[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.gen / So ordnen vnd setzen wir / das vnsere Ampten / auch Bürgermeister vnd Rehte / vnd Kirchschworen in den Stedten / vnd denn auch die Juraten auff den Dörffern / fleissig auffsehen haben sollen / das die Pfargüter / vnd was an einem jeden ort zu der Pfarr vnd Cüsterey / an Acker / Wiesen / Garten / Renten / Zinsen / oder ander nutzbarkeit / oder Gerechtigkeit / gehörig / nicht verrückt oder vereussert / Sondern in wesen erhalten / vnd dauon den Kirchendienern / vnd Schulmeistern vnd Gesellen / was einem gehört vnd zugesagt ist / jehrlich zu rechter zeit verreichet werde. So sollen sie auch fleissig achtung darauff haben / das die Pfarr vnd Cüsters heuser / vnd Höue / vnd die gebew der Kirchen / auch die Kirchhöue / in bawlichem wesen erhalten werden / vnd nicht verfallen mögen Vnd damit solchs deste fleissiger verrichtet werden möge / so sollen vnser Heubt vnd Amptleute / in den Ampten / auch Bürgemeister vnd Rethe in den Stedten / in beysein der Superintendenten / jerlich an jedem ort rechenschafft von den Juraten / von den einkomen vnd ausgaben der Kirchengüter / gen / So ordnen vnd setzen wir / das vnsere Ampten / auch Bürgermeister vnd Rehte / vnd Kirchschworen in den Stedten / vnd denn auch die Juraten auff den Dörffern / fleissig auffsehen haben sollen / das die Pfargüter / vnd was an einem jeden ort zu der Pfarr vnd Cüsterey / an Acker / Wiesen / Garten / Renten / Zinsen / oder ander nutzbarkeit / oder Gerechtigkeit / gehörig / nicht verrückt oder vereussert / Sondern in wesen erhalten / vnd dauon den Kirchendienern / vnd Schulmeistern vnd Gesellen / was einem gehört vnd zugesagt ist / jehrlich zu rechter zeit verreichet werde. So sollen sie auch fleissig achtung darauff haben / das die Pfarr vnd Cüsters heuser / vnd Höue / vnd die gebew der Kirchen / auch die Kirchhöue / in bawlichem wesen erhalten werden / vnd nicht verfallen mögen Vnd damit solchs deste fleissiger verrichtet werden möge / so sollen vnser Heubt vnd Amptleute / in den Ampten / auch Bürgemeister vnd Rethe in den Stedten / in beysein der Superintendenten / jerlich an jedem ort rechenschafft von den Juraten / von den einkomen vnd ausgaben der Kirchengüter / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0030"/> gen / So ordnen vnd setzen wir / das vnsere Ampten / auch Bürgermeister vnd Rehte / vnd Kirchschworen in den Stedten / vnd denn auch die Juraten auff den Dörffern / fleissig auffsehen haben sollen / das die Pfargüter / vnd was an einem jeden ort zu der Pfarr vnd Cüsterey / an Acker / Wiesen / Garten / Renten / Zinsen / oder ander nutzbarkeit / oder Gerechtigkeit / gehörig / nicht verrückt oder vereussert / Sondern in wesen erhalten / vnd dauon den Kirchendienern / vnd Schulmeistern vnd Gesellen / was einem gehört vnd zugesagt ist / jehrlich zu rechter zeit verreichet werde.</p> <p>So sollen sie auch fleissig achtung darauff haben / das die Pfarr vnd Cüsters heuser / vnd Höue / vnd die gebew der Kirchen / auch die Kirchhöue / in bawlichem wesen erhalten werden / vnd nicht verfallen mögen Vnd damit solchs deste fleissiger verrichtet werden möge / so sollen vnser Heubt vnd Amptleute / in den Ampten / auch Bürgemeister vnd Rethe in den Stedten / in beysein der Superintendenten / jerlich an jedem ort rechenschafft von den Juraten / von den einkomen vnd ausgaben der Kirchengüter / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0030]
gen / So ordnen vnd setzen wir / das vnsere Ampten / auch Bürgermeister vnd Rehte / vnd Kirchschworen in den Stedten / vnd denn auch die Juraten auff den Dörffern / fleissig auffsehen haben sollen / das die Pfargüter / vnd was an einem jeden ort zu der Pfarr vnd Cüsterey / an Acker / Wiesen / Garten / Renten / Zinsen / oder ander nutzbarkeit / oder Gerechtigkeit / gehörig / nicht verrückt oder vereussert / Sondern in wesen erhalten / vnd dauon den Kirchendienern / vnd Schulmeistern vnd Gesellen / was einem gehört vnd zugesagt ist / jehrlich zu rechter zeit verreichet werde.
So sollen sie auch fleissig achtung darauff haben / das die Pfarr vnd Cüsters heuser / vnd Höue / vnd die gebew der Kirchen / auch die Kirchhöue / in bawlichem wesen erhalten werden / vnd nicht verfallen mögen Vnd damit solchs deste fleissiger verrichtet werden möge / so sollen vnser Heubt vnd Amptleute / in den Ampten / auch Bürgemeister vnd Rethe in den Stedten / in beysein der Superintendenten / jerlich an jedem ort rechenschafft von den Juraten / von den einkomen vnd ausgaben der Kirchengüter /
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/30 |
Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/30>, abgerufen am 16.07.2024. |