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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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Von den Stifften.

IN vnsern Stifften Bardewick vnd Ramelslo / sol es aller ding gehalten werden / mit Gesengen / predigen / vnd andern / wie in den Stedten / als obgemeldet.

Aber in der Wochen / sollen zwo Predigt / am Dienstag vnd Freytag zu Bardewick / vnd am Mitwochen vnd Freytag zu Ramelslo geschehen / vnd die Litania gesungen werden / Aber alle Wercktage / ausbescheiden des Mitwochens vnd Sonabendes vor Mittage / sollen in beiden Stifften Metten vnd Vesper gesungen werden / vnd die Residirende Canonici vnd Vicarij pflichtig sein / stets dabey zu sein / vnd helffen singen / vnd ohne erhebliche vnd kündliche vrsache / die dem Dechant oder Pastorn sollen angezeigt werden / nicht daraus bleiben. Vnd sollen das Capittel vnter sich eine geltstraffe darauff setzen / wenn einer ohne redliche vnd kündtliche vrsache aus der Kirchen bleibet / welche den andern solle zu gute komen. Vnd haben die Canonici vnd Vicarij zu bedencken /

Von den Stifften.

IN vnsern Stifften Bardewick vñ Ramelslo / sol es aller ding gehalten werden / mit Gesengen / predigen / vnd andern / wie in den Stedten / als obgemeldet.

Aber in der Wochen / sollen zwo Predigt / am Dienstag vnd Freytag zu Bardewick / vnd am Mitwochen vnd Freytag zu Ramelslo geschehen / vnd die Litania gesungen werden / Aber alle Wercktage / ausbescheiden des Mitwochens vnd Sonabendes vor Mittage / sollen in beiden Stifften Metten vnd Vesper gesungen werden / vnd die Residirende Canonici vnd Vicarij pflichtig sein / stets dabey zu sein / vnd helffen singen / vnd ohne erhebliche vnd kündliche vrsache / die dem Dechant oder Pastorn sollen angezeigt werden / nicht daraus bleiben. Vnd sollen das Capittel vnter sich eine geltstraffe darauff setzen / wenn einer ohne redliche vnd kündtliche vrsache aus der Kirchen bleibet / welche den andern solle zu gute komen. Vnd haben die Canonici vnd Vicarij zu bedencken /

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[0096] Von den Stifften. IN vnsern Stifften Bardewick vñ Ramelslo / sol es aller ding gehalten werden / mit Gesengen / predigen / vnd andern / wie in den Stedten / als obgemeldet. Aber in der Wochen / sollen zwo Predigt / am Dienstag vnd Freytag zu Bardewick / vnd am Mitwochen vnd Freytag zu Ramelslo geschehen / vnd die Litania gesungen werden / Aber alle Wercktage / ausbescheiden des Mitwochens vnd Sonabendes vor Mittage / sollen in beiden Stifften Metten vnd Vesper gesungen werden / vnd die Residirende Canonici vnd Vicarij pflichtig sein / stets dabey zu sein / vnd helffen singen / vnd ohne erhebliche vnd kündliche vrsache / die dem Dechant oder Pastorn sollen angezeigt werden / nicht daraus bleiben. Vnd sollen das Capittel vnter sich eine geltstraffe darauff setzen / wenn einer ohne redliche vnd kündtliche vrsache aus der Kirchen bleibet / welche den andern solle zu gute komen. Vnd haben die Canonici vnd Vicarij zu bedencken /

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/96>, abgerufen am 23.11.2024.