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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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chenampt tüchtig / vnd guten bericht in allen Artickeln Christliche Religion belangende / geben / auch geschickt zu sein angesehen wird / andere zu leren / vnd vorhin nicht ordinirt were / noch des zeugnis fürzulegen hette / so sol derselbige nach beschehener vermanung / was es vor ein Ampt sey / das jm befohlen wird / vnd das er trew vnd fleissig in solchem Ampte sein wolle / nach der Lere Pauli / mit zusage verpflichtet werden / das er in dem heiligen Ampte / mit Gottes furcht / Glauben vnd anruffung zu Gott / trewlich vnd fleissig dienen / züchtiglich leben vnd leren / vnd bey obberürter Lere / die er bekennet hat / bestendiglich bleiben wolle. Vnd wenn solches geschehen / so sol der Ordinand / auff einen gelegenen tag / nach der Predigt / öffentlich ordinirt / vnd jm darnach ein schrifftlich Testimonium gegeben werden.

chenampt tüchtig / vnd guten bericht in allen Artickeln Christliche Religion belangende / geben / auch geschickt zu sein angesehen wird / andere zu leren / vnd vorhin nicht ordinirt were / noch des zeugnis fürzulegen hette / so sol derselbige nach beschehener vermanung / was es vor ein Ampt sey / das jm befohlen wird / vnd das er trew vnd fleissig in solchem Ampte sein wolle / nach der Lere Pauli / mit zusage verpflichtet werden / das er in dem heiligen Ampte / mit Gottes furcht / Glauben vnd anruffung zu Gott / trewlich vnd fleissig dienen / züchtiglich leben vnd leren / vnd bey obberürter Lere / die er bekennet hat / bestendiglich bleiben wolle. Vnd wenn solches geschehen / so sol der Ordinand / auff einen gelegenen tag / nach der Predigt / öffentlich ordinirt / vnd jm darnach ein schrifftlich Testimonium gegeben werden.

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[0018] chenampt tüchtig / vnd guten bericht in allen Artickeln Christliche Religion belangende / geben / auch geschickt zu sein angesehen wird / andere zu leren / vnd vorhin nicht ordinirt were / noch des zeugnis fürzulegen hette / so sol derselbige nach beschehener vermanung / was es vor ein Ampt sey / das jm befohlen wird / vnd das er trew vnd fleissig in solchem Ampte sein wolle / nach der Lere Pauli / mit zusage verpflichtet werden / das er in dem heiligen Ampte / mit Gottes furcht / Glauben vnd anruffung zu Gott / trewlich vnd fleissig dienen / züchtiglich leben vnd leren / vnd bey obberürter Lere / die er bekennet hat / bestendiglich bleiben wolle. Vnd wenn solches geschehen / so sol der Ordinand / auff einen gelegenen tag / nach der Predigt / öffentlich ordinirt / vnd jm darnach ein schrifftlich Testimonium gegeben werden.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/18>, abgerufen am 11.12.2024.