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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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Von vertrawen vnd segnen Braut vnd Breutigam.

NAChdem der Ehestand auch eine sonderliche Gottes ordnung ist / dardurch das Menschliche Geschlecht erhalten / vnd dem Allmechtigen eine Kirche auff dieser Welt gesamlet wird / vnd aus vielen Christlichen vrsachen / nötig / das die zusamenfügung der Eheleut öffentlich / vnd in der Gemeine geschehe / damit nicht allein der Ehestandt / so viel desto ehrlicher gehalten / Sondern auch verbotene vermischung / desto bas mögen verhütet werden.

So ordnen wir / das die Personen / so zusamen sollen gegeben werden / zwen Sontag oder Feyertag zuuor / oder zum allergeringsten einen / nach gelegenheit der zeit / von der Cantzel auffgeboten werden / vngefehr mit den worten: Hans N. vnd Greta N. wollen nach Göttlicher ordnung zum heiligen Stande der Ehe greiffen / Begeren des ein gemein Christlich Gebet / für

Von vertrawen vnd segnen Braut vnd Breutigam.

NAChdem der Ehestand auch eine sonderliche Gottes ordnung ist / dardurch das Menschliche Geschlecht erhalten / vnd dem Allmechtigen eine Kirche auff dieser Welt gesamlet wird / vnd aus vielen Christlichen vrsachen / nötig / das die zusamenfügung der Eheleut öffentlich / vnd in der Gemeine geschehe / damit nicht allein der Ehestandt / so viel desto ehrlicher gehalten / Sondern auch verbotene vermischung / desto bas mögen verhütet werden.

So ordnen wir / das die Personen / so zusamen sollen gegeben werden / zwen Sontag oder Feyertag zuuor / oder zum allergeringsten einen / nach gelegenheit der zeit / von der Cantzel auffgeboten werden / vngefehr mit den worten: Hans N. vnd Greta N. wollen nach Göttlicher ordnung zum heiligen Stande der Ehe greiffen / Begeren des ein gemein Christlich Gebet / für

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[0141] Von vertrawen vnd segnen Braut vnd Breutigam. NAChdem der Ehestand auch eine sonderliche Gottes ordnung ist / dardurch das Menschliche Geschlecht erhalten / vnd dem Allmechtigen eine Kirche auff dieser Welt gesamlet wird / vnd aus vielen Christlichen vrsachen / nötig / das die zusamenfügung der Eheleut öffentlich / vnd in der Gemeine geschehe / damit nicht allein der Ehestandt / so viel desto ehrlicher gehalten / Sondern auch verbotene vermischung / desto bas mögen verhütet werden. So ordnen wir / das die Personen / so zusamen sollen gegeben werden / zwen Sontag oder Feyertag zuuor / oder zum allergeringsten einen / nach gelegenheit der zeit / von der Cantzel auffgeboten werden / vngefehr mit den worten: Hans N. vnd Greta N. wollen nach Göttlicher ordnung zum heiligen Stande der Ehe greiffen / Begeren des ein gemein Christlich Gebet / für

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/141>, abgerufen am 25.11.2024.