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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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sonderer Personen fürfallen / das sol diesem gemeinem Gebet / auch mit kurtzen worten angehangen werden.

Dieses Gebet sol nach geendigter Predigt / vnd keines zwischen verlesung des Euangelij / vnd auslegung desselbigen geschehen / damit die Leute so viel besser den inhalt des verlesenen Euangelij behalten / vnd durch das Gebet nicht in vergeß desselbigen / vnd andere gedancken gefurt werden.

Es sey denn / das eine Fraw in Kindes / oder jemands anders in todes nöten were / vnd des gemeinen Gebets begerte / Denn in diesem fall / da auch ein geringer verzug könte nachteilig sein / mag das sonderliche Gebet für dieselbigen / vor oder nach verlesung des Euangelij wol geschehen.

Auch sol der Prediger zu zeiten die Leute vermanen / das sie in der Kirchen bey der Communion bleiben.

Wenn das Gebet nach der Predigt geendigt / sollen die / so zur Communion gehen wollen / alsbald in den Chor tretten / vnd nieder knien.

sonderer Personen fürfallen / das sol diesem gemeinem Gebet / auch mit kurtzen worten angehangen werden.

Dieses Gebet sol nach geendigter Predigt / vnd keines zwischen verlesung des Euangelij / vnd auslegung desselbigen geschehen / damit die Leute so viel besser den inhalt des verlesenen Euangelij behalten / vnd durch das Gebet nicht in vergeß desselbigen / vnd andere gedancken gefurt werden.

Es sey denn / das eine Fraw in Kindes / oder jemands anders in todes nöten were / vnd des gemeinen Gebets begerte / Deñ in diesem fall / da auch ein geringer verzug könte nachteilig sein / mag das sonderliche Gebet für dieselbigen / vor oder nach verlesung des Euangelij wol geschehen.

Auch sol der Prediger zu zeiten die Leute vermanen / das sie in der Kirchen bey der Communion bleiben.

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[0064] sonderer Personen fürfallen / das sol diesem gemeinem Gebet / auch mit kurtzen worten angehangen werden. Dieses Gebet sol nach geendigter Predigt / vnd keines zwischen verlesung des Euangelij / vnd auslegung desselbigen geschehen / damit die Leute so viel besser den inhalt des verlesenen Euangelij behalten / vnd durch das Gebet nicht in vergeß desselbigen / vnd andere gedancken gefurt werden. Es sey denn / das eine Fraw in Kindes / oder jemands anders in todes nöten were / vnd des gemeinen Gebets begerte / Deñ in diesem fall / da auch ein geringer verzug könte nachteilig sein / mag das sonderliche Gebet für dieselbigen / vor oder nach verlesung des Euangelij wol geschehen. Auch sol der Prediger zu zeiten die Leute vermanen / das sie in der Kirchen bey der Communion bleiben. Wenn das Gebet nach der Predigt geendigt / sollen die / so zur Communion gehen wollen / alsbald in den Chor tretten / vnd nieder knien.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/64>, abgerufen am 24.11.2024.