[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.straffe / anzeigen / die sie dem Volcke fürzuhalten haben. Sie sollen auch keine vneheliche beywohnung gestatten. So aber Personen sein würden / so derselbigen pflegten / vnd sich nach vermanunge nicht bessern / vnd von Vnzucht abstehen würden / So sol der Superintendens oder Pastor desselbigen orts / solchs an das Consistorium gelangen lassen. Vnd sol der Ehestand mit offentlicher desponsation vnd Gebet / in beysein etz icher Leut / als Zeugen / angefangen werden. Vor allen Hochzeiten sol zuuor die verkündigung der Personen / so Ehelich werden wollen / zweymal geschehen / oder zum aller geringsten ein mal / nach gelegenheit der zeit / vnd so jemand verhinderung weis / der hat es anzuzeigen. Wo nu jrrung zwischen zweyen Personen der Ehe halben fürfelt / oder ein tertia Persona darein zu sprechen hette / oder nahe verwandte Freunde | In casuprohibito, sich wolten ehelich zusamen geben lassen / so sol sie der Pastor nicht zusamen geben / sondern sie an das Consistori- straffe / anzeigen / die sie dem Volcke fürzuhalten haben. Sie sollen auch keine vneheliche beywohnung gestatten. So aber Personen sein würden / so derselbigen pflegten / vnd sich nach vermanunge nicht bessern / vnd von Vnzucht abstehen würden / So sol der Superintendens oder Pastor desselbigen orts / solchs an das Consistorium gelangen lassen. Vnd sol der Ehestand mit offentlicher desponsation vnd Gebet / in beysein etz icher Leut / als Zeugen / angefangen werden. Vor allen Hochzeiten sol zuuor die verkündigung der Personen / so Ehelich werden wollen / zweymal geschehen / oder zum aller geringsten ein mal / nach gelegenheit der zeit / vnd so jemand verhinderung weis / der hat es anzuzeigen. Wo nu jrrung zwischen zweyen Personen der Ehe halben fürfelt / oder ein tertia Persona darein zu sprechen hette / oder nahe verwandte Freunde | In casuprohibito, sich wolten ehelich zusamen geben lassen / so sol sie der Pastor nicht zusamen geben / sondern sie an das Consistori- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0026"/> straffe / anzeigen / die sie dem Volcke fürzuhalten haben.</p> <p>Sie sollen auch keine vneheliche beywohnung gestatten. So aber Personen sein würden / so derselbigen pflegten / vnd sich nach vermanunge nicht bessern / vnd von Vnzucht abstehen würden / So sol der Superintendens oder Pastor desselbigen orts / solchs an das Consistorium gelangen lassen.</p> <p>Vnd sol der Ehestand mit offentlicher desponsation vnd Gebet / in beysein etz icher Leut / als Zeugen / angefangen werden.</p> <p>Vor allen Hochzeiten sol zuuor die verkündigung der Personen / so Ehelich werden wollen / zweymal geschehen / oder zum aller geringsten ein mal / nach gelegenheit der zeit / vnd so jemand verhinderung weis / der hat es anzuzeigen.</p> <p>Wo nu jrrung zwischen zweyen Personen der Ehe halben fürfelt / oder ein tertia Persona darein zu sprechen hette / oder nahe verwandte Freunde | In casuprohibito, sich wolten ehelich zusamen geben lassen / so sol sie der Pastor nicht zusamen geben / sondern sie an das Consistori- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0026]
straffe / anzeigen / die sie dem Volcke fürzuhalten haben.
Sie sollen auch keine vneheliche beywohnung gestatten. So aber Personen sein würden / so derselbigen pflegten / vnd sich nach vermanunge nicht bessern / vnd von Vnzucht abstehen würden / So sol der Superintendens oder Pastor desselbigen orts / solchs an das Consistorium gelangen lassen.
Vnd sol der Ehestand mit offentlicher desponsation vnd Gebet / in beysein etz icher Leut / als Zeugen / angefangen werden.
Vor allen Hochzeiten sol zuuor die verkündigung der Personen / so Ehelich werden wollen / zweymal geschehen / oder zum aller geringsten ein mal / nach gelegenheit der zeit / vnd so jemand verhinderung weis / der hat es anzuzeigen.
Wo nu jrrung zwischen zweyen Personen der Ehe halben fürfelt / oder ein tertia Persona darein zu sprechen hette / oder nahe verwandte Freunde | In casuprohibito, sich wolten ehelich zusamen geben lassen / so sol sie der Pastor nicht zusamen geben / sondern sie an das Consistori-
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/26>, abgerufen am 16.02.2025. |