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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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Euangelistas, Pastores, Doctores, &c. So ist dafür Gott dem allmechtigen zu dancken / vnd zu bitten / das er solch Ministerium erhalten / vnd trewe Arbeiter in seine Ernde senden / vnd seine Kirchen erhalten wolle.

Weil auch sich niemand / in dis Göttliche Ampt / ohne ordentliche Vocation eindringen solle / So wollen vnd ordnen wir / das sich keiner / der von vns oder einer Kirchen / oder denen / die lus patronatus haben / dazu nicht erfordert / des Predigampts / vnd administrirung der heiligen Sacrament / in vnserm Fürstenthumb anmassen solle.

Da aber einer ordentlich / durch eine Kirchen beruffen j oder von vns / oder vnsern Superintendenten / oder von denen / die lus patronatus, in etlichen Kirchen haben / dazu gefordert wird / der soll sich bey vnserem Superintendenten zu Zell angeben / vnd von demselbigen / vnd andern dazu verordenten / verhört vnd examiniret werden.

So er denn gut zeugnis seines Lebens vnd wandels / von dem ort da er sich enthalten / hat / vnd befunden wird / das er zu dem Kir-

Euangelistas, Pastores, Doctores, &c. So ist dafür Gott dem allmechtigen zu dancken / vnd zu bitten / das er solch Ministerium erhalten / vnd trewe Arbeiter in seine Ernde senden / vnd seine Kirchen erhalten wolle.

Weil auch sich niemand / in dis Göttliche Ampt / ohne ordentliche Vocation eindringen solle / So wollen vnd ordnen wir / das sich keiner / der von vns oder einer Kirchen / oder denen / die lus patronatus haben / dazu nicht erfordert / des Predigampts / vnd administrirung der heiligen Sacrament / in vnserm Fürstenthumb anmassen solle.

Da aber einer ordentlich / durch eine Kirchen beruffen j oder von vns / oder vnsern Superintendenten / oder von denen / die lus patronatus, in etlichen Kirchen haben / dazu gefordert wird / der soll sich bey vnserem Superintendenten zu Zell angeben / vnd von demselbigen / vnd andern dazu verordenten / verhört vnd examiniret werden.

So er denn gut zeugnis seines Lebens vnd wandels / von dem ort da er sich enthalten / hat / vnd befunden wird / das er zu dem Kir-

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[0017] Euangelistas, Pastores, Doctores, &c. So ist dafür Gott dem allmechtigen zu dancken / vnd zu bitten / das er solch Ministerium erhalten / vnd trewe Arbeiter in seine Ernde senden / vnd seine Kirchen erhalten wolle. Weil auch sich niemand / in dis Göttliche Ampt / ohne ordentliche Vocation eindringen solle / So wollen vnd ordnen wir / das sich keiner / der von vns oder einer Kirchen / oder denen / die lus patronatus haben / dazu nicht erfordert / des Predigampts / vnd administrirung der heiligen Sacrament / in vnserm Fürstenthumb anmassen solle. Da aber einer ordentlich / durch eine Kirchen beruffen j oder von vns / oder vnsern Superintendenten / oder von denen / die lus patronatus, in etlichen Kirchen haben / dazu gefordert wird / der soll sich bey vnserem Superintendenten zu Zell angeben / vnd von demselbigen / vnd andern dazu verordenten / verhört vnd examiniret werden. So er denn gut zeugnis seines Lebens vnd wandels / von dem ort da er sich enthalten / hat / vnd befunden wird / das er zu dem Kir-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/17>, abgerufen am 24.11.2024.