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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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Darinnen sollen der Pastorn verlassen Widwen / die zeit jres lebens / die freye Wohnung haben / auch Schatzfrey sitzen / vnd nicht desto weniger / der Gemeinen huet vnd Weide / Mastung / vnd notdürfftiger fewrung / wie andere / zu geniessen haben.

Vnd sollen vnsere Ampten / hiemit befehlich haben / wo sonst die Leute kein holtz / zu obberürter notdurfft hetten / aus vnsern höltzern, dazu notdürfftig holtz zu weisen.

Da aber zwo Widwen verhanden sein würden / so sol die Junge Widwe / so lange verziehen / bis die alte verstorben / vnd nach jrem tode / die wohnung auch haben.

Vnd sollen solche Heuser von den Stedten vnd Caspel Leuten / in baw vnd besserung gehalten / Vnd wenn keine Widwe verhanden / die Wohnung verhüret werden / vnd der zinss dem baw des Hauses / vnd der Kirchen zum besten komen.

Wenn denn auch bey etzlichen Geschlechten vom Adel / vnd in den Stedten / Geistliche Lehen / Vicarien oder Commenden verordnet

Darinnen sollen der Pastorn verlassen Widwen / die zeit jres lebens / die freye Wohnung haben / auch Schatzfrey sitzen / vnd nicht desto weniger / der Gemeinen huet vnd Weide / Mastung / vnd notdürfftiger fewrung / wie andere / zu geniessen haben.

Vnd sollen vnsere Ampten / hiemit befehlich haben / wo sonst die Leute kein holtz / zu obberürter notdurfft hetten / aus vnsern höltzern, dazu notdürfftig holtz zu weisen.

Da aber zwo Widwen verhanden sein würden / so sol die Junge Widwe / so lange verziehen / bis die alte verstorben / vnd nach jrem tode / die wohnung auch haben.

Vnd sollen solche Heuser von den Stedten vnd Caspel Leuten / in baw vnd besserung gehalten / Vnd wenn keine Widwe verhanden / die Wohnung verhüret werden / vnd der zinss dem baw des Hauses / vnd der Kirchen zum besten komen.

Wenn denn auch bey etzlichen Geschlechten vom Adel / vnd in den Stedten / Geistliche Lehen / Vicarien oder Commenden verordnet

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[0035] Darinnen sollen der Pastorn verlassen Widwen / die zeit jres lebens / die freye Wohnung haben / auch Schatzfrey sitzen / vnd nicht desto weniger / der Gemeinen huet vnd Weide / Mastung / vnd notdürfftiger fewrung / wie andere / zu geniessen haben. Vnd sollen vnsere Ampten / hiemit befehlich haben / wo sonst die Leute kein holtz / zu obberürter notdurfft hetten / aus vnsern höltzern, dazu notdürfftig holtz zu weisen. Da aber zwo Widwen verhanden sein würden / so sol die Junge Widwe / so lange verziehen / bis die alte verstorben / vnd nach jrem tode / die wohnung auch haben. Vnd sollen solche Heuser von den Stedten vnd Caspel Leuten / in baw vnd besserung gehalten / Vnd wenn keine Widwe verhanden / die Wohnung verhüret werden / vnd der zinss dem baw des Hauses / vnd der Kirchen zum besten komen. Wenn denn auch bey etzlichen Geschlechten vom Adel / vnd in den Stedten / Geistliche Lehen / Vicarien oder Commenden verordnet

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/35>, abgerufen am 23.11.2024.