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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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sein / So wollen wir / das solche Lehen nicht ad priuatos usus eingezogen / sondern entweder Kirchendienern oder Schülern / so studieren / so lange sie in studijs sein / gelihen werden sollen. Vnd sol dieses Puncten halben in nehester Visitation fleissige erkundigung geschehen.

Als wir auch in vnser Policey ordnung von vnterhaltung der Hospital ordnung gethan / So wollen wir / das solcher Ordnung auch wircklich nachgelebt / vnd jerlich durch die Ampte / Rethe in Stedten / vnd die Superintendenten / von den Vorwesern der Hospitaln / rechenschafft genomen werde.

Vnd weil nötig / das an vnterschiedlichen örtern / Superintendenten vnd Inspectores sein / welche auff die Lere vnd Leben / der benachbarten Pastorn achtung geben / vnd bey denen sich andere Pastores in fürfallenden sachen / rahts erholen mögen / So wollen wir / das die verordente Superintendenten in Ampten vnd Stedten / fleissig auffsehen haben / das die Pastores / so jrer Superintendentz vnterworffen / sich mit Lere vnd Ceremonien / nach dieser Ordnung richten / vnd sonst ein Christlich / vnstrefflich leben füren / Vnd da sie an einem oder mehr

sein / So wollen wir / das solche Lehen nicht ad priuatos usus eingezogen / sondern entweder Kirchendienern oder Schülern / so studieren / so lange sie in studijs sein / gelihen werden sollen. Vnd sol dieses Puncten halben in nehester Visitation fleissige erkundigung geschehen.

Als wir auch in vnser Policey ordnung von vnterhaltung der Hospital ordnung gethan / So wollen wir / das solcher Ordnung auch wircklich nachgelebt / vnd jerlich durch die Ampte / Rethe in Stedten / vnd die Superintendenten / von den Vorwesern der Hospitaln / rechenschafft genomen werde.

Vnd weil nötig / das an vnterschiedlichen örtern / Superintendenten vnd Inspectores sein / welche auff die Lere vnd Leben / der benachbarten Pastorn achtung geben / vnd bey denen sich andere Pastores in fürfallenden sachen / rahts erholen mögen / So wollen wir / das die verordente Superintendenten in Ampten vnd Stedten / fleissig auffsehen haben / das die Pastores / so jrer Superintendentz vnterworffen / sich mit Lere vnd Ceremonien / nach dieser Ordnung richten / vnd sonst ein Christlich / vnstrefflich leben füren / Vnd da sie an einem oder mehr

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[0036] sein / So wollen wir / das solche Lehen nicht ad priuatos usus eingezogen / sondern entweder Kirchendienern oder Schülern / so studieren / so lange sie in studijs sein / gelihen werden sollen. Vnd sol dieses Puncten halben in nehester Visitation fleissige erkundigung geschehen. Als wir auch in vnser Policey ordnung von vnterhaltung der Hospital ordnung gethan / So wollen wir / das solcher Ordnung auch wircklich nachgelebt / vnd jerlich durch die Ampte / Rethe in Stedten / vnd die Superintendenten / von den Vorwesern der Hospitaln / rechenschafft genomen werde. Vnd weil nötig / das an vnterschiedlichen örtern / Superintendenten vnd Inspectores sein / welche auff die Lere vnd Leben / der benachbarten Pastorn achtung geben / vnd bey denen sich andere Pastores in fürfallenden sachen / rahts erholen mögen / So wollen wir / das die verordente Superintendenten in Ampten vnd Stedten / fleissig auffsehen haben / das die Pastores / so jrer Superintendentz vnterworffen / sich mit Lere vnd Ceremonien / nach dieser Ordnung richten / vnd sonst ein Christlich / vnstrefflich leben füren / Vnd da sie an einem oder mehr

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/36>, abgerufen am 24.11.2024.