens, insbesondere zur
Erwirkung der a. h. Concessionen für die im Betriebe stehenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden, so[wi]e für die
auf Grund des Uebereinkommens neu zu erbauenden Eisenbahnen.
3. Beschlußfassung über die eventuelle Erwerbung der Eisenbah[n]en von Hu[l]lein nach K[r]e[ms]ier. von Hullein nach Bisteitz,
Weißkirchen über Wal.-Meseritsch nach Wsetin, sowie der freihecclich Rothschild'schen Montanbahn von Michalkowitz
nach Dombrau und Ermächtigung der Direction zum Abschluße der bezüglichen Verträge.
4. Beschlußfassung über die mit der Neugestaltung der Gesellsch ist zusammenhängenden und in Folge der vorherge[gangenen]
Beschlüsse (Punct 1 bis 3) erforderlichen finanztellen Operationen und Ermächtigung der Direction zur Durchführung derselben.
5. Beschlußfassung über die in Gemäßheit des Uebereinkommens vorzunehmenden Statutenänderungen.

Jene Herren Actionäre, welche drei Monate vor Abhaltung der General-Versammlung, d. i. vor dem 20. Mai
1885 als Eigenthümer von mindestens einer dem Nomin[a]lbetrage per 10.000 fl. C. M. gleichkommenden Actieazahl
in den Büchern der Unternehmung eingetragen oder vorgemerkt sind, werden hiemit im Sinne des §. 26 der Statuten*)
eingeladen, diejenigen Actien (sammt Co[u]ponbögen), rücksicht ich welcher sie das Stimmrecht auszuüben Willens sind, bis
längstens 30. Juli d. J., 12 Uhr Mittags, bei der gesellschaftlichen Hauptcasse zu deponiren.

Die Actien sind mit zwei arithmetisch geordneten und vom Einreicher eigenhändig unterzeichneten Consiguationen
bei der gesellschaftlichen Liquidatur einzureichen.

Der Deponent erhält hiefür eine [L]egitimati[o]nskarte und ein [E]xemplar der Consignationen mit der Enpfangs-
bestätigung versehen, und es werden nach abgehaltener General-Versammlung die Actien gegen Rückste[l]lung dieser Consig-
nationen ausgesolgt.

Wünscht ein Aclionär sein Stimmrecht durch einen anderen stimmberechtigten Actionär auszuüben (§§ 38 und 39
der Statuten**), so hat er die auf den Namen des gewählten Vertreters lautende Vollmacht auf der Räckseite der
Legitimationskarte auszustellen und eigenhändig zu unterschreiben

Diejenigen Herren Actionäre, welche hienach in den Besitz von durch Vollmacht übertragegen Stimmen
gelangen, haben die auf ihren Namen lautenden Legitimationskarten mit den an sie übertragenen Legitimationskarten
(Vollmachtsurkunden) spätestens drei Tage vor der General-Versammlung der Liquidatur einzuhändigen, welche ihnen
hiefür eine die Gesammtzahl der von ihnen zu führenden Stimmen ausweisende Legitimationskarte ausfolgt.

Wien, am 20. Juli 1885.

Die Direction der ausschliessend priv. Kaiser Ferdinands-Nordbahn.


*) Der §. 26 der Statuten lautet: Jeder Actionär, welcher seit drei Monaten vor Abhaltung der General-Versammlung
als Eigenthümer von mindestens einer dem Nominalbetrage per 10.000 fl. C. M. gleichkommenden Anzahl Actien in den Büchern
der Gesellschaft vorgeschrieben erscheint, ist unter der Bedingung Mitglied der jeweiligen General-Versammlung, daß von demselben
zehn auf seinen Namen lautende oder vorgemerkte Actien a 1000 fl. oder die dem vorstehenden Nominalbetrage von 10.000 fl.
entsprechende Anzahl von Actien a 500 fl. oder 200 fl. drei Wochen vor Abhaltung der General-Versammlung bei der gesellschaft-
lichen Hauptcosse gegen Empfangsschein deponirt werden, welche er nach abgehaltener Versammlung wieder zurückerhält.
**) Der §. 38 der Statuten lautet: Je 10 000 fl. C. M. Nominatwerth in Actien geben nach Maßgabe des §. 26 das
Recht auf Eine Stimme. Jedoch darf ein Actionär im eigenen Namen und als Bevollmächtigter anderer stimmberechtigter Actionäre
zusammmen nur 50 Simmen in sich vereinigen.
Der §. 39 der Statuten lautet: Das Stimmrecht in der General-Versammlung übt ein stimmberechtigter Aktionär
persönlich oder durch einen stimmberechtigten Actionär, dem er dazu schriftliche Vollmacht ertheilt hat, eine Gesellschaft durch einen
ihrer registrirten Vertreter, eine Körperschaft durch einen ihrer Vorstände, eine pflegebefohlene Person durch ihren gesetzlchen Vertreter
(Vater, Vormund, Curator).
(Nachdruck wird nicht honorirt).
Ausschliessend pr. Kaiser Ferdinands-Nordbahn.



Kundmachung.
Die 64. (ausserordentl.)

Generalverlammlung

der Actionäre der
ausschliessend priv. Kaiser Ferdinands-Nordbahn
findet
Donnerstag den 20. August 1885, Vorm. ½10 Uhr, auf dem Nord-
bahnhofe in Wien
statt.

