[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.Benedicat vobis Dominus, ut faciatis fructum multum. Do aber einer oberzelter massen zu einem Kirchenampt vocirt würde / der vorhin ordinirt were / vnd des zeugnis fürzulegen hat / so sol er sich nichts desto weniger bey vnserm Superintendenten zu Zell angeben / vnd durch denselbigen vnd andere Kirchendiener / seiner Lehre erkundet / vnd do dieselbige recht vnd rein befunden wird / obberürte verpflichtung von jme genomen / vnd jme kundschafft an die Pfarr / dahin er beruffen / mitgeteilt werden / das er zu derselbigen gestattet worden ist. Vnd sollen in allewege / die newe Prediger / wenn sie also / wie obstehet / ordinirt / vnd bestetigt / durch den Superintendenten des orts / dahin er beruffen / vnd durch die Ampten eingewiesen / vnd solchs dem Volck auff einen Sontag verkündiget werden / damit sie wissen haben / das er ordentlich vocirt / vnd sie jme als jrem Pastorn / so viel sich gebüret / vnd seines Ampts ist / folg / vnd das jenige / was sie jm schüldig / leisten sollen. Benedicat vobis Dominus, ut faciatis fructum multum. Do aber einer oberzelter massen zu einem Kirchenampt vocirt würde / der vorhin ordinirt were / vnd des zeugnis fürzulegen hat / so sol er sich nichts desto weniger bey vnserm Superintendenten zu Zell angeben / vnd durch denselbigen vnd andere Kirchendiener / seiner Lehre erkundet / vnd do dieselbige recht vnd rein befunden wird / obberürte verpflichtung von jme genomen / vnd jme kundschafft an die Pfarr / dahin er beruffen / mitgeteilt werden / das er zu derselbigen gestattet worden ist. Vnd sollen in allewege / die newe Prediger / wenn sie also / wie obstehet / ordinirt / vnd bestetigt / durch den Superintendenten des orts / dahin er beruffen / vnd durch die Ampten eingewiesen / vnd solchs dem Volck auff einen Sontag verkündiget werden / damit sie wissen haben / das er ordentlich vocirt / vnd sie jme als jrem Pastorn / so viel sich gebüret / vnd seines Ampts ist / folg / vnd das jenige / was sie jm schüldig / leisten sollen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0023"/> <p>Benedicat vobis Dominus, ut faciatis fructum multum.</p> <p>Do aber einer oberzelter massen zu einem Kirchenampt vocirt würde / der vorhin ordinirt were / vnd des zeugnis fürzulegen hat / so sol er sich nichts desto weniger bey vnserm Superintendenten zu Zell angeben / vnd durch denselbigen vnd andere Kirchendiener / seiner Lehre erkundet / vnd do dieselbige recht vnd rein befunden wird / obberürte verpflichtung von jme genomen / vnd jme kundschafft an die Pfarr / dahin er beruffen / mitgeteilt werden / das er zu derselbigen gestattet worden ist.</p> <p>Vnd sollen in allewege / die newe Prediger / wenn sie also / wie obstehet / ordinirt / vnd bestetigt / durch den Superintendenten des orts / dahin er beruffen / vnd durch die Ampten eingewiesen / vnd solchs dem Volck auff einen Sontag verkündiget werden / damit sie wissen haben / das er ordentlich vocirt / vnd sie jme als jrem Pastorn / so viel sich gebüret / vnd seines Ampts ist / folg / vnd das jenige / was sie jm schüldig / leisten sollen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0023]
Benedicat vobis Dominus, ut faciatis fructum multum.
Do aber einer oberzelter massen zu einem Kirchenampt vocirt würde / der vorhin ordinirt were / vnd des zeugnis fürzulegen hat / so sol er sich nichts desto weniger bey vnserm Superintendenten zu Zell angeben / vnd durch denselbigen vnd andere Kirchendiener / seiner Lehre erkundet / vnd do dieselbige recht vnd rein befunden wird / obberürte verpflichtung von jme genomen / vnd jme kundschafft an die Pfarr / dahin er beruffen / mitgeteilt werden / das er zu derselbigen gestattet worden ist.
Vnd sollen in allewege / die newe Prediger / wenn sie also / wie obstehet / ordinirt / vnd bestetigt / durch den Superintendenten des orts / dahin er beruffen / vnd durch die Ampten eingewiesen / vnd solchs dem Volck auff einen Sontag verkündiget werden / damit sie wissen haben / das er ordentlich vocirt / vnd sie jme als jrem Pastorn / so viel sich gebüret / vnd seines Ampts ist / folg / vnd das jenige / was sie jm schüldig / leisten sollen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/23 |
Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/23>, abgerufen am 16.07.2024. |