[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.das er vns vnd vnsere vnterthanen / bey derselbigen gnediglich erhalten wolle. Wie wir im gleichen auch vber vorgemelter vnser Hoffgerichts vnd Reformation Ordnung / mit allem ernst vnd fleis zu halten bedacht sind / Damit neben gesunder Christlicher Lehre vnd Caeremonien, auch die heilsame justicia, vnd alles ördentliche / Erbar vnd dienlich wesen / in vnserm Fürstenthumb / durch Segen des lieben Gottes / so viel desto mehr erhalten vnd vortgesetzt werden müge. Vnd wird sich ein jeder der vnsern in gebür wissen darnach zu halten. Geben Zell / den 8. Decemb. im 97. Jahre. das er vns vnd vnsere vnterthanen / bey derselbigen gnediglich erhalten wolle. Wie wir im gleichen auch vber vorgemelter vnser Hoffgerichts vnd Reformation Ordnung / mit allem ernst vnd fleis zu halten bedacht sind / Damit neben gesunder Christlicher Lehre vnd Caeremonien, auch die heilsame justicia, vnd alles ördentliche / Erbar vnd dienlich wesen / in vnserm Fürstenthumb / durch Segen des lieben Gottes / so viel desto mehr erhalten vnd vortgesetzt werden müge. Vnd wird sich ein jeder der vnsern in gebür wissen darnach zu halten. Geben Zell / den 8. Decemb. im 97. Jahre. <TEI> <text> <body> <div type="preface"> <p><pb facs="#f0008"/> das er vns vnd vnsere vnterthanen / bey derselbigen gnediglich erhalten wolle. Wie wir im gleichen auch vber vorgemelter vnser Hoffgerichts vnd Reformation Ordnung / mit allem ernst vnd fleis zu halten bedacht sind / Damit neben gesunder Christlicher Lehre vnd Caeremonien, auch die heilsame justicia, vnd alles ördentliche / Erbar vnd dienlich wesen / in vnserm Fürstenthumb / durch Segen des lieben Gottes / so viel desto mehr erhalten vnd vortgesetzt werden müge. Vnd wird sich ein jeder der vnsern in gebür wissen darnach zu halten. Geben Zell / den 8. Decemb. im 97. Jahre.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0008]
das er vns vnd vnsere vnterthanen / bey derselbigen gnediglich erhalten wolle. Wie wir im gleichen auch vber vorgemelter vnser Hoffgerichts vnd Reformation Ordnung / mit allem ernst vnd fleis zu halten bedacht sind / Damit neben gesunder Christlicher Lehre vnd Caeremonien, auch die heilsame justicia, vnd alles ördentliche / Erbar vnd dienlich wesen / in vnserm Fürstenthumb / durch Segen des lieben Gottes / so viel desto mehr erhalten vnd vortgesetzt werden müge. Vnd wird sich ein jeder der vnsern in gebür wissen darnach zu halten. Geben Zell / den 8. Decemb. im 97. Jahre.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/8>, abgerufen am 16.07.2024. |