Gegenſtände der Verhandlung ſind:

1. Vorlage des zwiſchen der hohen k. k. Regerung und der Direction der Geſellſch iſt am 10. Januar und im 17. Juli 1885
anläßlich des Ablaufes der fünzig Privilegialj ihre abgeſchloſſe[n]e[n] Uebereinkommens und Beſchlußfaſſung hierüber.
Ferner im Falle der Annahme dieſes Uebereinkommens
2. Ermächtigung der Direction zu allen Maßnahmen behufs Durchführung des Uebereinkommens, insbeſondere zur
Erwirkung der a. h. Conceſſionen für die im Betriebe ſtehenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden, ſo[wi]e für die
auf Grund des Uebereinkommens neu zu erbauenden Eiſenbahnen.
3. Beſchlußfaſſung über die eventuelle Erwerbung der Eiſenbah[n]en von Hu[l]lein nach K[r]e[mſ]ier. von Hullein nach Biſteitz,
Weißkirchen über Wal.-Meſeritſch nach Wſetin, ſowie der freihecclich Rothſchild’ſchen Montanbahn von Michalkowitz
nach Dombrau und Ermächtigung der Direction zum Abſchluße der bezüglichen Verträge.
4. Beſchlußfaſſung über die mit der Neugeſtaltung der Geſellſch iſt zuſammenhängenden und in Folge der vorherge[gangenen]
Beſchlüſſe (Punct 1 bis 3) erforderlichen finanztellen Operationen und Ermächtigung der Direction zur Durchführung derſelben.
5. Beſchlußfaſſung über die in Gemäßheit des Uebereinkommens vorzunehmenden Statutenänderungen.

Jene Herren Actionäre, welche drei Monate vor Abhaltung der General-Verſammlung, d. i. vor dem 20. Mai
1885 als Eigenthümer von mindeſtens einer dem Nomin[a]lbetrage per 10.000 fl. C. M. gleichkommenden Actieazahl
in den Büchern der Unternehmung eingetragen oder vorgemerkt ſind, werden hiemit im Sinne des §. 26 der Statuten*)
eingeladen, diejenigen Actien (ſammt Co[u]ponbögen), rückſicht ich welcher ſie das Stimmrecht auszuüben Willens ſind, bis
längſtens 30. Juli d. J., 12 Uhr Mittags, bei der geſellſchaftlichen Hauptcaſſe zu deponiren.

Die Actien ſind mit zwei arithmetiſch geordneten und vom Einreicher eigenhändig unterzeichneten Conſiguationen
bei der geſellſchaftlichen Liquidatur einzureichen.

Der Deponent erhält hiefür eine [L]egitimati[o]nskarte und ein [E]xemplar der Conſignationen mit der Enpfangs-
beſtätigung verſehen, und es werden nach abgehaltener General-Verſammlung die Actien gegen Rückſte[l]lung dieſer Conſig-
nationen ausgeſolgt.

Wünſcht ein Aclionär ſein Stimmrecht durch einen anderen ſtimmberechtigten Actionär auszuüben (§§ 38 und 39
der Statuten**), ſo hat er die auf den Namen des gewählten Vertreters lautende Vollmacht auf der Räckſeite der
Legitimationskarte auszuſtellen und eigenhändig zu unterſchreiben

Diejenigen Herren Actionäre, welche hienach in den Beſitz von durch Vollmacht übertragegen Stimmen
gelangen, haben die auf ihren Namen lautenden Legitimationskarten mit den an ſie übertragenen Legitimationskarten
(Vollmachtsurkunden) ſpäteſtens drei Tage vor der General-Verſammlung der Liquidatur einzuhändigen, welche ihnen
hiefür eine die Geſammtzahl der von ihnen zu führenden Stimmen ausweiſende Legitimationskarte ausfolgt.

Wien, am 20. Juli 1885.

Die Direction der ausschliessend priv. Kaiser Ferdinands-Nordbahn.


*) Der §. 26 der Statuten lautet: Jeder Actionär, welcher ſeit drei Monaten vor Abhaltung der General-Verſammlung
als Eigenthümer von mindeſtens einer dem Nominalbetrage per 10.000 fl. C. M. gleichkommenden Anzahl Actien in den Büchern
der Geſellſchaft vorgeſchrieben erſcheint, iſt unter der Bedingung Mitglied der jeweiligen General-Verſammlung, daß von demſelben
zehn auf ſeinen Namen lautende oder vorgemerkte Actien á 1000 fl. oder die dem vorſtehenden Nominalbetrage von 10.000 fl.
entſprechende Anzahl von Actien á 500 fl. oder 200 fl. drei Wochen vor Abhaltung der General-Verſammlung bei der geſellſchaft-
lichen Hauptcoſſe gegen Empfangsſchein deponirt werden, welche er nach abgehaltener Verſammlung wieder zurückerhält.
**) Der §. 38 der Statuten lautet: Je 10 000 fl. C. M. Nominatwerth in Actien geben nach Maßgabe des §. 26 das
Recht auf Eine Stimme. Jedoch darf ein Actionär im eigenen Namen und als Bevollmächtigter anderer ſtimmberechtigter Actionäre
zuſammmen nur 50 Simmen in ſich vereinigen.
Der §. 39 der Statuten lautet: Das Stimmrecht in der General-Verſammlung übt ein ſtimmberechtigter Aktionär
perſönlich oder durch einen ſtimmberechtigten Actionär, dem er dazu ſchriftliche Vollmacht ertheilt hat, eine Geſellſchaft durch einen
ihrer regiſtrirten Vertreter, eine Körperſchaft durch einen ihrer Vorſtände, eine pflegebefohlene Perſon durch ihren geſetzlchen Vertreter
(Vater, Vormund, Curator).
(Nachdruck wird nicht honorirt).
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Zitationshilfe: Mährisches Tagblatt. Nr. 175, Olmütz, 03.08.1885, S. [7]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_maehrisches175_1885/7>, abgerufen am 24.11.2024.